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Beleidigungen im Straßenverkehr und ihre Folgen

AngerWer kennt das nicht? Im Straßenverkehr wird man durch einen besonders rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer belästigt, der Parkplatz wird „weggeschnappt“ oder ein anderer Verkehrsteilnehmer begeht einen Verkehrsverstoß, durch den man selbst in Gefahr gerät. Manchen Mitbürgern kommen in diesem Zusammenhang dann gelegentlich Worte über die Lippen, die sie sonst nicht sagen würden. Oder man grüßt sein gegenüber mit einer abfälligen Geste oder bestimmten Handbewegungen. Die juristisch interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, wann liegt in solchen Fällen eine strafbare Beleidigung vor?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ein sog. „Antragsdelikt“ ist. Derjenige der sich beleidigt fühlt, muss einen Strafantrag stellen, damit die Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Wird durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches dem Schädiger überhaupt nachgewiesen werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, so kommt der Grundsatz „In dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) zum tragen.

Der Begriff der „Beleidigung“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert als „Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber ihm oder einem Dritten“.

Doch nicht jeder Angriff auf die Ehre eines anderen stellt eine strafbare Beleidigung dar, bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten stellen bereits keine Beleidigungen dar. Ferner kann die die Ehre auch durch subjektive Meinungsäußerungen angegriffen werden. Solche subjektiven Meinungsäußerungen sind durch das im Grundgesetz manifestierte Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und stellen keine Beleidigungen dar.

In welchen Fällen sind Gerichte von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen und wie wurde diese geahndet?

Besonders streng sind Gerichte bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten. Anders als es ein weit verbreiteter Volksglaube vermuten lässt, gibt es jedoch keinen eigenen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“. Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer“ wird von der Rechtsprechung nicht als strafbare Beleidigung angesehen. Auch die Titulierung eines Polizeibeamten als „Bulle“ bedeutet nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „ACAB“ („all cops are bastards“) gegenüber Polizeibeamten stellt hingegen eine Beleidigung dar. Demgegenüber wurde die Begrüßung eines Polizeibeamten mit „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ nicht als strafbare Beleidung gewertet.

Nachfolgende Aussagen und Gesten im Straßenverkehr können teuer werden: Der Ausspruch „Du Bekloppter“ kann eine Geldstrafe von 250,00 € nach sich ziehen; die Aussage „Leck mich doch“ 300,00 €; die Aussage „Dumme Kuh“ 300,00 € – 600,00 €; die Aussage „Bei dir piept’s wohl!“ 750,00 €; die Aus-sage „Du Wichser“ 1.000,00 €; die Aussage „Trottel in Uniform“ 1.500,00 €; die Bezeichnung „Du Schlampe“ 1.900,00 €; die Bezeichnung „Fieses Miststück“ 2.500,00 € und die Bezeichnung als „Alte Sau“ ebenfalls 2.500 €.

Generell werden Fäkalgesten wie das „Zeigen des Mittelfingers“ besonders streng geahndet. Die Geldstrafen liegen hier zwischen 600,00 € bis 4.000,00 €. Der sog. „Scheibenwischer“ kann mit Kosten von 350,00 € bis 1.000,00 € verbunden sein; einen „Vogel zeigen“ mit 750,00 €; einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger zeigen („Arschloch“) kann 675,00 € – 750,00 € kosten und die Zunge herausstrecken lediglich 150,00 € – 300,00 €.

Beleidigungen werden in der Praxis allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert. Deren Höhe richtet sich nach Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Netto-einkommens des Täters. Bei einer Verurteilung drohen in der Regel Geldstrafen in Höhe von 10 – 40 Tagessätzen, je nach Beleidigung und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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