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Anordnung Fahreignungsgutachten bei Parkinson-Erkrankung

Fahrerlaubnis entzogen: Parkinson-Erkrankung begründet Zweifel an Fahreignung.

Ein Mann aus Magdeburg klagte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller leidet seit 2017 an Parkinson und hatte nach einem Verkehrsunfall im April 2021 angegeben, unter Parkinson und den damit verbundenen Medikamenten zu leiden. Die Behörde forderte daraufhin ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung des Mannes an. Der Antragsteller kam der Aufforderung jedoch nicht nach, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch eine Androhung von Zwangsgeld änderte daran nichts. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Beschwerde des Mannes zurück, da es ausreichende Tatsachen gab, die den Verdacht begründeten, dass er körperlich oder geistig nicht oder nur eingeschränkt zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sein könnte. Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung verbindet mit bestimmten Erkrankungen und Mängeln die Vermutung der Fahreignungsrelevanz. In diesem Fall begründete die Parkinson-Erkrankung des Antragstellers Zweifel an seiner Fahreignung. Eine ärztliche Begutachtung zur Klärung der Zweifel hatte der Antragsteller jedoch nicht eingeholt. Der Kläger hatte zudem keine schlüssigen Argumente, um die Entscheidung der Behörde anzufechten.

Der Einwand, dass die vom Antragsgegner bestimmte Frist nicht angemessen war, da er wegen Corona-Maßnahmen keine sachgerechte Beratung hatte, wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mehr als drei Monate Zeit gegeben, das Gutachten vorzulegen, aber der Antragsteller gab erst nach fast zwei Monaten sein Einverständnis zur Unterlagenübersendung durch den Antragsgegner. Das Schreiben vom Antragsgegner, in dem der Antragsteller gebeten wurde, eine neue Begutachtungsstelle zu benennen, wenn eine Begutachtung bis zum 12. Januar 2022 möglich sei, wurde unbeantwortet gelassen. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat keine Einwände dagegen vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 44/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 4. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

Anordnung Fahreignungsgutachten bei Parkinson-Erkrankung
(Symbolfoto: airdone/Shutterstock.com)

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 4. April 2022 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den (sinngemäß gestellten) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Februar 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2022 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1E und M/L entzogen und die Abgabe des Führerscheins bis spätestens zum 15. Februar 2022 aufgegeben worden ist, und im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Führerscheins anzuordnen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach

§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder (lediglich) bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 13 FeV entsprechende Anwendung. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. So ist die Fahreignung etwa bei Vorliegen der Parkinsonschen Krankheit nur bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie und auch nur für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L sowie T gegeben (vgl. Nr. 6.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die auf eine solche Erkrankung hinweisen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen (vgl. § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner berechtigt gewesen ist, die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen damit zu begründen, dass dieser der Aufforderung vom 1. Oktober 2021 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens der Parkinsonschen Krankheit und der damit verbundenen Medikation ein Kraftfahrzeug der Klassen A bis C1E sicher führen und ob ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden könne, nicht nachgekommen ist.

Für die (materielle) Rechtmäßigkeit einer auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, der Betroffene könne körperlich oder geistig nicht oder nur eingeschränkt zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sein. Nicht erforderlich ist also, dass eine die Fahreignung ausschließende oder einschränkende Erkrankung oder ein geistiger Mangel bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. zum Vorstehenden: BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 21 m.w.N.). Gerade die in der Anlage 4 zur FeV aufgezählten Erkrankungen und Mängel beeinträchtigen typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für längere Zeit oder heben diese gar auf. Der Verordnungsgeber verbindet mit ihnen daher gleichsam die Vermutung der Fahreignungsrelevanz (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1741/13 – juris Rn. 32), wie der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV („Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn […]“) verdeutlicht. Auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteilen, Behauptungen oder dergleichen hin darf die Beibringung eines Gutachtens hingegen nicht verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019, a. a. O.).

Hiervon ausgehend geht das Beschwerdevorbringen fehl, soweit der Antragsteller geltend macht, in seinem Fall hätten keine Tatsachen vorgelegen, die Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung zu begründen vermochten, und die Anordnung der Gutachtenbeibringung sei überdies ermessensfehlerhaft, da der Sachverhalt zunächst hätte weiter aufgeklärt und ggf. die Einholung einer Erklärung des ihn – den Antragsteller – behandelnden Arztes in Betracht gezogen werden müssen.

Der Antragsteller hat unstrittig bei der polizeilichen Befragung am 10. April 2021 zu einem von ihm verursachten Verkehrsunfall angegeben, seit ca. 2017 an Parkinson zu leiden und deswegen viermal täglich Tabletten zu sich zu nehmen. Zudem hat er nach den polizeilichen Feststellungen, die mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt werden, während der Befragung „gedankenversunken“ gewirkt und nur verzögert geantwortet. Diese Tatsachen tragen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, in der Gesamtschau im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ohne Weiteres den Verdacht bezüglich einer fehlenden oder zumindest eingeschränkten Fahreignung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen. Der mit der Beschwerde erhobene Einwand des Antragstellers, es sei nicht ungewöhnlich, dass ein in einen Unfall verwickelter Verkehrsteilnehmer zunächst gedankenversunken sei und, möglicherweise wegen Überforderung, verzögert antworte, da es sich schließlich um eine einmalige und außerordentliche Situation handele, lässt unberücksichtigt, dass im Fall des Antragstellers eine bestehende Krankheit des Nervensystems hinzutritt, es sich bei ihm also gerade nicht um einen „gewöhnlichen“ Unfallbeteiligten handelt. Ob sich die begründeten Zweifel an der Fahreignung bestätigen, wäre gerade durch das vom Antragsgegner geforderte Eignungsgutachten zu klären gewesen. Insofern geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, der Antragsgegner hätte vor der Anordnung einer Gutachtenbeibringung ausführen und belegen müssen, dass aufgrund der verzögerten Antworten im Rahmen der Unfallaufnahme eine Verkehrstauglichkeit nicht gegeben sei. Gleiches gilt für die weitere – sinngemäß geäußerte – Einschätzung des Antragstellers, es stelle eine „Behauptung ins Blaue hinein“ dar, dass eine Parkinson-Krankheit in einem Zusammenhang mit der Unfallsituation gestanden habe. Der Antragsteller hat selbst angegeben, an Parkinson zu leiden. Dass die Krankheit bei ihm gegeben ist, bestätigt nicht zuletzt die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18. Mai 2022. Mit den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Ausführungen des Antragsgegners in der Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, wonach bei einer Parkinson-Erkrankung für die Frage der Fahreignung relevante Faktoren wie Bewegungsstörungen (z. B. Zittern), Gleichgewichtsstörungen, Einschränkungen in der Aufmerksamkeit oder Wahrnehmung, Sehstörungen oder durch die Medikamente hervorgerufene Nebenwirkungen, wie z. B. Tagesmüdigkeit oder Schwindelgefühle, auftreten können, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Nach dem polizeilichen Aktenvermerk vom 11. April 2021 zu dem Unfall am vorausgegangenen Tag hat der Antragsteller angegeben, infolge eines Sekundenschlafes von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der indiziellen Bedeutung, die die in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Erkrankungen oder Mängel – wie bereits dargestellt – in Bezug auf das Bestehen von Fahreignungsbedenken haben, kann von einer – so die Beschwerde – „ins Blaue hinein“ behaupteten Fahreignungsrelevanz der Parkinson-Erkrankung des Antragstellers keine Rede sein.

Ebenso wenig begründet es einen Ermessensfehler, dass der Antragsgegner keine Erklärung des den Antragsteller behandelnden Arztes eingeholt hat. Die Anordnung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2021 bestimmt, dass das geforderte ärztliche Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der FeV erfüllt, zu erstellen ist. Diese Möglichkeit ist in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV ausdrücklich vorgesehen. Weshalb der Antragsgegner im vorliegenden Fall hätte davon absehen müssen zu bestimmen, dass das geforderte Gutachten von einem Arzt i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV zu erstellen ist, legt der Antragsteller weder beschwerdebegründend dar noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Abgesehen davon stellen (einfache) ärztliche Befundberichte oder Einschätzungen keine Gutachten von Ärzten im vorgenannten Sinne dar. Sie erfüllen zudem ersichtlich nicht die Anforderungen, die sich für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung und die Erstellung der entsprechenden Gutachten aus der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV ergeben (vgl. Beschluss des Senates vom 9. Januar 2020 – 3 M 216/19 – juris Rn. 10). Hiervon ausgehend vermag auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – vorgelegte ärztliche Bescheinigung der den Antragsteller behandelnden Allgemeinmedizinerin vom 18. Mai 2022, wonach der bekannte Morbus Parkinson gut medikamentös mit zufriedenstellendendem Bewegungsablauf eingestellt sei und es keinen Grund für die Aufrechterhaltung einer Fahruntauglichkeit gebe, nicht die sich aus den dargestellten Umständen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ergebenden konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers auszuräumen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist rechtlich auch nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der zuständigen Behörde kein Ermessen dahingehend einräumt, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann. Bei der Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich der Sache nach um eine Beweisregel, die es der Fahrerlaubnisbehörde erlaubt, aus der Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder der Nichtbefolgung der Beibringungsanordnung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei einer grundlosen Weigerung die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Danach ist bei Fehlen einer – voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden – Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (vgl. zum Vorstehenden Beschluss des Senates vom 9. Januar 2020, a. a. O. Rn. 11 m.w.N.).

Der Antragsteller hat keine tragfähigen Gründe vorgetragen, weshalb es abweichend von diesen rechtlichen Maßgaben nicht gerechtfertigt sein soll, aus der Nichtvorlage des vom Antragsgegner geforderten Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Sein Einwand, die vom Antragsgegner bestimmte Frist sei nicht angemessen gewesen, weil er aufgrund der im betreffenden Zeitraum geltenden Corona-Maßnahmen keine Möglichkeit besessen habe, sich sachgerecht beraten zu lassen, geht fehl. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit am 5. Oktober 2021 zugestelltem Schreiben vom 1. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2022 und damit mehr als drei Monate Zeit eingeräumt, ein entsprechendes Fahreignungsgutachten vorzulegen. Sein Einverständnis in eine Übersendung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsgegner an eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung hat der Antragsteller erst am 2. Dezember 2021 erklärt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche konkreten und nachvollziehbaren Umstände den Antragsteller daran gehindert haben sollen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner zu erklären. Schließlich waren im Zeitpunkt der Übermittlung des Einverständnisses in die Unterlagenübersendung schon fast zwei Monate nach der Gutachtenanordnung vergangen. Das Schreiben vom 13. Dezember 2021, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die von ihm benannte Stelle das Gutachten nicht fristwahrend erstellen könne, und den Antragsteller gebeten hat, umgehend eine neue Begutachtungsstelle zu benennen, bei der eine Begutachtung bis zum 12. Januar 2022 möglich sei, hat der Antragsteller unbeantwortet gelassen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht zudem darauf, dass der Antragsteller auch nicht dargelegt hat, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein sollte, beim Antragsgegner rechtzeitig ggf. einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Soweit der Antragsteller vorträgt, seit dem 12. Februar 2022 bereit zu sein, die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen, was er dem Antragsgegner mit anwaltlichem Widerspruchsschreiben mitgeteilt habe, ist dies im Hinblick auf die sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Folgen einer Nichtvorlage des geforderten Gutachtens ohne rechtliche Bedeutung. Der Antragsteller hat die (erneute) Einverständniserklärung einen Monat nach Ablauf der ihm vom Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 gesetzten Frist abgegeben. Bis zum 12. Januar 2022 sollte er dem Antragsgegner bereits das Fahreignungsgutachten als solches vorlegen.

b) Die außerdem streitgegenständliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV und ist Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Einwände hiergegen, die über die gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgebrachten Gründe hinausgehen, hat der Antragsteller nicht erhoben. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins vorliege und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2022 rechtmäßig sei.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls enthaltene Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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