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Geschwindigkeitsüberschreitungen über 21 km/h – Nichtigkeit der Straßenverkehrsverordnung

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 37 Ss 59/21 – Beschluss vom 23.02.2021

1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 12.11.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Stadt Mosbach erließ am 3.9.2020 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, mit dem wegen einer am 11.5.2020 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 160 € festgesetzt wurde. Seinen Einspruch hiergegen beschränkte der Betroffene in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch. Auf der Grundlage der bis zum 27.4.2020 gültigen Rechtslage verurteilte das Amtsgericht Mosbach den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu der Geldbuße von 160 €. Mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde wird die Nichtigkeit der Änderungen der Straßenverkehrsordnung und damit zusammenhängender Vorschriften ab dem 5.8.2009 geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Antragsschrift vom 26.1.2021, zu der der Betroffene am 19.2.2021 eine Gegenerklärung abgegeben hat, zutreffend darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, und die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben seien, weil die Frage der Nichtigkeit der Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für den Zeitraum vor der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sei.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) wird nicht geltend gemacht – nicht vorliegen.

Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Dabei bedarf es keines näheren Eingehens auf die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die ab dem 5.8.2009 vorgenommenen Änderungen der Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sind. Denn dies erweist sich als für die Entscheidung unerheblich, da auch nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung der Straßenverkehrsordnung die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellte und die Bußgeldsätze in der Tabelle 1 zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung unverändert geblieben sind. Danach ist auszuschließen, dass sich eine etwaige Nichtigkeit von Änderungsverordnungen auf die Bußgeldbemessung ausgewirkt haben kann (§§ 79 Abs. 3 Satz 1. 80 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO).

Die Erhöhung der Regelgeldbuße im Hinblick auf mehrere Vorahndungen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Allerdings sieht sich der Senat in diesem Zusammenhang zu dem Hinweis veranlasst, dass es grundsätzlich der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft von Vorahndungen bedarf, da sich danach die Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 4 StVG) und die Fristen für die Anordnung eines Regelfahrverbots gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV sowie für die Anwendung der sog. Vier-Monats-Regelung in § 25 Abs. 2a StVG richten.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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