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Beweisverwertungsverbot: Identifizierung aufgrund von Lichtbildern der Ausweisbehörden

Datenschutz und Beweisverwertungsverbot: Lichtbilder klären Verkehrsverstoß

Die Frage, ob Lichtbilder von Ausweisbehörden zur Identifizierung von Personen, die einen Verkehrsverstoß begangen haben, verwendet werden dürfen, wirft bedeutende rechtliche Herausforderungen auf. Dieses Thema berührt sowohl das Beweisverwertungsverbot als auch Datenschutzbelange. Im Kern geht es darum, ob solche Lichtbilder als Beweismittel in einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes zulässig sind und ob dabei Datenschutzverstöße vorliegen.

Dabei spielen Aspekte wie das Rechtliches Gehör, mögliche Verfahrenshindernisse und die Gültigkeit eines Bußgeldbescheids eine Rolle. Die Analyse solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung von Verkehrsverstößen und dem Schutz persönlicher Daten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rb 34 Ss 193/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung eines Verkehrssünders, der zu den Vorwürfen schweigt, zulässig ist und kein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
  2. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und kritisierte die Ablehnung eines Beweisantrags, der Datenschutzverstöße bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufzeigen sollte.
  3. Er argumentierte, dass sein rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurden.
  4. Das OLG Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück, da die Geldbuße nicht mehr als 100 EUR betrug.
  5. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht willkürlich erfolgte und den Anspruch des Betroffenen nicht verletzte.
  6. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen bei der Erhebung von Bildern bei den Passbehörden begründen weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot.
  7. Die Erhebung des Lichtbildes des Betroffenen war aufgrund seines Schweigens zum Tatvorwurf gerechtfertigt.
  8. Das Urteil könnte die Praxis der Verwendung von Lichtbildern der Passbehörde zur Identifizierung von Verkehrssündern stärken und legitimieren.

Einblick in den Fall: Verkehrsverstoß und rechtliche Konsequenzen

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung, die durch einen Verkehrsverstoß ausgelöst wurde. Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. Das Amtsgericht Heidelberg hatte das Urteil am 11.01.2021 gefällt. Der Betroffene legte jedoch Rechtsbeschwerde ein und beanstandete, dass das Amtsgericht einem Beweisantrag abgelehnt hatte, der die systematischen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen bei der Ermittlung der Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten nachweisen sollte.

Datenschutz und Beweisverwertungsverbot: Kern des Konflikts

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Frage, ob die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des schweigenden Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes zulässig ist. Der Betroffene argumentierte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und die Amtsaufklärungspflicht verletzt wurden, da das Amtsgericht schriftliche Auskünfte bei einem Mitarbeiter der Stadt H. eingeholt hatte, ohne ihm die Gelegenheit zur Befragung zu geben.

Die Zusammenhänge und zu beachtenden Aspekte in diesem Fall betreffen das Beweisverwertungsverbot und Datenschutzverstöße. Es wurde argumentiert, dass die Verwendung von Lichtbildern der Passbehörde zur Identifizierung des Betroffenen gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen könnte.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Lichtbilder sind zulässig

Das OLG Karlsruhe entschied jedoch am 6.4.2021, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlagen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden war. Zudem wurde festgestellt, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht willkürlich erfolgte und somit den Anspruch des Betroffenen auf Berücksichtigung seines Vorbringens nicht verletzte.

Das Gericht stützte sich auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen. Es wurde betont, dass die Erhebung des Lichtbildes des Betroffenen aufgrund seines Schweigens zum Tatvorwurf gerechtfertigt war.

Fazit und Auswirkungen des Urteils auf zukünftige Fälle

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, da es die Praxis der Verwendung von Lichtbildern der Passbehörde zur Identifizierung von Verkehrssündern stützt. Es wird klargestellt, dass solche Maßnahmen nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen und somit als zulässige Beweismittel in rechtlichen Verfahren verwendet werden können.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes zulässig ist und dass die Ablehnung des Beweisantrags des Betroffenen nicht gegen dessen Rechte verstoßen hat. Damit wird die Praxis der Verwendung solcher Lichtbilder in Verfahren wegen Verkehrsverstößen gestärkt und legitimiert.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet Beweisverwertungsverbot im Kontext von Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Das Beweisverwertungsverbot ist ein rechtlicher Grundsatz, der besagt, dass bestimmte Beweise in einem Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies kann der Fall sein, wenn Beweise auf unzulässige Weise erhoben wurden oder wenn bestimmte Beweismittel oder -methoden verboten sind. Im Kontext von Verkehrsordnungswidrigkeiten spielt das Beweisverwertungsverbot eine wichtige Rolle, da es die Rechte der Verkehrsteilnehmer schützt und sicherstellt, dass die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren fair und gerecht ist.

Es gibt verschiedene Arten von Beweisverboten im deutschen Recht. Das Beweiserhebungsverbot verbietet bereits, bestimmte Beweise aufzunehmen oder zu erheben. Dieses Verbot gilt schon vor dem gerichtlichen Prozess. Das Beweisverwertungsverbot kommt im Gerichtsverfahren zum Tragen. Danach dürfen bestimmte Beweise bei der Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es das Beweismittelverbot und das Beweismethodenverbot, die bestimmte Beweismittel und -methoden als unzulässig erklären.

Im Kontext von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind vor allem Ordnungswidrigkeitenverfahren relevant. Die meisten Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln stellen lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Verkehrssünder dabei erwischt, leitet zunächst die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erlässt einen Bußgeldbescheid. Nur wenn der Betroffene wirksam Einspruch einlegt, kann sich ein gerichtliches Verfahren anschließen.

Ein Beispiel für ein Beweisverwertungsverbot im Kontext von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. Rotlichtverstößen, verwertet werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufnahmen keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewähren und lediglich Verkehrsvorgänge dokumentieren.

Es ist zu betonen, dass die Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweisen letztlich das zuständige Gericht trifft. Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung in richterlicher Unabhängigkeit.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 34 Ss 193/21 – Beschluß vom 6.4.2021

Leitsätze

Die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes ist zulässig.


1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.01.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu der Geldbuße von 80 EUR. Mit dem form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht einem auf die Vernehmung mehrerer Mitarbeiter der Stadt H. sowie des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, durch die systematische Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen bei der Ermittlung der Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten nachgewiesen werden sollten, sowie schriftliche Auskünfte bei einem Mitarbeiter der Stadt H. eingeholt hat, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zur Befragung zu geben. Der Betroffene sieht hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und die Amtsaufklärungspflicht verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Antragsschrift vom 17.3.2021, zu der der Betroffene am 24.2.2021 eine Gegenerklärung abgegeben hat, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Soweit die Verletzung anderer Verfahrensvorschriften als des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, kann dies die Zulassung gemäß § 80 Abs. 2 OWiG nicht begründen. Eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf andere Grundrechtsverstöße, wie der vom Betroffenen behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) scheidet aus (OLG Karlsruhe – Senat, Beschluss vom 10.1.2020 – 2 Rb 34 Ss 843/19, n.v.; BayObLGSt 1995, 158; KG VRS 134, 48; OLG Stuttgart DAR 2019, 696).

2. Die Rüge der Verletzung der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

a) Die zur Geltendmachung erforderliche Verfahrensrüge ist – wie in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt ist – nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Antragsbegründung nicht darauf eingegangen wird, dass die Bußgeldbehörde weitere Ermittlungen, in deren Verlauf es zur Übermittlung des bei der Passbehörde gespeicherten Lichtbilds kam, erst angestellt hat, nachdem die schriftliche Befragung der Fahrzeughalterin erfolglos geblieben war.

b) Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet.

1) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) im Hinblick auf die dazu im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen nicht willkürlich erfolgt und verletzt bereits deshalb nicht den Anspruch des Betroffenen darauf, dass sein Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird.

2) Im Übrigen war die unter Beweis gestellte Tatsache von vorneherein nicht geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, so dass auch die für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderliche Voraussetzung, dass entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein muss, nicht erfüllt ist.

(1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (und entgegen der apodiktisch begründeten Auffassung des AG Landstuhl – DAR 2020, 399 – auch nicht Veranlassung zur Einstellung nach § 47 OWiG geben). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Erhebung des bei der Passbehörde gespeicherten Bildes des Betroffenen wegen seines durchgehenden Schweigens zum Tatvorwurf jedenfalls letztlich gerechtfertigt war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots dies nur das erhobene Lichtbild selbst beträfe, ohne der Verwertung sich daran anschließender Ermittlungsergebnisse entgegenzustehen (vgl. nur BVerfG BVerfGK 7, 61; NStZ 2011, 103; BGH NStZ-RR 2016, 216). Das Amtsgericht hat aber den Betroffenen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abgleichs zwischen dem Betroffenen selbst und dem bei der Tat gefertigten Lichtbild als Täter identifiziert.

(2) Das Vorgehen der Bußgeldbehörde entspricht darüber hinaus den sich aus § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 PassG ergebenden Anforderungen (ebenso mit ausführlicher Begründung OLG Koblenz a.a.O. – zu §§ 24, 25 PAuswG).

Bereits im Achtzehnten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg (1997, LT-Drs. 12/2242, S. 114 f.) ist dazu ausgeführt:

„Manche Datenschutzanliegen sind wahre Dauerbrenner. So schreiben uns in schöner Regelmäßigkeit nahezu Woche für Woche Bürger, es könne doch nicht im Einklang mit dem Datenschutz stehen, wenn die Bußgeldbehörde oder die Polizei die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem anderen Verkehrsverstoß fotografierte Person mit dem im Paß-/Personalausweisregister enthaltenen Lichtbild vergleiche, um den Verkehrssünder zu ermitteln. Sie hatten nämlich geglaubt, wenn sie als Fahrzeughalter der Bußgeldstelle den verantwortlichen Fahrer nicht nennen würden, könne diese nicht in Erfahrung bringen, wer gefahren ist, und waren deshalb erstaunt, daß die Bußgeldstelle durch den Lichtbildabgleich dem Lenker auf die Spur kam und ihm einen Verwarnungsgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen schickte. Neuerdings ist in Briefen auch folgendes zu lesen: „Was allerdings meine Aufmerksamkeit, Verwunderung und Ärger auf sich gezogen hat, ist der im beigefügten Bescheid markierte Hinweis, daß persönliche Daten aus dem Paß- oder Personalausweisregister zur Verfolgung dieser Tat genutzt werden können. Ich meine, daß dies gegen den geltenden Datenschutz verstößt.“ Sie alle muß ich in ihrem Glauben an die Schutzwirkung des Datenschutzes enttäuschen, denn dieser Hinweis gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Weder ist die Bußgeldbehörde gehindert, in diesen Fällen weitere Ermittlungen anzustellen, noch ist es der Ausweisbehörde verboten, ihr unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus ihrem Register zu erteilen.

In der Praxis gingen die beteiligten Behörden manchmal dennoch nicht datenschutzgerecht zu Werke. Polizeibeamte wandten sich beispielsweise hin und wieder nicht zuerst an das Paßamt, sondern versuchten, den Fahrzeughalter zuhause anzutreffen. Gelang das nicht, klingelten sie bei Nachbarn und zeigten ihnen das Beweisfoto mit der Bitte, die abgelichtete Person zu identifizieren. Das Herumzeigen des Beweisfotos in der Nachbarschaft ist freilich ein gravierenderer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als der Paßbildvergleich. Daraus haben das Ministerium für Umwelt und Verkehr und das Innenministerium inzwischen die Konsequenzen gezogen und in Erlassen detailliert geregelt, wie die beteiligten Behörden bei der Ermittlung von Verkehrssündern vorzugehen haben.

Für die Bußgeldbehörde/Polizei gilt:

– Hat der Fahrzeughalter einen Verwarnungsgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten und macht er keine Angaben zur Sache, darf sich die Verfolgungsbehörde über die Meldebehörde an das Ausweisregister wenden.

– Ist für die Bußgeldbehörde/Polizei von vornherein klar, daß der Fahrzeughalter nicht der verantwortliche Fahrer ist (z.B. der Halter ist männlich, geblitzt wurde eine Frau), muß sie sich nicht erst an den Halter wenden, sondern kann anhand des Melderegisters der Meldebehörde herausfinden, ob Ehegatte, Tochter oder Sohn als Verkehrssünder in Frage kommen und deren Ausweisbild mit dem Beweisfoto abgleichen. – Der Vergleich der beiden Fotos ist von der Bußgeldbehörde selbst vorzunehmen. Sie muß deshalb eine Kopie des im Ausweisregister hinterlegten Fotos anfordern.

– Erst wenn der Lichtbildvergleich nicht zum Erfolg führt, kann eine Nachbarschaftsbefragung in Frage kommen.“

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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