KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 116/18 – 162 Ss 54/18 – Beschluss vom 16.04.2018
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Der Senat merkt Folgendes an:
Die Rechtsbeschwerde bei Geldbußen von – wie vorliegend – nicht mehr als einhundert Euro kann abgesehen von der hier nicht in Rede stehenden Zulassung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden.
Der Sachrüge bleibt der Erfolg jedoch versagt. Die gebotene Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf, der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte, denn der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Der Rechtsmittelführer greift die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Damit kann er nicht durchdringen.
Abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 – 3 Ws (B) 21/18 – m.w.N.).
Dass die Aussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Vorfall nicht mehr erinnern, übernehme aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige, als Beweismittel verwertbar und vom Tatrichter frei zu würdigen ist, ist obergerichtlich bereits hinreichend geklärt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung durch den Senat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 1999 – 3 Ws (B) 288/99 – m.w.N.). Die Nachprüfung des Urteils bliebe daher insbesondere bezüglich dieser Rechtsfrage dem Einzelfall verhaftet und böte keine Veranlassung zu einer Klarstellung von darüberhinausgehender Bedeutung. Rechtsfehler im Einzelfall rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch selbst dann nicht, wenn sie – was hier indes nicht der Fall ist – eindeutig und offensichtlich sind (vgl. BGHSt 24, 15 m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 22. März 2018 – 3 Ws (B) 93/18 – und 3 Ws (B) 597/14 – m.w.N.).
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).