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Rotlichtsignal für Linksabbiegerspur – Fahrspurwechsel

Rotlichtverstoß: OLG Rostock kippt zu harte Strafe und fordert Neuverhandlung

Rotlichtsignale und Fahrspurwechsel im Straßenverkehr

Der Straßenverkehr ist ein komplexes Gefüge, das der Einhaltung zahlreicher Regeln bedarf. Rotlichtsignale spielen dabei eine besondere Rolle – sie dienen dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Doch was passiert, wenn ein Fahrer trotz Rotlicht auf eine Spur mit Grünlicht wechselt? Unter welchen Umständen kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und wann kann sogar ein Fahrverbot drohen? Diese Fragen werden in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert und sollen im Folgenden anhand eines konkreten Falls beleuchtet werden.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 ORbs 6/24 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Fahrspurwechsel auf eine für die Fahrtrichtung grünbevorrechtigte Spur nach Überfahren einer Rotlicht zeigenden Linksabbiegerspur stellt zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, rechtfertigt aber nicht zwingend ein Fahrverbot.
  2. Rotlichtmissachtung für Linksabbiegerspuren dient primär dem Schutz des entgegenkommenden, geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden Verkehrs.
  3. Bestand keine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, da für die eingeschlagene Fahrtrichtung eine andere Spur Grünlicht zeigte, ist ein Fahrverbot möglicherweise unverhältnismäßig.
  4. Es bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die abstrakte Gefahr für einen Regelverstoß die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigt.
  5. Bei fehlender Gefährdung anderer trotz Rotlichtmissachtung kann die Höchststrafe unverhältnismäßig sein.
  6. Eine nur pauschale Begründung für Höchststrafandrohungen ohne Berücksichtigung entlastender Umstände ist rechtsfehlerhaft.
  7. Das Gericht muss Umstände aufgreifen, die für eine mildere Bestrafung sprechen.

➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Auseinandersetzung um Rotlichtverstoß und Fahrspurwechsel

Im Zentrum dieser rechtlichen Kontroverse steht ein Autofahrer, der beschuldigt wird, an einer Kreuzung trotz Rotlicht in eine Linksabbiegerspur eingefahren zu sein und dann auf eine Fahrspur gewechselt zu haben, die von einem grünen Licht geregelt wurde.

Ampel
Das OLG Rostock hebt ein Urteil des Amtsgerichts Stralsund auf, weil die Strafe für einen Rotlichtverstoß unverhältnismäßig hoch war und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden. (Symbolfoto: Nata.dobrovolskaya /Shutterstock.com)

Der Vorfall datiert auf den 26. September 2022. Die zunächst durch den Landkreis Vorpommern-Rügen verhängte Strafe bestand aus einer Geldbuße von 280,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Autofahrer legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, woraufhin das Amtsgericht Stralsund in seinem Urteil vom 22. August 2023 die Geldbuße auf 2.000 € erhöhte und das Fahrverbot auf drei Monate ausdehnte. Der Betroffene rief daraufhin das OLG Rostock an, indem er die Verletzung materiellen Rechts beanstandete.

Entscheidung des OLG Rostock zum Rotlichtverstoß

Das Oberlandesgericht Rostock hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen reagiert und das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Stralsund im Hinblick auf die Rechtsfolgen aufgehoben. Der Fall wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht verwiesen. Darin wird besonders hervorgehoben, dass das Amtsgericht zwar die von § 1 Abs. 1 BKatV empfohlene Regelbuße für Rotlichtverstöße, die länger als eine Sekunde existieren, sowie das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV festgesetzte einmonatige Regelfahrverbot angewandt hat. Jedoch fand eine unzulässige Erhöhung sowohl der Geldbuße als auch der Dauer des Fahrverbotes statt, die aufgrund der Voreinträge des Betroffenen und weiterer Verstöße nicht angemessen war.

Prüfung des Richterspruchs durch das OLG

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigt zwar den Schuldspruch des Amtsgerichts Stralsund, sieht jedoch in der Auslegung der Rechtsfolgen durch das Amtsgericht wesentliche Mängel. Es wird darauf hingewiesen, dass eine überproportionale Strafe ohne detaillierte Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Vorbelastungen des Betroffenen rechtlich nicht haltbar ist. Darüber hinaus bemängelt das Oberlandesgericht die mangelnde Differenzierung und Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen, die gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Bedeutung der Entscheidung für das Verkehrsrecht

Die Revision des Falles durch das OLG Rostock setzt wichtige Signale in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und individualisierte Betrachtung von Verkehrsdelikten. Es unterstreicht, dass die Gerichte bei der Festlegung der Strafen stets einen umfassenden Blick auf den Einzelfall werfen und alle relevanten Umstände einbeziehen müssen, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.

Weiteres Vorgehen und gerichtliche Neuverhandlung

Die Rückverweisung des Falls an das Amtsgericht Stralsund öffnet die Tür für eine neue Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht aufgestellten Grundsätze. Es bleibt abzuwarten, wie das Amtsgericht auf die Anmerkungen reagieren und welche neuen Entscheidungen getroffen werden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welchen Einfluss hat die Ampelregelung auf die rechtliche Bewertung von Fahrspurwechseln?

Die Ampelregelung hat einen wesentlichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung von Fahrspurwechseln, da sie die Vorfahrtsregeln an Kreuzungen und damit verbundene Abbiegevorgänge bestimmt. Bei Rotlicht muss ein Fahrzeugführer anhalten und darf die Kreuzung nicht überqueren oder in sie einfahren, was auch für das Wechseln auf eine Abbiegespur gilt. Ein Verstoß gegen das Rotlicht ist nicht nur ein Verkehrsvergehen, das mit Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister geahndet wird, sondern kann auch die Haftung bei einem Unfall beeinflussen.

Für das Abbiegen gelten spezifische Vorschriften, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt sind. Beim Linksabbiegen müssen sich Fahrzeugführer in der Regel auf dem am weitesten linken für ihre Fahrtrichtung zugelassenen Fahrstreifen einordnen. Kommen sich zwei Linksabbieger entgegen, müssen diese grundsätzlich tangential voreinander abbiegen. Beim Rechtsabbiegen haben Fußgänger und Radfahrer, die die Straße überqueren, Vorrang. Zudem müssen Lkw-Fahrer bzw. Fahrer eines Kfz über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen innerorts in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit geradeaus fahrenden Radfahrern zu rechnen ist.

Ein Fahrstreifenwechsel darf laut § 7 Abs. 5 StVO nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel muss rechtzeitig und deutlich angekündigt werden, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind. Bei einem Unfall während eines Fahrstreifenwechsels spricht der sogenannte Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Spurwechslers. Dies bedeutet, dass im Falle eines Unfalls während eines Fahrstreifenwechsels zunächst von der Schuld des Spurwechslers ausgegangen wird, es sei denn, er kann den Anscheinsbeweis entkräften.

Die Ampelregelung beeinflusst die rechtliche Bewertung eines Fahrstreifenwechsels insbesondere dann, wenn der Wechsel im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang steht. Ein Rotlichtverstoß kann dabei die Haftung des Fahrzeugführers erhöhen, da er eine grundlegende Verkehrsregel missachtet hat. Im Falle eines Unfalls könnte dies zu einer höheren Schadensersatzpflicht führen. Darüber hinaus können Sonderfahrspuren, wie sie für Linienbusse und Taxen eingerichtet werden, die Vorfahrtsregeln beeinflussen und müssen beim Fahrstreifenwechsel beachtet werden.

Wann ist ein Fahrspurwechsel erlaubt und wann stellt er eine Ordnungswidrigkeit dar?

Ein Fahrspurwechsel ist erlaubt, wenn er gemäß § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) <strong>ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer</strong> erfolgt. Das bedeutet, dass der Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen ist, insbesondere durch das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinkers). Zudem muss sichergestellt sein, dass durch den Spurwechsel kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird. Dies beinhaltet auch, dass der Fahrer sich durch einen Blick in die Spiegel und über die Schulter (Schulterblick) davon überzeugt, dass der Fahrstreifenwechsel sicher durchgeführt werden kann.

Ein Fahrspurwechsel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Spurwechsel ohne ausreichende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden oder nebenfahrenden Verkehr erfolgt, wenn der Blinker nicht gesetzt wird oder wenn der Spurwechsel abrupt und ohne vorherige Ankündigung durchgeführt wird. Bei einem Unfall während eines Fahrstreifenwechsels spricht der sogenannte Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Spurwechslers, es sei denn, er kann diesen Beweis entkräften.

An Kreuzungen mit Ampelregelung ist zusätzlich zu beachten, dass ein Fahrspurwechsel nicht gegen die Lichtzeichenanlage verstoßen darf. Das Überfahren einer roten Ampel oder das Wechseln auf eine Spur, für die ein Rotlicht gilt, ist verboten und wird als Rotlichtverstoß geahndet. Selbst bei Grünlicht ist Vorsicht geboten, da sich noch Nachzügler im Kreuzungsbereich befinden können, die Vorrang haben. Sollte eine Ampel ausgefallen sein, ist besondere Vorsicht geboten und es muss vorsichtig in die Kreuzung hineingetastet werden.

Zusammenfassend ist ein Fahrspurwechsel dann erlaubt, wenn er die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und den Regeln der StVO entspricht. Ein Verstoß gegen diese Regeln kann zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und im Falle eines Unfalls zu einer Haftung für den entstandenen Schaden führen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO: Regelt die Ordnungswidrigkeit des Einfahrens in eine Kreuzung bei Rotlicht für die Linksabbiegerspur, selbst wenn anschließend in Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifens weitergefahren wird.
  • Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV: Legt die Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase fest.
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV: Sieht in Verbindung mit Nr. 132.2 BKatV ein einmonatiges Regelfahrverbot vor.
  • Nr. 132.3 BKatV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV: Indizieren bei Rotlichtverstößen in der Regel eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers und damit die mögliche Anordnung eines Fahrverbots.
  • § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG: Regelt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil.
  • § 79 Abs. 6 OWiG und § 80a Abs. 1 OWiG: Betreffen das weitere Verfahren und die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 21 ORbs 6/24 – Beschluss vom 24.01.2024

I. Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 22.08.2023 wird dieses im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Stralsund zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 15.12.2022 wurde gegen den Betroffenen wegen eines am 26.09.2022 begangenen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte, eine Geldbuße von 280,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen vom 22.12.2022 hat das Amtsgericht Stralsund mit Urteil vom 22.08.2023 den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 2.000 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten verhängt.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde vom 25.08.2023 rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28.12.2023 angetragen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 22.08.2023 als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Zunächst lässt die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 647/96 –, BGHSt 43, 285-293).

2.

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht ist von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nach Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV in Verbindung mit der genannten Bestimmung vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbot ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen und der tateinheitlich begangenen Verstöße gegen weitere Verkehrsregeln (zur Einhaltung von Richtungsfahrspuren, zum Überholen und zum Anzeigen von Fahrtrichtungswechseln) auf die Höchststrafe erkannt.

Das Amtsgericht führt zur Rechtsfolgenbemessung aus, dass es nichts habe feststellen können, was für den Betroffenen spreche.

Insoweit mangelt es an einer Auseinandersetzung damit, dass die Kreuzung wegen des grünen Lichtzeichens für die Geradeausspur, auf die der Betroffene im Kreuzungsbereich wechselte, für Querverkehr gesperrt war.

Da das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur zwar nicht ausschließlich aber im Wesentlichen den Schutz des entgegenkommenden – geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden – Verkehrs bezweckt, handelt es sich um einen sowohl für die Höhe der Geldbuße als auch für die Anordnung eines Fahrverbots bestimmenden, zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstand.

Die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 132.3 BKat indiziert nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in der Regel das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Deswegen kommt die Anordnung eines Fahrverbots in derartigen Fällen in der Regel in Betracht. Die Verhängung eines Fahrverbots im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass sich bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 – und 13. Januar 2010 – 3 Ws (B) 714/09 – m. w. N.) und die Einfahrt in den durch das rote Wechsellichtzeichen geschützten Bereich regelmäßig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit erfolgt. Für diesen Fall sieht Nr. 132.3 BKat daher ein Regelfahrverbot vor.

Sind jedoch – wie hier – Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, bedarf es regelmäßig näherer Prüfung, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine andere als die von dem Betroffenen benutzte Fahrspur für die von dem Betroffenen eingeschlagene Fahrtrichtung grünes Signallicht hat, ist eine auch nur abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 3 Ws (B) 329/17 –, Rn. 4 – 5, juris).

Die Rechtsfolgenentscheidung war aus diesem Grund aufzuheben.

Die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Stralsund zurückzuverweisen, entspricht § 79 Abs. 6 OWiG. Es bestanden keine Gründe für eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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