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Bußgeldbescheid gegen juristische Person – Voraussetzungen

Bußgeldbescheid gegen Fluggesellschaft unwirksam

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil des Amtsgerichts Lübben auf und stellte das Verfahren ein, da der Bußgeldbescheid gegen die Fluggesellschaft „Name01“ aufgrund gravierender Mängel unwirksam war. Die Fluggesellschaft wurde fälschlicherweise als Betroffene im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes behandelt, obwohl juristische Personen in solchen Fällen nur als Nebenbeteiligte gelten können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 40/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil des Amtsgerichts Lübben auf.
  2. Unwirksamer Bußgeldbescheid: Der Bußgeldbescheid gegen die Fluggesellschaft „Name01“ war unwirksam.
  3. Falsche Behandlung als Betroffene: Die Fluggesellschaft wurde irrtümlich als Betroffene im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes behandelt.
  4. Juristische Personen im Bußgeldverfahren: Juristische Personen können nicht als direkt Betroffene im Bußgeldverfahren fungieren, sondern nur als Nebenbeteiligte.
  5. Einstellung des Verfahrens: Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
  6. Zurechnung des Handelns: Ein Handeln kann juristischen Personen nur über ihre Organe (natürliche Personen) zugerechnet werden.
  7. Mängel im Bußgeldbescheid: Der Bescheid wies erhebliche Mängel auf und konnte nicht als Verfahrensgrundlage dienen.
  8. Kein konkreter Tatvorwurf: Im Bußgeldbescheid fehlte ein konkreter Tatvorwurf gegen ein Organ der juristischen Person.

Bußgeldverfahren gegen juristische Personen: Ein rechtlicher Überblick

Bußgeldverfahren gegen Fluggesellschaft
(Symbolfoto: motive56 /Shutterstock.com)

In der Welt des Verkehrsrechts spielen Bußgeldbescheide eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Regelungen geht. Ein besonders interessanter Aspekt dabei ist die Behandlung von juristischen Personen im Rahmen dieser Verfahren. Im Unterschied zu natürlichen Personen werfen solche Fälle spezifische Fragen auf, etwa hinsichtlich der Zurechnung von Handlungen und der rechtlichen Verantwortlichkeit.

Die Komplexität dieses Themas wird besonders deutlich, wenn es um die Einhaltung von Vorschriften geht, die alle Bürger betreffen, wie beispielsweise die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus. Hierbei stellt sich die Frage, inwiefern juristische Personen, wie Fluggesellschaften, für die Einhaltung solcher Regelungen zur Verantwortung gezogen werden können. Die Rechtsbeschwerde und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hierbei nur zwei der vielen juristischen Werkzeuge, die in solchen Fällen zum Einsatz kommen können. Tauchen Sie mit uns tiefer in die Materie ein und erfahren Sie mehr über die spannenden Details und juristischen Feinheiten eines konkreten Falles, der vom Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde.

Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung: Ein Wendepunkt im Bußgeldverfahren

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 23. März 2023 (Az.: 2 ORbs 40/23) eine entscheidende Wende in einem Bußgeldverfahren herbeigeführt. Im Zentrum des Verfahrens stand die Fluggesellschaft „Name01“, gegen die der Landrat des Landkreises aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die Coronavirus-Einreiseverordnung eine Geldbuße von 10.000 Euro verhängt hatte. Die Fluggesellschaft wurde beschuldigt, sechs Reisende befördert zu haben, ohne die erforderlichen Bestätigungen der digitalen Einreiseanmeldungen oder Ersatzmitteilungen vor der Abreise eingeholt zu haben. Auf den Einspruch von „Name01“ hin erkannte das Amtsgericht Lübben eine Geldbuße von 1.500 Euro wegen fahrlässiger Beförderung. Die Fluggesellschaft legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein und beanstandete die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids sowie die Verletzung materiellen Rechts.

Juristische Personen im Fokus: Die Problematik der Bußgeldbescheide

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Behandlung von „Name01“, einer juristischen Person, als direkt Betroffene im Bußgeldverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg stellte fest, dass der ursprüngliche Bußgeldbescheid gravierende Mängel aufwies und nicht als Grundlage des Verfahrens dienen konnte. Juristische Personen können im Kontext des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) nicht als Betroffene angesehen werden, da Ordnungswidrigkeiten nur natürlichen Personen vorgeworfen werden können. Die juristische Person kann nur als Nebenbeteiligte fungieren, wobei ein Handeln ihrer Organe, also natürlicher Personen, zugerechnet werden kann. Der Bußgeldbescheid gegen „Name01“ wurde somit in einem Verfahren erlassen, das im OWiG nicht vorgesehen ist, und war daher unwirksam.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Rechtsbeschwerde von „Name01“ statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Lübben auf. Das Gericht gewährte der Fluggesellschaft aufgrund der Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies geschah unter Berücksichtigung, dass das Versäumnis nicht auf einem eigenen Verschulden der Fluggesellschaft, sondern auf einem ihrem Verteidiger nicht zuzurechnenden Verschulden beruhte. Das Gericht stellte das Verfahren ein, da der Bußgeldbescheid als unwirksam angesehen wurde und somit ein unbehebbares Verfahrenshindernis vorlag.

Schlussfolgerungen und weiterführende Betrachtungen

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Herausforderungen, die sich bei der rechtlichen Behandlung von juristischen Personen in Bußgeldverfahren ergeben. Er verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung und korrekten Anwendung rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Zurechenbarkeit von Handlungen und die Rolle juristischer Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg setzt damit einen bedeutenden Präzedenzfall und bietet eine wichtige Orientierung für zukünftige Verfahren dieser Art.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Rolle einer juristischen Person in einem Bußgeldverfahren?

Eine juristische Person kann in einem Bußgeldverfahren eine wichtige Rolle spielen. Eine juristische Person kann als Adressat eines Bußgeldverfahrens in Betracht kommen, wenn eine ihrer Leitungspersonen eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die in einem Zurechnungszusammenhang zum Unternehmen steht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Pflichten der juristischen Person oder des Verbandes verletzt worden sind oder eine Bereicherung der juristischen Person oder Personenvereinigung stattgefunden hat.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin kann die juristische Person als solche jedoch nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein. Es kann lediglich das Handeln der Organmitglieder oder Repräsentanten der juristischen Person zugerechnet werden. Daher gilt das Rechtsträgerprinzip, nach dem die juristische Person im Bußgeldverfahren nur Nebenbeteiligte sein kann.

Es ist auch zu beachten, dass die DSGVO keine klaren Vorgaben dazu macht, ob juristische Personen Adressatinnen eines Bußgeldverfahrens sein können.

Die juristische Person oder Personenvereinigung wird so behandelt, als habe sie selbst – nämlich durch ihre Repräsentanten – die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen.

Eine zusätzliche Bebußung der juristischen Person könnte nach § 30 OWiG (ggf. in Verbindung mit § 130 OWiG) erfolgen.

Diese Informationen zeigen, dass die Rolle einer juristischen Person in einem Bußgeldverfahren komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der spezifischen Umstände des Falles und der geltenden Rechtsvorschriften.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 ORbs 40/23 – Beschluss vom 23.03.2023

1. Der Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 13. Oktober 2022 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zur Last fallen, eingestellt.

Gründe

I.

Der Landrat des Landkreises (…) verhängte gegen die als Betroffene geführte Fluggesellschaft („Name01“) durch Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2021 wegen Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 1 S. 5 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung) vom 13. Januar 2021 unter Verweis auf § 17 OWiG eine Geldbuße von 10.000 €. Zum Tatvorwurf heißt es im Bußgeldbescheid wie folgt:

„Sie haben am XX.XX.2021 um XX:XX Uhr (…) sechs Reisende mit dem Flug LG („Nummer01“) von („Ort01“) zum Flughafen (…) in (…) („Ort02“) befördert, ohne dass die Reisenden Ihnen gegenüber vor der Abreise die Bestätigungen der digitalen Einreiseanmeldungen oder der Ersatzmitteilungen vorgelegt haben.“

Auf den Einspruch der Betroffenen hiergegen hat das Amtsgericht Lübben (Spreewald) durch Urteil vom 13. Oktober 2022 wegen fahrlässiger Beförderung von Reisenden ohne vor dem Flug vorliegende Bestätigungen der digitalen Einreiseanmeldung oder Ersatzmitteilung auf eine Geldbuße von 1.500 € erkannt. Die „Erklärung der Betroffenen, sie sei als Beförderer der ihr obliegenden Kontrollpflicht der Einreiseanmeldung vor Abreise nach Deutschland am Abflughafen nachgekommen“, sei als widerlegte bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Die „der Betroffenen als Betrieb nach § 130 Abs. 1 OWiG insoweit obliegenden Kontrollmaßnahmen als Luftfahrtunternehmen“ seien unzureichend gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der u.a. die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, der Betroffenen wegen der den Formanforderungen nicht genügenden Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Verfahren einzustellen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Wegen der nicht formgerecht gemäß § 32d Satz 2 StPO, § 110c OWiG innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Rechtsbeschwerde ist der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil das Versäumnis nach dem glaubhaft gemachten Antragsvorbringen nicht auf einem eigenen Verschulden, sondern auf einem ihr nicht zuzurechnenden Verschulden ihres Verteidigers beruhte, die Rechtsbeschwerde formgerecht bei Gericht anzubringen.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil wegen unwirksamen Bußgeldbescheids ein unbehebbares Verfahrenshindernis vorliegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„(…) Der Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2021 ist mit derart gravierenden Mängeln behaftet, dass er nicht Grundlage des Verfahrens sein kann.

Der Bußgeldbescheid wurde gegen die („Name01“) also eine juristische Person, erlassen. Das Unternehmen wurde durchweg, sowohl von der Bußgeldbehörde als auch vom Amtsgericht, als Betroffene im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes behandelt. Ihr wurde die fahrlässige Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen.

Eine juristische Person kann aber nicht Betroffene im Bußgeldverfahren sein, da eine Ordnungswidrigkeit nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen kann. Der juristischen Person kann lediglich ein Handeln ihrer Organe (der natürlichen Personen) zugerechnet werden. Sie kann deshalb im Bußgeldverfahren nur Nebenbeteiligte sein. Die Verhängung einer Geldbuße gegen sie ist in § 30 OWiG geregelt. Danach kann nach 30 Abs.1 OWiG entweder in einem einheitlichen Verfahren gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn wegen der Tat des Organs, also der natürlichen Person, gegen diese ein Bußgeldverfahren durchgeführt wird, oder aber nach § 30 Abs. 4 OWiG in einem selbständigen Verfahren.

Voraussetzung ist dann allerdings, dass wegen der Tat des Organs ein Verfahren nicht eingeleitet oder ein solches Verfahren eingestellt wird. Allerdings muss, da die juristische Person selbst eine Ordnungswidrigkeit nicht begehen kann, auch im sogenannten selbständigen Verfahren eine vorwerfbare Ordnungswidrigkeit eines Organs der juristischen Person festgestellt werden.

Der Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2021 wurde offensichtlich nicht als selbständiger Bescheid gemäß § 30 Abs. 4 OWiG erlassen. Das Ordnungsamt des Landkreises (…) war sich der dargestellten Rechtslage nicht bewusst und ging wie auch das Amtsgericht rechtsirrig davon aus, eine juristische Person könne im Ordnungswidrigkeitenrecht wie eine natürliche Person behandelt werden.

Der Bußgeldbescheid erging somit in einem Verfahren, das im OWiG nicht vorgesehen und nicht zulässig ist. Der Bescheid ist deshalb unwirksam.

Auch bei einer Umdeutung des Bescheids in einen selbständigen Bußgeldbescheid gemäß § 30 Abs.4 OWiG genügte dieser nicht den Anforderungen, die an einen solchen als Verfahrensgrundlage zu stellen wären.

Der Bußgeldbescheid, der im gerichtlichen Verfahren anstelle des Anklagesatzes tritt, begrenzt nach Person und Sache den Prozessgegenstand. Aus ihm muss sich die tatsächlich und rechtlich näher bezeichnete Beschuldigung ergeben. Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ist, wie bereits dargelegt, zudem, dass eines ihrer Organe eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die der juristischen Person zuzurechnen ist.

Der Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2021 erfüllt diese Abgrenzungsfunktion nicht. Der Tatvorwurf ist nicht bestimmt. Es fehlt die Angabe des Organs, das für die juristische Person zurechenbar die Kontrolle der digitalen Einreisemeldungen oder Ersatzmeldungen von Reisenden vor Abreise nicht verlangt haben soll, so dass es zu einer Beförderung von Reisenden ohne diese erforderliche Kontrolle gekommen ist. Der Bescheid enthält auch keine Angaben zur Tathandlung selbst bzw. ihrer Unterlassung. Ihm lässt sich nicht entnehmen, worauf ein Vorwurf, das Nichtverlangen der Vorlage vorgenannten Dokumente von Reisenden vor Abreise sei durch ein Organ der juristischen Person nicht durchgeführt worden, gestützt wird. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Kontrolle der vorgenannten Dokumente und damit auch das Verlangen ihrer Vorlage üblicherweise die Aufgabe des Bodenpersonals der Fluggesellschaft und damit von Angestellten der Fluggesellschaft ist. Deshalb wären Ausführungen dazu notwendig gewesen, aus welchen Umständen die Verwaltungsbehörde neben der Verantwortlichkeit des Bodenpersonals auch diejenige eines Organs der juristischen Person herleitete.

Der Bußgeldbescheid enthält somit keinen konkreten Tatvorwurf gegen ein Organ der juristischen Person.

Auch bei Umdeutung des Bußgeldbescheides in einen selbständigen Bescheid nach § 30 Abs. 4 OWiG müsste deshalb das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.“

Dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 1. Februar 1993 – 4 Ss 573/92; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 1. September 2016 – [1 B] 53 Ss-OWi 109/16 [62/16], jeweils zit. nach Juris) tritt der Senat bei.

3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 7 StPO.

 

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