Skip to content
Menü

Beschränkung Parkerlaubnis zugunsten von Elektrofahrzeugen während Ladezeit nur mit Parkschein

Keine Zulassung der Berufung im Streit um Abschleppen von Fahrzeugen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen wird. Es ging um die Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines kraftstoffbetriebenen Fahrzeugs, das auf einem für Elektrofahrzeuge reservierten Parkplatz abgestellt war.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 A 3180/21 springen.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Das OVG führte aus, dass die Ernsthaftigkeit der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Abschleppmaßnahme rechtens war, da das Fahrzeug des Klägers gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hatte.

Beschilderung für Elektrofahrzeuge war hinreichend bestimmt

Das Verwaltungsgericht erklärte die Beschilderung für ausreichend und unmissverständlich: Das Parken war nur für Elektrofahrzeuge während der Ladezeit und mit Parkschein erlaubt. Das OVG bestätigte diese Auslegung und wies darauf hin, dass Zusatzzeichen sich jeweils auf das unmittelbar über ihnen befindliche Verkehrszeichen beziehen.

Abschleppmaßnahme bei Blockierung von Elektroladestation

Die Maßnahme wurde als verhältnismäßig angesehen, da der Parkplatz und die Ladestation während des Parkvorgangs des Klägers nicht für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge zur Verfügung standen. Die Unannehmlichkeiten und Kosten des Abschleppvorgangs stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, Parkplätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge frei zu halten.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Der Kläger argumentierte erfolglos, dass die Abschleppmaßnahme aufgrund bisheriger anderweitiger Handhabung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es wurden keine konkreten Verstöße genannt, die lediglich mit einem Bußgeld geahndet worden sein sollen. Die Entscheidung, den Kläger abzuschleppen, basierte auf dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und der Annahme, dass dies im vorliegenden Fall das Abschleppen rechtfertigt.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 5 A 3180/21 – Beschluss vom 13.04.2023

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 154,86 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Beschränkung Parkerlaubnis zugunsten von Elektrofahrzeugen während Ladezeit nur mit Parkschein
(Symbolfoto: Magdalena Teterdynko/Shutterstock.com)

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 – 5 A 2941/21 -, juris, Rn. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.), eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 3.) oder einen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 4.), auf der bzw. dem die Entscheidung beruht, auf.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023, a. a. O., Rn. 3, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 3.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 -, juris, Rn. 7, vom 15. April 2011 – 12 A 2141/10 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 -, NVwZ 1998, 193, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 -, juris, Rn. 3.

Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 87,86 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Einleitung der Abschleppmaßnahme sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen. Indem der Kläger sein Fahrzeug in der Parkbucht am L.——-platz in Höhe der Hausnummer 13 abgestellt habe, habe er gegen die Verkehrsvorschrift gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 zur StVO lfd. Nr. 7 Spalte 3 Nr. 3 a) verstoßen. Das Parkschild berechtigte zwar grundsätzlich zum Parken von Fahrzeugen. Die Parkerlaubnis sei aber zugunsten von Elektrofahrzeugen beschränkt worden; das kraftstoffbetriebene Fahrzeug des Klägers habe dort nicht abgestellt werden dürfen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sich aus der Beschilderung ergebenden Verkehrsregelung; die Beschilderung sei insbesondere hinreichend bestimmt. Sie sei unmissverständlich dahingehend zu lesen gewesen, dass das Parken nur für Elektrofahrzeuge während der Ladezeit und nur mit Parkschein erlaubt gewesen sei. Das unter dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO (Pkw mit Elektrokabel) angebrachte weitere Zusatzzeichen „Mit Parkschein“ habe sich auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber bezogen. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf § 39 Abs. 3 Sätze 1 und 3 StVO im Einklang mit dazu ergangener höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Zusatzschild jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen bezieht, das seinerseits ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 3 C 51.02 -, NJW 2003, 1408, juris, Rn. 8; vgl. auch (jeweils zu Zusatzzeichen unter zwei Verbotszeichen) Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 – 3 Bf 312/01 -, ZfSch 2003, 320, juris, Rn. 26, zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bay. Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 – 2 ObOWi 43/03 – NJW 2003, 2253, juris, vom 19. Januar 2001 – 1 ObOWi 665/00 -, NZV 2001, 220, juris, Rn. 8, und vom 27. Juli 1988 – 1 Ob OWi 108/88 -, NZV 1989, 38, juris, Rn. 8; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 39 StVO, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, § 39 Rn. 31a.

Der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zwar ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Kombination aus zwei Verbotszeichen mit Zusatzzeichen zu bewerten war. Im Hinblick auf die Verwendung mehrerer Zusatzzeichen gilt aber nichts anderes, denn auch Zusatzzeichen sind – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 StVO). Der vom Kläger in Bezug genommenen deutlich älteren Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 2 Ss (OWi) 507/96 -, DAR 1997, 160 f.) lag hingegen ein Einzelfall einer widersprüchlichen Regelung zugrunde. Der Entscheidung lässt sich nicht die Auffassung entnehmen, ein Zusatzzeichen könne sich nicht auf ein anderes Zusatzzeichen beziehen. Auf die vom Kläger bemängelte nicht stringente Verwendung der Begriffe „Verkehrszeichen“, „Zusatzzeichen“ und „Zusatzschild“ durch das Verwaltungsgericht kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Der Kläger wendet hiergegen ein, dass sich das zweite Zusatzzeichen (Parken mit Parkschein) auf das Richtzeichen (Parken, Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 StVO), nicht aber auf das zwischen jenem und dem Richtzeichen befindliche zweite Zusatzzeichen (Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge) bezogen habe. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Regelung ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (vgl. § 37 VwVfG NRW) unwirksam. Eine bloße Rechtswidrigkeit wäre hingegen nicht ausreichend.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2022 – 5 A 1534/20 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4 f., und vom 12. Oktober 2006 – 5 A 4698/05 -, ZfSch 2007, 56, juris, Rn. 3.

Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW (nur) nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Verkehrszeichen aufgrund erheblicher Abweichungen von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie von den Maßgaben der Verkehrsanordnung der Behörde nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung, sondern als aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers von vornherein unsinnige und widersprüchliche Verkehrszeichenregelung erscheint bzw. von einem willkürlichen, jeder behördlichen Anordnung entbehrenden Handeln auszugehen ist, dem eine Rechtswirksamkeit schlechthin abgesprochen werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 3, und Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 4522/99 -, NJW 2001, 279, juris, Rn. 7; Hamb. OVG, Urteil vom 11. Februar 2002 – 3 Bf 237/00 -, VRS 104, 474, juris, Rn. 29 m. w. N.

Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Parkerlaubnis nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Parkschein als verbindliche Verkehrsregelung anzusehen ist. Eine Abweichung von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung oder den zugehörigen Verwaltungsvorschriften ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen oder sonst erkennbar. Die Regelung ist auch nicht unsinnig und widersprüchlich. Ihr kommt vielmehr für jedermann erkennbar der oben geschilderte Regelungsgehalt zu.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 – 2 K 7467/17 -, juris, Rn. 32 ff.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist aber regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt zudem, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im entschiedenen Fall vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt. Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen sind zwar nicht ausgeschlossen, aber naturgemäß bekommen die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, juris, Rn. 4 m. w. N.

Eine Maßnahme verstößt nicht schon dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Plätze des betroffenen Funktionsbereichs frei waren. Dies liefe auf die nicht tragbare Forderung hinaus, entweder nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Funktionsbereichs belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2003 – 3 B 74.03 -, juris, Rn. 3.

Gemessen hieran war die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig. Eine Verkehrsbehinderung in Gestalt einer Beeinträchtigung einer Funktionsfläche ist darin zu sehen, dass der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge (vgl. § 3 EmoG) diesen für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung standen. Auf die Frage, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestation frei waren, kommt es nicht an.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Hamburg, a. a. O., Rn. 40 ff.

Bei der Frage, ob die Maßnahme außer Verhältnis zu dem von ihr verfolgten Zweck steht, ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ein Vergleich mit dem aus seiner Sicht in Betracht kommenden Bußgeld anzustellen. Die für den Kläger erzeugten Unannehmlichkeiten und Kosten des Abschleppvorgangs stehen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme, begrenzte Parkplätze mit entsprechenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge frei zu halten.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Abschleppmaßnahme verstoße aufgrund bisheriger anderweitiger Handhabung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er legt bereits nicht dar, welche konkreten Verstöße lediglich mit einem Bußgeld geahndet worden sein sollen.

Die Maßnahme war auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass man Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent „frei schleppe“, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten. Man verfahre so aus Gründen der Verkehrslenkung, speziell bei Elektroparkplätzen auch aus Umweltgesichtspunkten. Ermessensfehler sind nicht dargelegt oder sonst erkennbar; insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass die Ermessensentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhte. Für die sinngemäße Behauptung des Klägers, die Abschleppmaßnahme sei nur mit Rücksicht darauf angeordnet worden, dass sich der Parkplatz vor dem Parteibüro der GRÜNEN befinde, die sich im Stadtrat für eine konsequente Ahndung von Parkverstößen beim Parken auf Gehwegen im Stadtgebiet einsetzten, gibt es keinerlei objektiven Anhalt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger erstinstanzlich eingereichten Ratsvorlage. Auf die Frage, ob die Mitarbeiterin den unstreitigen Parkvorgang als (konkrete) „Behinderung“ (anstelle einer „Funktionsbeeinträchtigung“) bewertet hat, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Abschleppmaßnahme war der aufgrund der tatsächlichen Umstände gegebene Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und die Annahme, dass dieser im vorliegenden Fall das Abschleppen rechtfertigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass hierin ein Austausch von Ermessenserwägungen zu sehen wäre. Der Streitstoff wurde dadurch nicht wesentlich geändert oder die Entscheidung mit einem neuen argumentativen Unterbau versehen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. August 2020 – 5 A 2289/18 -, juris, Rn. 52 ff. m. w. N.

Die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen lägen insoweit vor, weil die herangezogenen Gründe bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und diesen nicht in seinem Wesen verändern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81, juris, Rn. 32.

Welche für ihn günstigen Rechtsfolgen der Kläger aus dem Urteil des Senats vom 7. August 2018 (5 A 294/16) herleiten will, erschließt sich nicht.

2. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, vom 2. Dezember 2019 – 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4, vom 27. Januar 2015- 6 B 43.14 -, LKV 2015, 224, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 – VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 – 19 A 3042/21 -, juris, Rn. 25 m. w. N.

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

„ob Elektroparkplätze der ‚Funktionsbereichs‛-Rechtsprechung des BVerwG zuzuordnen bzw. gleichzustellen sind“,

und

„ob ein Zusatzzeichen/Zusatzschild sich NICHT auf ein darüber angebrachtes ‚Verkehrsschild‛, sondern auf ein ‚Zusatzschild‛ bezieht bzw. beziehen kann“.

sind auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres im bejahenden Sinn zu beantworten.

Hinsichtlich der weiteren Frage, wann eine Abschleppmaßnahme erforderlich ist, ist bereits nicht dargelegt, dass sie in dieser Form allgemein klärungsfähig wäre, weil die Frage, ob eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig ist, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner keine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 781/21) oder des Bundesverwaltungsgerichts (3 B 149.01, 3 C 51.02, 4 B 55.95). Die Darlegung einer Divergenz im Sinne nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 – 1 B 31.20 -, juris, Rn. 22, vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3, und vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 -, juris, Rn. 22; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2022 – 19 A 735/21 -, Rn. 31, vom 7. Oktober 2021 – 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 23, und vom 22. Januar 2018 – 5 A 2019/17.A -, n. v., Beschlussabdruck S. 4 f., jeweils m. w. N.

Nach diesen Maßstäben genügt die Abweichungsrüge schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zulassungsschrift zeigt keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus dem erstinstanzlichen Urteil auf, der von einem ebensolchen Satz aus einer der oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

4. Der Kläger legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Ablehnung seiner Beweisanträge stellt keinen Verfahrensmangel dar.

Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung – auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts – im Prozessrecht keine Stütze findet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 -, Rn. 8, und vom 26. März 2020 – 3 B 24.19 -, NVwZ 2020, 1199, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 19 A 339/22 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, legen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahe und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.

BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 -, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2014 – 8 C 49.12 -, ZOV 2014, 109, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 19 A 2303/21 -, juris, Rn. 29, jeweils m. w. N.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ist insbesondere anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist.

BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 5 PB 22.19 -, PersV 2021, 29, juris, Rn. 21, und vom 24. September 2012 – 5 B 30.12 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 a. a. O., Rn. 31, und Urteil vom 30. August 2022 – 9 A 1027/22 -, juris, Rn. 127.

Gemessen hieran handelte es sich bei den vom Kläger erstinstanzlich gestellten Beweisanträgen zur Zeugenvernehmung der Ordnungsamtsmitarbeiterin („zu den genauen Umständen der in Auftraggabe der in Rede stehenden Abschleppmaßnahme“) sowie zur Bekanntgabe der „Ermessens-/Arbeitsrichtlinien des städtischen Ordnungsamtes der Beklagten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beim Parken“ um Ausforschungsanträge. Für die Annahme, dass die Ordnungsamtsmitarbeiterin ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hätte, bestand keinerlei objektiver Anhalt. Der Antrag diente dazu, erst entscheidungserhebliche Tatsachen überhaupt zu ermitteln. Mit Blick auf die Bekanntgabe der „Richtlinien“ gilt – ihre Existenz unterstellt – Vergleichbares. Der Antrag diente dazu, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erhalten, um erst Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler zu generieren.

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht mit Blick auf die unterbliebenen Ermittlungen zur Nachfrage nach den Parkplätzen vor. Hierauf kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!