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Absehen vom Fahrverbot bei Augenblickversagen infolge der Sorge um Gesundheit des Kindes

Von „Augenblickversagen“ und der Sorge um das Kind: Urteil zum Fahrverbot

Dieser Fall befasst sich mit einem Fahrer, der wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Trotz des Regelverstoßes hat das Amtsgericht aufgrund einer Annahme eines Augenblickversagens von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Als ein Grund für das Augenblickversagen wurde genannt, dass der Fahrer in Sorge um die Gesundheit seines Kindes war. Dennoch reichte die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde ein, welche jedoch von dem Gericht zurückgewiesen wurde.

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Fahrlässigkeit vs. Vorsätzlichkeit

Die Diffusion zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten war hierbei zentral. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt habe, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde betont, dass die Behörde grundsätzlich von einer fahrlässigen Verwicklung ausgeht. Das Gericht schätzte auch, dass die einzigartige Notlage des Fahrers dessen Bewusstsein für die Geschwindigkeitsbegrenzung beeinträchtigt haben könnte.

Überlegungen zum Fahrverbot

Ein anderes zentrales Thema in dem Fall war die Frage, wann ein Fahrverbot verhängt werden sollte und wann davon abgesehen werden kann. Das Gericht hielt fest, dass trotz einer groben Pflichtverletzung des Fahrers, die eigentlich ein Fahrverbot rechtfertigen würde, die spezifischen Umstände einen Verzicht rechtfertigen könnten. Der Fahrer hatte sich aufgrund der Sorge um die Gesundheit seines Kindes in einer emotional belastenden und außerordentlichen Situation befunden. Die Gesundheit des Kindes war in der akuten Phase und die Ärzte waren uneins über die weitere Behandlungsweise, was dazu führte, dass der Fahrer ein dringendes Bedürfnis hatte, so schnell wie möglich an der Klinik zu sein.

Rüge der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft erhob Einwände, dass das Gericht der Aussage des Fahrers zu viel Gewicht beigemessen und seine Aussagen nicht ausreichend kritisch hinterfragt hätte. Dem wurde wiedersprochen, da das Gericht feststellte, dass die Situation des Fahrers aufgrund der kritischen Gesundheitslage seines Kindes als außergewöhnlich anzusehen sei.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Gerichts wesentlich von den spezifischen Notlagen und außergewöhnlichen Umständen des Fahrers beeinflusst wurde. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, darunter auch menschliche und emotionale Aspekte, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 154/20 – Beschluss vom 29.10.2020

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es wegen Annahme eines Augenblickversagens des Betroffenen abgesehen (§ 25 StVG).

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Einwand, der Tatrichter habe zu Unrecht ein fahrlässiges Handeln angenommen, vorliegend nicht durch. Der Einspruch des Betroffenen wurde wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt, so dass die fahrlässige Begehungsweise für den Tatrichter bindend feststand. Zwar wurde im Bußgeldbescheid vom 2. August 2019 keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, ob ein vorsätzlicher oder ein fahrlässiger Verstoß angenommen wurde, jedoch wurde der Regelsatz von 160 Euro gemäß 11.3.7 BKatV bei einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 41 und 50 km/h nur wegen der Voreintragungen auf 240 Euro erhöht und nicht – wie im Falle eines vorsätzlichen Handelns gemäß § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehen – auf 320 Euro verdoppelt. Die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne Weiteres die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen fahrlässiges Handeln zur Last legt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. 8. 2001 – 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01 in NZV 2002, 137). Hieran war das Amtsgericht durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen auch gebunden.

II.

Ebenso war der vom Amtsgericht angenommene kompensationslose Wegfall des Regelfahrverbots von einem Monat aufgrund eines Augenblickversagens des Betroffenen vorliegend nicht zu beanstanden.

1. Der Tatrichter hat bei der Prüfung der Anordnung des Regelfahrverbots eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 StVG „eigentlich“ bejaht, ist aber aufgrund der Angaben des Betroffenen von einem kompensationslosen Wegfall aufgrund eines Augenblickversagens ausgegangen. Zur Begründung wird im Urteil ausgeführt, dass der Betroffene unter fahrlässiger Missachtung von Verkehrszeichen seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe, weil er in Sorge um das Lebens seines Kindes gewesen sei und zu ihm fahren wollte. Durch die (vom Betroffenen) geschilderten Umstände sei der Handlungsunwert des Verstoßes so weit herabgesetzt, dass die Grundvoraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots nicht gegeben sei, § 25 StVG.

Das Amtsgericht hat damit ersichtlich die Erforderlichkeit der Nebenfolge verneint. Diese Wertung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Ermessens. Die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 StVG ist durch ein objektives und subjektives Element charakterisiert. Objektiv betrifft sie Ordnungswidrigkeiten von Gewicht, also abstrakt oder konkret gefährliche Ordnungswidrigkeiten, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind (Erfolgsunwert); in subjektiver Hinsicht zeichnen sich grobe Pflichtverletzungen durch besondere Verantwortungslosigkeit (grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit) aus (Handlungsunwert). Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird. Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im Einzelnen darzulegen ist, welche (besonderen) Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Regelfahrverbot abzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2005, Az. 1 Ss 81/05 m.w.N.). Kein subjektiv schwerer Verstoß wird in den Fällen des sog. Augenblicksversagens angenommen (vgl. MüKoStVR/Asholt, 1. Aufl. 2016, StVG § 25 Rn. 11; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 25 StVG (Stand: 03.01.2020), Rn 18). Ein Augenblicksversagen ist nur im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitigen Fehlverhaltens gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01 in NJW 2003, 1118), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschluss vom 11.09.1997, Az. 4 StR 638/96; Urteil vom 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01 in NJW 2003, 1118; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2017, Az. 3 Ss OWi 50/17; 04.01.2016, Az. 3 Ss OWi 1490/15 [bei juris]). Es ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. VI ZR 196/10 in VersR 2011, 916; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 3 Ss OWi 1326/15) kommt also von vornherein nur bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.1997, Az. 4 StR 638/96; OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015, Az. 3 Ss OWi 834/15 in StraFo 2016, 116) und scheidet deshalb aus, wenn der Betroffene vorsätzlich gehandelt und sich damit bewusst über das Recht hinweggesetzt hat.

Das Amtsgericht hat vorliegend ein solches Augenblicksversagen ermessensfehlerfrei festgestellt. Hierzu legte es die Schilderungen des Betroffenen zugrunde, dass sein jüngstes Kind in der Klinik in Homburg gewesen sei und sich die Ärzte um den richtigen Ablauf der Behandlung gestritten hätten. Alle hätten sich große Sorgen gemacht, nach der HNO-Operation habe das Kind stark geblutet und die Ärzte hätten diese Blutung nicht gestoppt bekommen. Seine Frau habe ihn kurz vor der streitgegenständlichen Baustelle mit der einhergehenden Geschwindigkeitsbegrenzung angerufen und ihn hierüber informiert. Er habe daraufhin einen gerade erhaltenen Auftrag – der Betroffene ist als Taxifahrer tätig – abgesagt und sei direkt nach Homburg gefahren. Er habe die Verkehrsschilder aus Angst um sein Kind nicht mehr beachtet.

Das Amtsgericht hat somit seiner Bewertung die Situation zugrunde gelegt, dass der Betroffene unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung von seiner Frau über den schlechten gesundheitlichen Zustand seines Kindes und der Uneinigkeit der Ärzte über den weiteren Behandlungsverlauf bzw. den Umstand, dass diese derzeit nicht in der Lage waren, die akute Blutung zu stoppen, informiert wurde und dieser sich daraufhin entschied, trotz aktueller beruflicher Aufträge sofort zu seinem Kind in die Klinik zu fahren. Hierin hat das Amtsgericht zurecht eine besondere Ausnahmesituation gesehen, die ein Augenblicksversagen in Bezug auf die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen rechtfertigen kann. Hiergegen spricht auch nicht die im Urteil zitierten Aussage des Betroffenen, er habe „die Verkehrsschilder aus Angst um sein Kind nicht mehr beachtet“. Diese war vom Amtsgericht nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der Sorge um sein Kind bewusst missachtet habe. Diese Aussage kann durchaus – wie vom Amtsgericht angenommen – auch dahingehend verstanden werden, dass der Betroffene in diesem Moment gedanklich bei seinem kranken Kind war und daher nicht mehr auf seine Umgebung und die Beschilderung geachtet, diese also nicht bewusst wahrgenommen habe. Im Hinblick darauf, dass bekanntermaßen die ernste Sorge um die Gesundheit des eigenen Kindes für ein Elternteil in einem besonderen Maß emotional aufwühlend und belastend ist und kaum Raum für andere Gedanken lässt, war diese Auslegung durch den Tatrichter auch trotz der Baustellensituation nicht fernliegend.

Mag in diesem Fall auch keine notstandsähnliche Situation im Sinne der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegen haben (Beschluss vom 8.8.2005 – 1 Ss 81/05 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 – 3 Ss 6/01, Eilen eines Elternteils zum verunfallten Kind bei Notwendigkeit der sofortigen Hilfeleistung oder Annahme einer solchen), so war dennoch zu berücksichtigen, dass sich das Kind des Betroffenen zwar zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung befand, die Ärzte sich aber nach der Aussage der Ehefrau nicht in der Lage sahen, die akute Blutung des Kindes zu stoppen und sich zudem über die weitere Behandlung stritten. In solchen Fällen obliegt es in der Regel den sorgeberechtigten Elternteilen, sich für eine der von den Ärzten vorgeschlagenen Behandlungsmethoden zu entscheiden. Die notwendige und schnelle Anwesenheit des Betroffenen im Krankenhaus war daher sowohl im Hinblick auf den kritischen Gesundheitszustand seines Kindes, als auch auf den zu entscheidenden weiteren Behandlungsverlauf geboten und nachvollziehbar und verstärkte vorliegend den Ausnahmecharakter der Situation.

2. Ferner war auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, der Tatrichter habe sich in den Urteilsgründen nur unzureichend mit der Einlassung des Betroffenen auseinandergesetzt und dessen Angaben nicht im gebotenen Maße kritisch gewürdigt, unbegründet. Grundsätzlich ist der Tatrichter gehalten, die Angaben des Betroffenen, die einen Ausnahmefall – hier ein Augenblicksversagen – begründen können, nicht einfach ungeprüft zu übernehmen, sondern diese kritisch zu hinterfragen, um missbräuchlichen Vortrag auszuschließen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016, Az. 3 Ss OWi 804/16 m.w.N.). Vorliegend stützt das Amtsgericht seine Feststellungen auf die „eindringliche Schilderung des Betroffenen, die er durch die Unterlagen des Krankenhauses untermauert hat“. Nach dieser Bescheinigung wurde der Sohn des Betroffenen am 31. Mai 2019 um 10:55 Uhr operiert. Zu weiteren Nachforschungen z.B. Vernehmung von Krankenhauspersonal wäre das Amtsgericht nur gehalten gewesen, wenn es Zweifel an den Angaben des Betroffenen gehabt hätte. Diese drängten sich vorliegend jedoch nicht auf. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass die streitgegenständliche Geschwindigkeitsmessung erst am 01. Juni 2019 um 0:40 Uhr war, steht das nicht im Widerspruch zum Vortrag des Betroffenen. Dieser machte nicht geltend, dass die Operation seines Kindes Anlass seiner Fahrt war, sondern der Anruf seiner Frau, dass der Gesundheitszustand seines Kindes nach der Operation aufgrund einer nicht zu stoppenden Blutung besorgniserregend sei. Eine solche Blutung kann durchaus erst nach einer Operation und auch mit einigen Stunden Verzögerung auftreten. Da es sich um ein akutes gesundheitliches Problem gehandelt hat, widersprach auch der nächtliche Zeitpunkt um 00:40 Uhr nicht den Schilderungen des Betroffenen. Auch die Entlassung des Kindes nur zwei Tage später – am 3. Juni 2019 – hätte das Gericht nicht zwingend zu weiteren Nachermittlungen veranlassen müssen. Eine Blutung ist nur solange besorgniserregend und gesundheitsgefährdend, wie sie nicht gestoppt werden kann, sobald eine solche jedoch in den Griff zu bekommen ist, verbessert sich in der Regel der Gesundheitszustand des Patienten – insbesondere wenn es sich um ein Kind handelt – wieder rapide. Insoweit widersprach die rasche Genesung des Kindes nicht der zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung vom Betroffenen angenommenen kritischen Gesundheitszustand seines Kindes. Dies gilt auch für die von der Staatsanwaltschaft angeführte gefahrene Fahrstrecke. Nach den Feststellungen aus den Urteilsgründen hat die Ehefrau des Betroffenen diesen kurz vor der Baustelle, in der die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hat, angerufen und über die Situation informiert. Erst danach entschloss sich der Betroffene seinen aktuellen Auftrag als Taxifahrer abzusagen und stattdessen in die Klinik nach Homburg zu fahren. Berücksichtigt man diesen kurzen zeitlichen Abstand zwischen dem Telefonat mit dem nachfolgendem spontanen Entschluss nach Homburg zu fahren und der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung, überrascht es nicht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung noch in Fahrtrichtung Pirmasens fuhr und nicht zuvor schon Richtung Homburg abgefahren war.

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