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Erhöhung der Bußgelder im Straßenverkehr im Jahre 2017 – noch nicht in Kraft!

Was ändert sich im Bußgeldkatalog?

Es ist mal wieder soweit: die Bußgeldkatalog-Verordnung (oder kurz: der Bußgeldkatalog), die zuletzt durch eine Verordnung vom 18.05.2017 geändert worden ist, ist erneut geändert worden. Hintergrund der Änderung ist die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die eine Vielzahl von Änderungen mit sich bringt und somit eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Probleme u.a. mit illegalen Autorennen sowie mit dem leidigen Thema der Bildung einer Rettungsgasse darstellt. Das Augenmerk der nachfolgenden Betrachtung soll dabei einerseits auf den Änderungen des Bußgeldkataloges und andererseits auf den strafrechtlichen Änderungen in Bezug auf illegale Autorennen liegen.

Was hat sich im Bußgeldkatalog konkret geändert?

Übersicht der Änderungen:

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1. Höhere Bußgelder bei Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

Die Bußgelder werden von bisher 20 € auf mindestens 200 € Regelgeldbuße angehoben. Darüber hinaus drohen zusätzlich zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung werden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen bis zu 320 € verhängt werden. Der Regelsatz für eine blockierte Fahrbahn bei Blaulicht und Martinshorn liegt nunmehr bei 240 € plus 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkten im Fahreignungsregister. Davon unberührt bleiben mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe – beispielsweise für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das absichtliche nicht beiseite Fahren bei Blaulicht und Martinshorn oder für das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen. Hiermit soll u.a. auch das Blockieren einer Notfallgasse im Unglücksfall erfasst sein.

Info: Wie wird eine Rettungsgasse gebildet:

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Bei Stau bzw. stockendem Verkehr: Rettungsgasse bilden

Das Bilden der Rettungsgasse ist in § 11 Abs. 2 StVO geregelt. Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit wenigstens zwei Fahrtstreifen in einer Richtung, muss eine Durchfahrt für Polizei- und Hilfsfahrzeuge in der Mitte der Fahrbahnen gebildet werden. Bei drei oder mehr Spuren soll diese Durchfahrt, auch umgangssprachlich Rettungsgasse genannt, immer zwischen der linken Spur und der rechten Spur daneben gebildet werden, unabhängig davon, wie viele Spuren die Straße hat. Konkret sieht das folgendermaßen aus: die Autos auf dem linken Fahrstreifen fahren so weit wie möglich an den linken Fahrbahnrand, alle anderen fahren auf ihrer Spur möglichst weit nach rechts. Wichtig zu beachten ist, dass die Rettungsgasse immer gebildet werden muss und nicht etwa erst bei einem Unfall! Ferner muss die Rettungsgasse frei bleiben, bis sich der Stau aufgelöst hat, da nicht alle Fahrzeuge der Hilfsdienste gleichzeitig durchfahren.

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Änderungen im Bußgeldkatalog
Änderungen im Bußgeldkatalog – Es gibt deutliche Verschärfungen. Symbolfoto:TCTomm/Bigstock

2. Höhere Strafen für Smartphone- und Tablet-Nutzung im Auto

Eine Umfrage unter 1.100 Autofahrern in Deutschland aus dem Jahre 2015 im Rahmen des DEKRA Verkehrssicherheitsreports 2016 hat ergeben, dass über die Hälfte während der Fahrt das Mobilfunktelefon nutzt und 5 % davon ohne vorgeschriebene Freisprecheinrichtung. 22 % programmieren das Navigationsgerät während der Fahrt und bei Meldung einer SMS oder Chatnachricht im Mobilfunktelefon antworten 2 % der Fahrzeugführer mit Texteingabe während der Fahrt, 7 % bei Stop-and-Go-Verkehr oder beim kurzen Halt an der nächsten Ampel. Lediglich 5 % verzichten ganz auf solche Tätigkeiten. Darüber hinaus belegen vielfältige Untersuchungen (u.a. aus dem Ausland, der Unfallversicherer sowie der Verkehrssicherheitsverbände) eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bei Vornahmen von fahrfremden Tätigkeiten. Da viele dieser Tätigkeiten als sozialadäquat zu bezeichnen sind und eine Untersagung während der Fahrt somit ein Übermaß darstellen würde (z.B. bei Rauchen, Essen, Trinken, Musikhören oder bei einer Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen), bleibt jedoch festzuhalten, dass das bisherige Mobilfunktelefonverbot im Verkehrsalltag aus gesetzgeberischer Sicht zu wenig beachtet wurde, so dass es zu einer Verschärfung der bisherigen Gesetzeslage gekommen ist. Die Verschärfung der Gesetzeslage wurde in Abhängigkeit des Eintritts von besonderen Folgen vorgenommen und beträgt zunächst einmal als Regelbuße eine Geldbuße von 100 € sowie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, für die verbotswidrige Nutzung eines Mobilfunktelefons im Straßenverkehr.

Mit Gefährdung droht künftig eine Geldbuße von 150 €, ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister und mit einer Sachbeschädigung wird die Geldbuße auf 200 € angehoben, hinzukommen ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister. Auch Radfahrer, die ihr Mobilfunktelefon während der Fahrt benutzen, müssen künftig mit einer Geldbuße in Höhe von 55 € rechnen. Darüber hinaus wird das Mobilfunktelefonverbot dergestalt verschärft, dass Tablets, E-Book-Reader hierunter fallen und Tätigkeiten wie z.B. Emails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sog. „hand-held-Betrieb“ ebenfalls unter die Verbotsvorschrift des § 23 Abs.1a StVO fallen.

Verschäfung der Strafen für die Nutzung von Handy oder Tablet während der Fahrt
Verschäfung der Strafen für die Nutzung von Handy oder Tablet während der Fahrt – Symbolfoto:DallasEventsInc/Bigstock

Auch die Benutzung von Videobrillen ist nunmehr ausdrücklich verboten. Die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen werden dagegen ausdrücklich erlaubt. Da in der bisherigen Fassung des § 23 Abs. 1a StVO ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone genannt wurden, Tablets oder Notebooks hingegen nicht, sah sich der Gesetzgeber aufgrund zunehmender Rechtsunsicherheiten und technischer Entwicklungen zur einer Änderung des § 23 Abs. 1a StVO gezwungen. Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Mobiltelefons bei einer Start-/Stopp-Automatik. In § 23 Abs. 1a StVO a.F. wurde in Satz 1 die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt geregelt. Satz 2 stellte hingegen klar, dass das Verbot nicht gilt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Mangels einer eindeutigen Regelung wurde aufgrund dieser Gesetzeslücke geschlussfolgert, dass ein Kraftfahrzeug bei Verwendung der Start-/Stopp-Automatik unter Satz 2 der Norm fällt und somit die Verwendung des Mobiltelefons in diesen Fällen nicht gegen das Verbot verstößt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2014, Az. 1 RBs 1/14). Diese Gesetzeslücke hat der Gesetzgeber nun mit der Änderung des § 23 StVO endgültig geschlossen und stellt in § 23 Abs. 1b StVO n.F. klar: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“. Somit darf künftig das Mobilfunktelefon auch nicht mehr bei Verwendung der Start-Stopp-Automatik in einem Fahrzeug währen der Fahrt benutzt werden.

3. Verhüllungsverbot

Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist künftig verboten und wird bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € bestraft. Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z.B. Hut, Kappe, Kopftuch, etc.), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z.B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z.B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer, da deren Schutzbedürfnis vorrangig ist. Diese (Neu-)Regelung befindet sich in § 23 Abs. 4 StVO n.F. und soll die Feststellbarkeit der Identität des Kraftfahrzeugführers im Rahmen einer effektiven – heute vermehrt automatisierten – Verkehrsüberwachung gewährleisten, da es in Deutschland keine Halterhaftung gibt. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips setzt jede Strafe Schuld voraus, allerdings fällt der Nachweis der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung dann besonders schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Da ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorsätzlich begangen wird, liegt eine nach Ansicht des Gesetzgebers angemessene Sanktion für die Zuwiderhandlung bei 60 €.

Härtere Strafen für illegale Autorennen

Harte Strafen für illegale Autorennen
Drastische VErschärfung der Strafen für illegale Autorennen – Jetzt drohen sogar Freiheitsstrafen – Symbolfoto: UK-VIT/Bigstock

Der Bundesrat hat am 22.09.2017 eine Strafverschärfung für illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen gebilligt, so dass illegale Rennen künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden können. Der bisherige § 315d StGB („Schienenbahnen im Straßenverkehr“) wird umbenannt in: „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“. Danach wird – wer im Straßenverkehr entweder ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder aber als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Somit ist allein die abstrakte Gefährdung bereits Grundlage für die Bestrafung. Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen sowie einem einmonatigen Fahrverbot geahndet werden. Erfasst von § 315d n.F. StGB wird nunmehr auch derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast und somit agiert, als befände er sich in einem imaginären Rennen (quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner). Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf den Trend, Videos von riskanten Fahrten bzw. Fahrmanövern aufzuzeichnen und ins Internet zu stellen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, die „Raser-Szene“ zu bekämpfen und effektiver gegen diese vorgehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist auch § 315f n.F. StGB zu verstehen, der es ermöglicht, die Fahrzeuge der Beteiligten einzuziehen.

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