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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit Elektrofahrzeug

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 75/18 – Beschluss vom 05.11.2018

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 15. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit Elektrofahrzeug
(Symbolfoto: Nikita Molochkov/Shutterstock.com)

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung darauf abstellt, die Tatrichterin habe in den schriftlichen Urteilsgründen die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und der Zeugin S. unvollständig bzw. unzutreffend wiedergeben und gewürdigt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der hier einzig erhobenen Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Die Begründung des subjektiven Tatbestandes ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.

Die Bußgeldrichterin war nicht mit Blick auf den zwischen Tat und Urteil verstrichenen Zeitablauf von ca. 19 Monaten gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots näher zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5).

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