Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Fahrverbot nach Geschwindigkeitsüberschreitung: AG Dortmund verzichtet wegen kürzlich verbüßter Sperre
- Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in Dortmund: Der Sachverhalt
- Streitpunkt: Fahrverbot trotz einschlägiger Voreintragung – Kann darauf verzichtet werden?
- Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund: Hohe Geldbuße statt Fahrverbot
- Urteilsbegründung: Fahrlässiger Verstoß und die üblichen Rechtsfolgen
- Berücksichtigung der Voreintragung: Auswirkungen auf die Geldbuße
- Absehen vom Fahrverbot trotz Regelverstoß: Fahrer durch frühere Sperre ausreichend beeindruckt?
- Kosten des Verfahrens: Wer trägt die Last?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann droht ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
- Was bedeutet „Regelfahrverbot“ und gibt es Ausnahmen?
- Wie wirken sich frühere Verkehrsverstöße auf ein aktuelles Fahrverbot aus?
- Kann ein Fahrverbot vermieden werden, wenn bereits ein anderes Fahrverbot vollstreckt wurde?
- Welche Rolle spielt Fahrlässigkeit bei der Verhängung eines Fahrverbots?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Dortmund
- Rechtsbereiche: StVO, StVG, BKat, BKatV, OWiG, StPO
Beteiligte Parteien:
- Betroffene: Eine Person, die wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt war und Einspruch gegen die Rechtsfolgen eingelegt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Betroffene überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Das Gericht stellte fest, dass er die Beschränkung erkennen konnte und fahrlässig handelte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob trotz einer früheren Eintragung und eines kurz zuvor verbüßten Fahrverbots von einem Regelfahrverbot wegen der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung abgesehen werden konnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht sprach den Betroffenen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 500,00 €. Von einem Fahrverbot wurde abgesehen.
- Begründung: Das Gericht sah von einem Fahrverbot ab, weil der Betroffene nach Verbüßung eines zweimonatigen Fahrverbots aus einem anderen Verfahren als hinreichend beeindruckt galt. Die erhöhte Geldbuße zusammen mit diesem Erziehungseffekt wurde als ausreichend angesehen.
Der Fall vor Gericht
Fahrverbot nach Geschwindigkeitsüberschreitung: AG Dortmund verzichtet wegen kürzlich verbüßter Sperre
Ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund sorgt für Aufsehen im Verkehrsrecht: Obwohl ein Autofahrer innerorts erheblich zu schnell unterwegs war und bereits eine einschlägige Voreintragung hatte, verhängte das Gericht kein Fahrverbot. Stattdessen wurde eine deutlich erhöhte Geldbuße festgesetzt. Ausschlaggebend war die Annahme des Gerichts, der Fahrer sei durch ein kurz zuvor verbüßtes Fahrverbot aus einer anderen Sache bereits ausreichend „beeindruckt“ gewesen.
Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in Dortmund: Der Sachverhalt

Der Vorfall ereignete sich am Nachmittag des 29. August 2024 auf der Ruhrallee in Dortmund. Gegen 13:45 Uhr befuhr der Mann mit seinem Pkw die Straße in südlicher Richtung. An der betreffenden Stelle, Hausnummer 95, galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Einseiten-Sensor vom Typ ES 8.0 ergab jedoch eine Geschwindigkeit von 62 km/h, nachdem bereits ein Toleranzabzug vorgenommen worden war. Dies entspricht einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 32 km/h.
Das Amtsgericht Dortmund stellte in seinem Urteil bindend fest, dass der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung sowie die erhebliche Überschreitung hätte erkennen können und müssen. Er hätte seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Das Gericht wertete sein Verhalten daher als fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß.
Streitpunkt: Fahrverbot trotz einschlägiger Voreintragung – Kann darauf verzichtet werden?
Die Kernfrage des Verfahrens drehte sich um die angemessenen Rechtsfolgen für diesen Verstoß. Normalerweise sieht der Bußgeldkatalog für eine solche Überschreitung innerorts neben einer Geldbuße auch ein Regelfahrverbot vor. Erschwerend kam hinzu, dass der Fahrer kein unbeschriebenes Blatt war: Es lag eine relevante Voreintragung wegen eines früheren Geschwindigkeitsverstoßes vor.
Die Besonderheit des Falles lag jedoch im zeitlichen Ablauf: Die aktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung in Dortmund geschah am 29.08.2024. Die Entscheidung über den früheren Verstoß (aus Magdeburg) wurde zwar schon am 25.09.2023 getroffen, wurde aber erst am 09.09.2024 rechtskräftig – also nach der Tat in Dortmund. Das in der Magdeburger Sache verhängte zweimonatige Fahrverbot wurde vom Fahrer nach der Dortmunder Tat, aber vor der Gerichtsverhandlung in Dortmund angetreten und verbüßt. Es endete erst wenige Wochen vor dem Gerichtstermin.
Dies warf die Frage auf, ob das für die Dortmunder Tat eigentlich fällige Regelfahrverbot noch verhängt werden musste, obwohl der Fahrer gerade erst eine längere Zwangspause hinter sich hatte und dadurch – so die spätere Einschätzung des Gerichts – möglicherweise schon hinreichend gewarnt war.
Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund: Hohe Geldbuße statt Fahrverbot
Das Amtsgericht Dortmund sprach den Fahrer der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 500,00 Euro. Bemerkenswert ist jedoch: Von der Verhängung eines Fahrverbotes sah das Gericht ab. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Fahrers wurden ihm auferlegt.
Urteilsbegründung: Fahrlässiger Verstoß und die üblichen Rechtsfolgen
Die Schuld des Fahrers am eigentlichen Geschwindigkeitsverstoß stand für das Gericht nicht mehr zur Debatte. Der Fahrer hatte seinen Einspruch gegen den ursprünglichen Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt, also nur noch die Höhe der Strafe angefochten, nicht aber den Verstoß an sich. Das Gericht stufte die Tat als fahrlässigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (§§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (§ 24 StVG) ein.
Gemäß dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat), Nr. 11.3.6, ist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerorts eine Regelgeldbuße von 260,00 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Dies sind die Standardsanktionen, von denen nur unter besonderen Umständen abgewichen wird.
Berücksichtigung der Voreintragung: Auswirkungen auf die Geldbuße
Bei der Festsetzung der konkreten Strafe berücksichtigte das Gericht mehrere Faktoren. Zunächst stellte es fest, dass der Fahrer keine besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände vorgetragen hatte, die eine Reduzierung der Regelgeldbuße rechtfertigen würden. Im Gegenteil, der Fahrer hatte sogar signalisiert, dass er eine Verdoppelung der Geldbuße wirtschaftlich verkraften könne.
Entscheidend war jedoch die straßenverkehrsrechtliche Voreintragung. Ein verlesener Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) belegte die frühere Entscheidung der Bußgeldstelle Magdeburg vom 25.09.2023 (rechtskräftig seit 09.09.2024). Damals war wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes bereits eine Geldbuße von 600,00 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt worden.
Diese Voreintragung führte nach Ansicht des Gerichts zwingend zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße für den aktuellen Verstoß in Dortmund. Bereits im ursprünglichen Bußgeldbescheid war die Geldbuße auf 312,00 Euro angehoben worden. Das Gericht ging nun noch weiter und setzte die Geldbuße auf 500,00 Euro fest – fast das Doppelte der Regelbuße. Dies wurde mit der Notwendigkeit begründet, auf die wiederholte Auffälligkeit des Fahrers angemessen zu reagieren.
Absehen vom Fahrverbot trotz Regelverstoß: Fahrer durch frühere Sperre ausreichend beeindruckt?
Die Frage des Fahrverbots war komplexer. Grundsätzlich wäre für den Dortmunder Verstoß ein Fahrverbot von einem Monat die Regel gewesen. Zusammen mit dem bereits verbüßten zweimonatigen Fahrverbot aus der Magdeburger Sache hätte die Gesamtdauer drei Monate betragen. Dies liegt innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer für Fahrverbote gemäß § 25 Abs. 2a StVG. Ein Fahrverbot wäre also rechtlich möglich gewesen. Das Gericht war sich auch bewusst, dass die Rechtsprechung (hier zitiert: BayObLG, NStZ-RR 2021, 351) ein Absehen vom Regelfahrverbot in solchen Konstellationen tendenziell als fehlerhaft ansieht.
Trotzdem entschied sich das Amtsgericht Dortmund ausnahmsweise gegen ein weiteres Fahrverbot. Die Begründung hierfür ist der Kern des Urteils: Das Gericht gewann in der Hauptverhandlung die Überzeugung, dass sich der Fahrer durch die Vollstreckung des zweimonatigen Fahrverbots, die erst rund drei Wochen vor der Verhandlung endete, erkennbar beeindruckt gezeigt hatte.
Das Gericht argumentierte, dass der Erziehungsgedanke, der hinter der Anordnung eines Fahrverbotes steht, durch die gerade erst verbüßte Zwangspause bereits ausreichend verwirklicht worden sei. Ein weiteres, direkt anschließendes Fahrverbot sei daher unter den konkreten Umständen nicht mehr zwingend erforderlich, um auf den Fahrer einzuwirken. Diese festgestellte Erziehungswirkung des bereits verbüßten Fahrverbots, kombiniert mit der deutlichen Erhöhung der Geldbuße auf 500 Euro, wertete das Gericht als ausreichenden Grund, um gemäß § 4 Abs. IV der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom Regelfahrverbot abzusehen. Diese Vorschrift erlaubt es Gerichten in Ausnahmefällen, von den Regelsätzen abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Kosten des Verfahrens: Wer trägt die Last?
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Auslagen des Fahrers basiert auf den üblichen gesetzlichen Regelungen (§§ 46 Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG in Verbindung mit § 465 Strafprozessordnung StPO). Da der Fahrer verurteilt wurde, muss er diese Kosten tragen.
Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte trotz klarer Regelungen im Bußgeldkatalog einen gewissen Spielraum haben, die individuellen Umstände eines Falles zu bewerten. Insbesondere die zeitliche Nähe zwischen einer Tat und der Verbüßung eines Fahrverbots aus einer anderen Sache kann im Einzelfall dazu führen, dass von einem weiteren Fahrverbot abgesehen wird, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Fahrer bereits ausreichend „beeindruckt“ und der Erziehungszweck erreicht ist. Voraussetzung ist jedoch oft, wie hier geschehen, eine spürbare Erhöhung der Geldbuße.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei Geschwindigkeitsverstößen ein weiteres Fahrverbot ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Betroffene erst kürzlich ein Fahrverbot aus einem anderen Verfahren verbüßt hat und dadurch bereits ausreichend „beeindruckt“ erscheint. Entscheidend war die Überzeugung des Gerichts, dass die erzieherische Wirkung durch das erst drei Wochen zuvor beendete zweimonatige Fahrverbot bereits erreicht wurde, besonders in Kombination mit einer deutlich erhöhten Geldbuße (500 Euro statt 260 Euro). Der Fall verdeutlicht den Ermessensspielraum der Gerichte bei der Anwendung des Bußgeldkatalogs, wenn besondere zeitliche und persönliche Umstände vorliegen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann droht ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens droht in der Regel, wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreiten. Dabei kommt es darauf an, ob Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell waren, da die Grenzwerte unterschiedlich sind.
Innerhalb geschlossener Ortschaften
Fahren Sie dort, wo üblicherweise Häuser stehen und viele Menschen unterwegs sind (innerhalb einer Ortschaft), gelten strengere Regeln. Ein Fahrverbot von meist einem Monat droht Ihnen, wenn Sie die erlaubte Geschwindigkeit um mindestens 31 km/h überschreiten. Bei noch höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen kann das Fahrverbot länger ausfallen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Auf Landstraßen oder Autobahnen (außerhalb einer Ortschaft) sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die zu einem Fahrverbot führen, etwas höher angesetzt. Ein Fahrverbot von meist einem Monat kann verhängt werden, wenn Sie mindestens 41 km/h schneller als erlaubt fahren. Auch hier gilt: Je größer die Überschreitung, desto länger kann das Fahrverbot dauern.
Fahrverbot für Wiederholungstäter
Auch wenn Ihre aktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung allein noch kein Fahrverbot nach sich zieht, kann es trotzdem dazu kommen, wenn Sie als sogenannter Wiederholungstäter gelten. Das ist meist der Fall, wenn Sie innerhalb eines Jahres zweimal mit mindestens 26 km/h zu schnell auffällig geworden sind. In diesem Fall wird häufig auch bei der zweiten Überschreitung, die für sich genommen noch kein Fahrverbot bedeutet hätte, ein Monat Fahrverbot verhängt.
Diese Regeln und Grenzwerte sind im Bußgeldkatalog festgelegt.
Was bedeutet „Regelfahrverbot“ und gibt es Ausnahmen?
Wenn im Straßenverkehr ein schwerwiegender Verstoß begangen wird, sieht der sogenannte Bußgeldkatalog für bestimmte Fälle ein Regelfahrverbot vor. Das bedeutet, dass für diesen speziellen Verstoß als standardmäßige Konsequenz neben einem Bußgeld auch das Verbot vorgesehen ist, für eine bestimmte Zeit Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es ist quasi die übliche Strafe im Katalog für solche Taten.
Was ist ein Regelfahrverbot?
Ein Regelfahrverbot ist eine Sanktion, die bei Verstößen wie beispielsweise deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und außerhalb geschlossener Ortschaften, bestimmten Rotlichtverstößen oder dem Fahren unter Alkoholeinfluss verhängt werden kann. Die Dauer beträgt meist ein bis drei Monate. Das Ziel ist, Verkehrsteilnehmer, die besonders gefährliche Verstöße begangen haben, vorübergehend aus dem Verkehr zu ziehen und so die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es handelt sich dabei um eine verbindliche Regelung im Bußgeldkatalog, die bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich angewendet wird.
Sind Abweichungen vom Regelfahrverbot möglich?
Ja, obwohl es sich um eine Regel handelt, ist das Gericht oder die zuständige Behörde nicht zwingend daran gebunden. In der juristischen Praxis bedeutet „Regel“, dass davon abgewichen werden kann, wenn besondere, im Einzelfall vorliegende Umstände dies rechtfertigen.
Das Gericht prüft den konkreten Fall und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Eine Abweichung kann in Betracht kommen, wenn das Fahrverbot für Sie eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, die weit über die üblichen und hinzunehmenden Folgen eines Fahrverbots hinausgeht.
Solche Umstände können zum Beispiel sein:
- Eine absolute berufliche Notwendigkeit, selbst ein Fahrzeug zu führen (z. B. als Berufskraftfahrer oder wenn der Arbeitsplatz ohne Auto unerreichbar ist), wenn die Existenzgrundlage direkt gefährdet wäre. Hierbei wird genau geprüft, ob es keine anderen zumutbaren Möglichkeiten gibt.
- Besondere private Umstände, die das Fahren unerlässlich machen (z. B. Pflege schwer kranker Angehöriger, die nur so versorgt werden können).
- Eine lange Vorbelastung des Betroffenen, die berücksichtigt werden kann (oder eben auch dagegen sprechen kann).
- Die spezifischen Umstände des Verstoßes selbst, auch wenn dieser die Merkmale des Regelfahrverbots erfüllt.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Unannehmlichkeit oder jeder Nachteil, den ein Fahrverbot mit sich bringt (wie Schwierigkeiten auf dem Weg zur Arbeit oder eingeschränkte Freizeitgestaltung), ausreicht, um eine Ausnahme zu begründen. Die Hürde für eine Abweichung ist relativ hoch, da das Fahrverbot eine wichtige Maßnahme zur Verkehrssicherheit ist. Ob eine Ausnahme gewährt wird, liegt immer im Ermessen des Gerichts im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und hängt stark von den individuellen Details Ihres Falles ab.
Wie wirken sich frühere Verkehrsverstöße auf ein aktuelles Fahrverbot aus?
Frühere Verkehrsverstöße sind für die Beurteilung eines neuen Vergehens im Straßenverkehr relevant und können sich tatsächlich auf ein aktuelles Fahrverbot auswirken.
Die zentrale Stelle, die solche Informationen sammelt, ist das Fahreignungsregister (FER), früher bekannt als Verkehrszentralregister. Hier werden Punkte für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten eingetragen. Diese Punkte sind ein Maß für die Schwere und Häufigkeit von Verstößen.
Wenn Sie einen neuen schwerwiegenden Verstoß begehen, der ein Fahrverbot nach sich ziehen kann (z.B. eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Alkoholeinfluss), schauen die zuständigen Behörden oder Gerichte in Ihr Fahreignungsregister.
Ihre früheren Einträge zeigen ein Muster Ihres Fahrverhaltens. Wenn Sie bereits Punkte für ähnliche oder andere sicherheitsrelevante Verstöße gesammelt haben, insbesondere bei wiederholten Verstößen der gleichen Art (z.B. erneute hohe Geschwindigkeitsüberschreitung), kann dies dazu führen, dass:
- ein Fahrverbot überhaupt erst verhängt wird, wo es bei einem Ersttäter möglicherweise nicht der Fall wäre, oder
- die Dauer des Fahrverbots länger ausfällt als bei jemandem ohne Voreintragungen.
Es zeigt, dass frühere Strafen oder Bußgelder nicht ausgereicht haben, um Ihr Fahrverhalten zu ändern.
Wichtig ist auch, dass Einträge im Fahreignungsregister nicht unbegrenzt gespeichert bleiben. Für die verschiedenen Arten von Verstößen gibt es unterschiedliche Tilgungsfristen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Einträge gelöscht. Sobald ein Eintrag gelöscht ist, wird er bei der Beurteilung neuer Verkehrsverstöße nicht mehr berücksichtigt. Die Dauer der Tilgungsfrist hängt von der Schwere des ursprünglichen Verstoßes ab, bewegt sich aber typischerweise zwischen 2,5 und 10 Jahren.
Kann ein Fahrverbot vermieden werden, wenn bereits ein anderes Fahrverbot vollstreckt wurde?
Grundsätzlich kann auch nach einem bereits verbüßten Fahrverbot ein neues Fahrverbot verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die neue Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit erfüllt sind. Allerdings gibt es Situationen, in denen ein Gericht berücksichtigt, dass Sie erst kürzlich ein Fahrverbot hinter sich haben.
Der Zweck eines Fahrverbots ist oft, den Betroffenen zur Besinnung zu bringen und ihm die Folgen seines Handelns vor Augen zu führen – man spricht von einer „erzieherischen Maßnahme“. Wenn nun kurz nacheinander zwei Vergehen passieren, kann in sehr seltenen und speziellen Einzelfällen geprüft werden, ob das erste, gerade erst beendete Fahrverbot diese erzieherische Wirkung vielleicht schon ausreichend entfaltet hat.
Stellen Sie sich vor, jemand hat gerade erst ein Fahrverbot beendet und begeht kurz darauf ein neues Vergehen. Ein Gericht könnte in einer solchen Einzelfallentscheidung – das bedeutet, jeder Fall wird ganz individuell betrachtet und bewertet – zu dem Schluss kommen, dass ein weiteres, direkt anschließendes Fahrverbot nicht unbedingt notwendig ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Rechtsprechung, zum Beispiel auch Entscheidungen wie die des Amtsgerichts Dortmund in bestimmten Fällen, zeigt, dass diese Überlegung unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Für Sie bedeutet das: Es gibt keine allgemeine Regel, dass ein neues Fahrverbot entfällt, nur weil Sie kürzlich eines hatten. Es kommt immer stark auf die konkreten Umstände Ihres Falles an. Wichtig sind dabei Aspekte wie:
- Wie lange liegt das letzte Fahrverbot zurück?
- Was war der Grund für das letzte und was für das aktuelle Vergehen?
- Welche persönlichen Umstände liegen vor?
Als Alternative zu einem Fahrverbot kann das Gericht in bestimmten Situationen, in denen ein Fahrverbot als unverhältnismäßig erscheint, eine höhere Geldbuße verhängen. Das bedeutet, die eigentliche Geldstrafe für das Vergehen wird angehoben, um den fehlenden „Denkzettel“ durch das Fahrverbot auszugleichen. Dies ist eine Möglichkeit, die Gerichten gesetzlich eingeräumt ist, aber auch hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein kürzlich verbüßtes Fahrverbot kann in seltenen und genau geprüften Fällen dazu führen, dass von einem neuen Fahrverbot abgesehen wird, insbesondere wenn das Gericht davon ausgeht, dass die erzieherische Wirkung bereits eingetreten ist. Dies ist aber keine Automatik, sondern eine Kann-Bestimmung, die stark von den Details des jeweiligen Vorfalls und der Entscheidung des Richters abhängt. Oft wird stattdessen eine höhere Geldbuße in Betracht gezogen.
Welche Rolle spielt Fahrlässigkeit bei der Verhängung eines Fahrverbots?
Für die Verhängung eines Fahrverbots ist in Deutschland in der Regel erforderlich, dass dem Fahrer eine Schuld an dem Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann. Diese Schuld kann in zwei Formen vorliegen: als Vorsatz oder als Fahrlässigkeit.
Vorsatz und Fahrlässigkeit einfach erklärt
Stellen Sie sich vor, Sie überfahren eine rote Ampel:
- Vorsatz bedeutet, dass Sie die rote Ampel bewusst wahrnehmen und sich trotzdem entscheiden, darüberzufahren. Sie handeln absichtlich und wissen, dass Sie gegen eine Regel verstoßen.
- Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie die rote Ampel überfahren, weil Sie unaufmerksam waren, zum Beispiel durch ein Gespräch abgelenkt wurden oder nicht richtig aufgepasst haben. Sie haben die rote Ampel nicht bewusst wahrgenommen, hätten sie aber bei gehöriger Sorgfalt wahrnehmen und anhalten müssen. Sie haben also nicht absichtlich gehandelt, aber die nötige Sorgfalt im Straßenverkehr außer Acht gelassen.
Bedeutung der Fahrlässigkeit für das Fahrverbot
Wichtig ist: Ein Fahrverbot kann nicht nur bei vorsätzlichen Verkehrsverstößen verhängt werden, sondern oft auch schon bei fahrlässigen Verstößen. Das bedeutet: Auch wenn Sie eine gefährliche Situation oder einen Verstoß nicht absichtlich herbeigeführt haben, sondern weil Sie unvorsichtig oder unachtsam waren, kann dies ausreichen, um ein Fahrverbot zu rechtfertigen.
Wenn ein Gericht feststellt, dass ein Fahrer einen Verkehrsverstoß fahrlässig begangen hat, dann ist die notwendige Schuld für die mögliche Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich gegeben. Ob dann tatsächlich ein Fahrverbot verhängt wird, hängt aber immer auch von den genauen Umständen des Einzelfalls ab, wie zum Beispiel der Schwere des Verstoßes, eventuellen Voreintragungen im Fahreignungsregister oder besonderen persönlichen Umständen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Fahrlässigkeit ist eine mögliche Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbots, auch wenn kein Vorsatz vorliegt. Entscheidend ist, dass der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Regelfahrverbot
Ein Regelfahrverbot ist die standardmäßige Rechtsfolge bei bestimmten schweren Verkehrsverstößen, wie etwa einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Es bedeutet ein zeitlich begrenztes Verbot, währenddessen der Betroffene kein Kraftfahrzeug führen darf, meist für ein bis drei Monate. Diese Sanktion ist im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat) verbindlich vorgesehen, kann aber unter besonderen Umständen – etwa bei außergewöhnlicher Härte oder anderen Einzelumständen – vom Gericht abgewichen werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). Beispiel: Wird innerorts 32 km/h zu schnell gefahren, sieht der Bußgeldkatalog normalerweise ein einmonatiges Fahrverbot als Regelsanktion vor.
Fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß
Ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht bewusst, aber dennoch durch mangelnde Sorgfalt überschreitet. Das bedeutet, der Fahrer hätte die Begrenzung bei sorgfältiger Aufmerksamkeit erkennen und einhalten müssen, hat dies aber versäumt. Nach § 24 StVG ist für Verkehrsverstöße Schuld erforderlich, wobei auch Fahrlässigkeit – also unvorsichtiges oder unaufmerksames Verhalten – ausreicht, um eine Sanktion rechtfertigen. Beispiel: Ein Fahrer übersieht innerorts ein 30-km/h-Schild und fährt ohne Absicht 62 km/h, weil er nicht aufgepasst hat.
Voreintragung im Fahreignungsregister (FAER)
Eine Voreintragung im Fahreignungsregister ist ein gespeicherter Verstoß oder Punkt, der frühere Verkehrsordnungswidrigkeiten dokumentiert und für spätere Bußgeldverfahren berücksichtigt wird. Sie spielt eine wesentliche Rolle bei wiederholten Verstößen, weil sie etwa zu erhöhten Geldbußen oder längeren Fahrverboten führen kann. Das Register ist eine zentrale Datenbank, die Verkehrssünder über Jahre hinweg erfasst (§§ 28a, 28b StVG). Beispiel: Wer innerhalb eines Jahres mehrmals innerorts zu schnell fährt, wird durch die Voreintragungen als Wiederholungstäter eingestuft und kann strengere Strafen erhalten.
Erziehungswirkung eines Fahrverbots
Die Erziehungswirkung eines Fahrverbots beschreibt dessen Zweck, den Fahrer durch die zeitlich begrenzte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Besinnung zu bringen und sein Verhalten nachhaltig zu verbessern. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Verkehrssicherheit, indem sie einen Denkzettel setzt und zukünftige Verstöße verhindern soll. Hat ein Fahrer gerade erst ein Fahrverbot verbüßt, kann das Gericht prüfen, ob die gewünschte erzieherische Wirkung bereits erreicht ist und ein weiteres Fahrverbot deshalb entbehrlich ist. Beispiel: Wenn jemand erst vor wenigen Wochen zwei Monate Fahrverbot hatte, kann das Gericht ausnahmsweise auf ein neues Fahrverbot verzichten und stattdessen eine höhere Geldbuße verhängen.
§ 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
§ 4 Abs. 4 BKatV erlaubt es den Gerichten, im Einzelfall von den im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsanktionen wie Fahrverboten oder Geldbußen abzuweichen. Diese Kann-Bestimmung gibt dem Gericht die Möglichkeit, besondere Umstände des Täters oder des Verstoßes zu berücksichtigen und ggf. mildere oder strengere Sanktionen festzulegen. Voraussetzung ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung, etwa wenn ein Fahrverbot unverhältnismäßig wäre oder die erzieherische Wirkung bereits durch eine andere Maßnahme erzielt wurde. Beispiel: Im beschriebenen Fall verzichtete das Amtsgericht Dortmund auf das Regelfahrverbot, weil der Fahrer erst kurz zuvor ein Fahrverbot verbüßt hatte, und erhöhte stattdessen die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz), Abs. 2a: Regelt die Anordnung von Fahrverboten und deren Höchstdauer, insbesondere dass bei wiederholten Verstößen Fahrverbote kumuliert werden können, aber eine Höchstdauer besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob ein weiteres Fahrverbot neben dem kurz zuvor verbüßten möglich und verhältnismäßig war, stellte die rechtliche Zulässigkeit mehrfacher Fahrverbote fest und berücksichtigte die Höchstdauer.
- § 4 Abs. 4 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung): Ermöglicht den Gerichten, in Ausnahmefällen von Regelsanktionen (Geldbuße, Fahrverbot) abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Regelfahrverbot entbehrlich machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht berief sich ausdrücklich auf diese Ermächtigungsgrundlage, um trotz der Regelfestlegung im BKat auf ein weiteres Fahrverbot zu verzichten, da es die Erziehungswirkung des früheren Fahrverbots ausreichend sah.
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BKat), Nr. 11.3.6: Legt die Regelsanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts fest, nämlich Geldbuße und Regelfahrverbot bei erheblicher Überschreitung von 32 km/h. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hiernach war ein Fahrverbot von einem Monat der Regelfall, das Gericht erhöhte die Geldbuße jedoch deutlich, um den fehlenden Fahrverbotsteil abzufedern.
- § 24 StVG (Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr): Regelt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere die Vorschrift über das Fahrverbot bei Tatbeständen im Straßenverkehr. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte die Sanktionierung des Fahrers wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung auf diese Bestimmung.
- §§ 46 OWiG und § 465 StPO: Bestimmen die Verfahrenskostenregelung bei Bußgeld- und Strafverfahren, wonach der Verurteilte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens tragen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil ordnete an, dass der Fahrer die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, da er verurteilt wurde.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §§ 41 Abs. 1 und Anlage 2: Enthält die Verkehrsregeln einschließlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und deren Überwachung; bildet die Grundlage zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Beurteilung der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und die dahingehende Verurteilung des Fahrers.
Das vorliegende Urteil
AG Dortmund – Az.: 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25 – Urteil vom 06.03.2025
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