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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verbot von ausländischer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

Verwaltungsgericht Köln: Prozesskostenhilfe gegen Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot der Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland ab. Dies basierte auf der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und dem Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 L 2602/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Ablehnung der Prozesskostenhilfe: Das Gericht sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Rechtsverfolgung des Antragstellers, was zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe führte.
  2. Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde ebenfalls abgelehnt.
  3. Kosten des Verfahrens: Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
  4. Rechtsgrundlage der Entscheidung: Die Entscheidung basierte auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 FeV bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  5. Einfluss von Drogenkonsum: Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln, ausgenommen Cannabis, führte zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  6. Beweislage zum Drogenkonsum: Der Antragsteller räumte den Konsum von Amphetamin ein, was durch ein toxikologisches Gutachten gestützt wurde.
  7. Öffentliches Interesse vs. individuelles Interesse: Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wurde höher gewichtet als das individuelle Interesse des Antragstellers.
  8. Keine Wiedererlangung der Fahreignung: Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag kein Nachweis vor, dass der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt hatte, insbesondere fehlten Nachweise für eine Drogenabstinenz und ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

In der rechtlichen Auseinandersetzung um die Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland steht eine zentrale Rechtsfrage im Mittelpunkt: Unter welchen Umständen kann einem Inhaber einer nicht-deutschen Fahrerlaubnis das Recht entzogen werden, diese in Deutschland zu gebrauchen? Diese Frage ist besonders relevant, da sie das Spannungsfeld zwischen individuellen Rechten des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr berührt.

Die rechtliche Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Sie berührt nicht nur Aspekte des Verkehrsrechts, sondern auch des öffentlichen Interesses und der Verkehrssicherheit. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen ein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewährt wird, beinhaltet somit eine komplexe Abwägung verschiedener rechtlicher und gesellschaftlicher Faktoren. Diese umfassen unter anderem die Klärung der Rechtsgrundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Auslegung von Gesetzen im Hinblick auf Drogenkonsum und Fahrtüchtigkeit sowie die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.

Verweigerung der Prozesskostenhilfe und deren Gründe

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem bemerkenswerten Urteil den Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung abgelehnt. Der Fall dreht sich um einen Antragsteller, der gegen das Verbot vorgeht, seine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Die Entscheidung des Gerichts fußt auf der Einschätzung, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt, was eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darstellt. Diese Beurteilung basiert auf dem § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO und unterstreicht die Bedeutung einer fundierten rechtlichen Grundlage für die Erteilung von Prozesskostenhilfe.

Die rechtliche Basis für die Aberkennung der Fahrerlaubnis

ImKern des Falles steht die rechtliche Grundlage für die Entziehung des Rechts, eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, einem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, sollte dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen wird, was gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in der Regel die Kraftfahreignung ausschließt. Der Fall des Antragstellers wird dadurch kompliziert, dass er in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert hat, was durch ein toxikologisches Gutachten bestätigt wurde.

Die Rolle des Drogenkonsums bei der Fahrerlaubnis

Drogenkonsum spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Relevanz dieses Aspekts zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hatte den Konsum von Amphetamin zugegeben, was eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung des Gerichts spielte. Interessanterweise ist für die Aberkennung des Rechts, eine ausländische Fahrerlaubnis zu nutzen, weder ein Fahren unter Drogeneinfluss noch eine Abhängigkeit von diesen Substanzen erforderlich. Dieser Punkt unterstreicht die Strenge des deutschen Verkehrsrechts, insbesondere im Hinblick auf Drogen und deren Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit.

Öffentliches Interesse und Verkehrssicherheit als Entscheidungskriterien

In der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fiel die Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Gericht betonte das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, das vor allem zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dient. Dies reflektiert die generelle Tendenz in der deutschen Rechtsprechung, bei der die Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit oft Vorrang vor individuellen Interessen haben, insbesondere im Kontext des Verkehrsrechts.

Insgesamt bietet dieser Fall ein aufschlussreiches Beispiel für die Komplexität und die vielschichtigen Aspekte, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich des Verkehrsrechts zu berücksichtigen sind. Er verdeutlicht, wie einzelne Entscheidungen – in diesem Fall der Konsum von Betäubungsmitteln – weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, insbesondere wenn es um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet vorläufiger Rechtsschutz im Kontext von Verwaltungsgerichtsverfahren?

Der Begriff „vorläufiger Rechtsschutz“ bezieht sich auf die Möglichkeit, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen. Dies ist besonders relevant, wenn aufgrund der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein streitiges Recht endgültig verkürzt oder eine Rechtsverletzung fortgesetzt wird.

Im Kontext von Verwaltungsgerichtsverfahren wird vorläufiger Rechtsschutz auf Antrag durch das Verwaltungsgericht gewährt, das über die Hauptsache zu entscheiden hat. Dies ermöglicht dem Kläger, einen einstweiligen Schutz seiner Rechte zu erreichen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren gefallen ist. Dies ist besonders wichtig, da verwaltungsgerichtliche Verfahren oft sehr lange andauern und dem Betroffenen in dieser Zeit erhebliche Nachteile entstehen können, beispielsweise durch den Vollzug eines Verwaltungsaktes.

Es gibt zwei verschiedene Verfahrensmöglichkeiten für den vorläufigen Rechtsschutz: die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein Verwaltungsakt, der in die Rechte des Bürgers eingreift, durch das Gesetz vorläufigen Rechtsschutz erhält. Der Bürger ist vor einer sofortigen Durchsetzung solcher Verwaltungsakte geschützt, sobald er dagegen förmlich vorgeht. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ermöglicht es dem Gericht, auf gesonderten Antrag eines Betroffenen hin über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sowie dessen genauen Inhalt zu entscheiden.

Der vorläufige Rechtsschutz ist ein Ausfluss des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und wird grundsätzlich in allen Rechtsgebieten gewährt. Er ist jedoch vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden, der bereits vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll, dass diese Rechte später nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden können.


Das vorliegende Urteil

VG Köln – Az.: 23 L 2602/16 – Beschluss vom 22.12.2016

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 9686/16 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9686/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 wiederherzustellen und gegen den Gebührenbescheid vom gleichen Tage anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der jeweils streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich sowohl die streitige Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 als auch der Gebührenbescheid vom gleichen Tage bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet sich in § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV).

Die Voraussetzungen dafür liegen nach summarischer Prüfung vor.

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Nicht zuletzt findet diese Sichtweise ihre Berechtigung in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 -, vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 – und vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 -, jeweils juris.

Weder muss ein Kraftfahrzug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden noch der Betreffende von ihnen abhängig sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 -; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2007 – 11 CS 07.898, 11 C 07.1371 -, jeweils juris.

Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 5. August 2016, nach dem in der beim Antragsteller genommenen Blutprobe Amphetamin in einer Konzentration von 104 ng/ml enthalten war. Zum anderen hat der Antragsteller einen Konsum drei Tage vor Entnahme der Blutprobe in den anwaltlich verfassten Schriftsätzen vom 29. Oktober 2016 sowie vom 5. Dezember 2016 ausdrücklich eingeräumt. Schon allein wegen dieser Einlassung des Antragstellers kommt es auf dessen Zweifel an der gemessenen Amphetamin-Konzentration – die die Kammer im Übrigen nicht teilt – nicht mehr an.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zu. Namentlich eine vom Antragsteller angeregte Begrenzung der Aberkennung auf die private Nutzung von Fahrzeugen kommt von vornherein nicht in Betracht.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt hat. Denn für eine derartige Bewertung bedürfte es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor. Zudem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 -, juris m.w.N.

An der Durchführung einer derartigen Begutachtung mangelt es bislang.

Die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Gebührenfestsetzung findet nach alledem – unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Eilantrag insoweit überhaupt zulässig ist, vgl. § 80 Abs. 6 VwGO – ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Sie ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die hierauf bezogene Androhung unmittelbaren Zwangs.

Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.

Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 -, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 -, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 -, juris, Rz. 23.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro fest. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den hälftigen Betrag zu reduzieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 – 16 B 8/15 -, juris, Rz. 16 ff.

 

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