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Verstoßes gegen Gefahrgutverordnung – Geltung der europäischen Freistellungsregelung

OLG Karlsruhe – Az.: 2 (7) SsBs 655/13 – AK 175/13 – Beschluss vom 04.08.2014

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 01. August 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Verstoßes gegen Gefahrgutverordnung - Geltung der europäischen Freistellungsregelung
Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich/Shutterstock.com

Die Stadt X. erließ am 01.08.2012 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene, mit dem wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) im Zusammenhang mit einem Transport von Heizöl am 20.03.2012 ein Bußgeld von 2.000 € festgesetzt wurde. Das Amtsgericht Freiburg sprach die Betroffene auf ihren Einspruch hin mit der Begründung frei, dass für den durchgeführten Transport die Freistellungsregelung nach Teil 1 Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gelte. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Freiburg zurückzuverweisen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung fanden die Vorschriften, die bei dem Transport gefährlicher Güter nach der GGVSEB zu beachten sind, auf die von der Betroffenen als Beförderer durchgeführte Fahrt am 20.03.2012 keine Anwendung.

Das Amtsgericht hat dazu die folgenden – mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen – Feststellungen getroffen:

Die Betroffene ist Inhaberin eines Verleihs für Festzelte, der die Anlieferung sowie deren Auf- und Abbau umfasst. Am 20.03.2012 beförderte eine Mitarbeiterin der Betroffenen auf einem Lastkraftwagen u.a. eine Zeltheizung und vier IBC-Container mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1.000 Litern, die mit Heizöl in Mengen zwischen 70 und 200 Litern, insgesamt 490 Litern, befüllt waren. Die auf dem Lastkraftwagen geladenen Teile der Zeltheizung und die vier IBC-Container waren kurz zuvor auf dem nahegelegenen Messegelände der Stadt X. abgebaut worden. Die IBC-Container waren zur Versorgung der Zeltheizung benutzt worden.

Danach unterfiel der Transport des Gefahrguts Heizöls der Freistellungsregelung nach Teil 1 Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. c ADR für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und bestimmte Höchstmengen – vorliegend 1.000 Liter – nicht überschreiten, soweit es sich nicht um Beförderungen zur internen oder externen Versorgung handelt.

Dem steht entgegen der im Bußgeldbescheid vertretenen Auffassung zunächst nicht entgegen, dass das Fassungsvermögen der benutzen Verpackungen die Freigrenze von 450 Liter überstieg, da es insoweit auf die tatsächliche Füllmenge ankommt (vgl. auch Nr. 1-1.2 der Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB in den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung der GGVSEB – RSEB).

Die Beförderung stand nach den getroffenen Feststellungen zudem in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens, da es sich um den Transport von Brennstoffen handelte, die für den Betrieb der mitvermieteten Zeltheizungen benötigt wurden.

Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertretenen Auffassung diente die Beförderung auch nicht lediglich der Versorgung des Unternehmens.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft dazu auf die – im Hinblick auf den völkerrechtlichen Ursprung der Bestimmung ohne Weiteres zur Auslegung heranzuziehende – Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.11.2009 (2009/03/0042, abrufbar im Internet unter www.ris.bka.gv.at) beruft, wonach eine Beförderung zur Versorgung nicht vorliegt, wenn das Gefahrgut von einem Mitarbeiter des Unternehmens für eine von ihm auszuführende Tätigkeit mitgenommen wird (vgl. auch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 29.03.2010 – VwSen-16828/6/Kof/Jo, abrufbar im Internet unter www.uvs-ooe.gv.at), verkennt dies, dass sich der Anwendungsbereich der Freistellung darin nicht erschöpft. Eine Beförderung zur Versorgung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der Zweck des Transportes – wie z.B. bei einer reinen Nachschublieferung (vgl. Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich a.a.O.) – in der Beförderung des Gefahrgutes erschöpft, nicht aber wenn er unmittelbar zusammen mit Ausführungen der Haupttätigkeit des Unternehmens erfolgt. Das war aber vorliegend der Fall, da die Beförderung des Heizöls zusammen mit dem Rück- oder Weitertransport der zur Vermietung bestimmten Zeltheizungsanlage erfolgte.

Dagegen kommt es darauf, ob die Fahrerin des Transports an dem Auf- oder Abbau der Zeltanlage beteiligt war oder sonst im Umgang mit dem beförderten Gefahrgut vertraut war, nicht an. Zwar wird in einem Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (abrufbar im Internet unter http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/aut/downloads/ErlassGGBG2007.pdf) als Grundgedanke der Freistellung die Erwartung bezeichnet, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, weil sie damit arbeitet, das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt. Dies hat jedoch im Wortlaut der Freistellungsregelung keinen Niederschlag gefunden, der vielmehr ausdrücklich an die Haupttätigkeit des Unternehmens und nicht an den einzelnen Mitarbeiter anknüpft.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

 

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