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Untersagung Mofas und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen

VG Würzburg – Az.: W 6 K 18.1184 – Urteil vom 29.05.2019

I. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die am 14. Juni 2003 geborene Klägerin wendet sich gegen die die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

1.

Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion Marktheidenfeld vom 1. November 2017 sei die Klägerin am 6. September 2017 in W… nach vorherigem Konsum von Alkohol gegen 22:30 Uhr auf ihr Fahrrad gestiegen und habe versucht in Richtung H… zu fahren. Sie sei dann ein Stück mit dem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren. Andere anwesende Personen hätten versucht, die Klägerin vom Fahrradfahren abzuhalten, wobei sie vom Fahrrad gefallen sei. Anschließend sei ein Rettungswagen gerufen und die Klägerin in das Krankenhaus L… verbracht worden. Dort sei ihr am 7. September 2017 um 00:13 Uhr vom diensthabenden Arzt eine Blutprobe entnommen worden.

Die Untersuchung der Blutprobe ergab laut Bericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 15. September 2017 eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille.

Zu dem Vorfall am 6. September 2017 wurden die Klägerin und zwei weitere Zeugen durch die Polizei vernommen:

Der Zeuge Oskar S. ab zu dem Vorfall bei seiner Vernehmung am 6. September 2017 an, die Klägerin und weitere Personen hätten sich in W… auf dem Bolzplatz aufgehalten. Die Klägerin sei betrunken gewesen und sei auf ihr Fahrrad gestiegen und losgefahren. Ein Stück weiter sei die Klägerin vom Fahrrad in die Wiese gekippt.

Die Klägerin gab bei ihrer Vernehmung am 6. Oktober 2017 an, sie habe sich am Bolzplatz in W… mit anderen Personen aufgehalten. Da sie andere Personen überredet hätten, habe sie drei bis vier Becher eines Wodka-Saft-Gemisches getrunken. Irgendwann habe sie nach Hause fahren wollen. Da sie das erste Mal Alkohol getrunken habe, sei sie froh gewesen, überhaupt auf das Fahrrad gekommen zu sein. Sie sei dann ein Stück gefahren, bis sie von einer anderen Person daran gehindert worden sei weiterzufahren. Irgendwer habe zu ihr gesagt, dass „die Jungs“ ihr Fahrrad ins Feld gelegt hätten, damit es nicht mehr auf der Straße liege.

Der Zeuge Andre R. gab bei seiner Vernehmung am 18. Oktober 2017 an, er habe sich mit einigen anderen Leuten am Bolzplatz in W… getroffen. Einige Personen hätten dort Wodka getrunken. Die Klägerin sei irgendwann „richtig betrunken“ gewesen. Die Klägerin habe sich auf ihr Fahrrad gesetzt und sei Richtung H… gefahren, sei dann ca. zehn bis höchstens 30 Meter mit dem Fahrrad gefahren. Er und eine weitere Person hätten versucht die Klägerin vom Fahrrad runterzubekommen. Irgendwann sei die Klägerin vom Fahrrad gefallen.

Von der Verfolgung der Klägerin sah die Staatsanwaltschaft Würzburg mit Verfügung vom 23. März 2018 gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Der Klägerin wurde die Weisung erteilt, acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 6. September 2017 auf, gemäß § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nrn. 2b und c FeV durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung folgende Fragestellungen zu klären: „Liegen körperliche und/oder geistige Mängel vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Klägerin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann?“. Zur Begründung der Anordnung wurde u.a. ausgeführt, nach gefestigter Rechtsprechung sei es auf Grundlage der genannten Rechtsgrundlagen auch möglich, bei einer Alkoholfahrt mit einem Mofa oder Fahrrad die Eignung zu prüfen. Es wurde eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 20. Juli 2018 eingeräumt. Auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens wurde hingewiesen.

Mit Erklärung vom 19. April 2018 wurde die TÜV Süd Life Service MPI GmbH als Begutachtungsstelle benannt.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung der Klägerin an und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe anlässlich des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 nicht mit dem Fahrrad alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Klägerin sei eingestellt worden. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehe somit von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Es werde daher um die Rücknahme der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens gebeten.

Mit E-Mail vom 11. Mai 2018 erwiderte das Landratsamt, dass an der Aufforderung ein Gutachten vorzulegen festgehalten werde. Die Teilnahme am Straßenverkehr stehe aufgrund des Berichts der Polizei zweifelsfrei fest.

Im Schreiben vom 1. Juni 2018 führte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut aus, dass die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorlägen. Unabhängig davon verstoße die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin werde deshalb der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, woraufhin mit Schreiben vom 8. August 2018 der Bevollmächtigte der Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Stellung nahm. Angeführt wurde insbesondere, dass der Nachweis einer Überschreitung der 1,6 Promillegrenze zum Zeitpunkt der Fahrt nicht erbracht werden könne.

Mit Bescheid vom 9. August 2018 untersagte das Landratsamt der Klägerin Fahrräder sowie Mofas im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, sofern sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweise. Dabei fänden die Vorschriften der § 11 bis 14 FeV zur Fahreignung von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nach § 3 Abs. 2 FeV entsprechende Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Führer eines (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugs nur noch bedingt geeignet oder ungeeignet sei. Da die Klägerin nicht an der Klärung der Fahreignung mitgewirkt und ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten innerhalb angemessener Frist nicht vorgelegt habe, schließe das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Öffentlicher Straßenverkehr finde auf Verkehrsflächen statt, auch wenn sie nicht gewidmet seien und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung für jedermann zur Benutzung zugelassen seien. Das Fahrrad der Klägerin sei erst im Anschluss an die Anhaltung durch anwesende Jugendliche in das angrenzende Feld gelegt worden, da es sonst auf der Straße gelegen hätte. Auch sei der festgestellte Wert der Blutuntersuchung nicht zu beanstanden, da dieser durch ein akkreditiertes Labor festgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei die Aufforderung, zur Klärung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu Recht ergangen. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt werde. Dies sei bei der Klägerin am 6. September 2017 der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Pflicht, dazu beizutragen, dass berechtigte Bedenken an der Fahreignung geklärt werden könnten. Auf diese Verpflichtung habe das Landratsamt auch mehrfach hingewiesen, insbesondere in der Aufforderung vom 18. April 2018. Die Klägerin habe trotzdem kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Das Landratsamt schließe deshalb auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Bringe die Betroffene ein zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten nicht bei, sei das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge auf null reduziert. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr und im berechtigten Interesse der Verkehrsgemeinschaft sei das Landratsamt deshalb verpflichtet, der Klägerin das Führen von Mofas und Fahrrädern zu untersagen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2018 zugestellt.

2.

Am 10. September 2018 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 aufzuheben.

Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, der Bescheid des Landratsamts vom 9. August 2018 sei rechtsfehlerhaft und rechtswidrig ergangen und verletze die Klägerin in ihren Rechten, denn er gehe zu Unrecht davon aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegen hätten. Dies sei eindeutig nicht der Fall. Insbesondere habe kein erheblicher Verkehrsverstoß der Klägerin gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV vorgelegen, da schon keine Teilnahme der Klägerin am öffentlichen Straßenverkehr vorgelegen habe. Die Klägerin habe ihr Fahrrad nur ein ganz kurzes Stück auf einer Wiese bzw. auf einem Grünstreifen abseits der Fahrbahn bewegt. Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung nur ein einziges Mal in die Pedale getreten und habe sich kaum mehr als 5 Meter vorbewegt, bis die Fahrt wieder geendet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den protokollierten Zeugenaussagen in der Fahrerlaubnisakte. Weder die Klägerin selbst noch die beiden befragten Zeugen hätten jemals davon gesprochen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße gefahren sei. Soweit in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 stehe, die Klägerin sei ein Stück auf ihrem Fahrrad auf der öffentlichen Straße gefahren, sei dies durch die vorherigen Einvernahmen seitens der Polizei in keinster Weise gedeckt. Es handle sich insoweit um eine reine Spekulation bzw. Unterstellung. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setze zwingend das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr voraussetze. Hieran fehle es ganz eindeutig im vorliegenden Falle. Eine Rasenfläche, die nicht als Zuweg oder sonstiger Durchfahrtsraum diene, sei kein öffentlicher Verkehrsraum. Ebenso wenig seien dies Straßengräben oder andere angrenzende Wiesen oder Getreidefelder. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am 6. September 2017 gegen 22:15 Uhr einen Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille aufgewiesen habe. Der erst um 0:13 Uhr ermittelte Wert von 1,61 Promille lasse einen solchen Rückschluss ohne weitere Erkenntnisse nicht zu. Das Trinkende sei im vorliegenden Fall bereits gegen 22:15 Uhr am 6. September 2017 erfolgt. Demgegenüber sei der Alkoholgehalt bei der Klägerin erst zwei Stunden nach Trinkende ermittelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde davon ausgegangen, dass sich in den ersten beiden Stunden nach dem Trinkende die Alkoholkurve des Betroffenen noch im zunehmenden Anstieg befinde (Resorptionsphase). Aus diesem Grunde müsse auch im vorliegenden Falle zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Alkoholgehalt zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrradfahrt gegen 22:15 Uhr deutlich geringer gewesen sei als zum Zeitpunkt der Messung um 0:13 Uhr. Unabhängig davon verstoße die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin sei vor dem Vorfall am 6. September 2017 noch niemals in irgendeiner Weise auffällig geworden. Außerdem sei die Klägerin von anderen Jugendlichen zum Alkoholkonsum gedrängt worden. Die Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörde erscheine im vorliegenden Fall völlig überzogen. Die Klägerin habe sich nach all dem zu Recht der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens widersetzt.

Das Landratsamt beantrage für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landratsamt den angefochtenen Bescheid und die verfügte Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen weiter für rechtmäßig halte.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2018 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, es habe im vorliegenden Fall keine Teilnahme der Klägerin am öffentlichen Straßenverkehr vorgelegen. Der Zeuge Kevin P. sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 die ganze Zeit persönlich vor Ort gewesen und sei in den protokollierten Aussagen der Klägerin und des Zeugen Andre R. ausdrücklich erwähnt. Auch bei Eintreffen der Polizei sei der Zeuge anwesend gewesen. Weshalb die Polizei gleichwohl von der Befragung und Zeugeneinvernahmen von Herrn Kevin P. abgesehen habe, sei nicht nachvollziehbar und stelle einen offensichtlichen Ermittlungsfehler dar. Weder die Klägerin selbst noch die beiden vernommenen Zeugen Oskar S. und Andre R. hätten gegenüber der Polizei jemals davon gesprochen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren sei. Soweit der ermittelnde Polizeibeamte in seiner abschließenden Sachverhaltsdarstellung vom 1. November 2017 gleichwohl die Behauptung aufstelle, die Klägerin sei ein Stück mit dem Fahrrad auf der öffentlichen Straße im Wohngebiet gefahren, sei dies nicht nachvollziehbar und in keiner Weise durch irgendeine objektive Wahrnehmung gedeckt. Als die Polizei gegen 23:00 Uhr am Einsatzort eingetroffen sei, sei die Klägerin bereits im Rettungswagen behandelt worden. Der gesamte Vorfall habe sich im Übrigen auf einem Bolzplatz außerhalb eines Wohngebiets abgespielt. Es sei daher bereits von den örtlichen Gegebenheiten her völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin bei ihrer kurzen Fahrradfahrt in einem Wohngebiet gefahren sei. Zwar hätte die Klägerin am 6. Oktober 2017 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass ihr zugetragen worden sei, die Jungs hätten ihr Fahrrad in ein Feld gelegt, damit dieses nicht auf der Straße herumliege. Hieraus könne aber keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren sein müsse. Als die Klägerin von ihrem Fahrrad gekippt sei, sei dieses Fahrrad zunächst noch in der Wiese gelegen, was sich eindeutig aus der protokollierten Aussage des Zeugen Oskar S. vom 6. September 2017 ergebe. Erst im Anschluss an die äußerst kurze Fahrradfahrt der Klägerin habe dann einer der anwesenden Jungs das auf der Wiese liegende Fahrrad der Klägerin genommen und sei mit diesem umhergefahren. Erst danach sei das Fahrrad der Klägerin von diesem Jungen auf der Straße abgelegt worden, weshalb es dort später wieder weggeräumt worden sei. Es werde weiterhin ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls am 6. September 2017 gegen 22:15 Uhr einen Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille aufgewiesen habe. In den ersten beiden Stunden nach Trinkende sei die Alkoholkurve eines Betroffenen noch im zunehmenden Anstieg befindlich (Resorptionsphase). Die Klägerin habe bereits am 6. Oktober 2017 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie am fraglichen Abend drei bis vier Becher eines Wodka-Saft-Gemisches getrunken habe. Hierbei habe die Klägerin aber keinesfalls bereits ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens mit anderen Jugendlichen (18:30 Uhr bis 19:00 Uhr) Alkohol konsumiert. Da die Klägerin bis zum fraglichen Abend überhaupt noch nie Alkohol getrunken habe, hätte sie auch am Abend des 6. September 2017 den von den anderen Jugendlichen angebotenen Alkohol lange Zeit abgelehnt. Erst nach 21:00 Uhr habe sich die Klägerin dann schließlich doch breitschlagen lassen und habe zum ersten Mal von dem Wodka-Saft-Gemisch getrunken. Die Alkoholaufnahme habe also erst nach 21:00 Uhr begonnen und habe bis kurz vor der streitgegenständlichen Fahrradfahrt gegen 22:15 Uhr angedauert. Es könne somit definitiv ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bis zur Blutentnahme am 7. September 2017 um 0:13 Uhr bereits Alkohol abgebaut habe.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 ließ die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen Kevin P., abgegeben am 10. Dezember 2018, vorlegen. Darin führt der Zeuge Kevin P. im Wesentlichen aus, die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert auf einer öffentlichen Straße gefahren. Nachdem die Klägerin Alkohol getrunken habe, sei sie mit ihrem Fahrrad nur noch ein ganz kurzes Stück auf einer Wiese und nicht auf der Straße gefahren.

3.

Mit Beschluss vom 28. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 6 S 18.1185 den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 wieder her (Az.: 11 CS 18.2277).

4.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 stellten die Beteiligten die oben genannten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Einvernahme der geladenen Zeugen Kevin P., Andre R., Oskar S., Luis S. und Anna S., wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Untersagung Mofas und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen
(Symbolfoto: Von Jack Jelly/Shutterstock.com)

Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Untersagung, Fahrräder und Mofas im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, liegen nicht vor. Der Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV war wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht möglich.

1.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Beim Vorliegen von Eignungszweifeln kann die Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Hat der Betreffende etwa ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist.

1.1

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 18. April 2018 war rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lagen nicht vor. Es steht nicht fest, dass die Klägerin ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt hat.

Der Begriff Straßenverkehr bezieht sich dabei auf Vorgänge im öffentlichen Straßenraum (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 13 FeV Rn. 23). Dem öffentlichen Verkehr dienen dabei alle Flächen, die der Allgemeinheit zur Verkehrszwecken offenstehen. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsraums ist damit die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung und Benutzung in dieser Weise. Eigentumsverhältnisse sind dabei unerheblich. Maßgebend ist allein, dass der Raum der Allgemeinheit tatsächlich zu Verfügung steht (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 14). Nicht zum öffentlichen Straßenraum gehören dagegen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wie etwa ein Straßengraben, ein von der Fahrbahn getrennter Grünstreifen zum Gehsteig hin oder ein Grünstreifen, der durch Anlagen oder Bewuchs offensichtlich von der Verkehrsbenutzung ausgeschlossen ist (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 16).

Die Klägerin ist vorliegend zwar unstreitig am 6. September 2017 im alkoholisierten Zustand zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr mit ihrem Fahrrad im Bereich des Bolzplatzes in W… gefahren. Allerdings gibt es keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad tatsächlich im öffentlichen Straßenraum gefahren ist.

1.1.1

Zunächst liefert der Inhalt der Behördenakte keine Hinweise für eine Fahrt der Klägerin im öffentlichen Straßenraum (vgl. dazu BayVGH B.v. 21.2.2019 – 11 CS 18.2277 – Rn. 18). Insbesondere die protokollierten Aussagen der Klägerin und der Zeugen Oskar S. und Andre R. gegenüber der Polizei bieten keinen Anhalt dafür. Den jeweiligen Angaben kann der Start- und Endpunkt der Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad nicht entnommen werden. Die Aussagen beschränken sich auf eine allgemeine Beschreibung der Fahrt der Klägerin mit dem Fahrrad, ohne dass dabei Angaben zur konkreten Örtlichkeit gemacht wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder die vernommenen Zeugen zu dieser Frage befragt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Zeuge Oskar S. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad nicht beobachtet zu haben. Ausweislich seiner Angaben beruhte die Aussage gegenüber der Polizei auf Erzählungen anderer Personen. Die Angaben von Oskar S. können damit keinen Aufschluss über das Tatgeschehen geben.

Auch die Feststellungen der Polizeiinspektion Marktheidenfeld in der Sachverhaltsdarstellungen vom 1. November 2017 geben keinen Aufschluss darüber, wo die Klägerin mit ihrem Fahrrad gefahren ist. Diesen ist zwar zu entnehmen, die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad „ein Stück auf einer öffentlichen Straße“ in einem Wohngebiet gefahren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es im Regelfall keinen Grund gibt, an Angaben von Polizeibeamten zu zweifeln. Allerdings kommt den polizeilichen Feststellungen im vorliegenden Falle nur ein eingeschränkter Aussagewert zu, da nicht ersichtlich ist, wie die Polizeibeamten zu der Feststellung hinsichtlich der Tatörtlichkeit gelangt sind. Eine eigene Wahrnehmung des Vorfalls durch die Polizeibeamten kann jedenfalls nicht Grundlage des Berichts sein, da diese erst 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall an der Tatörtlichkeit eingetroffen sind. Auch die von den Polizeibeamten vorgefunden Situation, die durch in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az. 623 Js 24354/17) befindliche Lichtbilder dokumentiert wurde, spricht nicht zwingend dafür, dass das Fahrrad auf einer öffentlichen Straße bewegt wurde. Die Bilder zeigen nur eine Straße und ein in einer Wiese liegendes Fahrrad. Aufschluss darüber, wo die Fahrt mit dem Fahrrad stattgefunden hat und wie das Fahrrad in die Wiese gelangt ist, kann die vorgefundene Situation nicht geben. Wie bereits dargelegt, lässt sich auch den im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen nichts dazu entnehmen, wo genau die Klägerin mit dem Fahrrad gefahren ist.

1.1.2

Die Befragung der Klägerin und die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung haben ebenfalls nicht ergeben, dass die Klägerin am 6. September 2017 mit dem Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum gefahren ist. Weder die Angaben der Klägerin noch die der anderen Zeugen bieten hinreichend gesicherten Beweis dafür.

Die Klägerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, auf einem Grünstreifen an der Straßenecke W…weg/R…straße auf Höhe des Anwesens W…weg 4 neben der Fahrbahn gefahren zu sein. Sie sei unter Abstützung am dort befindlichen Zaun auf das Fahrrad aufgestiegen, jedoch nach wenigen Metern wieder vom Fahrrad gestürzt. Eine Fahrt nach Hause sei auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da jemand Luft aus den Rädern ihres Fahrrads gelassen habe. Der Zeuge Kevin P. schilderte bei seiner Zeugenvernehmung einen im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalt; die Klägerin sei an der Ecke W…weg/R…straße ein kurzes Stück, ca. 2 Meter, auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn gefahren. Der Zeuge Kevin P. erklärte schon im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2018, dass die Klägerin ihr Fahrrad nur ein kurzes Stück auf einer Wiese und nicht auf der Straße bewegt habe. Die Zeugin Anna S. gab an, dass die Klägerin auf einer Wiese neben der Straße auf das Fahrrad gestiegen und dort auch wieder heruntergefallen sei. Dieser Grünstreifen liege nördlich der R…straße unterhalb des Feuerwehrhauses. Die Zeugin S. bestätigte auch, dass die Luft aus den Rädern des Fahrrads der Klägerin gelassen worden war. Der Zeuge Andre R. schilderte, die Klägerin habe versucht „vor dem Bolzplatz“ auf das Fahrrad aufzusteigen. Er könne aber nicht sagen, ob sich das auf der Straße oder auf einem Grünstreifen neben der Straße abgespielt habe. Er und Oskar S. hätten versucht, die Klägerin vom Fahrrad herunterzubringen. Dies hätte sich alles im nördlichen Bereich des Bolzplatzes hinter dem ersten Tor abgespielt. Die Zeugen Luis S. und Oskar S. gaben zudem an, den Vorfall nicht beobachtet zu haben. Was mit dem Fahrrad der Klägerin unmittelbar nach dem Sturz passierte, insbesondere ob dieses – entsprechend der Aussage der Klägerin im Ermittlungsverfahren – nach dem Sturz von anderen Personen bewegt wurde, konnte durch die Beweiserhebung nicht aufgeklärt werden. Keiner der vernommen Zeugen konnte aus eigener Wahrnehmung davon berichten.

Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum Hergang des Vorfalls vom 6. September 2017, weichen zwar – insbesondere im Hinblick auf die konkrete Örtlichkeit der Fahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad – erheblich voneinander ab. Die Aussagen der Personen, die angegeben haben, die Fahrt der Klägerin beobachtet zu haben, stimmen aber insoweit überein, dass von niemandem wahrgenommen wurde, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße gefahren ist. Vielmehr gaben alle Zeugen an, die Klägerin sei auf einer Wiese bzw. einem Grünstreifen abseits der Straße gefahren.

Zusammenfassend ist unter Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse festzustellen, dass nicht hinreichend sicher feststellbar ist, dass die Klägerin ihr Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegt hat. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad ausschließlich auf einen Grünstreifen bzw. einer Wiese abseits der öffentlichen Straße gefahren ist und damit entsprechend des oben dargestellten Maßstabs keine Teilnahme am Straßenverkehr vorlag. Der vorliegend beweispflichtige Beklagte konnte daher nicht vom Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ausgehen, sodass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ohne Rechtsgrundlage erfolgte.

1.2

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durfte der Beklagte nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen. Da die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht feststand, durfte der Klägerin nicht untersagt werden, Fahrräder und Mofas im Straßenverkehr zu führen. Der Bescheid des Landratsamtes vom 8. August 2018 war daher aufzuheben.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist.

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