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Fahrerlaubnisentziehung – Schizophrene Psychose – Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens

VG Augsburg – Az.: Au 7 S 11.169 – Beschluss vom 02.03.2011

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Dem Antragsteller wurde nach Aktenlage am 1. August 1975 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt.

Nach einem Schreiben des Bezirkskrankenhauses … an das Amtsgericht … vom 9. August 2006 liege bei dem Antragsteller eine ausgeprägte manische Episode mit psychotischen Symptomen vor. Der Antragsteller sei momentan krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Bedeutung der notwendigen Maßnahmen zu begreifen und sich in angemessenem Maße selbstständig um die sozioökonomischen Verhältnisse zu kümmern.

Nach einem Gutachten des Bezirkskrankenhauses … vom 8. April 2010 sei bei dem Antragsteller aus fachpsychiatrischer Sicht festzustellen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung und seelischen Behinderung weiterhin eine umfassende Betreuung zwingend notwendig sei.

Nach einem Ergänzungsgutachten des Bezirkskrankenhauses … vom 28. April 2010 bestünden aus fachpsychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel an der Fahrtauglichkeit und Fahreignung des Antragstellers. Bis zur endgültigen Klärung der Fahreignung beziehungsweise Fahrtauglichkeit sei es aus fachpsychiatrischer Sicht zwingend notwendig, einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge anzuordnen. Ansonsten bestünde neben der finanziellen Schädigung auch eine nicht auszuschließende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beziehungsweise des Straßenverkehrs durch den Antragsteller.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 übersandte das Amtsgericht … der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners einen Beschluss des Amtsgerichts … vom 5. Mai 2010, wonach der Umfang der Betreuung in Bezug auf den Antragsteller erweitert wurde. In diesem Beschluss war in Bezug auf Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, ein Einwilligungsvorbehalt vorgesehen. Der Antragsteller sei aufgrund einer schizophrenen Psychose nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zum genannten Aufgabenkreis gehören würden. Der Einwilligungsvorbehalt sei angeordnet worden, da der Antragsteller zuletzt einen Pkw gekauft habe, obwohl erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestünden.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners den Antragsteller auf, bis zum 22. September 2010 ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Das Gutachten solle die Frage klären, ob bei dem Antragsteller eine psychische Störung vorliege, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle. Sollte dies bejaht werden, sei die Frage zu klären, ob der Antragsteller (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. In dem Anschreiben war der Hinweis enthalten, dass bei einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder bei einer verspäteten Abgabe des Gutachtens auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nach Aktenlage am 7. Juli 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und in Abdruck an den Betreuer des Antragstellers übersandt.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erhob der Antragsteller „Einspruch“ gegen die Kostenentscheidung. Außerdem beantragte er eine Fristverlängerung.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Bevor er der Regierung von … weitergeleitet würde, wurde darauf hingewiesen, dass durch das Widerspruchsverfahren weitere Kosten entstehen könnten. Eine Fristverlängerung könne im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gewährt werden. Gleichzeitig wurde die Fragestellung für das ärztliche Gutachten berichtigt, da ein falscher Name angegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Das Landratsamt … gehe deshalb davon aus, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Es sei daher beabsichtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 25. Oktober 2010 zu äußern oder das Gutachten vorzulegen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhielt der Betreuer des Antragstellers einen Abdruck des Anhörungsschreibens.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Januar 2011 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen entzogen (Ziffer 1. des Bescheides). In Ziffer 2. des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 7. Februar 2011 beim Landratsamt … abzugeben. Sollte der Antragsteller der in Ziffer 2. genannten Verpflichtung nicht nachkommen, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Ziffer 3. des Bescheides). In Ziffer 4. des Bescheides wurden die Nrn. 1. und 2. des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Der Betreuer des Antragstellers erhielt einen Abdruck des Bescheides mit Schreiben vom 21. Januar 2011.

2. Der Antragsteller hat Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2011 erhoben, die unter den Aktenzeichen Au 7 K 11.168 geführt wird.

Gleichzeitig hat er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt:

Die aufschiebende Wirkung gegen den Sofortvollzug wird angeordnet.

3. Der Antragsgegner hat beantragt:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. Februar 2011 gegen den Bescheid vom 18. Januar 2011 wird abgelehnt.

Aus der Nichtvorlage des Gutachtens schließe der Antragsgegner, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei.

4. In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag war nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1. des Bescheides vom 18. Januar 2011 wiederhergestellt und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffern 2. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]) und 3. des Bescheides (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes [BayVwZVG]) angeordnet werden sollte.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil bereits unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er nicht begründet.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 3. des Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung begehrt wird.

Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 7. Februar 2011 und daher rechtzeitig abgegeben. Die Zwangsgeldandrohung hat sich aber mit der Ablieferung des Führerscheins am 7. Februar 2011 erledigt (BayVGH vom 7.1.2009 – 11 CS 08.1545) Eine Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zum einen schon unzulässig, zum anderen besteht auch kein Feststellungsinteresse, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach fristgerechter Abgabe des Führerscheins durch den Antragsteller in rechtswidriger Weise noch hätte vollstrecken wollen oder dies künftig tun würde (BayVGH vom 7.1.2009 – a.a.O.).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.

a) Der Antragsgegner hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller erhebliche Mängel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und ein Zuwarten bis zur abschließenden Entscheidung für die anderen Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahrenquelle darstellen würde. Die Maßnahme bezwecke den Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die nicht unerheblich gefährdet wären, wenn Personen, bei denen die Eignung fehle, bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ungehindert am Straßenverkehr teilnehmen könnten. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH vom 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 m.w.N.).

In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.

b) Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Die Klage erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung als unbegründet, da die Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu (1) und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (dazu (2) rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV.

Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG vom 9.6.2005 – 3 C 25/04; BayVGH vom 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH vom 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466; VG München vom 10.7.2009 – M 6b K 08.1412).

Im Rahmen einer summarischen Prüfung erweist sich die Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens als rechtmäßig.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Diese Vorschriften gelten nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist.

Nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle einer akuten schizophrenen Psychose keine Fahreignung. Nach Ablauf der schizophrenen Psychose besteht die Fahreignung nach Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zu FeV nur dann, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen bzw. ausnahmsweise unter besonders günstigen Umständen.

Das Bezirkskrankenhaus … kommt in einem Gutachten vom 8. April 2010 in Bezug auf den Antragsteller zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass bei dem Antragsteller seit über 20 Jahren eine schizophrene Psychose (ICD-10 F20.0) vorliegt. Aufgrund der chronischen Wahnhaftigkeit liege bei dem Antragsteller weiterhin eine seelische Behinderung vor, die es ihm nicht möglich mache, sich um seine Angelegenheiten realitätsgerecht zu kümmern.

Nach dem Ergänzungsgutachten des Bezirkskrankenhauses … vom 28. April 2010 bestehen aus fachpsychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel an der Fahrtauglichkeit und Fahreignung des Antragstellers.

Substantiierte Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten sind weder vorgetragen, noch für das Gericht anderweitig erkennbar.

Somit bestehen ausreichende Anhaltspunkte, die die Fahreignung des Antragstellers in Zweifel ziehen. Da das fachärztliche Gutachten demnach zu Recht angefordert wurde, konnte die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen.

(2) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH vom 1.4.2008 – 11 CS 07.2281). Auf Grund der psychischen Erkrankungen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen und eine Gefahrenquelle für hochrangige Rechtsgüter begründen könnte.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 46.3, 46.5 und 46.8. Die Fahrerlaubnis der „alten“ Klasse 3 entspricht den „neuen“ Klassen B, BE, C1E (VG Augsburg vom 14.4.2010 – Au 7 S 10.352) und damit einem Streitwert von 12.500,00 EUR. Bei der Streitwertfestsetzung wurde die geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 23.11.2010 – 11 CS 10.2550) berücksichtigt, wonach die Klasse B auch dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist, wenn sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers oder Antragstellers zusätzlich auf mindestens eine der Klassen C1(E), C(E), D1(E) oder D(E) erstreckt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des Streitwertes angesetzt (Abschnitt II Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

 

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