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Zulassung der Rechtsbeschwerde – Wiedereinsetzung – Zulassungsantragsbegründung

Wichtige Rechtsgrundlagen für Wiedereinsetzung – Formgerechte Begründung entscheidend

Der Betroffene erhält im Fall OLG Köln – Az.: 1 ORbs 38/24 die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen, wenn er innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses eine formgerechte Begründung nachreicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 38/24 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betroffene kann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde erhalten, wenn er diese innerhalb eines Monats formgerecht nachholt.
  • Eine Wiedereinsetzung ist aufgrund der Justizversäumnisse möglich, aber die formgerechte Nachholung der Begründung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Rechtsbeschwerde.

TL;DR:

  1. Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründung seines Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde zu erhalten.
  2. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Betroffene eine formgerechte Begründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Hinweises einreicht.
  3. Das Amtsgericht Geilenkirchen hatte den Einspruch des Betroffenen aufgrund seines unentschuldigten Fehlens im Hauptverhandlungstermin verworfen.
  4. Der Betroffene rügte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere durch die Ablehnung seines Entbindungsantrags vom persönlichen Erscheinen.
  5. Die Generalstaatsanwaltschaft empfahl die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
  6. Die formgerechte Begründung des Zulassungsantrags durch den Betroffenen wurde zunächst als unzureichend angesehen.
  7. Die Justiz ermöglicht jedoch eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnissen auf ihrer Seite, wodurch der Betroffene eine neue Chance erhält, seinen Antrag formgerecht zu begründen.
  8. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht noch aus, bis der Betroffene die Möglichkeit zur Nachholung der Begründung wahrgenommen hat.

Rechtsweg für Beschuldigte oft eine Herausforderung

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde eröffnet Beschuldigten die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der vorangegangenen Urteilssprüche zu erreichen. Doch der Weg zur erfolgreichen Einlegung ist häufig mit formalen Hürden verbunden, die selbst für Juristen eine Herausforderung darstellen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sollten Fristen für die Begründung des Zulassungsantrags infolge von Umständen versäumt worden sein, die außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten lagen. Diese Möglichkeit eröffnet Beschuldigten eine zweite Chance, ihre Rechte umfassend geltend zu machen.

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➜ Der Fall im Detail


Der Weg zur Wiedereinsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Im Mittelpunkt des Verfahrens beim Oberlandesgericht Köln, Az.: 1 ORbs 38/24, steht ein Betroffener, der gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen Einspruch erhebt. Der Grund für den juristischen Disput: Der Betroffene war zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen, woraufhin sein Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde. In der Folge beantragte der nicht anwaltlich vertretene Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete dies mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, speziell durch die Ablehnung seines Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen.

Die juristische Auseinandersetzung und ihre Bedeutung

Die Auseinandersetzung beleuchtet die Prozessschritte und Herausforderungen bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb des juristischen Verfahrens. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, die Rechtsbeschwerde aufgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und eine Neubewertung des Falls anzustreben. Diese Phase des Verfahrens unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und formgerechten Begründung von Rechtsmitteln und die Folgen von Verfahrensfehlern.

Entscheidung des OLG Köln und ihre Voraussetzungen

Das Oberlandesgericht Köln macht deutlich, dass der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde derzeit unzulässig ist, da die Verfahrensrüge nicht in der erforderlichen Form erhoben wurde. Allerdings lässt das Gericht die Tür für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen, sollte der Betroffene innerhalb einer festgesetzten Frist einen formgerechten Zulassungsantrag vorlegen. Diese Entscheidung verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen formellen Anforderungen an Rechtsmittelbegründungen und dem materiellen Interesse an einer fairen Verhandlung.

Die Rolle der Justiz und die Chance auf Korrektur

Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass die mögliche Versäumnis in der Sphäre der Justiz liegt – insbesondere in der unzureichenden Protokollierung durch die zuständige Rechtspflegerin. Dieser Aspekt betont die Verantwortung der Justiz im Verfahrensrecht und die Möglichkeit, durch Wiedereinsetzung Fehlern entgegenzuwirken, die ohne Verschulden des Betroffenen entstanden sind.

Die Bedeutung einer formgerechten Rechtsmittelbegründung

Das Gericht weist darauf hin, dass die wirksame Erklärung der Rechtsmittelbegründung spezifischen Anforderungen unterliegt. Dies umfasst nicht nur die Form, sondern auch die inhaltliche Vollständigkeit und die Mitwirkung des zuständigen Rechtspflegers. Die Ausführungen des OLG Köln beleuchten somit grundlegende Prinzipien des Verfahrensrechts und dessen praktische Anwendung, insbesondere die Bedeutung der form- und fristgerechten Einreichung von Rechtsmitteln.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Rechtsbeschwerde und wann kommt sie zum Einsatz?

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das in Deutschland gegen Entscheidungen von Gerichten eingelegt werden kann, um diese auf Rechtsfehler zu überprüfen. Sie ist vergleichbar mit der Revision, wird aber gegen Beschlüsse eingesetzt, während die Revision gegen Urteile gerichtet ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden und ermöglicht keine Überprüfung von Tatsachen, das heißt, neue Beweise oder Tatsachen können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden.

Wann kommt die Rechtsbeschwerde zum Einsatz?

Die Rechtsbeschwerde kommt in verschiedenen Situationen zum Einsatz:

  • In der streitigen Zivilgerichtsbarkeit: Sie ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
  • Im Arbeitsrecht: Sie kann gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden, wenn diese auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhen.
  • Im Ordnungswidrigkeitenrecht: Sie ist zulässig gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel wenn die Geldbuße mehr als 250 Euro beträgt oder eine Nebenfolge angeordnet wurde.
  • Im Familienrecht: Die Rechtsbeschwerde ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, zulässig, wenn das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
  • Im Strafrecht: Hier wird statt der Rechtsbeschwerde die Revision als Rechtsmittel gegen Urteile eingesetzt.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom Gericht zugelassen wurde oder wenn das Gesetz eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich vorsieht. Die Zulassung ist gebunden an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, und sie muss in der Regel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt und begründet werden.

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Das Rechtsbeschwerdegericht, in der Regel der Bundesgerichtshof (BGH), überprüft die Entscheidungen der unteren Gerichte ausschließlich auf Rechtsfehler. Es trifft keine eigenen tatsächlichen Feststellungen und berücksichtigt nur das Vorbringen der Beteiligten, das aus dem Beschwerdeurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Entscheidungen des BGH in Rechtsbeschwerdeverfahren ergehen meist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Zusammenfassend ist die Rechtsbeschwerde ein wichtiges Instrument, um gerichtliche Entscheidungen auf Rechtsfehler zu überprüfen, ohne dass dabei neue Tatsachen oder Beweise berücksichtigt werden. Sie kommt in verschiedenen Rechtsgebieten zum Einsatz und ist an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden.

Was bedeutet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im juristischen Kontext?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein juristisches Verfahren, das es einer Partei ermöglicht, nach einer Fristversäumnis wieder in die Lage versetzt zu werden, als hätte sie die Frist eingehalten. Dies ist relevant, wenn eine Frist aus Gründen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden konnte. Das Verfahren soll sicherstellen, dass niemandem ein Rechtsnachteil entsteht, wenn er ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht wahren konnte.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Unverschuldete Fristversäumnis: Die Partei muss ohne eigenes Verschulden daran gehindert worden sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies kann beispielsweise durch Krankheit, höhere Gewalt oder auch durch Versäumnisse des eigenen Anwalts (der als Vertreter gilt) der Fall sein.
  • Antragstellung: Die Wiedereinsetzung muss beantragt werden. Dieser Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, in der Regel sind das zwei Wochen.
  • Nachholung der versäumten Handlung: Innerhalb der Antragsfrist muss die versäumte Handlung nachgeholt werden. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
  • Glaubhaftmachung: Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, müssen glaubhaft gemacht werden.
  • Jahresfrist: Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, dies war aufgrund höherer Gewalt unmöglich.

Entscheidung über den Antrag

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde oder das Gericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so gilt die Prozesshandlung als rechtzeitig vorgenommen.

Rechtsgebiete

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in verschiedenen Rechtsgebieten möglich, darunter im Zivilprozessrecht (§§ 233 ff. ZPO), im Steuerrecht (§ 110 AO), im Verwaltungsrecht (§ 32 VwVfG), in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 67 SGG) und in der Finanzgerichtsbarkeit (§ 56 FGO).

Bedeutung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges Instrument, um die Rechte von Parteien zu wahren, die unverschuldet eine Frist versäumt haben. Sie trägt zur Rechtssicherheit und Fairness im Rechtsverkehr bei, indem sie verhindert, dass Parteien durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse benachteiligt werden.

Wie wird ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet?

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss form- und fristgerecht eingereicht werden und eine fundierte Begründung enthalten, die klar darlegt, warum die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Begründung ist ein entscheidender Bestandteil des Antrags, da sie das Gericht davon überzeugen soll, dass eine Überprüfung der Entscheidung notwendig ist, um Rechtsfehler zu korrigieren oder zur Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Wesentliche Elemente der Begründung

  • Darlegung der Rechtsverletzung: Die Begründung muss spezifisch aufzeigen, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Eine allgemeine Formulierung wie „Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts“ ist zwar notwendig, aber es müssen konkrete Argumente und rechtliche Erwägungen folgen, die die behauptete Rechtsverletzung untermauern.
  • Anführung der relevanten Rechtsnormen: Es ist wichtig, die spezifischen Rechtsnormen zu benennen, die angeblich verletzt wurden. Dies hilft dem Gericht, die Argumentation nachzuvollziehen und die Rechtslage zu überprüfen.
  • Begründung der Zulassungsvoraussetzungen: Gemäß § 80 OWiG muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. Dies beinhaltet die Darlegung, warum die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
  • Form- und Fristgerechte Einreichung: Der Antrag und die Begründung müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingereicht werden. Für die Form und Frist des Zulassungsantrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel entsprechend.
  • Verfahrensrügen: Werden mit dem Zulassungsantrag Verfahrensrügen erhoben, so müssen diese innerhalb der Begründungsfrist formgerecht vorgebracht werden. Dies erfordert eine präzise Darstellung der behaupteten Verfahrensfehler.

Praktische Tipps

  • Akteneinsicht: Vor der Anfertigung der Begründung ist es ratsam, Akteneinsicht zu nehmen, um alle relevanten Informationen und Beweismittel zu berücksichtigen. Dies kann durch ein entsprechendes Gesuch beim Gericht beantragt werden.
  • Anwaltliche Vertretung: Da die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde komplex sein können, ist es oft ratsam, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der Erfahrung mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat.

Zusammenfassend ist die sorgfältige und präzise Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheidend für den Erfolg des Rechtsmittels. Sie muss deutlich machen, warum eine Überprüfung der Entscheidung notwendig ist, und dabei die relevanten rechtlichen Argumente und Vorschriften klar darlegen.

Welche Konsequenzen hat die unzulässige Einreichung einer Verfahrensrüge?

Die unzulässige Einreichung einer Verfahrensrüge hat in der Regel zur Folge, dass das Rechtsmittel, in diesem Fall die Revision, nicht erfolgreich ist. Wenn die Verfahrensrügen unzulässig sind und keine weiteren Sachrügen erhoben wurden, wird die Revision insgesamt als unzulässig verworfen. Dies bedeutet, dass das angefochtene Urteil bestehen bleibt und die erhoffte rechtliche Überprüfung nicht stattfindet.

Konsequenzen im Detail:

  • Verwerfung der Revision: Sind die Verfahrensrügen unzulässig, kann das Revisionsgericht die Revision als Ganzes verwerfen, ohne auf die Sache einzugehen.
  • Keine Überprüfung der Sache: Das Revisionsgericht wird nicht die Möglichkeit haben, die Sache auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen, da es bereits an der formellen Hürde scheitert.
  • Rechtskraft des Urteils: Das angefochtene Urteil wird rechtskräftig, wenn die Revision verworfen wird, da keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen.
  • Mögliche Kostenfolgen: Die Partei, die die unzulässige Verfahrensrüge eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Revisionsverfahrens.
  • Haftungsrechtliche Konsequenzen: Ein Rechtsanwalt, der eine unzulässige Verfahrensrüge einreicht und damit scheitert, könnte haftungsrechtliche Konsequenzen fürchten müssen, da er gegen die Pflicht verstoßen hat, den sichersten Weg zu wählen.

Wichtigkeit der korrekten Einreichung:

Die korrekte Einreichung einer Verfahrensrüge ist daher von großer Bedeutung. Sie muss den formalen Anforderungen genügen und vollständig sowie bestimmt dargelegt werden, damit das Gericht das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes ausschließlich anhand des Vortrags prüfen kann. Eine unzulässige Verfahrensrüge kann somit gravierende Folgen haben und sollte vermieden werden, um die Erfolgschancen eines Rechtsmittels nicht zu gefährden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (Strafprozessordnung): Betrifft die Anforderungen an eine Verfahrensrüge, insbesondere die Notwendigkeit, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hinreichend detailliert darzulegen. Dies ist relevant, da im Text eine unzureichende Darlegung der Verfahrensrüge thematisiert wird, was zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen kann.
  • § 345 Abs. 2 StPO: Regelt die Formvorschriften für eine Rechtsmittelbegründung, die entweder durch einen Rechtsanwalt verfasst oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden muss. Im Kontext des Textes wird die Bedeutung einer formgerechten Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hervorgehoben.
  • § 73 Abs. 2 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Erklärt die Voraussetzungen für eine Entbindung von der persönlichen Erscheinungspflicht im Gerichtsverfahren. Dies ist besonders relevant, da der Betroffene seinen Entbindungsantrag als Teil seiner Rechtsbeschwerde anführt.
  • § 74 Abs. 2 OWiG: Dieser Paragraph regelt die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid bei Nichterscheinen des Betroffenen ohne Entschuldigung. Dieser Aspekt ist zentral, da genau dies dem Betroffenen zum Verhängnis wurde und Teil seiner Beschwerde ist.
  • §§ 44, 46 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG: Beziehen sich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Paragraphen sind im Text von Bedeutung, da sie die rechtliche Grundlage für die Möglichkeit bieten, bei unverschuldeter Fristversäumung eine neue Chance für die Einreichung von Rechtsmitteln zu erhalten.
  • § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG: Spezifiziert die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Dieser Paragraph unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen und umfassenden Darlegung der Rechtsbeschwerdegründe.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 1 ORbs 38/24 – Beschluss vom 22.02.2024

I. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20. Oktober 2023 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, den Zulassungsantrag (noch einmal) formgerecht begründet.

II. Die Akten werden zur Entgegennahme einer etwaigen (weiteren) Begründung des Zulassungsantrags an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückgegeben.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2023 hat das Amtsgericht Geilenkirchen den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei.

Das Urteil ist dem Betroffenen am 27. Oktober 2023 zugestellt worden.

Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 29. Oktober 2023, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat der anwaltlich nicht vertretene Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Am 24. November 2023 hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Geilenkirchen begründet. Er hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, das Urteil verletze ihn in mehrfacher Hinsicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Unter anderem sei sein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtsfehlerhaft vom Amtsgericht abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat der Betroffene die protokollierende Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese habe ihn gehindert, lückenlos zum Verfahrensgang vorgetragen und erklärt, dies sei gar nicht notwendig. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene sodann noch im selben Schreiben ergänzend begründet und in diesem Rahmen nähere Ausführungen zum Verfahrensgang getätigt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 26. Januar 2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen, das Urteil das des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20. Oktober 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückzuverweisen. Das Amtsgericht habe den Entbindungsantrag des Betroffenen rechtsfehlerhaft abgelehnt und durch die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Nach dem Vorbringen des Betroffenen sei nicht zu erwarten gewesen, dass dieser in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache machen werde. Das Amtsgericht hätte den Betroffenen damit nicht als säumig im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs habe der Betroffene in zulässiger Weise erhoben. Die Rechtsmittelbegründung trage den Inhalt des Entbindungsantrags und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses „ausreichend vollständig“ vor.

II.

Der Zulassungsantrag des Betroffenen ist (derzeit) unzulässig.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge (bisher) nicht in zulässiger Weise erhoben.

Der Betroffene wird jedoch darauf hingewiesen, dass er Gelegenheit hat, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt, einen formgerechten Zulassungsantrag zur Akte zu reichen.

Im Einzelnen:

1.

Der Betroffene hatte bei der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Vorgaben der §§ 344, 345 StPO, 80 Abs. 3 S. 3 OWiG zu beachten.

Danach bedurfte es der Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO).

Der Betroffene hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zwar fristgerecht – am 24. November 2023 – zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.

Dem protokollierten Vorbringen ist auch zu entnehmen, dass der Betroffene die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, das er in mehrfacher Hinsicht verletzt sieht, unter anderem weil seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.

Ebenso geht der Betroffene in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt ist, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen überhaupt nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung entschieden wird. Dies entspricht ständiger Senatsrechtsprechung.

Gleichwohl ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht hinreichend dargetan.

Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 04.02.1999, NZV 1999, 264; SenE v. 15.04.1999, NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001, DAR 2001, 179; SenE v. 11.01.2001, VRS 100, 204). Das Rügevorbringen muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Entbindung von der Anwesenheitspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen (SenE v. 21.12.2001, NStZ 2002, 268 [269]; SenE v. 11.01.2002, NStZ-RR 2002, 114 [116]; OLG Hamm, VRS 107, 120 [122]; OLG Koblenz, zfs 2005, 311; OLG Saarbrücken, VRS 114, 50 [51]). Zur gesetzmäßigen Ausführung der Rüge bedarf es neben der Mitteilung des Entbindungsantrags und der ablehnenden Gerichtsentscheidung der genauen Darlegung der Einzelumstände, aus welchen Gründen ein Anspruch auf Entbindung bestand.

Eine Verfahrensrüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist nach diesen Maßgaben (bisher) nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Die Überprüfung der Verfahrenstatsachen auf der Grundlage des zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Beschwerdevorbringens des Betroffenen ergibt zwar, dass der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2023 gestellt hat. Der Antrag soll am 13. Oktober 2023 beim Amtsgericht Geilenkirchen eingegangen sein.

Das Rügevorbringen ist indes schon deshalb unvollständig, weil die Erklärungen zur Niederschrift im Protokoll der Geschäftsstelle den Inhalt des Entbindungsantrages und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht ausreichend vollständig wiedergeben. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nur entnehmen, der Betroffene habe erklärt, er wolle sich in der Hauptverhandlung „zur Sache“ nicht einlassen. Im weiteren Verlauf der Beschwerdebegründung heißt es, der Betroffene habe bekundet, „sich in tatsächlicher Hinsicht“ nicht zu erklären. Auch soll die Formulierung „zum jetzigen Zeitpunkt“ verwendet worden sein. Der genaue Wortlaut erschließt sich indes nicht. Auch fehlt es an einer hinreichenden Wiedergabe der vom Betroffenen angegebenen Gründe, mit welchem er seinen Entpflichtungsantrag begründet hat. Eine hinreichende Darstellung des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts fehlt ebenfalls.

Ein Rückgriff auf die Ausführungen in dem vom Betroffenen persönlich gefertigten Schreiben vom 4. Dezember 2023 ist dem Senat verwehrt, da das Schreiben nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

2.

Eine Verwerfung des Rechtsmittels des Betroffenen als unzulässig (§§ 349 Abs. 1 StPO, 80 Abs. 4 OWiG) kommt derzeit gleichwohl nicht in Betracht. Eine Entscheidung über den Zulassungsantrag kann derzeit noch nicht ergehen.

Denn schon nach Aktenlage erscheint es hinreichend glaubhaft im Sinne von §§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einreichung einer formgerechten Antragsbegründungsschrift gehindert gewesen ist, weil die zuständige Rechtspflegerin davon abgesehen hat, eine vom Betroffenen gewünschte Darstellung des Verfahrensverlaufs zu protokollieren. Hierfür spricht die Aktenlage und insbesondere der Inhalt des Schreibens des Betroffenen vom 4. Dezember 2023. Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine Protokollierung des genaueren Verfahrensgangs aus Gründen, die maßgeblich im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, unterblieben ist.

Sind aber – wie hier – die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in der Sphäre der Justiz entstanden, kann dem mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Rechtsmittelbegründung begegnet werden (BVerfG, NJW 2013, 446; BVerfG BeckRS 2006, 28183; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 345 Rdn. 26).

Die mithin grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Rechtsmittelbegründung) nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.

Ihm ist Gelegenheit zur formgerechten Begründung seines Rechtsmittels zu geben, wobei ihn die in § 45 StPO vorgesehene Wochenfrist mit Blick auf die Kenntniserlangung während des laufenden Rechtsmittelverfahrens, dass seine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Verschuldens der Justiz in nicht zulässiger Weise erfolgt ist und was er nun zu unternehmen hat, unangemessen benachteiligen würde. Zu gewähren ist ihm daher – in Anlehnung an die Fristbestimmung in §§ 345 StPO, 80 Abs. 3 OWiG – eine Frist von einem Monat (vgl. SenE v. 07.12.2023 – III-1 ORbs 359/23; SenE v. 19.09.2023 – III-1 ORs 109/23; OLG Bamberg, Beschluss v. 25.10.2017 – 2 Ss OWi 1399/17 – juris).

Die hiernach für die Nachholung der Rechtsmittelbegründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Betroffene über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 446; BVerfG NStZ-RR 2005, 238; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris).

3.

Der Betroffene erhält nach alledem Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Senatsentscheidung sein Rechtsmittel (erneut) zu begründen.

Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO).

Zum Zweck der Entgegennahme einer evtl. weiteren Rechtsmittelbegründung sind die Akten an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückzuleiten.

Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass eine von dem Betroffenen persönlich gefertigte Revisionsbegründungsschrift und von dem Rechtspfleger lediglich am Schluss des Protokolls mitunterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Protokollierung im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Die wirksame Erklärung der Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der – hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 345 Rdn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt.

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