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Augenblicksversagen bei Übersehenes Zeichen 274 – Fahrverbot

Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsbeschwerde abgewiesen

In einem Fall von Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Kammergericht (KG) eine Rechtsbeschwerde verworfen. Der Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Berufung eingelegt. Die Begründung des Gerichts und die wichtigsten Punkte des Falles finden Sie hier.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 Orbs 22/23 springen.

Kein Erfolg für die Sachrüge

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich ausschließlich auf eine Sachrüge stützte, hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Anlass, ein sogenanntes Augenblicksversagen in Betracht zu ziehen, da die Messstelle in der Nähe einer Schule lag.

Einlassung des Verteidigers ohne Relevanz

Die Rechtsbeschwerde argumentierte, eine vorprozessuale „Einlassung“ des Verteidigers hätte das Tatgericht dazu veranlassen müssen, sich näher mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinanderzusetzen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Erklärung wurde nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und der Betroffene äußerte sich nicht weiter dazu. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Verteidiger zur Vertretung bevollmächtigt war.

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Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 3 Orbs 22/23 – Beschluss vom 27.02.2023

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 27. Februar 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. November 2022 wird verworfen.

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die dem Wortlaut der Rechtsbeschwerde ausschließlich erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Die insoweit allein maßgeblichen Urteilsgründe geben keinen Anlass, ein so genanntes Augenblicksversagen, von dem ohnehin nur in besonders gearteten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann, in Rechnung zu stellen. Der Hinweis, die Messstelle befinde sich im Bereich einer Schule, spricht jedenfalls eher gegen als für ein solches Augenblicksversagen.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine vom Verteidiger vorprozessual abgegebene „Einlassung“ hätte dem Tatgericht Anlass geben müssen, sich vertieft mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinanderzusetzen, geht fehl. Der Senat geht bei dem unterbreiteten Sachstand davon aus, dass die Erklärung gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Betroffene (über das Geständnis der Fahrereigenschaft hinaus) nicht eingelassen. Dass der Verteidiger die zuvor schriftsätzlich eingereichte Erklärung in der Hauptverhandlung als eigene wiederholt hätte, was bei einer „Einlassung“ ohnedies an die Grenzen des Logischen stieße, ergibt sich nicht aus dem Urteil und wird durch die Rechtsbeschwerde nicht behauptet. Weder aus dem Urteil noch aus der Rechtsbeschwerde ergibt sich im Übrigen, dass der Betroffene abwesend und der Verteidiger zur Vertretung bevollmächtigt war, so dass letzterer überhaupt eine Einlassung wirksam abgeben konnte. All dies wäre in einer den Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge darzulegen gewesen.

3. Ohnedies muss als zumindest zweifelhaft gelten, dass sich ein Kraftfahrer auf Augenblicksversagen berufen kann, der nicht einmal die innerörtlich üblicherweise geltende Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) einhält, sondern, wie hier, um 12 km/h überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2017 – 3 Ws (B) 204/17 – [unveröffentlicht]).

4. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 23. Februar 2023 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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