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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen krankheitsbedingtem Fahreignungsmangel

AG Delmenhorst,  Az.: 81 Ds 630 Js 49051/12 (152/13), Urteil vom 25.02.2014

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von noch vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:   §§ 222, 315 c Abs. 1 b), Abs. 3 Nr. 2, 52, 56 Abs. 1 u. 2, 69, 69a StGB.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der verwitwete Angeklagte hat eine von ihm getrennt lebende Tochter im Alter von 38 Jahren. Er wohnt selbst mit seiner Lebensgefährtin, Frau R. J., zusammen, mit der er seit dem 22. Februar 2009 befreundet ist. Er ist gelernter Maschinenbauer bzw. Werkzeugmacher, verrichtet jedoch bei der… GmbH & Co. KG in H. inzwischen andere Arbeiten. So war er zuletzt und auch zur Vorfallszeit in der Werkzeugausgabe tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 1.750,- EUR.

 

Bundeszentral- und Verkehrszentralregister weisen über ihn keine Eintragung auf.

II.

Weiter stellte das Gericht zur Sache selbst nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung fest:

Am 9. September 2012 besuchte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R. J., einen Markt in Ganderkesee, und zwar mit dem von dem Angeklagten gehaltenen und auch geführten Pkw Ford-Mondeo, amtl. Kennzeichen: … . Nachdem die beiden dort etwas gegessen hatten, machten sie sich -wiederum mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw Ford- auf den Heimweg über die B 212 zurück nach Bookholzberg. Ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer vor der Ortstafel lenkte dann der Angeklagte sein Auto nur noch mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h, obwohl dort nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO für Pkw eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig war bzw. ist und es keinerlei Verkehrsbehinderungen gab. Kurz vor dem Ortseingang wird der Angeklagte dann jedoch seinen Wagen wieder beschleunigt haben. Ob er hierbei noch bei Besinnung war oder jene bereits während seiner auffällig langsamen Fahrweise ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer vorher verloren hatte, konnte nicht verifiziert werden. Jedenfalls kam er direkt in Höhe der Ortstafel „Bookholzberg“ (Z 311) mit dem besagten „Mondeo“ und der Zeugin J. auf dem Beifahrersitz nach rechts von der Fahrbahn ab, wobei er zunächst einen Leitpfosten überfuhr, der dort bei der Ortstafel auf der Berme zwischen der Richtungsfahrbahn und dem wiederum rechts daneben gelegenen und kombinierten Rad-/Gehweg stand. Dieser Rad-/Gehweg verlief bzw. verläuft nachfolgend über eine durchschnittliche Breite von ca. 2,70 Meter durch Bookholzberg entlang der B 212. Sodann fuhr der Angeklagte weiter nach Bookholzberg in Richtung Ortsmitte, wobei er allerdings auf diesen Rad-/Gehweg blieb, der zunächst in einer langgestreckten Rechtskurve bzw. verläuft. Nach ca. 73 Metern streifte er wahrscheinlich mit dem rechten Seitenspiegel seines Fahrzeugs ein rechts neben dem Rad-/Gehweg stehendes Hinweisschild „Ev. methodistische Kirche Gottesdienst Sonntag 10.00“. In Höhe dieses Hinweisschildes begann bzw. beginnt eine Bepflanzung der Berme mit Strauchwerk bzw. einer Hecke und diversen Straßenbäumen. Außerdem waren bzw. sind alsdann auf diesem Grünstreifen zwischen der Richtungsfahrbahn und dem Rad-/Gehweg diverse Masten und Leitpfosten platziert. Trotz dieser Einengung erreichte der Angeklagte auf dem Rad-/Gehweg eine Geschwindigkeit von deutlich über 60 km/h, wobei er noch die Zeugin P. M. rechts überholte, die ihn zuvor während seiner auffällig langsamen Fahrweise ca. 1,5 bis 2 Kilometer vor dem Ortseingang selbst überholt und nun nach der Einfahrt in den Ort mit knapp über 50 km/h unterwegs war. Vor dem Angeklagten fuhr der Herr S. O. E. (damals 41 Jahre alt) vorschriftsmäßig und zudem behelmt mit seinem Rennrad gleichsam den kombinierten Rad-/Gehweg in Richtung Ortsmitte entlang. Der Rennradfahrer war völlig arglos, als ihn der Angeklagte von hinten ca. 303 bis 317 Meter nach dem Streifen des Hinweisschildes mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 50 km/h anfuhr, auflud und wenigstens 31 Meter/maximal 45 Meter nach der Anstoßstelle im Bereich der rechtsseitigen Ein-mündung der Straße „Übern Berg“ ablud. Das Rennrad blieb bereits ca. 11 Meter vorher an einer rechtsseitigen Birke und wurde völlig zerstört. Der angefahrene Herr E., welcher vor dem Unfall überhaupt keinen Verursachungsbeitrag geleistet hatte, verstarb noch in seiner Endlage an seinen Unfallverletzungen, insbesondere an einem Polytrauma. Nachdem der Angeklagte den Rennradfahrer angefahren hatte, raste er -ohne anzuhalten- mit unvermindert hoher Geschwindigkeit auf den ihm zusammen mit seinem damals 11 Jahre alten Sohn L. I. entgegenradelnden F. I. zu. Der Zeugen F. I. konnten seinen Jungen gerade noch warnen, dieser solle nach rechts springen. Trotzdem wurde das Kind noch in der Einmündung der vorgenannten Straße am rechten Fuß und am rechten Bein touchiert, so dass er Abschürfungen bzw. Prellungen erlitt und sich an der Jeans ein schwarzer Abrieb von der Bereifung des „Mondeos“ ergab. Letztlich war es nur einem glücken Zufall zu verdanken, dass nicht auch dieser Junge schwer verletzt oder vielleicht sogar getötet wurde. Die Fahrt des Angeklagten führte dann noch ca. 256 Meter weiter über den stark rechts und links eingeengten Rad-/Gehweg bis zu einer umzäunten Grundstücks-ecke, vor der Herr K. noch soweit abbremsen konnte, dass er den Zaun mit seinem vorderen Stoßfänger nur so leicht berührte, dass dabei kaum ein weiterer Schaden entstand.

Auf der gesamten Fahrstrecke von ca. 677 Metern, die der Angeklagte auf dem durchschnittlich 2,70 Meter breiten Rad-/Gehweg mit seinem ca. 2 Meter breiten Pkw Ford Mondeo (incl. Außenspiegeln) zurücklegte, hatte er nicht nur eine Rechtskurve, sondern noch diverse weitere Wegverschwenkungen und Erhöhungen zu überwinden. Dies gelang ihm ohne weitere Kollisionen bei der enormen räumlichen Enge mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 60 km/h.

Trotzdem wird bei dem Angeklagten keine psychische Steuerungsfähigkeit mehr vorgelegen haben. Zumindest wird sie (wenn nicht ganz) doch überwiegend eingeschränkt gewesen sein.

Es muss davon ausgegangen werden, dass Herr K. spätestens beim Ortseingang Bookholzberg einen sogenannten komplex-fokalen Anfall erlitten hatte. Derartige Anfälle imponieren durch Phasen eingeschränkten Bewusstseins, in denen der Betroffene durchaus noch in der Lage ist, auch komplexere Tätigkeiten quasi automatisch und unkontrolliert zu verrichten. Für Ereignisse während eines solchen Anfalls bestehen in der Regel eine Erinnerungslücke, die retrospektiv vom Betroffenen als „Blackout“ wahrgenommen wird, wenn ihn Beteiligte darauf hinweisen. Der Angeklagte ist Epileptiker. Er leidet unter dieser Krankheit ungefähr seit dem Jahre 2001. Die Epilepsie zeigt sich bei ihm sowohl durch große Anfälle mit Sturz und Zuckungen als eben auch durch komplex-fokale Anfälle, wobei eine genaue Dokumentation der Anfallshäufigkeit nicht vorliegt.

Grund dieser Anfälle könnte eine Schädigung beider Temporalhirne sein. Danach führte der Angeklagte seinen Pkw in einem Zustand weitgehend eingeschränkten Bewusstseins mit deutlich reduzierter Wahrnehmung und fehlender Ansteuerbarkeit, wobei er motorisch noch in der Lage war eine relativ komplexe Tätigkeit, nämlich die schwierige Fahrt über einen kurvigen, seitlich stark eingeengten Rad-/Gehweg durchzuführen und er überwiegend nur noch einen Seitenabstand rechts und links von zusammen ungefähr 79 cm hatte! Die Verantwortung für seine Fahrt im Dämmerzustand, in deren Verlauf er den Herrn S. O. E. tötete und Kind L. I. leicht verletzte, trägt der Angeklagte aber dennoch.

Er hätte wissen können und müssen, dass er aufgrund seiner Epilepsie, insbesondere der jederzeit drohenden und sich nicht ankündigenden großen und kleinen Anfällen dauerhaft bzw. fortwährend nicht fahrtauglich bzw. geeignet zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr war bzw. ist. Seit Anfang der zweitausender Jahre kam es bei ihm immer wieder in unregelmäßigen Abständen zu generalisierenden großen (Krampf-) Anfällen, aber auch den sogenannten kleinen Anfällen, also den komplex-fokalen Anfällen. Im Jahre 2009 machte er einen Alkoholentzug. Seit diesem Jahr ist der Angeklagte auch Patient bei dem Neurologen H., der ihn mehrfach, so auch im Mai 2009 und im Juni 2010 belehrte, dass er krankheitsbedingt kein Kraftfahrzeug führen dürfe, ihm quasi ein unbefristetes Fahrverbot aussprach. Alsdann entzog sich der Angeklagte jedoch ab November 2010 der Behandlung durch den Neurologen H., obwohl ihm sein Hausarzt am 20. Januar 2011 eine entsprechende Überweisung ausgestellt hatte. Dr. K. verschrieb dem Angeklagten zwar fortlaufend das Medikament Carbamazepin erklärte ihm aber nicht etwa, er dürfe bei dieser Medikation oder nach einem bestimmten Zeitablauf von 2 Jahren nach dem letzten Anfall wieder Auto fahren.

Stattdessen ergab sich bei dem Angeklagten -bei vollständig haltender Unrechtseinsichtsfähigkeit eine verhängnisvolle Verharmlosungstendenz. Obwohl er genau wusste, dass er jederzeit mit großen und kleinen epileptischen Anfällen rechnen musste, schob er verantwortungslos die gebotenen Bedenken beiseite und nahm ständig mit seinem Wagen am motorisierten Straßenverkehr teil. Selbst ein epileptischer Anfall am 24. April 2009, den er während des Führens seines Pkws erlitten hatte und zum Einsatz eines Rettungswagens führte, konnte ihn nicht zur Vernunft bringen.

Dabei wurde er fortwährend beruflich an die Auswirkungen seiner Erkrankung erinnert und von seinen Vorgesetzten auch ermahnt, zumindest innerbetrieblich jede Risikoerhöhung zu unterlassen. Bereits Anfang 1999 gab er bei den … seine Beschäftigung als Dreher auf und wurde alsdann dort in der Werkzeugausgabe eingesetzt. Grund waren die gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten, die als Risikoerhöhung erkannt wurden. Im August 2005 wurde in seiner Personalakte vermerkt: „nach Beobachtungen von H. B. hat Herr K. einige Ausfallerscheinungen, die auf Alkoholismus hinweisen… Manchmal redet er wirres Zeug/evtl. besteht Tablettenbedarf/Epilepsie…. Seine Arbeit macht er gut, hat aber Aussetzer.“ Unter dem 28. September 2007 empfahl der ADO… e.V. der Arbeitgeberin des Angeklagten:

„Keine Alleinarbeit, keine Nachtschicht

Keine Fahrtätigkeiten

Keine Tätigkeiten mit erheblicher Verletzungsgefahr bei Sturz – so darf Herr K. bestimmte Treppen im Betrieb nicht benutzen wie z.B. den Aufgang innerhalb des Lagers oder die Treppe von der Halle hinauf zur Kantine.

Die Betätigung von drehenden Maschinen muss unterbleiben, so lange sie auch ohne Betätigung weiterlaufen können (z.B. Bohrmaschine mit eingerasteter Arretierung).

Die Benutzung von Bohrmaschinen kann nur bei Vermeidung von Arretierung eingesetzt werden. Die im Lager vorhandene Schleifmaschine kann bei Verwendung des entsprechenden Sichtschutzes durch Herrn K. bedient werden.

Bei den direkten Kollegen bestehen erhebliche Befürchtungen vor dem Eintreten eines erneuten Krampfanfalls. Zum Schutze dieser Kollegen wurde die Verwendung von polsterartigen Materialien empfohlen, die zwischen dem Krampfenden und verletzungsauslösenden Gegenständen gehalten werden können. Hierdurch soll vermieden werden, dass Mitarbeiter in die Versuchung geraten, einzugreifen und sich damit selbst zu gefährden. Psychologisch gesehen ist das „zuschauende Abwarten“ für Mitarbeiter kaum auszuhalten so dass durch die Verwendung solcher Matten und ein aktives Eingreifen ohne Selbstgefährdung späteren Selbstvorwürfen vorgebeugt werden kann.

Ein weiterer Kontakt zwischen Herrn K. und Betriebsarzt sollte in zumindest monatlichen Abständen erfolgen, um die initiierten Maßnahmen begleiten und gegebenenfalls vorausblickend intervenieren zu können.

Eine Rücknahme der empfohlenen Einschränkungen sollte nicht vor einer einjährigen Anfallsfreiheit geprüft werden“

Im Dezember 2007 teilte der ADO der Arbeitgeberin des Angeklagten mit, bei Verwendung einer geeigneten Warnvorrichtung (Personennotsignalgerät) könne Herr K. auch wieder für Alleinarbeit eingesetzt werden. Nach Signalauslösung sollte Erste Hilfe innerhalb von 1-2 Minuten vor Ort eintreffen. Diese Notrufanlage wurde dann auch für den Angeklagten installiert. Aber schon unter dem 11. März 2009 riet der ADO aus betriebsärztlicher Sicht zumindest für das nächste halbe Jahr davon ab, Herrn K. mit Alleinarbeit zu beschäftigen. Auch im Hinblick auf die eingesetzte Notfallanlage werde diese Neuempfehlung ausgesprochen. Am 14. April 2009 wiederholte der ADO seine Empfehlung, dass der Angeklagte nicht mehr in Alleinarbeit beschäftigt werden sollte, um dann am 29. November 2011 mitzuteilen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Tätigkeit im Schließdienst/Frühdienst bestünden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass eine Tätigkeit mit Absturzgefahr, wie z.B. Arbeit auf Leitern sowie eine gefahrengeneigte Tätigkeit wie eine Tätigkeit an gefährlichen Maschinen ausgeschlossen werde. All diese medizinischen Hinweis, Empfehlungen und Warnungen schlug der Angeklagte bedenkenlos in den Wind, nutzte auch regelmäßig seinen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause, wobei dies seine Arbeitgeberin nicht weiter tangierte, weil diese gefahrgeneigte Tätigkeit außerhalb des Betriebes erfolgte. Auch für die ihn behandelnden Ärzte gab es keine Meldepflicht.

Ergo trug Herr K. ganz allein die Verantwortung, die er aber nicht wahrnahm, obwohl ihm dies bei der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, so dass es zu der beschriebenen Unfallfahrt mit tödlichem Ausgang kam.

III.

Mithin hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gem. den §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Absatz 3 Nr. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Zuvor hatte bereits die Staatsanwaltschat Oldenburg die Verfolgung nach § 154 a Abs. 1 StPO beschränkt, soweit es den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes L. I. betrifft.

IV.

Bei der Strafzumessung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft und zuvor auch wohl nicht straßenverkehrsrechtlich aufgefallen war. Außerdem scheint er selbst unter den Folgen seiner Tat erheblich zu leiden. Zu seinen Lasten wirkte sich hingegen aus, dass er über viele Jahre ein überdurchschnittliches Maß an Pflicht- und Verantwortungslosigkeit an den Tag legte, sich allen Hinweisen auf seine dauerhaft nicht mehr gegebene Fahruntauglichkeit verweigerte, stattdessen egoistisch nicht von der motorisierten Verkehrsteilnahme lassen konnte. Auch am 9. September 2012 hätte er überhaupt nicht selbst fahren müssen. Das Paar K./J. wollte kurz in Ganderkesee einen Markt besuchen und eine Bratwurst essen. Auf der Heimfahrt wurde dann ein junger Mann getötet und ein Kind auch noch in konkrete Todesgefahr gebracht. Sicherlich wollte der Angeklagte niemand gefährden, wahrscheinlich macht er sich auch noch vor, fahrtauglich zu sein. Trotzdem hätte er es besser wissen und all diese tragischen Folgen seines Fehlverhaltens vermeiden können. Er war und ist seit Jahren in Persona eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs handelte grob bzw. bewusst fahrlässig. Dabei hat er sein Fehlverhalten bis dato nicht ausreichend reflektiert. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung ausreichend, aber auch gleichsam wenigstens notwendig. Dem Angeklagten musste eindringlich aufgezeigt werden, dass er für das von ihm begangene überdurchschnittliche Handlungsunrecht einzustehen hat und er endlich die gebotene Krankheitseinsicht entwickeln muss.

V.

Die Vollstreckung er Freiheitsstrafe wurde gem. § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Da der Angeklagte bislang noch nicht derart bestraft worden war, ansonsten vollständig sozialisiert ist und bislang einen rechtschaffenen Lebenswandel geführt, überdies an der Aufklärung des Sachverhalts durchaus mitgewirkt und sich geöffnet hat, konnte erwartet werden, er werde sich diese Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und künftig – vor allem unter dem Druck des ihm bei einem strafrechtlichen Rückfall drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung- keine neue Straftat mehr begehen, insbesondere nicht wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, sofern es ihm nicht ausdrücklich durch die für ihn zuständige Behörde erlaubt wurde.

VI.

Durch die festgestellt Verkehrsstraftat erwies sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm gem. den §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, seinen Führerschein einzuziehen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen war, welche umständehalber zur Besinnung charakterlichen Festigung mit noch 4 Jahren geboten erschien.

Hierbei berücksichtigte das Gericht auch, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis bereits per Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 13. März 2013 vorläufig entzogen wurde, worauf der Angeklagte am 19. März 2013 seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gab.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgte aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

 

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