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Bußgeldverfahren – Entbindungsantrag kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden

KG – Az.: 3 Ws (B) 170/22 – 162 Ss 81/22 – Beschluss vom 13.07.2022

In der Bußgeldsache wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen das Berliner Straßengesetz hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 13. Juli 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Voll-macht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –). Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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