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Voraussetzungen für Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Ein Raser, der sich hinter „familiären Gründen“ versteckt, zwingt einen Fahrzeughalter, penibel Buch über jede Fahrt zu führen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat entschieden: Wer den Fahrer nicht preisgibt, muss die Konsequenzen tragen, auch wenn er selbst nicht am Steuer saß. Ein Jahr lang Fahrtenbuch für zwei Fahrzeuge – so lautet die Strafe für einen anonymen Temposünder auf der Autobahn.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger hat gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geklagt, die nach einem Geschwindigkeitsverstoß verhängt wurde.
  • Die Anordnung erfolgte, da der Kläger nicht in der Lage war, den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs zu benennen.
  • Bei den Ermittlungen zur Fahreridentifikation traten Schwierigkeiten auf, unter anderem aufgrund des Schweigens des Klägers und der Ähnlichkeit zwischen ihm und seinem Bruder.
  • Das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, was bedeutet, dass die Fahrtenbuchauflage weiterhin gültig bleibt.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung so, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Vorfalls nicht nachgekommen ist.
  • Die Entscheidung führt dazu, dass der Kläger für die genannten Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen muss, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeutet.
  • Bei Nichteinhaltung der Auflage drohen weitere rechtliche Konsequenzen, die bis zu Bußgeldern reichen können.
  • Die Anordnung hat Auswirkungen auf den Fahrzeuggebrauch des Klägers, da er künftig genau dokumentieren muss, wer mit seinen Fahrzeugen fährt.
  • Der Kläger könnte versuchen, die Anordnung anzufechten oder eine Milderung zu beantragen, jedoch könnte dies kompliziert sein.
  • Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Nachweispflicht über die Identität des Fahrers stark gewichtet wird, um Verstöße im Straßenverkehr zu ahnden.

Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen im Einzelfall

Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme, die in bestimmten Fällen von den Behörden angeordnet wird, um die Nutzung eines Fahrzeugs transparent zu dokumentieren. Diese Anordnung wird häufig zum Beispiel im Verkehrswesen eingesetzt, um nachzuweisen, wie ein Pkw verwendet wird. Eine solche Fahrtenbuchpflicht kann für Besitzer eines Fahrzeugs zur Pflicht werden, etwa wenn es wiederholt zu Ordnungswidrigkeiten kommt oder nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer für bestimmte Vergehen verantwortlich ist. In diesen Situationen dient das Fahrtenbuch nicht nur der eigenen rechtlichen Absicherung, sondern auch der Einhaltung der Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt.

Um eine Fahrtenbuchauflage zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem die Notwendigkeit, die Fahrzeugnutzung präzise zu dokumentieren, sowie das Einhalten von Fristen für die Eintragungen im Fahrtenbuch. Dabei können auch Aspekte wie Lenkzeitnachweise und die Dokumentationspflicht eine Rolle spielen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben kann zu Bußgeldern führen und somit finanzielle Nachteile für den Fahrzeughalter mit sich bringen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Anwendung und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Fahrtenbuchauflage näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fahrtenbuchauflage nach gravierendem Tempoverstoß: Gericht bestätigt Anordnung

Ein Autohalter muss für zwei seiner Fahrzeuge ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen, nachdem mit einem seiner Wagen ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde.

Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstößen
Eine Fahrtenbuchauflage wird von Behörden angeordnet, um die Nutzung eines Fahrzeugs transparent zu dokumentieren, insbesondere nach schwerwiegenden Verkehrsdelikten, wie einem erheblichen Tempoverstoß, um den verantwortlichen Fahrer zu identifizieren und zukünftige Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat eine entsprechende Klage gegen diese Anordnung abgewiesen.

Schwerwiegender Tempoverstoß auf der Autobahn

Am 30. Juni 2022 wurde auf der Autobahn mit einem auf den Kläger zugelassenen BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten. Der Fahrer konnte trotz umfangreicher Ermittlungen nicht identifiziert werden. Der Halter gab an, nicht selbst gefahren zu sein, verweigerte aber die Nennung des Fahrers aus „familiären Gründen“.

Behördliche Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Daraufhin ordnete die zuständige Behörde an, dass der Fahrzeughalter für seine beiden Fahrzeuge – einen BMW und einen Mercedes-Sprinter – für 12 Monate ein Fahrtenbuch führen muss. Darin sind für jede Fahrt Name und Anschrift des Fahrers sowie Datum, Uhrzeit und Kennzeichen einzutragen. Die Auflage gilt auch für eventuelle Ersatzfahrzeuge.

Gerichtliche Bestätigung der Anordnung

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage gegen diese Anordnung ab. Es bestätigte, dass die Behörde alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen habe. Die Fahrtenbuchauflage sei verhältnismäßig, da es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß handle. Eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung lasse auf ein „erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit“ schließen.

Umfang und Folgen der Fahrtenbuchauflage

Die Auflage beginnt mit der Bestandskraft des Bescheids und gilt für 12 Monate. Die Fahrtenbücher müssen 6 Monate nach Ablauf der Frist aufbewahrt und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Bei Nichterfüllung drohen Zwangsgelder von bis zu 500 Euro. Das Gericht sah diese Maßnahmen als gerechtfertigt an, um künftig die Feststellung von Personen zu gewährleisten, die schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bestätigt, dass eine einjährige Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge nach einem gravierenden Tempoverstoß verhältnismäßig ist, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter die Auskunft verweigert. Sie unterstreicht die Bedeutung der Fahrerermittlung bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen und die Verantwortung des Halters. Die Auflage dient als präventive Maßnahme, um künftige Verstöße aufzuklären und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bescheid über eine Fahrtenbuchauflage erhalten haben, bestätigt dieses Urteil, dass solche Auflagen in der Regel rechtmäßig sind, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte. Für Sie bedeutet das konkret:

  1. Sie müssen für alle betroffenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen, auch wenn nur mit einem ein Verstoß begangen wurde.
  2. Die Auflage gilt in der Regel für 12 Monate – auch wenn dies eine Belastung für Sie darstellt.
  3. Sie müssen vor jeder Fahrt Name, Anschrift des Fahrers, Kennzeichen, Datum und Uhrzeit eintragen.
  4. Bei Verstößen drohen empfindliche Zwangsgelder.
  5. Ihre Einwände, dass die Auflage unverhältnismäßig sei oder die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, werden vom Gericht in der Regel nicht anerkannt.
  6. Auch wenn Sie den Fahrer kennen, aber nicht nennen wollen, rechtfertigt dies die Auflage.
  7. Die einzige Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden, ist in der Regel die Mitwirkung bei der Fahrerermittlung.

FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen zu wichtigen Themen rund um das Verkehrsrecht. Besonders im Fokus steht dabei die Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstößen, die für viele Fahrzeughalter eine erhebliche Bedeutung hat. Informieren Sie sich über die Hintergründe, rechtlichen Grundlagen und praktischen Tipps, um bestens gewappnet zu sein.

Welche Pflichten ergeben sich aus einer Fahrtenbuchauflage?

Eine Fahrtenbuchauflage verpflichtet Sie als Fahrzeughalter, für jede einzelne Fahrt detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 31a Abs. 2 StVZO müssen Sie vor Fahrtbeginn folgende Informationen in das Fahrtenbuch eintragen:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns

Unmittelbar nach Beendigung der Fahrt sind Sie verpflichtet, Datum und Uhrzeit des Fahrtendes einzutragen und mit einer Unterschrift zu versehen.

Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuchs

Das Fahrtenbuch unterliegt strengen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. Sie müssen es auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung aushändigen. Dies kann bedeuten, dass Sie das Fahrtenbuch bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen oder bei der Behörde vorlegen müssen.

Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Fahrtenbuchauflage gilt, sind Sie verpflichtet, das Fahrtenbuch für weitere sechs Monate aufzubewahren. Stellen Sie sich vor, Ihre Auflage endet am 31. Dezember – in diesem Fall müssten Sie das Fahrtenbuch bis zum 30. Juni des Folgejahres aufbewahren.

Sorgfaltspflichten bei der Führung

Bei der Führung des Fahrtenbuchs müssen Sie besondere Sorgfalt walten lassen. Alle Eintragungen müssen vollständig, zeitnah und wahrheitsgemäß erfolgen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind nicht zulässig und können als Verstoß gegen die Auflage gewertet werden.

Wenn Sie mehrere Fahrzeuge besitzen, kann die Auflage für ein oder mehrere Ihrer Fahrzeuge gelten. In diesem Fall müssen Sie für jedes betroffene Fahrzeug ein separates Fahrtenbuch führen.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Verstößen gegen die Pflichten zur Führung des Fahrtenbuchs droht ein Bußgeld von bis zu 100 Euro. Darüber hinaus kann die Behörde die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängern oder weitere Maßnahmen ergreifen.


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Wie lange dauert eine Fahrtenbuchauflage in der Regel?

Eine Fahrtenbuchauflage dauert in der Regel 6 bis 12 Monate. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt.

Einflussfaktoren auf die Dauer

Die Schwere des Verkehrsverstoßes spielt eine entscheidende Rolle. Bei leichteren Verstößen, die mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden, beträgt die Dauer meist 6 Monate. Schwerere Verstöße können zu längeren Auflagen führen.

Wiederholungstäter müssen mit einer längeren Dauer rechnen. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße begangen haben, kann die Behörde die Auflage auf 12 Monate oder länger ausdehnen.

Ihre Mitwirkung bei der Fahrerermittlung beeinflusst ebenfalls die Dauer. Haben Sie als Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verstoßes nicht kooperiert, kann dies zu einer Verlängerung der Auflage führen.

Beginn und Ende der Auflage

Die Frist beginnt in der Regel zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids, sofern kein anderes Datum festgelegt wurde. Beachten Sie, dass Sie das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufbewahren müssen.

Möglichkeiten zur Verkürzung

Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtenbuchauflage ist grundsätzlich möglich, aber selten. Wenn Sie nachweisen können, dass der Zweck der Maßnahme – die zuverlässige Fahrerermittlung – anderweitig sichergestellt ist, können Sie einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung stellen.

Besondere Fälle

In Ausnahmefällen kann die Dauer auch deutlich länger sein. Bei besonders schweren Verstößen, wie einer Unfallflucht, sind Auflagen von 24 Monaten oder mehr möglich. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte sogar eine dreijährige Auflage nach einer Fahrerflucht.

Bedenken Sie, dass die Fahrtenbuchauflage eine präventive Maßnahme ist. Ihr Zweck ist es, zukünftige Verstöße zu verhindern und die Fahrerermittlung zu erleichtern. Je besser Sie kooperieren und je unauffälliger Sie sich im Straßenverkehr verhalten, desto wahrscheinlicher ist eine kürzere Dauer der Auflage.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen eine Fahrtenbuchauflage vorzugehen?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage können Sie mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln vorgehen. Die wichtigsten Optionen sind:

Widerspruch

Der Widerspruch ist das erste Rechtsmittel, das Ihnen zur Verfügung steht. Sie müssen diesen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde einlegen, die die Fahrtenbuchauflage angeordnet hat. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum Sie die Auflage für rechtswidrig halten.

Anfechtungsklage

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klage muss sich gegen die Behörde richten, die die Fahrtenbuchauflage erlassen hat.

Antrag auf aufschiebende Wirkung

Da die Fahrtenbuchauflage in der Regel sofort vollziehbar ist, können Sie zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Dieser zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen. So müssen Sie das Fahrtenbuch vorerst nicht führen, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage entschieden wurde.

Mögliche Argumente für eine Anfechtung

Bei der Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage können Sie verschiedene Argumente vorbringen:

  • Unverhältnismäßigkeit: Die Dauer oder der Umfang der Auflage könnte unverhältnismäßig sein.
  • Fehlerhafte Ermessensausübung: Die Behörde hat möglicherweise ihr Ermessen nicht oder falsch ausgeübt.
  • Mangelnde Ermittlungen: Die Behörde hat eventuell nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fahrer zu ermitteln.
  • Verfahrensfehler: Es könnten Fehler im Verwaltungsverfahren vorliegen, wie etwa die fehlende Anhörung des Betroffenen.

Beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs von den konkreten Umständen Ihres Falls abhängen. Wenn Sie die Fahrtenbuchauflage anfechten, müssen Sie dennoch das Fahrtenbuch führen, solange keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde. Bei einem erfolglosen Rechtsbehelf tragen Sie die Kosten des Verfahrens und müssen weiterhin das Fahrtenbuch führen.


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Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage?

Bei Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage drohen empfindliche Sanktionen. Wenn Sie das auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führen, nicht fristgerecht aufbewahren oder der zuständigen Behörde nicht aushändigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 4a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG.

Bußgeld und Punkte

Die unmittelbare Folge ist ein Bußgeld von 100 Euro bei vorsätzlichem Handeln. Haben Sie fahrlässig gehandelt, beträgt das Bußgeld 50 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Diese Sanktionen gelten für jede einzelne Nichtbeachtung der Auflage.

Kontrolle und Überwachung

Die zuständige Bußgeldstelle oder die Polizei können jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuchs verlangen. Dies kann sowohl bei einer Verkehrskontrolle als auch durch direkte Anforderung bei der Behörde geschehen. Bedenken Sie, dass die Fahrtenbuchauflage im zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist und somit bei jeder Kontrolle einsehbar ist.

Verschärfung der Maßnahmen

Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Fahrtenbuchauflage können die Behörden weitere Maßnahmen ergreifen. Dies kann eine Verlängerung der Auflagendauer oder in extremen Fällen sogar Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis bedeuten. Stellen Sie sich vor, Sie missachten die Auflage mehrfach – die Behörde könnte dann Ihre Zuverlässigkeit als Fahrzeugführer in Frage stellen.

Aufbewahrungspflicht

Beachten Sie, dass Sie das Fahrtenbuch nicht nur während der Auflagendauer, sondern auch sechs Monate darüber hinaus aufbewahren müssen. Versäumen Sie dies, kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden.

Fehlerhafte Führung

Auch eine unvollständige oder fehlerhafte Führung des Fahrtenbuchs gilt als Nichtbeachtung. Achten Sie daher penibel darauf, alle erforderlichen Angaben wie Datum, Uhrzeit, Fahrtziel, Kilometerstand sowie Name und Anschrift des Fahrers vollständig und korrekt einzutragen.

Die Nichtbeachtung einer Fahrtenbuchauflage ist keine Bagatelle. Sie riskieren nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch Einträge in Ihr Punktekonto. Um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie die Auflage ernst nehmen und das Fahrtenbuch gewissenhaft führen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrtenbuchauflage: Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Maßnahme, die den Halter eines Fahrzeugs dazu verpflichtet, jede Fahrt detailliert zu dokumentieren. Dies umfasst unter anderem die Angabe von Datum, Uhrzeit, Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Namen und Anschrift des Fahrers. Diese Auflage kommt oft zum Einsatz, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, obwohl ein Verkehrsverstoß wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat. Ziel ist es, die künftige Feststellung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
  • Verwaltungsgericht: Ein Verwaltungsgericht ist ein Gericht, das Streitigkeiten zwischen Bürgern und der öffentlichen Verwaltung entscheidet. Es befasst sich also mit Klagen von Privatpersonen oder Unternehmen gegen behördliche Entscheidungen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Bayreuth eine Entscheidung einer Behörde bestätigt, die einem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage erteilt hat. Dies zeigt, dass auch behördliche Anordnungen rechtlich überprüft werden können.
  • Zumutbare Maßnahmen: Im rechtlichen Kontext bezieht sich der Begriff „zumutbare Maßnahmen“ auf alle Handlungen, die von einer Person oder Behörde erwartet werden können, ohne diese unangemessen oder unzumutbar zu belasten. In diesem Fall bedeutet das, dass die Behörde alle möglichen und vernünftigen Schritte unternommen haben muss, um den Fahrer zu ermitteln, bevor eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird. Dazu zählen Befragungen, Überprüfungen von Dokumenten und andere behördliche Ermittlungen.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist ein grundlegendes rechtliches Konzept, das besagt, dass Maßnahmen, die von Behörden oder Gerichten angeordnet werden, in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen müssen. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im vorliegenden Fall stellt das Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig ist, um künftige Verstöße festzustellen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Zwangsgeld: Ein Zwangsgeld ist eine Geldstrafe, die von einer Behörde verhängt wird, um zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu zwingen. Wird beispielsweise eine Fahrtenbuchauflage nicht befolgt, kann die Behörde Zwangsgelder verhängen, um den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen. Das Zwangsgeld stellt also ein Druckmittel dar, um die Einhaltung behördlicher Auflagen sicherzustellen.
  • Bestandskraft des Bescheids: Ein Bescheid erlangt Bestandskraft, wenn er rechtskräftig und unumstößlich wird, also nicht mehr angefochten werden kann. Dies geschieht üblicherweise nach Ablauf einer bestimmten Frist, in der man gegen den Bescheid Rechtsmittel (wie etwa Widerspruch oder Klage) einlegen kann. Im vorliegenden Fall beginnt die 12-monatige Fahrtenbuchpflicht mit der Bestandskraft des entsprechenden Bescheids, das heißt, nachdem kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO: Diese Vorschrift ermöglicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte. Die Anordnung dient dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem die Fahrzeugführerdaten im Nachhinein erfasst werden können.
  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO: Die Bestimmung findet im vorliegenden Fall Anwendung, da der Fahrer, der den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, trotz umfangreicher Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. Durch die Fahrtenbuchauflage sollen zukünftige Verkehrsverstöße durch die Möglichkeit der Fahrerermittlung verhindert werden.
  • § 31a Abs. 2 StVZO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Formalitäten für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. So müssen die zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers durchlaufen werden und die tatsächliche Unmöglichkeit dieser Ermittlung muss festgestellt sein.
  • § 31a Abs. 2 StVZO: Der Kreis hatte in dem vorliegenden Fall die Pflicht, Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen, bevor er die Fahrtenbuchauflage anordnete. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung wurde als gegeben betrachtet, da die Ermittlungen erfolglos blieben.
  • § 31a Abs. 3 StVZO: Dieser Paragraph regelt die Inhaltsbestimmung der Fahrtenbuchauflage. Dazu gehören die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, die notwendigen Eintragungen (Datum, Uhrzeit, Anschrift des Fahrers, Kennzeichen) vorzunehmen und das Fahrtenbuch für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
  • § 31a Abs. 3 StVZO: Die konkrete Fahrtenbuchauflage hat der Kläger für zwei Fahrzeuge zu führen. Die vorgeschriebenen Eintragungen wurden zum Schutz der Verkehrssicherheit im Einzelnen festgelegt, da die Fahrtenbücher als Grundlage für die Ermittlung von Verkehrsverstößen dienen.

Das vorliegende Urteil

VG Bayreuth – Az.: B 1 K 22.1061 – Urteil vom 06.06.2023


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