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Aufbauseminar während der Probezeit

Aufbauseminar für Probefahrer nach Rechtsfahrgebot-Verstoß rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil (Az.: 7 K 4464/14) vom 26. Juni 2015 entschieden, dass die Anordnung eines Aufbauseminars während der Probezeit für den Kläger rechtmäßig ist. Der Kläger, ein junger Fahrerlaubnisinhaber, hatte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und wurde daraufhin zu einem Aufbauseminar verpflichtet. Der Kläger hatte gegen diese Anordnung geklagt, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Teilnahme am Aufbauseminar eine angemessene Reaktion auf die begangene Ordnungswidrigkeit darstellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 K 4464/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil des VG Gelsenkirchen bestätigt Aufbauseminar-Anordnung für jungen Fahrer nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot.
  • Probezeitverstoß führt zur Pflichtteilnahme an Aufbauseminar.
  • Kläger wehrte sich erfolglos gegen die Anordnung und muss Kosten des Verfahrens tragen.
  • Entscheidung stützt sich auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.
  • Ordnungswidrigkeit zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit.
  • Fahrerlaubnisentzug erfolgte in separatem Verfahren, unabhängig von diesem Urteil.
  • Kläger muss die Kosten des Verfahrens übernehmen und hat Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gegen Vollstreckung.

Verstöße in der Probezeit können teure Folgen haben

Fahrerlaubnisneulingen innerhalb der zweijährigen Probezeit drohen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung harte Sanktionen. Dies kann neben Bußgeldern auch die Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminaren umfassen. Letztere verfolgen das Ziel, Fahranfängern nach Regelverstößen durch Teilnahme an Schulungen die Gefahren im Straßenverkehr nochmals zu verdeutlichen.

Juristen sehen in solchen Aufbauseminaren ein sinnvolles Instrument, um jungen Fahrzeugführern nach erstmaligen Auffälligkeiten eine kostenintensivere Maßnahme wie etwa den vorübergehenden Führerscheinentzug zu ersparen. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer die Schulungen ernst nehmen und daraus die richtigen Lehren für ihr künftiges Fahrverhalten ziehen.

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Gericht bestätigt Anordnung von Aufbauseminar für Fahrer in der Probezeit

Im Zentrum des Falles steht die Anordnung eines Aufbauseminars für einen jungen Fahrer, der während seiner Probezeit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Der Vorfall, der zur rechtlichen Auseinandersetzung führte, ereignete sich am 12. Juni 2013, als der Kläger, ein seit dem 26. November 2012 im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B befindlicher Mann, durch die Stadt H. mit einer Geldbuße von 100 Euro belegt wurde. Trotz Einspruch wurde dieser Beschluss vom Amtsgericht H. am 28. März 2014 bestätigt.

Aufbauseminar als Reaktion auf Verkehrsverstoß

Die Kernproblematik des Falles dreht sich um die Frage, inwiefern die Teilnahme an einem Aufbauseminar als angemessene Maßnahme für eine Ordnungswidrigkeit, die als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wurde, gerechtfertigt ist. Der Kläger wurde aufgefordert, binnen zwei Monaten einen Nachweis über die Teilnahme am Seminar zu erbringen, was er als rechtswidrig empfand. Er vertrat die Ansicht, dass der zugrundeliegende Verstoß nicht schwerwiegend genug sei, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, und legte daher Klage ein.

Rechtlicher Rahmen und Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen befasste sich intensiv mit der gesetzlichen Grundlage der Anordnung. Basierend auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der zugehörigen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte, die zuständige Behörde, berechtigt war, die Teilnahme am Aufbauseminar anzuordnen. Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wurde als schwerwiegend eingestuft, da er innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen wurde und somit die Fahreignung des Klägers in Frage stellte.

Der Weg zur Entscheidung

Die gerichtliche Auseinandersetzung beleuchtet die komplexen Verflechtungen zwischen Verkehrsrecht, der Sicherstellung der Fahreignung junger Fahrer und der administrativen Durchsetzung von Verkehrsvorschriften. Der Fall wurde schließlich durch einen Einzelrichter entschieden, der die Klage abwies und den Kläger zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtete. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsvorschriften und der Rolle von Aufbauseminaren als erzieherische Maßnahme zur Verkehrssicherheit.

Gründe für die Gerichtsentscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsauffassung, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar bei schwerwiegenden Verstößen innerhalb der Probezeit eine gerechtfertigte Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit darstellt. Die Abweisung der Klage basierte somit nicht nur auf der rechtlichen Bewertung des Einzelfalls, sondern auch auf der generellen Zielsetzung, die Fahreignung von Probefahrern zu verbessern und das Bewusstsein für verkehrsgerechtes Verhalten zu schärfen.

Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, das Fahreignungsregister zu nutzen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und zukünftige Verstöße zu verhindern. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung administrativer Maßnahmen im Rahmen der Verkehrserziehung und der präventiven Verkehrssicherheitsarbeit.

Zum Abschluss dieses komplexen Falles bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars als Folge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot während der Probezeit. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Verkehrserziehung für junge Fahrer und unterstreicht die Rolle des Rechtssystems bei der Durchsetzung von Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Aufbauseminar und wer muss daran teilnehmen?

Ein Aufbauseminar, auch als ASF (Aufbauseminar für Fahranfänger) bekannt, ist eine Maßnahme, die im Rahmen des Führerscheins auf Probe bei bestimmten Verstößen im Straßenverkehr angeordnet wird. Es richtet sich an Fahranfänger, die während ihrer Probezeit gravierende oder mehrere weniger gravierende Verkehrsverstöße begangen haben. Die Teilnahme an einem solchen Seminar kann von der Fahrerlaubnisbehörde verpflichtend gemacht werden, wenn Fahranfänger einen sogenannten A-Verstoß oder zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit begehen.

A- und B-Verstöße

  • A-Verstöße sind schwerwiegende Regelmissachtungen, die bereits beim ersten Mal ein Aufbauseminar nach sich ziehen können. Dazu gehören beispielsweise das Rechtsüberholen oder die Nutzung des Handys am Steuer. Diese Verstöße werden zudem mit einem Bußgeld ab 60 Euro und Punkten im Fahreignungsregister bestraft. Die Probezeit verlängert sich dadurch um zwei auf insgesamt vier Jahre.
  • B-Verstöße sind weniger schwerwiegende Verstöße. Zwei solcher Verstöße innerhalb der Probezeit führen ebenfalls zur Anordnung eines Aufbauseminars.

Inhalt und Ablauf des Aufbauseminars

Das Aufbauseminar besteht in der Regel aus vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten sowie einer Beobachtungsfahrt. Die Beobachtungsfahrt findet zwischen der ersten und zweiten Sitzung statt und dauert für jeden Teilnehmer 45 Minuten, inklusive einer Nachbesprechung. Ziel des Seminars ist es, das Fahrverhalten der Teilnehmer zu verbessern und sie für die Gefahren im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

Kosten

Die Kosten für ein Aufbauseminar variieren und können zwischen 200 und 500 Euro liegen. Diese Kosten müssen die Teilnehmer selbst tragen.

Besonderes Aufbauseminar

Für Fahranfänger, die wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs am Steuer auffällig geworden sind, gibt es spezielle Aufbauseminare. Diese unterscheiden sich inhaltlich von den regulären Seminaren und finden nicht in einer Fahrschule, sondern bei einem Verkehrspsychologen statt.

Konsequenzen bei Nichtteilnahme

Wer einem angeordneten Aufbauseminar nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird erst dann wieder erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar nachgewiesen werden kann. Zusammenfassend ist ein Aufbauseminar eine Nachschulung für Fahranfänger, die in der Probezeit durch Verkehrsverstöße auffällig geworden sind. Es dient der Sensibilisierung für ein sichereres Fahrverhalten und der Vermeidung weiterer Verstöße.

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit während der Probezeit rechtlich behandelt?

Ordnungswidrigkeiten während der Probezeit werden im deutschen Verkehrsrecht besonders streng behandelt, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und Fahranfänger zu einem verantwortungsvollen Fahrverhalten zu erziehen. Die Probezeit beträgt normalerweise zwei Jahre ab dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis. Verstöße in dieser Zeit können zu spezifischen Maßnahmen führen, die über die üblichen Sanktionen des Bußgeldkatalogs hinausgehen.

Unterscheidung von Verstößen

Verstöße werden in zwei Kategorien eingeteilt: A-Verstöße und B-Verstöße. A-Verstöße sind schwerwiegende Regelmissachtungen, während B-Verstöße als weniger schwerwiegend eingestuft werden.

Konsequenzen für Fahranfänger

  • A-Verstöße: Bereits ein einziger A-Verstoß führt zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.
  • B-Verstöße: Zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit ziehen ebenfalls ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre nach sich.

Geringfügige Verstöße

Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von weniger als 60 Euro geahndet werden und keine Punkte in Flensburg nach sich ziehen, haben keinen Einfluss auf die Probezeit und führen auch nicht zu einer Verlängerung.

Spezifische Sanktionen

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bis zu 20 km/h zu schnell führen in der Regel nur zu einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße bis 70 Euro und haben keine weiteren Konsequenzen für die Probezeit.
  • Schwerwiegende A-Verstöße: Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h, zu geringer Abstand zum nächsten Fahrzeug bei mehr als 80 km/h, oder das Überfahren einer roten Ampel. Diese Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars.

Verlängerung der Probezeit

Die Probezeit verlängert sich automatisch um zwei Jahre bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen. In der verlängerten Probezeit führt ein weiterer A-Verstoß zu einer schriftlichen Verwarnung und der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Wichtig zu wissen

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit sind Maßnahmen, die darauf abzielen, das Fahrverhalten der Fahranfänger zu verbessern und sie für die Gefahren im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Nichtbeachtung der Anordnungen kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Folgen von Verstößen für Fahranfänger in der Probezeit. Im vorliegenden Fall bildet er die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Aufbauseminars nach einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
  • §§ 2 Abs. 1 und 2; 49 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO): Diese Vorschriften definieren das Rechtsfahrgebot und die Sanktionen bei dessen Missachtung. Sie sind relevant, weil der Kläger genau gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.
  • § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a), bb) StVG: Legt fest, welche Verstöße im Fahreignungsregister eingetragen werden. Für den Fall ist dies wesentlich, da der Verstoß des Klägers registriert wurde, was zur Anordnung des Aufbauseminars führte.
  • Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Ziffer A. 2.1: Gibt an, welche Verstöße als schwerwiegend gelten und damit ein Aufbauseminar erforderlich machen. Dies ist zentral für die Bewertung der Schwere des Verstoßes des Klägers.
  • § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Erlaubt dem Gericht, die Rechtmäßigkeit administrativer Entscheidungen zu überprüfen. Dieser Paragraph ist die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, die Anordnung des Aufbauseminars als rechtmäßig zu bewerten.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 167 VwGO: Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Sicherheitsleistung. Sie sind wichtig für das Verständnis der finanziellen Verpflichtungen des Klägers nach dem Urteil.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 4464/14 – Urteil vom 26.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Aufbauseminars während der Probezeit.

Der am 4. März 1994 geborene Kläger ist seit dem 26. November 2012 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt H. vom 22. Juli 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot am 12. Juni 2013 eine Geldbuße in Höhe von 100,– Euro festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 28. März 2014 verworfen (Az.: …). Mit Schreiben vom 25. August 2014 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten über die Eintragung der Ordnungswidrigkeit.

Mit Bescheid vom 4. September 2014, zugestellt am 6. September 2014, forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung einen Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen und setzte eine Gebühr in Höhe von 25,60 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Der Kläger habe innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen.

Der Kläger hat am Montag, den 6. Oktober 2014 Klage erhoben. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Zuwiderhandlung sich die Anordnung beziehe. Ein schwerwiegender Verstoß sei nicht gegeben. Eine Straftat im Sinne von § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – liege nicht vor. Darüber hinaus fehle es an jeglicher einzelfallbezogener Begründung, warum der Verstoß schwerwiegend sei. Eine erhöhte Risikobereitschaft liege bei ihm nicht vor. Er fahre jetzt rücksichtsvoll. Bei dem Vorfall am 12. Juni 2013 handele es sich um einen Einzelfall, der ihn dazu gebracht habe, noch aufmerksamer am Straßenverkehr teilzunehmen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid vom 18. November 2014 hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben (Az.: 7 K 5695/14) und insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2021/14).

Durch Beschluss vom 7. Januar 2015 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. März 2015 verworfen (Az.: 16 B 110/15).

Durch Beschluss vom 18. Mai 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der parallel geführten Verfahren 7 L 2021/14 und 7 K 5695/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu Recht angeordnet. Der Kläger hat innerhalb der zweijährigen Probezeit eine Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, §§ 2 Abs. 1 und 2; 49 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO -) begangen, die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a), bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Bei der Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Ziffer A. 2.1 der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 (Az.: 7 L 2021/14).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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