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Abstandsunterschreitung – Geschwindigkeitsmessung mit ungeeichtem Tacho im Polizeifahrzeug

OLG Oldenburg hebt Urteil wegen unzureichender Beweise und ungeeichten Tacho auf

Das OLG Oldenburg hat im Fall Az.: 2 Ss (OWi) 322/14 entschieden, das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Vorwurf der fahrlässigen Abstandsunterschreitung wurde aufgrund unzureichender Beweise und der Annahme, dass der Betroffene seinen Abstand durch Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können, in Frage gestellt. Die Messung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho im Polizeifahrzeug und deren Auswertung wurden ebenfalls kritisiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 322/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen durch das OLG Oldenburg.
  2. Unzureichende Beweise für die fahrlässige Abstandsunterschreitung.
  3. Infragestellung der Annahme, dass der Betroffene den Abstand durch Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können.
  4. Kritik an der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tacho.
  5. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Feststellung des subjektiven und objektiven Tatbestandes.
  6. Unklarheiten bezüglich der Tachoanzeige und deren Auswertung.
  7. Mögliche Unkenntnis der Längenangaben von Fahrbahnmarkierungen seitens der Kraftfahrer.
  8. Die Möglichkeit, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen treffen könnte.

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren: Herausforderungen bei ungeeichten Tachometern im Polizeifahrzeug

Abstandsunterschreitung: Urteil zu ungeeichtem Tacho im Polizeifahrzeug
(Symbolfoto: Cars and Travels /Shutterstock.com)

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine gängige Methode, um Verkehrssünder zu ermitteln. Dabei fährt ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Tachometer hinter dem gemessenen Fahrzeug und misst dessen Geschwindigkeit. Allerdings kann diese Methode zu rechtlichen Problemen führen, wenn der Tachometer im Polizeifahrzeug nicht justiert ist oder der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu gering ist.

Ein wichtiger Aspekt ist der Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und dem Polizeifahrzeug. Laut verschiedenen Quellen sollte dieser Abstand etwa 300 Meter betragen, um eine genaue Messung zu gewährleisten. Wenn dieser Abstand unterschritten wird, kann dies die Messung ungenau machen und die Beweiskraft der Geschwindigkeitsüberschreitung infrage stellen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Justierung des Tachometers im Polizeifahrzeug. Wenn der Tachometer nicht justiert ist, kann dies ebenfalls die Messung ungenau machen und die Beweiskraft der Geschwindigkeitsüberschreitung infrage stellen. In einigen Fällen kann die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer jedoch verwertbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verwertbarkeit der Messung von verschiedenen Faktoren abhängt und im Einzelfall geprüft werden muss. In einem konkreten Urteil wurde das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen aufgrund unzureichender Beweise und der Annahme, dass der Betroffene seinen Abstand durch Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können, aufgehoben. Die Messung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho im Polizeifahrzeug und deren Auswertung wurden ebenfalls kritisiert.

Insgesamt ist es ratsam, bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer im Polizeifahrzeug einen Anwalt zu konsultieren, um die individuellen Umstände des Falles zu prüfen und die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Der Fall der Abstandsunterschreitung und ungeeichten Geschwindigkeitsmessung

Im Zentrum des Falles steht ein Vorfall am 18. Juni 2013, bei dem der Betroffene, ein Sattelzugfahrer, auf der BAB 1 den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritt. Dies wurde von einem Polizeifahrzeug beobachtet, dessen Tachometer jedoch nicht geeicht war. Die Geschwindigkeitsmessung ergab, dass der Betroffene schneller als 50 km/h fuhr, wobei der Abstand zum Vorausfahrenden über einen Zeitraum von mindestens drei Sekunden unter 50 Metern lag. Das Amtsgericht Wildeshausen verurteilte den Betroffenen daraufhin zu einer Geldbuße von 80 € wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstandes.

Rechtsbeschwerde und ihre Begründung

Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die vom zuständigen Einzelrichter zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen wurde. Die Begründung des Amtsgerichts für die Vorwerfbarkeit der Abstandsunterschreitung basierte auf der Annahme, der Betroffene hätte durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand erkennen können und müssen. Diese Annahme wurde jedoch vom OLG Oldenburg in Frage gestellt, da nicht allgemein bekannt ist, wie lang die Unterbrechungen der Mittellinien auf Straßen sind.

Kritikpunkte des OLG Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte mehrere Aspekte des ursprünglichen Urteils in Frage. Es bezweifelte, dass allgemeines Wissen über die Länge der Fahrbahnmarkierungen vorausgesetzt werden kann. Zudem kritisierte es die Geschwindigkeitsmessung mit dem ungeeichten Tacho des Polizeifahrzeugs. Die Angabe „mehr als 63 km/h“ auf dem Tacho war nicht ausreichend, um den objektiven Tatbestand einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu belegen. Es wurde bemängelt, dass keine exakten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit vorlagen und die Zeugenaussagen der Polizeibeamten unklar waren.

Zurückverweisung an das Amtsgericht Wildeshausen

Aufgrund dieser Bedenken hob das OLG Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht Wildeshausen. Es wurde festgestellt, dass sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Abstandsunterschreitung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eindeutig bewiesen waren.

Fazit: Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hebt hervor, wie wichtig präzise Beweisführung und Kenntnis über technische Details, wie die Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten und die Kenntnis über Fahrbahnmarkierungen, im Verkehrsrecht sind. Die Zurückverweisung des Falles an das Amtsgericht Wildeshausen lässt Raum für eine detailliertere Untersuchung und eine möglicherweise andere Entscheidung.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Inwiefern ist die Eichung eines Tachometers für die Beweiskraft bei Verkehrsdelikten relevant?

Die Eichung eines Tachometers ist für die Beweiskraft bei Verkehrsdelikten in mehrfacher Hinsicht relevant.

Zum einen ist die korrekte Eichung des Tachometers entscheidend für die Genauigkeit der Geschwindigkeitsanzeige. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch Radarmessungen oder ähnliche Technologien festgestellt werden, kann die Genauigkeit des Tachometers eine Rolle spielen. Wenn der Tachometer nicht korrekt geeicht ist, kann er eine falsche Geschwindigkeit anzeigen, was zu Fehleinschätzungen des Fahrers führen kann.

Zum anderen ist die Eichung des Tachometers auch für die Aufzeichnung der gefahrenen Kilometer wichtig. Bei Manipulationen des Kilometerstands, die beispielsweise den Wert eines Fahrzeugs ungerechtfertigt erhöhen können, spielt die korrekte Eichung des Tachometers eine entscheidende Rolle. Tachomanipulation ist in Deutschland strafbar und kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Darüber hinaus ist die regelmäßige Eichung des Tachometers gesetzlich vorgeschrieben. Bei LKWs muss beispielsweise alle zwei Jahre eine Kalibrierung des Tachografen erfolgen. Nach dem Einbau eines Tachographen muss ein Einbauschild angebracht werden, das als Nachweis über Zeitpunkt und Ort des Einbaus, Eigner, Hersteller, Werkstatt und den letzten Eichtermin dient.

Fehlt eine gültige Eichung oder ist sie nicht mehr aktuell, kann dies die Beweiskraft bei Verkehrsdelikten beeinträchtigen. Daher ist es wichtig, dass Fahrzeugbesitzer die Eichung ihres Tachometers regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren lassen.


Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 322/14 – Beschluss vom 05.01.2015

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 15.04.2014 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wildeshausen zurückverwiesen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 18.06.2013 um 15:45 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, amtliches Kennzeichen …, die BAB 1 in Richtung B. Bei km 138 unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug. Der Betroffene fuhr schneller als 50 km/h und der Abstand zum Vorausfahrenden betrug über einen Zeitraum von mindestens 3 Sekunden unter 50 m.

Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass der von ihm eingehaltene Abstand erheblich geringer war als der erforderliche Mindestabstand. Den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten, wäre dem Betroffenen auch ohne weiteres möglich gewesen.

Weiter heißt es in den Urteilsgründen u.a.:

„Aus dem Protokoll Bl. 3 d.A. geht hervor, dass die Geschwindigkeit des ungeeichten Tachos des Kontrollfahrzeugs mehr als 63 km/h angezeigt habe, als es parallel zum Sattelzug fuhr. Abzüglich einer – auch bei Nachfahrten üblichen – Toleranz von 20 % betrug die Geschwindigkeit des Betroffenen mehr als 50 km/h.

Der Betroffene hätte durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand erkennen können und müssen.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit einem näher ausgeführten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der ursprünglich zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässig.

Sie führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.

Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.

Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb – zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind – nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.

Allerdings können auch die Feststellungen zum objektiven Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht lediglich hervor, dass sich aus dem Protokoll eine Tachoanzeige des Kontrollfahrzeuges von „mehr als 63 km/h“ ergebe. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob es sich insofern um eine individuelle Eintragung des oder der Polizeibeamten handelt oder – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht- die Angabe, der Tacho des Kontrollfahrzeuges habe mehr als 63 km/h angezeigt, maschinenschriftlich vorgegeben gewesen sei und lediglich ein Kreuz habe gesetzt werden müssen.

Das kann allerdings auch dahinstehen. Die alleinige Feststellung, der Tacho des Kontrollfahrzeug habe mehr als 63 km/h angezeigt, vermag den objektiven Tatbestand nicht ausreichend zu belegen.

Die Angabe „mehr als 63 km/h“ wäre nämlich theoretisch auch bei einer Geschwindigkeit von 63,1 km/h erfüllt. Damit läge die vorwerfbare Geschwindigkeit über 50 km/h (20 % Toleranzabzug ergeben aufgerundet 13 km/h und damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 50,1 km/h). Demgegenüber würde eine abgelesene Geschwindigkeit von 62,5 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 20 %, nicht mehr zu einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h führen. Bei einer Betrachtung „voller km-Angaben wären 64 km/h ausreichend, 63 km/h aber nicht.

Weshalb eine derart exakte Ablesung eines Tachos möglich gewesen sein sollte, bedürfte zumindest in den Fällen, in denen die Geschwindigkeit nahe bei 63 km/h liegt, näherer Darlegung, an der es dem Urteil fehlt. Nähere Darlegungen wären nur dann nicht erforderlich, wenn die abgelesene Geschwindigkeit deutlich über 63 km/h gelegen hätte. Es ist deshalb zu verlangen, dass entweder die abgelesene Geschwindigkeit im Protokoll vermerkt wird oder aber zumindest, dass die Polizeibeamten, die den Verstoß festgestellt haben bei ihrer Vernehmung in der Lage sind, hierzu Angaben zu machen.

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin T. hatte keine konkreten Einzelheiten mehr in Erinnerung, so dass zwar zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen ist, dass sie zumindest eine ungefähre Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit machen kann. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil, dass aus der Polizeibeamte E. mit im Fahrzeug gesehen hat.

Da somit hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes weitere Feststellungen möglich erscheinen, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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