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Abschleppmaßnahme – Motorrad/Kraftrad auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge

Am 19. September 2023 fällte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ein wegweisendes Urteil zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme, das vor allem für Fahrzeugbesitzer von Interesse sein dürfte, die ihre Fahrzeuge an Ladestationen für Elektrofahrzeuge abstellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 K 7479/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19. September 2023 die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bestätigt, bei der ein Motorrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgeschleppt wurde.

  • Das Urteil betrifft eine Abschleppmaßnahme in Düsseldorf, bei der ein Motorrad auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestellt war.
  • Der Kläger argumentierte, dass sein Motorrad platzsparend geparkt war und andere Fahrzeuge den Ladeplatz und die Ladesäule weiterhin nutzen konnten.
  • Das Gericht entschied, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, da der Kläger gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte.
  • Die Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen jederzeit von nicht berechtigten Fahrzeugen freigehalten werden, unabhängig von konkreten Verkehrsbehinderungen.
  • Die Gebühr für die Abschleppmaßnahme wurde als angemessen erachtet, und das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung der Parkregelungen an Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Der Vorfall

Parkplatz für Elektrofahrzeuge
(Symbolfoto: FooTToo /Shutterstock.com)

Ein Kläger hatte sein Kraftrad an einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestellt. Der Ladeplatz war eindeutig mit dem Zeichen 314 (Parken) und weiteren Zusatzzeichen gekennzeichnet, die das Parken für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs auf maximal 4 Stunden beschränkten. Dennoch wurde das Kraftrad des Klägers von einem Abschleppfahrzeug auf den angrenzenden Bürgersteig versetzt, und die Abschleppfirma stellte der Beklagten daraufhin eine Rechnung in Höhe von 75,01 Euro aus.

Die Kommunikation

Die Beklagte informierte den Kläger über die Abschleppmaßnahme und die anfallenden Verwaltungsgebühren. Der Kläger reagierte jedoch nicht auf das Anhörungsschreiben. Infolgedessen wurde er mit einer Verwaltungsgebühr von 84,00 Euro und den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 75,01 Euro (insgesamt 159,01 Euro) belastet.

Die Klage

Der Kläger erhob Klage gegen diesen Bescheid und argumentierte, dass sein Kraftrad so platzsparend geparkt war, dass andere Fahrzeuge den Ladeplatz und die Ladesäule weiterhin hätten nutzen können. Er war der Meinung, dass das Abschleppen nicht notwendig war und dass das Kraftrad einfach von einem städtischen Mitarbeiter hätte umgestellt werden können.

Die Gerichtsentscheidung

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und stellte fest, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Der Kläger hatte gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er sein Kraftrad an einem für Elektrofahrzeuge reservierten Ladeplatz abstellte.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte, dass die Funktionalität der Ladestationen für Elektrofahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht berechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Eine konkrete Verkehrsbehinderung ist hierbei nicht erforderlich. Das Abschleppen dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken, da von falsch geparkten Fahrzeugen eine negative Vorbildwirkung ausgeht.

Gebührenprüfung

Die Höhe der erhobenen Gebühr wurde ebenfalls als angemessen erachtet. Mit 84,00 Euro liegt sie im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass das Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge ernsthaft geahndet wird. Fahrzeugbesitzer sollten sich daher stets über die geltenden Parkregelungen informieren, um unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

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Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge – kurz erklärt


Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge sind spezielle Parkplätze, die für Elektrofahrzeuge reserviert sind. Diese Parkplätze sind oft in der Nähe von Ladesäulen gelegen, um das Aufladen der Fahrzeuge zu erleichtern. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) gibt den Kommunen die Möglichkeit, das Parken für Elektrofahrzeuge zu regulieren. An einer Ladesäule ohne ein Zusatzschild „E-Auto“ darf jedes Fahrzeug parken. Wenn jedoch ein solches Schild vorhanden ist, ist das Parken nur für Elektrofahrzeuge erlaubt. Um auf einem E-Parkplatz parken zu dürfen, muss das Fahrzeug einen Elektromotor haben und ein E-Kennzeichen tragen. Fahrzeuge ohne dieses Kennzeichen dürfen diese Parkplätze in der Regel nicht nutzen. Es ist oft so, dass das kostenlose Parken nur erlaubt ist, wenn das Elektrofahrzeug auch aufgeladen wird.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Der Kläger hat gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen, indem er sein Kraftrad auf einem Ladeplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt hat, der durch entsprechende Beschilderung nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten war. Dies ist relevant, da die StVO die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr festlegt und in diesem Fall das Parken auf einem für Elektrofahrzeuge reservierten Platz regelt.
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW): Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. und weiteren Paragraphen des VwVG NRW. Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Verwaltungsakten in Nordrhein-Westfalen und ist in diesem Fall relevant, da es die Grundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr für das Abschleppen des Kraftrades bildet.
  • Elektromobilitätsgesetz (EmoG): Das Gesetz hat zum Ziel, die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im allgemeinen und unter anderem dem bevorzugten Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen zu fördern. Es ist relevant, da es die gesetzgeberische Wertung zur Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen darstellt und in diesem Fall das verbotswidrige Parken eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge betrifft.


Das vorliegende Urteil

VG Düsseldorf – Az.: 14 K 7479/22 – Urteil vom 19.09.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung.

Das Kraftrad des Klägers (E. ), mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0 parkte am 00. August 2022 jedenfalls in der Zeit von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr in E1. , M.——straße 00 auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Er ist mit einer Ladesäule ausgestattet sowie mit dem Zeichen 314 (Parken) und mit den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen. Eine Außendienstkraft der Beklagten beauftragte um xx:xx Uhr ein Abschleppfahrzeug, das um xx:xx Uhr vor Ort eintraf. Der Fahrer des Abschleppfahrzeuges versetzte das Kraftrad auf den angrenzenden Bürgersteig.

Mit Rechnung an die Beklagte vom 00. August 2022 bezifferte die Abschleppfirma „E2. B. T. “ die Kosten auf 75,01 Euro.

Mit Anhörungsschreiben vom 00. August 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu der Versetzung an und wies auf die beabsichtigte Auferlegung von Verwaltungsgebühren sowie die Übernahme der Kosten des Abschleppunternehmers hin. Die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nahm der Kläger nicht wahr.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 00. September 2022, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 00. September 2022, nahm die Beklagte den Kläger zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro und den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 75,01 Euro (insgesamt 159,01 Euro) in Anspruch.

Hiergegen hat der Kläger am 00. Oktober 2022 die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt zur Begründung vor, dass das Kraftrad des Klägers so platzsparend abgestellt gewesen sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule für Pkw weiterhin möglich gewesen sei. Insbesondere das im Verwaltungsvorgang ersichtliche Fahrzeug hätte den Parkplatz trotz des dort abgestellten Kraftrades des Klägers ohne Weiteres nutzen können. Darüber hinaus hätte es nicht der kostenträchtigen Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens bedurft, da das Kraftrad des Klägers durch den städtischen Mitarbeiter mühelos selbst hätte an die Seite gestellt werden können.

Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. September 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass durch das schräggeparkte Motorrad nicht der gesamte dafür vorgesehene Bereich des Seitenstreifens für die Ladesäule genutzt werden konnte. Dieser Bereich sei durch die Beschilderung eindeutig als Ladeplatz für Elektro-Fahrzeuge beschildert. Letztlich hänge der Raumbedarf maßgeblich von den dort ladenden Kraftfahrzeugen ab. Unstrittig sei, dass der Ladeplatz von dem dort parkenden Motorrad des Klägers eingeengt worden sei. Durch die Versetzung und die platzsparende Aufstellung auf dem Gehweg sei das mildeste Mittel für den Kläger gewählt worden. Dabei würden die Motorräder grundsätzlich nicht durch die Bediensteten des Ordnungsamtes umgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten präzisierend ausgeführt, dass die Bediensteten der Beklagten zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen die Fahrzeuge nicht selbst bewegen dürften. Zum anderen sei davon auszugehen, dass das Kraftrad des Klägers ein Leergewicht von etwa 200 Kg habe und in der Regel die Motorräder mit einem Lenkradschloss abgestellt würden, sodass eine solche Maschine von den Bediensteten der Beklagten, die in der Regel alleine unterwegs seien, nicht bewegt werden könnten. Auch seien im Außendienst schwerbehinderte Bedienstete tätig. Darüber hinaus erreichten die Beklagte eine Vielzahl von Beschwerden von Elektrofahrzeugnutzern, dass es zu wenig Ladesäulen gebe und diese oft belegt seien, so dass es auch aus diesem Grund notwendig sei, die Plätze an den Ladesäulen freizuhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er gründet auf einer rechtmäßig durchgeführten Abschleppmaßnahme (Versetzung) vom 00. August 2022.

Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW), § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.

Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2625/00 -, juris.

Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris, denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig.

Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Der Kläger verstieß durch das Abstellen seines Kraftrades auf dem Ladeplatz, der durch das Aufstellen einer entsprechenden Beschilderung Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten ist, gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Hier war durch das Richtzeichen 314 (Parken) der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nebst Zusatzzeichen Nr. 1008-66 (Elektrofahrzeug) und Zusatzzeichen Nr. 1040-32 (Parkscheibe mit Höchstparkdauer 4 Stunden) des Katalogs der Verkehrszeichen der StVO (VzKat StVO) der Parkplatz ausschließlich PKWs vorbehalten. Durch das einschränkende Zusatzzeichen wird das Richtzeichen 314 zum Verbotszeichen für die nicht berechtigten Fahrzeuge, vgl.: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 12 StVO, Rdnr. 57.

Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens 4 Stunden vorbehalten ist, wird ein Fahrzeug mit Verbrennermotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, so angesehen, dass es in einem absoluten Halteverbot stand.

Die Beklagte hat auch das ihr durch § 14 OBG eingeräumte Ermessen für die Entscheidung, ob die Gefahr durch Sicherstellung der Sache beseitigt werden soll, ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Einschreiten des Außendienstmitarbeiters durch Beauftragung eines Abschleppwagens zur Versetzung des Kraftrades des Klägers war auch verhältnismäßig. Die Versetzung war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. Sie war unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens auch angemessen. Eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme als die vorgenommene Versetzung kam nicht Betracht. Dabei wäre aus Sicht des Gerichts auch ein Verbringen auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens rechtmäßig gewesen. Die interne Verwaltungspraxis der Beklagten, die ordnungswidrig geparkten Krafträder nicht durch die Außendienstmitarbeiter bewegen zu lassen, begegnet vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keinen Bedenken, da es nicht darauf ankommen kann, ob der konkrete Außendienstmitarbeiter körperlich in der Lage ist, das in Rede stehende Fahrzeug zu bewegen oder nicht.

Die durch die Maßnahme für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch die Beschilderung ausschließlich für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs freizuhaltenden Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 m.w.N..

Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt.

So etwa OVG NRW, Urteil vom 29. September 1989 – 5 A 878/89 -; Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai1992 – 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18. Februar.2002 – 3 B 149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561.

Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2022 – 14 K 8443/19; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 14 K 6792/13 – juris.

Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2007 – 6 K 78/07 -, Rn. 21, juris.

Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung ist beim Abstellen eines Fahrzeuges mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen, sodass es keiner Überprüfung bedarf, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert hat. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Verkehrsordnungsbehörden kann nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Die Funktionen der Parkplätze an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge wird nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden,

vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 – 2 K 7476/17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und dass ein Abschleppvorgang daher unverhältnismäßig sein könnte, lagen nicht vor.

Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem an einer Elektrotankstelle abgestellten Fahrzeug mit Verbrennermotor, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen im Elektromobilitätsgesetz deutlich gemacht hat, dass er der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im allgemeinen und unter anderem dem bevorzugten Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Eine gegenteilige Bewertung steht dem Verkehrsteilnehmer nicht zu,

vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris.

Nach alledem ist die erfolgte Abschleppmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 84,00 Euro im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss: Der Streitwert wird auf 159,01 Euro festgesetzt.

Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

? FAQ zum Urteil


  • Was ist der Hauptgrund für die Abschleppmaßnahme des Kraftrades? Das Kraftrad wurde aufgrund des Parkens auf einem speziell für Elektrofahrzeuge ausgewiesenen Ladeplatz abgeschleppt, der durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet war.
  • Welche Kosten sind dem Kläger durch die Abschleppmaßnahme entstanden? Dem Kläger wurden Kosten in Höhe von 159,01 Euro in Rechnung gestellt, die sich aus einer Verwaltungsgebühr von 84,00 Euro und den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 75,01 Euro zusammensetzen.
  • Welche Argumente brachte der Kläger gegen die Abschleppmaßnahme vor? Der Kläger behauptete, sein Kraftrad sei so platzsparend abgestellt gewesen, dass andere Fahrzeuge den Parkplatz und die Ladesäule weiterhin hätten nutzen können. Er sah keine Notwendigkeit für die Beauftragung eines Abschleppunternehmens, da das Kraftrad seiner Meinung nach leicht hätte verschoben werden können.
  • Wie rechtfertigte die Beklagte die Abschleppmaßnahme? Die Beklagte führte an, dass durch das schräg geparkte Motorrad der Bereich der Ladesäule nicht vollständig genutzt werden konnte. Sie betonte auch, dass die städtischen Mitarbeiter aus verschiedenen Gründen, einschließlich versicherungsrechtlicher Bedenken, die Fahrzeuge nicht selbst bewegen dürfen.
  • Welche gesetzlichen Grundlagen wurden in Bezug auf die Abschleppmaßnahme und die damit verbundenen Gebühren herangezogen? Die Maßnahme basierte auf einem Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO, der das Parken auf einem speziell für Elektrofahrzeuge reservierten Platz regelt. Die Verwaltungsgebühr wurde gemäß § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und weiteren zugehörigen Paragraphen festgelegt.

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