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Beschilderungsplan ist notwendiges Beweismittel – Anspruch auf Einsicht

AG Vechta – Az.: 93 OWi 234/22 – Beschluss vom 21.10.2022

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Vechta durch die Richterin pp. am 21.10.2022 beschlossen:

wird der Landkreis Vechta auf Antrag des Betroffenen vom 18.08.2022 angewiesen, den Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 — mit Ortsangaben, welcher zur Tatzeit maßgebend war, beizuziehen und diesen im Rahmen der Akteneinsicht dem Betroffenen über seinen Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Weiter wird auf Antrag des Betroffenen vom 18.08.2022 der Kostenansatz des Landkreises Vechta in Form der Pauschale in Höhe von 12 Euro für die Übersendung der Akte vom 29.07.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Landkreis Vechta.

Beschilderungsplan ist notwendiges Beweismittel – Anspruch auf Einsicht
(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)

I. Gegen den Antragsteller wird seitens des Landkreises Vechta ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Missachtung des Überholverbots u.a. geführt. Im Rahmen der Anhörung beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.07.2022 Einsicht in die Akte nebst dem „Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 — mit Ortsangaben“. Hierauf wandte sich der Landkreis Vechta an die Autobahn GmbH Osnabrück, Winkelhausenstr. 22, und bat um Übersendung des entsprechenden Beschilderungsplanes bzw. deren Ablichtung. Die Autobahn GmbH teilte mit, dass eine Übersendung nicht erfolgen könne. Vielmehr müsse der Beschilderungsplan vor Ort bei der Autobahn GmbH eingesehen werden. Der Landkreis Vechta verwies sodann den Antragsteller in der Mail vom 25.07.2022 bzgl. des Beschilderungsplans auf die Autobahn GmbH sowie die dortige Einsichtnahme vor Ort und versandte die Akte ohne den Beschilderungsplan an den Antragsteller. Für die Versendung erhob der Landkreis Vechta mit Schreiben vom 29.07.2022 gern. § 107 Abs. 5 StPO eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro. Am 15.09.2022 erließ der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller, gegen den er fristgerecht Einspruch einlegte.

II.

1. Der jeweilige Antrag auf gerichtliche Entscheidung betr. der Beiziehung des Beschilderungsplans sowie betr. der Erhebung der Pauschale für die gewährte Akteneinsicht ist zulässig.

Insbesondere besteht bzgl. der Beiziehung des Beschilderungsplans ein Rechtsschutzbedürfnis. Diesem steht nicht entgegen, dass der Landkreis Vechta bereits ein Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Einsicht in den Beschilderungsplan ist weiterhin erforderlich, um die Erfolgsaussichten des fristgerecht eingelegten Einspruchs zu prüfen.

2. Die Anträge sind zudem begründet.

a) Der Landkreis Vechta war antragsgemäß zu verpflichten, den Beschilderungsplan beizuziehen. Der Beschilderungsplan ist ein notwendiges Beweismittel, welches unabdingbar für die Prüfung des Vorliegens der hier vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit erforderlich ist Sowohl der Landkreis Vechta als auch der Verteidiger müssen anhand des Beschilderungsplans prüfen, ob zur Tatzeit am Tatort tatsächlich ein Überholverbot angeordnet war. Da der Landkreis Vechta nur bei Vorliegen und Einsehen des Beschilderungsplans die Verwirklichung des hier betr. Ordnungswidrigkeitentatbestandes bejahen kann, obliegt es ihm, den Beschilderungsplan zum Bestandteil der Akte zu machen. Diese Aufgabe kann nicht auf den Verteidiger übertragen werden, indem diesem aufgetragen wird, bei einer dritten Stelle vor Ort den Beschilderungsplan einzusehen. In diesem Zusammenhang ist dem nicht örtlich ansässigen Verteidiger aufgrund der deutlichen Entfernung nicht zuzumuten, für die Einsichtnahme an den Sitz der Autobahn GmbH in Osnabrück anzureisen.

b) Der vom Landkreis Vechta erlassene Kostenansatz der Pauschale von 12 Euro für die Versendung der Akte ohne des Beschilderungsplanes war aufzuheben, da dieser rechtswidrig ist Die Aktenversendungspauschale gern. § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei Übersendung der vollständigen Originalakte an (Gassner/Seith/Sandherr, 2. Auflage 2020, § 107 OWiG Rn. 29). Da der Beschilderungsplan zum notwendigen Bestandteil der Akte gehört, hätte dieser mitübersendet werden müssen, was nicht der Fall war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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