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Unbefugter Abruf personenbezogener im polizeilichen Recherchesystemen

OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 949/18 – Beschluss vom 28.08.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 07.03.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

A.

I. Das zuständige Polizeipräsidium hat mit Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 gegen den Betroffenen wegen 16 tatmehrheitlicher Verstöße gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG (hier und im Folgenden in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung vom 23.07.1993 [GVBl. S. 498]) Einzelgeldbußen in Höhe von jeweils 100 EUR, mithin insgesamt eine Geldbuße von 1.600 EUR festgesetzt, weil der Betroffene ohne dienstliche Veranlassung Datenabfragen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem IGVP bzw. im elektronischen Informationssystem der Polizei INPOL getätigt habe, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihm obliegenden polizeilichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei.

II. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn mit Urteil vom 07.03.2018 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach tabellarischer Auflistung der im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwürfe stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest:

„Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht ergänzend folgendes fest: Die Datenbankabfragen des Betroffenen im Zeitraum vom 12.06.2016 bis 06.12.2016 dienten auch der Ermittlung im Rahmen möglicher Straftaten wegen Steuerdelikten, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder das Freizügigkeitsgesetz/EU sowie möglicher Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen wegen Überlegung/unberechtigter Beherbergung/möglicher Untervermietung und entsprechende gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Der Betroffene ist stellvertretender Zugführer einer Hundertschaft der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste des zuständigen Polizeipräsidiums.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Amtsgericht Folgendes aus:

„Die unter II. festgestellten ergänzenden Erkenntnisse beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen, der angab, entsprechende Beobachtungen hinsichtlich ausländischer Fahrzeuge, die in seiner Nachbarschaft in P. geparkt haben, an die zuständigen Stellen weiter geleitet zu haben, welche jedoch nicht reagiert hätten, woraufhin er selbst im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter Ermittlungen zur Aufklärung der unter II. genannten Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder gefahrenabwehrrechtlich relevanter Verstöße aufgenommen habe. Entsprechende Anzeigen des Betroffenen sind durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Dokumente Blatt 14, 15 der Akte dokumentiert und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Der einvernommene Zeuge U. bestätigte ebenfalls, dass entsprechende Anzeigen des Betroffenen bei den zuständigen Stellen eingegangen seien, insbesondere beim Hauptzollamt.“

Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses gelangte das Amtsgericht zu dem Schluss, dass die Datenbankabfragen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben gedient hätten. Zwar sei der Betroffene an sich für die von ihm durchgeführten Ermittlungen weder örtlich noch sachlich zuständig gewesen, hierauf komme es jedoch mit Blick auf die Allgemeinzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 BayPOG nicht an. Das Handeln des Betroffenen außerhalb des örtlichen und sachlichen Dienstbereichs seiner Dienststelle könne damit allenfalls ein Dienstvergehen darstellen, erfülle jedoch nicht den Tatbestand des unbefugten Datenabrufs nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F.

III. Mit ihrer – von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen – Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass der Freispruch des Betroffenen auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruht, auf Grund derer das Amtsgericht – unbeschadet der Frage der Zuständigkeit des Betroffenen – den Schluss, der Betroffene habe datenschutzrechtlich befugt gehandelt, nicht hätte ziehen dürfen. Im Übrigen sei ein Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten aus automatisierten Dateien nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BayDSG a.F. nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich sei; damit setze die Zugriffsbefugnis ein Handeln innerhalb des sachlich und örtlich zugewiesenen Dienstbereichs voraus, woran es bei dem Betroffenen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gerade gefehlt habe. Dem Missbrauch sei „Tür und Tor“ geöffnet, wenn man hier das Prinzip der Allgemeinzuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 BayPOG) ausreichen lasse.

Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung der Verteidigung lag dem Senat bei der Entscheidung vor.

B.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig.

I. Soweit das Amtsgericht den Betroffenen in den Fällen 1-13, denen Datenabrufe im Zeitraum zwischen 12.06.2016 und 16.06.2016 zugrunde liegen, freigesprochen hat, ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG.

1. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG ist gegen ein freisprechendes Urteil in Bußgeldsachen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft u.a. zulässig, wenn wegen der Tat im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600 Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne verhängte Geldbuße. Sind in dem Bußgeldbescheid für mehrere gemäß § 264 StPO prozessual selbständige Taten Geldbußen festgesetzt worden, die jeweils 600 Euro nicht übersteigen, so muss die Rechtsbeschwerde für jeden Einzelfall zugelassen werden. Liegen im Rahmen einer prozessualen Tat jedoch mehrere Handlungen des Betroffenen vor, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, so ist die Summe der Einzelgeldbußen bei einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde maßgebend (OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2011 – 3 Ss OWi 178/11 = BeckRS 2016, 15123; vgl. auch BeckOK OWiG/Bär [Stand: 15.06.2018] § 79 Rn. 46 ff., 48; Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 79 Rn. 10; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 3473 ff., insbes. Rn. 3485 m. zahlr. weit. Nachw.). Ob verschiedene Handlungen einer prozessualen Tat zuzuordnen sind, hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ohne an die Beurteilung durch das Tatgericht gebunden zu sein (vgl. BayObLG, Beschl. v. 14.05.2004 – 1 ObOWi 185/04 = BayObLGSt 2004, 62 = ZfS 2004, 384 = VerkMitt 2004, Nr 57 = VRS 107, 59 = NZV 2004, 480 = DAR 2004, 532 = VD 2005, 77; OLG Bamberg a.a.O.). Insoweit gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht über § 46 Abs. 1 OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Mithin ist die Tat ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Bei der Frage, ob eine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, steht also das Handeln des Betroffenen im Mittelpunkt, welches daraufhin zu untersuchen ist, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang oder ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine Abspaltung einzelner Handlungsteile unnatürlich erschiene (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 4 StR 503/12 = BGHSt 59, 4 = NJW 2013, 3668 = StraFo 2013, 519 = ZfS 2014, 50 = DAR 2014, 95 = TranspR 2014, 120 = BGHR OWiG § 46 Tatschrift 1 = NStZ 2014, 523 = NZV 2014, 49; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 264 Rn. 2 m.w.N; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 3475 ff. m.w.N.).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bilden die den Fällen 1-13 zugrunde liegenden Verstöße eine prozessuale Tat, da die einzelnen Datenabrufe ersichtlich sämtlich darauf abzielten, die Meldeverhältnisse in dem Anwesen L.-Straße 55 in P. abzuklären und auf dieser Grundlage durch weitere Abfragen der dort gemeldeten Personen und der vor dem Anwesen abgestellten drei Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen weitere Erkenntnisse zu Tage zu fördern. Unbeschadet der Tatsache, dass die Abrufe teilweise im Abstand von nur wenigen Minuten vorgenommen wurden, sind die Verstöße materiell-rechtlich nicht auch als natürliche Handlungseinheit, sondern als selbständig zu beurteilende Taten im Sinne von § 20 OWiG zu bewerten, da sie sich jeweils auf unterschiedliche Personen und Objekte bezogen und auch in verschiedenen polizeilichen Auskunftssystemen getätigt wurden, sodass sich der gesamte Lebensvorgang auch bei natürlicher Betrachtungsweise für einen unbeteiligten Dritten (objektiv) nicht als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, sondern das gesamte Tätigwerden auf selbständigen, jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhenden Willensbetätigungsakten beruht.

II. Soweit das Amtsgericht den Betroffenen in den Fällen 14-16, denen Datenabrufe vom 03.08.2016, 09.08.2016 und 06.12.2016 zugrunde liegen, freigesprochen hat, handelt es sich schon mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Datenabrufen und die Zäsurwirkung durch das Schreiben des Betroffenen an das Landratsamt H. vom 20.06.2016 um verschiedene Taten im prozessualen Sinne, da sie jeweils auf einer neuen Willensbetätigung beruhten. Da auch diese Verstöße im Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 jeweils mit Geldbußen von 100 Euro belegt worden sind, erweist sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 28.08.2018 zur Fortbildung des materiellen Rechts erfolgter Zulassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auch insoweit als statthaft.

C.

Die damit insgesamt zulässige und vom Einzelrichter zur Fortbildung des materiellen Rechts gemäß § 80a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung lückenhaft sind und den Anforderungen der §§ 261, 267 Abs. 5 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG an ein freisprechendes Urteil nicht genügen.

I. Wenn auch in Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Spricht das Tatgericht einen Betroffenen frei, weil es – wie hier – Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines bußgeldbewehrten Handelns nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Die rechtsbeschwerderechtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH – Urt. v. 16.12.2015 – 1 StR 423/15 [bei juris]). Wird der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatvorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.02.2013 – 1 StR 405/12 = NJW 2013, 1106 = NStZ 2013, 334; BGH, Urt. v. 05.08.1997 – 5 StR 210/97 = StraFo 1997, 302 = NStZ-RR 1997, 374). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 06.11.1998 – 2 StR 636/97 = StV 1999, 5 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16= NStZ-RR 1999, 301 sowie Urt. v. 14.01.2009 – 2 StR 516/08 = BGH NStZ-RR 2009, 210). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18/19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 27 und BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15; BGHSt 37, 21/22).

II. Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. So geben die Urteilsgründe mit der bloß tabellarischen Auflistung der einzelnen Fälle nach polizeilichem Auskunftssystem, Gegenstand sowie Datum und Uhrzeit der Abfrage schon nicht hinreichend verständlich die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatvorwürfe in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder, sondern setzen diese als bekannt voraus. Dieser Darstellungsmangel setzt sich fort in der Mitteilung des festgestellten Sachverhalts. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich insoweit der jeweilige Gegenstand der Datenabfragen nicht, weil schon die Bedeutung der Ziffern- und Zahlenfolgen in der lediglich tabellarischen Auflistung für den im Rahmen der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge allein auf die Urteilsurkunde beschränkten Senat schlicht unverständlich bleibt. Darüber hinaus fehlt es insbesondere an einer zusammenhängenden Mitteilung, welche Feststellungen im Einzelnen zum Anlass der einzelnen Abfragen getroffen werden konnten. Das angefochtene Urteil lässt schließlich auch die für ein freisprechendes Urteil erforderliche Gesamtschau des Beweisergebnisses vermissen. Die aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden fragmentarischen Details sind nicht geeignet, dem Rechtsbeschwerdegericht eine umfassende Nachprüfung des Urteils dahingehend zu ermöglichen, ob das Verhalten des Betroffenen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F. erfüllt, weil er unbefugt von diesem Gesetz geschützte Daten, die nicht offenkundig sind, abgerufen hat. Im Einzelnen:

1. Soweit das Amtsgericht ersichtlich davon ausgeht, dass es sich bei den von dem Betroffenen abgerufenen Daten um personenbezogene Daten handelt, die auch nicht offenkundig sind (Art. 4 Abs. 1 BayDSG a.F.), deckt dies keinen Rechtsfehler auf. Bei den im polizeilichen Abfragesystem IGVP gespeicherten Daten mit Informationen über laufende Ermittlungen handelt es sich tatsächlich um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 BayDSG a.F., da sie Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen enthalten (rechtsgrundsätzlich hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2010 – 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87). Auch die in dem elektronischen Informationssystem der Polizei INPOL gespeicherten Daten, das eine Vielzahl landes- und bundesweiter Datensätze (u.a. EWO, AZR, ZEVIS) bündelt, enthalten über die Personalien der betroffenen Personen hinausgehende Feststellungen zur Kontrolle und Rechtfertigung polizeilichen Handelns, sodass auch insoweit nicht von einer Offenkundigkeit dieser Daten auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei allgemein zugänglichen bzw. offenkundigen Daten nur um solche Daten, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang zu den Daten rechtlich beschränkt ist (grundlegend BGH, Urt. v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13 = BGHSt 58, 268 = NJW 2013, 2530 = StraFo 2013, 369 = DuD 2013, 666 = BGHR BDSG § 43 Abs 2 Nr 1 Daten, personenbezogene – nicht allgemein zugänglich 1 = StV 2014, 221 = NStZ-RR 2014, 187 = NZV 2014, 369). Demnach sind etwa auch die EWO-Daten einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Art. 34 Abs. 1 BayMeldeG nicht offenkundig, weil eine Auskunftssperre gemäß Art. 34 Abs. 5 BayMeldeG gegeben sein kann, desgleichen Halterdaten gemäß § 39 StVG, die nur dann übermittelt werden dürfen, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände vorliegen, die einen Bezug zum Straßenverkehr haben (BGH NJW 2003, 226; vgl. zum Ganzen Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern – BayDSG und DSGVO – Ablageordner – Art. 37 BayDSG Rn. 30 ff., 32 g; a.A. zu den Halterdaten noch BayObLG NJW 1999, 1727; OLG Hamburg NStZ 1998, 358).

2. Da es sich bei den abgerufenen Daten aus IGVP bzw. INPOL nicht um offenkundige Daten handelt, hat das Amtsgericht sodann vom Ansatz her zutreffend geprüft, ob der Betroffene bei seinen Abfragen „unbefugt“ gehandelt hat. Der Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten in Recherchesystemen der Polizei ist nur dann zulässig im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayDSG a.F., wenn aus der Sicht des handelnden Polizeibeamten deren Kenntnis zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2010 – 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; vgl. auch BayObLGSt 1998, 130; 1999, 15). Dabei ist die materielle und formelle Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung Erhebungsvoraussetzung und bestimmt sich nach fachspezifischen Vorschriften, die das Vorhandensein bestimmter Informationen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben voraussetzen (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch a.a.O. Art. 16 BayDSG Rn. 15 f.). Fehlt es an einem dienstlichen Anlass bzw. handelt der Betroffene im privaten Interesse, so erfolgt der Datenabruf unbefugt im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayDSG a.F.

Unbefugter Abruf personenbezogener im polizeilichen Recherchesystemen
(Symbolfoto: Von Gorgev/Shutterstock.com)

a) Im Bereich der Gefahrenabwehr genügt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayPAG (hier und im Folgenden in der Fassung vom 14.09.1990 [GVBl. S. 6397]) für den Abruf personenbezogener Daten des Störers eine bloße anlasslose Vermutung nicht; andererseits ist aber auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich; ausreichend ist eine abstrakte Gefahr (Berner/Köhler/Käß PAG 20. Aufl. Art. 43 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer PAG 4. Aufl. Art. 43 Rn. 3; BeckOK PolR Bayern/Aulehner [Stand: 01.04.2018] PAG Art. 43 Rn. 5). Im Bereich der Strafverfolgung bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung demgegenüber nach §§ 161, 163 StPO und speziell die Zulässigkeit eines (vorliegend nicht gegebenen) maschinellen Datenabgleichs für Zwecke der Strafverfolgung nach § 98c StPO (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer a.a.O. Art. 43 Rn. 8; BeckOK PolR Bayern/Petri a.a.O. Art. 31 Rn. 12). Für die Zulässigkeit des Datenabrufs ist danach ausreichend, aber auch erforderlich das Bestehen eines Anfangsverdachts, mithin ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – StB 10/18 [bei juris]). Nichts anderes gilt grundsätzlich gemäß § 53 OWiG für das – freilich im pflichtgemäßen Ermessen stehende – polizeiliche Handeln im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wobei sich hier im Einzelfall weitere Einschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben können (zur umstrittenen Zulässigkeit eines maschinellen Datenabgleichs nach § 98c StPO im Bußgeldverfahren vgl. im Übrigen KK/Lampe OWiG 7. Aufl. § 46 Rn. 2).

b) Soweit in formeller Hinsicht die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung stets von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der erhebenden Stelle abhängt, ist hierbei entgegen der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft auch die in Art. 3 Abs. 1 BayPOG verankerte örtliche, sachliche und funktionelle Allgemeinzuständigkeit jedes bayerischen Polizeibeamten im Vollzugsdienst i.S.v. Art. 124 Abs. 2 BayBG zu beachten. Art. 3 Abs. 1 POG ist keine rein innerdienstliche Vorschrift, sondern entfaltet Außenwirkung für und gegen jede dritte Person und ist damit auch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für polizeiliches Handeln, gleichviel ob es sich um die Erfüllung von Gefahren abwehrenden, strafverfolgenden, private Rechte schützenden oder sonst gesetzlich zugewiesenen Aufgaben handelt (Schmidbauer/Steiner 4. Aufl. 2014 POG Art. 3 Rn. 3-7; BeckOK PolR Bayern/Gliwitzky/Schmid [Stand: 01.04.2018] POG Art. 3 Rn. 1 u. 3; vgl. auch BayObLG NStZ-RR 2003, 109).

c) Soweit die Staatsanwaltschaft meint, aus Art. 16 Abs. 1 BayDSG a.F. ein anderes Ergebnis herleiten zu können, weil nach dieser Vorschrift die Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur „Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist“, und deshalb einen Datenabgleich nur dann für befugt hält, wenn der Polizeibeamte innerhalb des eigenen örtlichen und sachlichen Dienstbereichs tätig wird, kann der Senat dem nicht folgen.

Zum einen bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 BayDSG a.F. nach den entsprechenden bereichsspezifischen Vorschriften (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch a.a.O. Art. 16 BayDSG Rn. 17), zu denen im Bereich polizeilichen Handelns auch Art. 3 Abs. 1 BayPOG gehört, zum anderen ist aber die Anwendung von Art. 16 BayDSG a.F. im Bereich der polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung nach den bereichsspezifischen Regelungen der Art. 30-48 BayPAG a.F. ohnehin durch Art. 49 BayPAG a.F. ausgeschlossen.

Im Übrigen hätte die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zur Folge, dass auch in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayPOG eine Datenerhebung unbefugt wäre, denn die Regelung des Art. 3 Abs. 2 BayPOG begründet nach ganz einhelliger Meinung keine Zuständigkeitsregelung, sondern beinhaltet eine rein innerdienstliche Organisationsvorschrift, deren Beachtung oder Nichtbeachtung sich auf die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Amtshandlung nicht auswirkt (vgl. nur Schmidbauer/Steiner a.a.O. POG Art. 3 Rn. 8, 13).

Bei einem im Übrigen rechtmäßigen Datenabgleich durch einen Polizeivollzugsbeamten vermag daher ein Handeln außerhalb seines örtlichen und sachlichen Dienstbereichs einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F. nicht zu begründen, sofern sich eine Zuständigkeit jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 POG herleiten lässt. Soweit kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayPOG vorliegt, kommt in einem solchen Fall nur eine disziplinarische Ahndung als Dienstvergehen in Betracht.

3. Zwar hat das Amtsgericht, das ein Handeln des Betroffenen außerhalb seines örtlichen und sachlichen Dienstbereichs festgestellt hat, diese Zuständigkeitsproblematik im Grundsatz zutreffend erkannt; allerdings ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob die Überzeugung des Tatrichters, dass jeder einzelne Datenabruf dienstlich veranlasst und daher befugt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F. war, in den getroffenen Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage findet, welche den Freispruch des Betroffenen rechtsfehlerfrei zu begründen vermag.

a) Die Ausführungen des Amtsgerichts zum festgestellten Sachverhalt erschöpfen sich neben der Mitteilung der dienstlichen Funktion des Betroffenen in der Feststellung, dass die Datenabrufe auch der Ermittlung möglicher Straftaten (Steuerdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU) oder gefahrenabwehrrechtlich relevanter Verstöße wegen Überbelegung/unberechtigter Beherbergung/möglicher Untervermietung dienten; welchen sonstigen Zweck das Handeln des Betroffenen verfolgt haben soll, lässt das Urteil offen. Tatsachen, auf Grund derer der Senat im Einzelnen überprüfen könnte, ob das Handeln des Betroffenen dienstlich veranlasst war, mithin – über bloße Vermutungen hinausgehend, die ggf. zu besonderer Achtsamkeit und Beobachtung, nicht aber zur Ermittlung von Tatsachen Anlass gaben, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich waren – die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 161, 163 StPO bzw. § 53 OWiG im Sinne des Anfangsverdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben waren, werden in dem angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft mitgeteilt. Dies gilt gleichermaßen für Tatsachen, die dem Senat die Prüfung erlauben könnten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayPAG a.F. im Sinne einer mindestens abstrakten Gefährdungslage und nicht nur in Form einer möglichen Gefahr oder eines Gefahrenverdachts ohne gesicherte Tatsachenbasis vorlagen. Das Amtsgericht führt insoweit lediglich im Rahmen der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen aus, dieser habe „entsprechende Beobachtungen hinsichtlich ausländischer Fahrzeuge, die in seiner Nachbarschaft in P. geparkt haben“, an die zuständigen Stellen weitergeleitet, welche jedoch nicht reagiert hätten, weshalb er selbst tätig geworden sei. Weder wird deutlich, welche Beobachtungen der Betroffene zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort gemacht haben will noch ist ersichtlich, an welche Dienststellen er welche Informationen zu welchem Zeitpunkt weitergeleitet hat.

b) Soweit das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass entsprechende Anzeigen auf Bl. 14, 15 d.A. dokumentiert und in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, lässt das Urteil jedwede Angaben zu Zeitpunkten, Adressaten und Inhalten der Schreiben vermissen. Indes verlangt § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen, weshalb jegliche Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke unzulässig sind, soweit dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll (KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 3 m.w.N). Auch der in einem einzigen Satz wiedergegebenen Aussage des Zeugen U., der die dem Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Ermittlungen gegen den Betroffenen geführt hat, vermag der Senat weder die vermissten Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens zu entnehmen noch zum Vorgehen des Betroffenen hinsichtlich einer etwaigen Weitergabe der erhobenen Daten an die zuständigen Stellen.

c) Insgesamt lassen die Ausführungen des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung besorgen, dass sich das Amtsgericht im Wesentlichen mit der Übernahme der Einlassung des Betroffenen begnügt hat. Diese kritisch zu hinterfragen und mit lückenlosen und widerspruchsfreien Feststellungen zu Gegenstand und Grund der jeweiligen Datenabfrage und zum Vorgehen des Betroffenen, das den Datenabfragen vorausgegangen war bzw. sich daran angeschlossen hat, zu unterlegen, hätte sich dem Amtsgericht aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil es – allerdings wiederum ohne nähere Feststellungen zu treffen – einen Bezug der getätigten Datenabfragen zum sozialen Umfeld des Betroffenen feststellt, dieser also offensichtlich persönlich tangiert war von bestimmten Vorgängen bzw. Zuständen in einem zu seinem privaten Wohnanwesen benachbarten Anwesen.

d) Mit Blick auf die nach Sachlage nicht fernliegende Möglichkeit rein privat motivierter Datenabrufe hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob es nicht in der Zusammenschau mit weiteren Beweisanzeichen zur Überzeugung der Täterschaft des Betroffenen gelangt. Schon die Tatsache, dass der Betroffene mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayPOG jedenfalls dienstpflichtwidrig gehandelt hat, kann mindestens ein Beweisanzeichen für eine rein privat motivierte Datenabfrage sein (instruktiv BayObLG, Beschl. v. 29.07.1999 – 5St RR 75/99 [bei juris]). Weitere Beweisanzeichen könnten sich aus dem konkreten Vorgehen des Betroffenen im Nachgang zu den einzelnen Datenabrufen ergeben. Handelt ein Polizeivollzugsbeamter außerhalb seines örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs, so dürfte es den dienstlichen Gepflogenheiten entsprechen, entweder selbst einen entsprechenden Vorgang anzulegen und ihn zu gegebener Zeit an die zuständige Stelle abzugeben oder jedenfalls über Anlass, Gegenstand und Ergebnis der Ermittlungen einen Aktenvermerk zu fertigen und diesen zu gegebener Zeit an die örtlich und sachlich zuständige Polizeidienststelle zur Einleitung eines Vorgangs weiterzuleiten. Ob und in welcher Weise der Betroffene hiervon abgewichen ist, kann der Senat dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; insbesondere lassen die Feststellungen eine zeitliche Einordnung der Vorgänge nicht zu.

Sollte der Betroffene seine Beobachtungen zunächst als Privatperson im Wege einer Anzeige oder in seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter im Wege eines Aktenvermerks den zuständigen Stellen zur Kenntnis gebracht und die Datenabrufe erst danach vorgenommen haben, so sind diese jedenfalls nicht schon deshalb dienstlich veranlasst und daher befugt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG a.F., weil der Betroffene etwa überprüfen wollte, ob und ggf. was die zuständigen Stellen veranlasst haben, oder der Betroffene nicht damit einverstanden war, dass diese (noch) nichts veranlasst hatten, und der Betroffene sich daher entschloss, die nach seiner Ansicht erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Insoweit ist ein dienstlicher Anlass zu entsprechenden polizeilichen Maßnahmen schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Weise polizeilich einzuschreiten ist, unbeschadet der Fallgestaltungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayPOG in der fachlichen Verantwortung der nach ihrem örtlichen und sachlichen Dienstbereich zuständigen Dienststelle liegt. Eine vermeintliche Untätigkeit der zuständigen Stelle vermag daher kein dienstliches Erfordernis für ein Einschreiten des Betroffenen zu begründen. Insoweit wäre der Betroffene gehalten gewesen, ggf. den Beschwerdeweg zu beschreiten.

D.

Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene freisprechende Urteil mitsamt den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

E.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Amtsgericht wird insbesondere aufzuklären haben, ob und ggf. in welcher Weise der Betroffene schon vor Durchführung der Datenabrufe 1-13 seine privat erlangten Erkenntnisse den zuständigen Stellen zur Kenntnis gebracht hat oder ob er diese nach Durchführung der Datenabrufe 1-13 erstmals mit Schreiben vom 20.06.2016 dem Landratsamt sowie nach Durchführung der Datenabrufe 14-16 in einem weiteren Schreiben vom 05.12.2016 dem Hauptzollamt mitgeteilt hat. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, so kommt auch dem Umstand, ob der Betroffene in diesen Schreiben seine dienstliche Funktion sowie Anlass, Gegenstand und Ergebnis der von ihm getätigten Datenabfragen offen gelegt hat, indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Datenabrufe jeweils dienstlich oder rein privat motiviert waren. Nachdem sich das Schreiben des Betroffenen vom 20.06.2016 nur unvollständig bei der Akte befindet, bedarf dies noch näherer Überprüfung. Was das bei den Akten Schreiben des Betroffenen vom 05.12.2016 an das Hauptzollamt anbelangt, so enthält dieses – unter dem Namen und der Privatadresse des Betroffenen gefertigte – Schreiben jedenfalls keine diesbezüglichen Hinweise. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Betroffene die Kennzeichenabfrage im Fall 15 am 09.08.2016 getätigt und das betreffende Kennzeichen erst knapp vier Monate später dem Hauptzollamt mitgeteilt hat, ohne freilich das Ergebnis des Datenabrufs auch nur zu erwähnen. Was schließlich die Datenabrufe 14 und 16 angeht, die wie der Datenabruf 1 erneut darauf abzielten, mittels INPOL-EWO-Abfrage einen sog. Hausbogen über alle in dem Anwesen gemeldeten Personen zu erlangen, ist ein dienstliches Interesse selbst unter Zugrundelegung der Einlassung des Betroffenen nicht ansatzweise erkennbar.

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