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MPU-Anordnung bei Verkehrsverstößen statt Anwendung des Punktesystems

VG Bremen – Az.: 5 V 1804/18 – Beschluss vom 05.12.2018

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1803/18 gegen Ziffer 1. und 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2018 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE.

Der am … geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er erwarb am 09.07.1999 in Bulgarien die Fahrerlaubnis der Klassen B und C sowie am 13.09.2001 die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE. Er ist seit dem 23.04.2008 im Besitz einer bis zum 24.05.2028 gültigen griechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, BE und CE.

Der Antragsteller beantragte am 11.04.2017 die Umschreibung seiner griechischen Fahrerlaubnis der Klasse CE. Er fügte dem Antrag eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 27.03.2017 sowie ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens des Facharztes für Augenheilkunde … vom 10.04.2017 bei.

Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge verurteilte den Antragsteller bereits am 18.08.2016 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe 25 Tagessätzen und verbot ihm für die Dauer von drei Wochen, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot begann am 18.08.2016 zu laufen. Der Antragsteller habe mit seinem LKW die B6 befahren, sei aus ungeklärter Ursache von der Straße abgekommen und rechts gegen die Leitplanke gefahren, die daraufhin beschädigt worden sei. Er habe in Kenntnis des Unfalls den Ort verlassen, sodass die notwendigen Feststellungen vereitelt worden seien. Das Gericht händigte dem Antragsteller im Anschluss an die Hauptverhandlung seinen Führerschein wieder aus. Der Arbeitgeber des Antragstellers gab den Führerschein nach mehrmaliger Aufforderung gegenüber dem Antragsteller am 22.11.2016 bei der Polizei ab. Das Fahrverbot endete am 03.12.2016, da 80 Tage der vorläufigen Beschlagnahme anzurechnen waren.

MPU-Anordnung bei Verkehrsverstößen statt Anwendung des Punktesystems
(Symbolfoto: Michael Ebardt/Shutterstock.com)

Der Antragsteller befuhr bereits am 05.10.2016 mit einem Lastkraftwagen öffentliche Straßen, obwohl ihm das Führen von Kraftfahrzeugen seit dem 18.08.2016 untersagt war. Die Führerscheinstelle des Bürgeramtes stellte aufgrund dessen am 26.07.2017 bei der Staatsanwaltschaft Hannover Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und stellte den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis bis zu einer Entscheidung der dortigen Staatsanwaltschaft ruhend. Das Amtsgericht Bremen verhängte auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 11.12.2017 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen und verbot ihm erneut für die Dauer von drei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Antragsteller legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Das Amtsgericht Bremen stellte das Strafverfahren daraufhin mit Beschluss vom 30.01.2018 gem. § 153 Abs. 2 StPO ein, da die Schuld des Antragstellers gering wäre und an der weiteren Verfolgung kein öffentliches Interesse bestehe.

Das Fahreignungsregister weist in Bezug auf den Antragsteller vier Eintragungen auf. Am 19.03.2015 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (1 Punkt). Am 12.02.2016 entfernte er sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort (s.o., 2 Punkte). Am 15.10.2016 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h (1 Punkt). Am 25.07.2017 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h (1 Punkt).

Das Bürgeramt Bremen – Fahrerlaubnisse – teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 09.04.2018 mit, die Auswertung der vorliegenden Unterlagen führe zu Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese ergäben sich aus den wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen. Ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sei gegeben. Nach Art, Zahl und zeitlicher Folge bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Schreiben war eine tabellarische Auflistung der Verkehrsverstöße beigefügt. Zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung, ob dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, forderte das Bürgeramt ihn gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen. Eine solche Anordnung sei in ihr Ermessen gestellt. Nach Abwägung des Interesses des Antragstellers, die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Nachteile zu vermeiden, mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage das geeignete, verhältnismäßige und erforderliche Mittel zur Ausräumung der Bedenken. Die Frage, zu der in dem Gutachten Stellung zu nehmen sei, laute:

„Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten, dass Herr/Frau T… auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?“

Das Schreiben enthielt einen Hinweis gem. § 11 Abs. 8 FeV darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe, falls dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Das Bürgeramt wies ferner darauf hin, dass sie die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig entziehen und den Umschreibungsantrag ablehnen würden, wenn die Begutachtung später aus vom Antragsteller zu vertretenen Gründen nicht zustande komme oder das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten eingehe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolge in diesem Fall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsteller erklärte am 04.05.2018 sein Einverständnis mit einer Begutachtung. Er habe bereits am 25.05.2018 einen Termin bei der DEKRA (MPU-Dienst). Die DEKRA schickte die Akten am 11.06.2018 zurück an das Bürgeramt. Sie könnten keine Auskünfte geben, da eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht erfolgt sei.

Das Bürgeramt – Fahrerlaubnisse – entzog dem Antragsteller mit Verfügung vom 05.07.2018 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Entzug der Fahrerlaubnis habe die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Dem Antragsteller wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro – ersatzweise ein Tag Zwangshaft – aufgegeben, seinen Führerschein spätestens am dritten Tag nach der Zustellung der Verfügung beim Bürgeramt zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen (Ziff. 2). Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE wurde abgelehnt (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziff. 4). Wegen der Begründung wird auf die Verfügung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat am 01.08.2018 Klage erhoben (5 K 1803/18) und den streitgegenständlichen Eilantrag gestellt. Die Anordnung des Gutachtens sei zu Unrecht erfolgt. Die bekannt gewordenen Verkehrsverstöße rechtfertigten keine berechtigten Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin habe rechtswidrigerweise unberücksichtigt gelassen, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem gem. § 4 StVG bereits dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergäben, Rechnung trage. Dieses System sei zwar nicht abschließend; ein Verlassen des Systems müsse aber die Ausnahme bleiben. Ausnahmen könnten sich daher nur aus Art, Häufung und insbesondere dem Tathergang ergeben und müssten in spezifischer Weise eine Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben. Eine entsprechende Begründung enthalte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.04.2018 nicht. Dies deute darauf hin, dass sie keine entsprechende Abwägung vorgenommen habe, die dem Übermaßverbot und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen habe. Bei ordnungsgemäßer Abwägung ergebe sich, dass ein Abweichen vom Fahreignungs- Bewertungssystem gem. § 4 StVG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vom 12.02.2016 stelle zwar einen schweren Verkehrsverstoß dar. Allerdings habe sich bereits das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auseinandergesetzt und die ursprünglich im Ermittlungsverfahren angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und stattdessen nur ein Fahrverbot verhängt. Auch die drei festgestellten Geschwindigkeitsverstöße ließen nicht den Schluss auf ein beharrliches Verhalten zu. Die angebliche Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 05.10.2016 sei nicht berücksichtigungsfähig; jedenfalls ergäben sich aus den besonderen Umständen des Falles keine Anzeichen für einen Eignungsmangel. Nach Verkündung des Urteils am 18.08.2016 sei dem Antragsteller der Führerschein noch im Gerichtssaal wieder ausgehändigt worden. Alle beteiligten Volljuristen seien davon ausgegangen, dass der Antragsteller ab sofort wieder berechtigt sei zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe diesem im Anschluss an die Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin mitgeteilt, dass er nun wieder uneingeschränkt von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen dürfe. Ihm sei auch bis zum Abschluss des Klageverfahrens vorläufig die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Er sei Berufskraftfahrer und zur Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Diese Regelung sei notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihm drohten wirtschaftliche Nachteile, weil er ohne die beantragte Fahrerlaubnis seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei nicht zumutbar.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.07.2018 wiederherzustellen; die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse CE gem. seinem Antrag vom 11.04.2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO und gem. § 123 VwGO abzulehnen.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe dem Antragsteller entgegen gehalten werden können. Spätestens seit Zugang des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2018, in welchem er auf die Dauer des Fahrverbots hingewiesen und zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert worden sei, könne er sich nicht mehr in einem hier aus Sicht der Antragsgegnerin ohnehin zweifelhaften vermeidbaren Verbotsirrtum befunden haben. Wäre das Amtsgericht Bremen davon überzeugt gewesen, dass der Antragsteller das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht begangen habe, hätte es das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld setze die objektive und subjektive Verwirklichung des Tatbestands voraus. Der Antragsteller habe sich auch zunächst bereit erklärt, sich begutachten zu lassen. Dementsprechend sei die Akte am 02.05.2018 an die vom Antragsteller benannte Gutachterin der DEKRA übersandt worden. Ob der Antragsteller seine Entscheidung geändert und den Gutachtenauftrag zurückgenommen habe oder ein Gutachten erstellt worden sei, welches nicht seinen Erwartungen entsprochen habe, sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Die Antragsgegnerin verkenne nicht, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller als Berufskraftfahrer mit Einbußen verbunden sei. Unter Berücksichtigung der von einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr könne die Entscheidung der Behörde allerdings keinen Bedenken begegnen. Hinsichtlich des Antrages gem. § 123 VwGO habe der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ob er aktuell als Berufskraftfahrer beschäftigt sei, habe er nicht (etwa durch Vorlage eines Arbeitsvertrages und aktueller Gehaltsmitteilungen) glaubhaft gemacht.

II.

Die Eilanträge sind zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 1803/18 gegen die in Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.07.2018 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist begründet. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig.

a. Die unter Ziff. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.07.2018 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, warum ein besonderes öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem. Die Antragsgegnerin ist dort auf den konkreten Fall eingegangen. Im Übrigen durfte sich die Antragsgegnerin zur Begründung aufgrund des betroffenen Bereichs des Gefahrenabwehrrechts auf die Gesichtspunkte beziehen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.03.2008 – 11 CS 07.3453 –, juris Rn. 16; VG München, Beschl. v. 08.09.2010 – m 6a S 10.3824 – , juris Rn 22). Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 08.01.2013 – 5 V 1934/12 –, m. w. N.).

b. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, da das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Unrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen.

Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung auf § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützt. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2013 – 16 B 1146/13 – m.w.N.).

Die Gutachtenanordnung ist hier rechtswidrig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die formellen Anforderungen erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen. Es fehlt jedoch der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV erforderliche Hinweis auf die Möglichkeit, die von der Antragsgegnerin an die Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einzusehen. Ob dieses Versäumnis zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung führt, braucht die Kammer jedoch nicht zu entscheiden.

Denn die Gutachtenanordnung erweist sich aus materiellen Gründen als rechtswidrig. Die mit Schreiben vom 09.04.2018 an den Antragsteller ergangene Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, ist zu Unrecht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützt worden. Danach kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat zwar unstreitig wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, so dass grundsätzlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben wären.

Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV steht aber in einem Spannungsverhältnis zu § 4 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Das Fahreignungs- Bewertungssystem beinhaltet wie bereits das vorherige Punktsystem die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Teilnahme an Fahreignungsseminaren möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“, weil mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, in Kauf genommen hat (vgl. zum früheren Punktsystem Bay. VGH, Beschl. v. 02.06.2003 – 11 CS 03.743 –, juris). Wenn sich aber die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist das Fahreignungs- Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht anzuwenden. Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinisch- psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2000 – 19 B 1886/99 –, juris; OVG MV, Beschl. v. 07.11.2003 – 1 M 205/03 , juris).

Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Auch mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat der Gesetzgeber daran festgehalten, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist (BT-Drs. 17/12636, S. 38 zu Nr. 4).

Das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein (OVG RP, Beschl. v. 27.05.2009 – 10 B 10387/09.OVG -, juris). Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor das Hilfsangebot des § 4 StVG wahrzunehmen (VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 21.03.2017 – 3 L 293/17.NW –, Rn. 9, juris m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Gutachtenanordnung durch die Antragsgegnerin nicht im Ansatz gerecht. Die Antragsgegnerin setzt sich schon nicht mit den vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstößen auseinander. Diese sind dem Schreiben lediglich als tabellarische Auflistung beigefügt. Woraus sich die ausnahmsweise erforderliche Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergeben soll, wird mit keinem Wort begründet und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Eine Würdigung der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erfolgt nicht. Das Schreiben erweckt vielmehr den Eindruck, die insgesamt mit fünf Punkten geahndeten Verstöße hätten zwangsläufig eine Gutachtenanordnung zur Folge. Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur Persönlichkeit des Antragstellers.

Schließlich wurde die vermeintliche Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) berücksichtigt, obwohl die Tat durch die Einstellung gem. § 153 StPO nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Dies hindert die Fahrerlaubnisbehörde zwar nicht, an den zugrundeliegenden Sachverhalt anzuknüpfen. Verstöße gegen Strafgesetze im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne setzen nicht voraus, dass diese rechtskräftig abgeurteilt sind. Vielmehr genügt es, wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt (Hessischer VGH, Beschl. v. 13.02.2013 – 2 B 189/13, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.04.2000 – 7 A 11670/99, juris Leitsatz 1; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 35, jeweils zu Gutachtenanforderungen gem. § 11 Abs. 3 S. 1 FeV). Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gemäß §§ 154, 154a StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist (Hessischer VGH, a.a.O.; Wendlinger, NZV 2006, 505 (509)). Hier ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller eine Straftat gem. § 21 StVG begangen hat, als er im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führte, obwohl ihm dies untersagt war. Nach Aktenlage fehlte es beim Antragsteller am nach § 16 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz hinsichtlich des Bestehens eines Fahrverbotes. Der Antragsteller hat sich dahingehend eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass er wieder fahren dürfe, nachdem er seinen Führerschein im Anschluss an die Hauptverhandlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zurückerhalten habe. Dies ist nicht zu widerlegen. Es ist bei lebensnaher Würdigung des Vorgangs wahrscheinlich, dass der der deutschen Sprache nicht mächtige Antragsteller aufgrund der Aushändigung durch das Gericht davon ausging, er dürfe von seiner Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen. Dies wird gestützt durch den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, er habe dem Antragsteller im Anschluss an die Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, er dürfe ab sofort wieder fahren. Von einem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilten und mit einem temporären Fahrverbot belegten Angeklagten in der konkreten Situation des Antragstellers kann nicht mehr verlangt werden, als dass er sich bei seinem Verteidiger hinsichtlich des Ablaufs eines verhängten Fahrverbots erkundigt. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Dauer eines Fahrverbotes – wie auch der Fall des Antragstellers zeigt – bei vorangegangener vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf den ersten Blick eindeutig festzustellen ist.

Die Antragsgegnerin konnte daher im Ergebnis lediglich die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs.1 StGB sowie insgesamt drei Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihre Ermessenserwägungen einstellen. Diese Verstöße wurden jedoch nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern bloß festgestellt. Ein solches Vorgehen genügt nicht den strengen Anforderungen, welche an die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu stellen sind, wenn gegen den Betroffenen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem noch keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgen kann. Aufgrund der bisher eingetragenen fünf Punkte hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG schriftlich ermahnen müssen. Eine stattdessen sogleich erfolgende Gutachtenanforderung hätte daher eingehender Begründung bedurft.

Nach alledem erweist sich auch die unter Ziff. 2 erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig, so dass auch insoweit das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

2. Der zulässige auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist hingegen unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein, und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 15; Beschl. v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; Beschl. v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich zwar nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, da die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Unrecht erfolgt ist (s.o. unter 1.). Hieraus folgt jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem Antragsteller in der Hauptsache ein Anspruch auf Umschreibung der begehrten Fahrerlaubnis zusteht. Denn die Rechtswidrigkeit der Gutachtenaufforderung folgt daraus, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach summarischer Prüfung sind nicht alle Umstände ausreichend ermittelt und eingestellt worden. Das Ermessen ist aber nicht dahingehend reduziert, dass nur ein Absehen von einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht kommt. Die Antragsgegnerin könnte daher erneut eine entsprechende Aufforderung erlassen, wobei sie sich im Einzelnen mit der Frage des Abstandsgebots zum Punktesystem auseinanderzusetzen hätte. Auf der anderen Seite wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während seines verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik relativ häufig und kontinuierlich Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen begangen hat. Ein Erfolg der Klage ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2018 – 11 CE 18.1268 –, Rn. 11, juris). Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben ist auch hier zu beachten (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – BVerfGE 46, 160); die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurücktreten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 11 CE 18.1268 –, Rn. 16, juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 46.1, 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte von zweieinhalb Auffangstreitwerten zugrunde gelegt (= 6.250 Euro), für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte von eineinhalb Auffangstreitwerten (= 3.750 Euro). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

 

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