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Anspruch auf Informationsgewährung im Bußgeldverfahren – Aussetzung der Hauptverhandlung

Bußgeldverfahren: Betroffener muss über Messgerät informiert werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Fall 2 ORbs 35 Ss 334/23 entschieden, die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch aufzuheben. Der Fall betraf einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei der Betroffene sein Recht auf Informationsgewährung und rechtliches Gehör verletzt sah. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren und die Gleichbehandlung von Verteidigern wesentliche Grundsätze im Rechtswesen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 35 Ss 334/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das OLG Karlsruhe lässt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu, da das Amtsgericht Waldkirch wesentliche Rechte des Betroffenen nicht beachtet hat.
  2. Aufhebung des Urteils: Das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch wird aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.
  3. Recht auf Informationsgewährung: Der Betroffene hatte Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und Bedienungsanleitung des Messgeräts, was ihm verweigert wurde.
  4. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens übersehen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.
  5. Gleichbehandlungsgrundsatz: Unterschiedliche Behandlung von Verteidigern im Hinblick auf die Einsichtnahme in Unterlagen könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
  6. Recht auf Anfertigung von Ablichtungen: Der Verteidiger ist grundsätzlich berechtigt, Kopien von Unterlagen zu fertigen, was ihm fälschlicherweise verweigert wurde.
  7. Kein Verfahrenshindernis: Trotz der festgestellten Verfahrensfehler stellt der gerügte Verstoß kein Verfahrenshindernis dar, und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  8. Bedeutung für die Rechtspraxis: Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren.

Rechte im Bußgeldverfahren: Ein kritischer Blick auf den Informationsanspruch und gerichtliche Entscheidungen

In der rechtlichen Auseinandersetzung um Bußgeldbescheide gewinnt der Anspruch auf Informationsgewährung zunehmend an Bedeutung. Dieser Aspekt spielt eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn es um die Aussetzung der Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren geht. Nicht selten stehen Betroffene vor der Herausforderung, gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten, wie dem Amtsgericht Waldkirch, vorzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde ein entscheidendes Instrument, um das Recht auf ein faires Verfahren zu wahren.

Die Rolle der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in solchen Fällen unterstreicht die Bedeutung einer unparteiischen Prüfung und die Wahrung der Grundrechte der Beteiligten. Die folgende Betrachtung eines konkreten Urteilswirft Licht auf die Umsetzung dieser rechtlichen Grundsätze in der Praxis. Sie bietet nicht nur einen tiefen Einblick in die Mechanismen des Bußgeldverfahrens, sondern hebt auch die Wichtigkeit des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung im Rechtssystem hervor. Tauchen Sie mit uns ein in die Details dieses spannenden Falls und erfahren Sie mehr über die subtilen Nuancen der Rechtsprechung in Bußgeldverfahren.

Der Beginn des Rechtsstreits: Bußgeldbescheid und Einspruch

Im Zentrum des Falls steht ein Bußgeldbescheid, den die Stadt X. am 25. Juli 2022 gegen einen Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erließ. Der festgesetzte Betrag belief sich auf 115 Euro. Daraufhin legte der Betroffene fristgerecht Einspruch ein und forderte unter Verweis auf § 62 OWiG die Herausgabe verschiedener Dokumente, darunter die Lebensakte und die Bedienungsanleitung des Messgeräts. Die Verwaltungsbehörde verwies bezüglich der Bedienungsanleitung auf den Gerätehersteller und bot dem Betroffenen lediglich eine Einsichtnahme in die Lebensakte in ihren Räumen an.

Verweigerung der Informationsgewährung und gerichtliche Auseinandersetzung

Als das Verfahren am 29. August 2022 beim Amtsgericht Waldkirch anhängig wurde, setzte der Verteidiger des Betroffenen seine Bemühungen um die Herausgabe der Unterlagen fort. Trotz wiederholter Anfragen an die Verwaltungsbehörde und das Gericht blieb die Informationsgewährung aus. Ein angebotener Termin zur Einsichtnahme wurde vom Verteidiger aufgrund der Einschränkungen nicht wahrgenommen, woraufhin die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit als erledigt betrachtete. Der Verteidiger stellte daraufhin am 28. Dezember 2022 einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, um einen angemessenen Informationszugang zu gewährleisten. Das Amtsgericht verwarf jedoch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, da weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Verhandlungstermin erschienen waren.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Entscheidung des Amtsgerichts Waldkirch führte zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trat daraufhin für die Zurückverweisung der Sache ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ die Rechtsbeschwerde zu und hob das Urteil des Amtsgerichts auf, da es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sah. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, entscheidungserhebliche Argumente der Beteiligten zu berücksichtigen. Das OLG Karlsruhe befand, dass das Amtsgericht Waldkirch diesen Anspruch verletzt habe, indem es den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens übergangen hatte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und ihre Tragweite

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat, auch nicht bei den gerichtlichen Akten befindliche Unterlagen einsehen zu können. Dies schließt die Bedienungsanleitung des Messgeräts und die Lebensakte ein, da sie für die Verteidigung relevant sein können. Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine Verweigerung dieses Anspruchs gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betonte die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der Informationsgewährung im Bußgeldverfahren. Sie stellt einen Präzedenzfall dar, der die Rechte der Betroffenen in ähnlichen Fällen stärkt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in diesem speziellen Fall hebt die Wichtigkeit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und der gleichberechtigten Informationszugänglichkeit im Rahmen von Bußgeldverfahren hervor. Damit setzt es ein klares Signal für die Beachtung grundlegender Rechtsprinzipien und stärkt die Position der Betroffenen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist der Anspruch auf Informationsgewährung im rechtlichen Kontext?

Der Anspruch auf Informationsgewährung im rechtlichen Kontext bezieht sich auf das Recht einer Person oder Organisation, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten. In Deutschland ist dieser Anspruch im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verankert. Das IFG schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Jeder ist anspruchsberechtigt, eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.

Allerdings kann der Informationsanspruch beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen. Dem Informationszugang können beispielsweise öffentliche Belange entgegenstehen. Keinen Informationszugang müssen die Nachrichtendienste eröffnen; dies gilt auch für sonstige öffentliche Stellen, soweit dort Tätigkeiten nach § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes betroffen sind (Bereichsausnahme).

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist.

Der Anspruch auf Informationsgewährung kann auch im Kontext spezifischer Gesetze, wie dem Verbraucherinformationsgesetz, relevant sein. In diesem Kontext kann der Anspruch auf Informationsgewährung beispielsweise auf die Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte gerichtet sein.

Es ist auch zu erwähnen, dass der Zugang zu Informationen kostenpflichtig sein kann. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten. Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 35 Ss 334/23 – Beschluss vom 11.07.2023

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 28.12.2022 wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldkirch zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Stadt X. setzte mit Bußgeldbescheid vom 25.7.2022 gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 115 € fest. Erstmals mit dem fristgerecht eingelegen Einspruch begehrte der Betroffene unter Ankündigung eines Antrags nach § 62 OWiG ihm verschiedene Unterlagen, u.a. die Lebensakte und die Bedienungsanleitung des Messgeräts, zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung verwies die Verwaltungsbehörde auf den Gerätehersteller, hinsichtlich der Lebensakte auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltungsbehörde. Seit das Verfahren am 29.8.2022 beim Amtsgericht Waldkirch anhängig war, bemühte sich der Verteidiger sowohl gegenüber der Verwaltungsbehörde als auch gegenüber dem Gericht weiterhin wiederholt um Überlassung der vorbezeichneten, nicht bei der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen (im Original oder durch Übersendung von Kopien), wurde jedoch von der Verwaltungsbehörde auf die Einsichtnahme in ihren Räumen verwiesen, wobei zudem die Möglichkeit zur Fertigung von Ablichtungen versagt wurde. Nachdem der Verteidiger einen angebotenen Termin zur Einsichtnahme am 21.12.2022 unter Bemängelung der Beschränkungen nicht wahrgenommen hatte, teilte die Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 21.12.2022 mit, die Angelegenheit als erledigt anzusehen. Mit einem 28.12.2022 kurz nach 10:00 Uhr mittels beA beim Amtsgericht Waldkirch unter Hinweis auf die Dringlichkeit eingereichten Schriftsatz beantragte der Verteidiger deshalb, den am selben Tag auf 14:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren bis zur Gewährung eines angemessenen Informationszugangs auszusetzen. Gleichwohl verwarf das Amtsgericht, nachdem zum Termin weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Der nach Zustellung des Verwerfungsurteils an den Verteidiger am 9.1.2023 am 10.1.2023 gestellte und am 9.2.2023 begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist u.a. auf eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils angetragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfGE 22, 267, 274; BGH NStZ-RR 2003, 49; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Rn. 67, 94 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dabei auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Karlsruhe – Senat – ZfS 2018, 471; OLG Dresden NZV 2013, 613 – Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 – jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).

2. Die zur Geltendmachung im Zulassungsverfahren erforderliche Verfahrensrüge ist zulässig ausgeführt, da die maßgeblichen zur Prüfung des behaupteten Verstoßes erforderlichen Verfahrenstatsachen in der Begründung mitgeteilt werden (vgl. dazu OLG Karlsruhe – Senat – a.a.O.) .

3. Die Übergehung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens stellt sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BVerfG NJW 2021, 455; OLG Celle DAR 2022, 573; OLG Stuttgart NStZ-RR 2022, 60; OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620) hat der Betroffene eines Bußgeldverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihm auch nicht bei den gerichtlichen Akten befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie zur Verteidigung gegen den ihm gemachten Vorwurf von Bedeutung sein können; dies umfasst auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts und die – unter dem Begriff der Lebensakte zusammenfassten – Nachweise über daran vorgenommene Eingriffe und Reparaturen. Hat er sich rechtzeitig, also schon im behördlichen Verfahren, ggf. unter Nutzung des Rechtsbehelfs des § 62 OWiG, um diese Informationen bemüht, verstößt die Vorenthaltung dieser Informationen gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, einem darauf gestützten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zu entsprechen. Im Hinblick auf den nur kurzen zeitlichen Abstand zwischen der (ersten) Ablehnung des Einsichtsantrags durch die Verwaltungsbehörde und der Abgabe des Verfahrens an das Gericht, kann dem Betroffenen, der sich weiterhin um die Informationsgewährung bemüht hat, vorliegend nicht entgegengehalten werden, keinen Antrag nach § 62 OWiG gestellt zu haben.

b) Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob vorliegend bereits die allein angebotene Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde eine unzulässige Beschränkung darstellt, nachdem dem Verteidiger auf besonderen Antrag hin die vom Einsichtsrecht umfassten Unterlagen zur Einsichtnahme in seinen Büroräumen oder seiner Wohnung mitzugeben sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§§ 110c Satz 1 OWiG, 32f Abs. 2 Satz 3 OWiG). Sollte der Vortrag des Verteidigers zutreffen, dass die Informationen auswärtigen Verteidigern übersandt werden, lässt die unterschiedliche Behandlung aber einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz besorgen (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG NJW 2012, 141).

c) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt, ist der Verteidiger im Rahmen des ihm diesbezüglich in entsprechender Anwendung von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO zustehenden Einsichtsrechts aber jedenfalls grundsätzlich berechtigt, Ablichtungen zu fertigen oder fertigen zu lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 147 Rn. 7; KK-Willnow, StPO, 9. Aufl., § 147 Rn. 12 jew. m.w.N.). Entgegen der von der Verwaltungsbehörde vertretenen Auffassung steht dem ein etwaiges Urheberrecht an der Bedienungsanleitung nicht entgegen (KG DAR 2013, 211; OLG Celle a.a.O.). Der Verteidiger musste sich deshalb vorliegend nicht mit dem auf die Anfertigung handschriftlicher Notizen beschränkten Angebot auf Einsichtnahme begnügen, vielmehr stellt sich dieses als Verletzung des Anspruchs auf Informationsgewährung als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar, weshalb dem Aussetzungsantrag zu entsprechen gewesen wäre.

III.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt auf die deshalb zuzulassende Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils; da der gerügte Verstoß kein Verfahrenshindernis begründet, ist die Sache deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 OWiG).

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