AG Lübeck – Az.: 65 OWi 2/19 – Beschluss vom 29.05.2019
In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrs-OWi wird dem Betroffenen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck vom 12.11.2018 gewährt, (§§ 52 II OWiG, 44, 45, 473 VII StPO).
Der Antrag auf Beiordnung der Herrn Rechtsanwalts, ihn als notwendigen Verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene war unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Wer eine ständige Wohnung hat, braucht während seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muss damit rechnen können, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 1992 – 2 BvR 805/91 -, juris; Meyer-Goßner, StPO, § 44 Rn. 14). Der Betroffene hat nachgewiesen, dass er sich in der Zeit vom 2.10.2018 bis mindestens zum 28.12.2018 stationär in der … aufgehalten hat. Hierbei schadet es auch nicht, dass die Abwesenheit länger als 6 Wochen dauerte, da der Betroffene – wie sich aus der Reaktion auf die Anhörung 2.11.2018 und aus der relativ zeitnahen Reaktion auf den Bußgeldbescheid ergibt – dafür gesorgt hat, seine Post in kürzeren Abständen zu sichten.
Die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 60 OWiG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Die Tat ist nicht als schwer einzustufen. Die Sach- und Rechtslage ist zudem leicht überschaubar und entsprechend einzustufen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Betroffene nicht hinreichend selbst verteidigen könnte.