Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt ein Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum?
- Redaktionelle Leitsätze
- Bleibt Parkhaus trotz geschlossener Schranke öffentlicher Verkehrsraum?
- Zählt Rangieren im Parkhaus bereits als Trunkenheitsfahrt?
- Geldstrafe und Führerscheinentzug für Promillefahrt im Parkhaus
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein gemieteter Tiefgaragenstellplatz rechtlich als öffentlicher Raum, wenn andere Mieter dort parken?
- Verliere ich den Führerschein, wenn ich betrunken nur zum Heizen den Motor im Parkhaus starte?
- Wie beweise ich, dass das Parkhaus zum Tatzeitpunkt durch Rolltore für die Allgemeinheit gesperrt war?
- Habe ich Aussicht auf Freispruch, wenn die Ausfahrtsschranke zum Zeitpunkt meiner Fahrt bereits gesperrt war?
- Kann mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich mit dem Firmenwagen betrunken im Parkhaus rangiere?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 204 StRR 102/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 13.02.2026
- Aktenzeichen: 204 StRR 102/26
- Verfahren: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Parkhausnutzer, Parkhausbetreiber
Ein betrunkener Autofahrer macht sich auch in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus strafbar.
- Parkhäuser zählen zum öffentlichen Verkehr, da sie jeder Mensch nutzen darf.
- Dies gilt immer, solange das Parkhaus für Besucher und Kunden geöffnet ist.
- Ein betrunkener Fahrer muss seinen Führerschein abgeben und eine Geldstrafe zahlen.
- Eine kurz gesperrte Schranke macht den Parkplatz nicht zu einem Privatgelände.
- Das Gericht bestätigte die vorigen Urteile und lehnte den Einspruch endgültig ab.
Wann gilt ein Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum?
Öffentliche Verkehrsflächen umfassen Straßen, Plätze, Brücken und Fußwege, die für den allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Selbst ohne eine ausdrückliche Widmung gelten Flächen rechtlich als öffentlich, wenn der Eigentümer deren Nutzung durch eine größere Personengruppe duldet. Ein Parkhaus zählt während seiner regulären Betriebszeiten zu diesem öffentlichen Verkehrsraum. Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten verliert das Gebäude hingegen diesen rechtlichen Status.
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Gehen Sie niemals davon aus, dass ein Parkhaus ein privater Schutzraum ist. Sobald die Schranken für den Publikumsverkehr öffnen, unterliegen Sie der vollen Härte des Verkehrsrechts. Vermeiden Sie daher jede Fahrt unter Alkoholeinfluss, auch wenn Sie sich noch auf dem Parkdeck befinden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Parkhaus verliert seine rechtliche Einstufung als öffentlicher Verkehrsraum nicht durch eine kurzzeitige Sperrung der Ausfahrt, sofern das Gelände für andere Fahrzeuge und Personen weiterhin zugänglich bleibt.
- Das eigenverantwortliche Rangieren eines Fahrzeugs unter Einsatz der Motorkraft auf einer öffentlich zugänglichen Parkfläche erfüllt in vollem Umfang den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr.

Praxis-Hürde: Die tatsächliche Zugangskontrolle
Ob ein Parkhaus rechtlich als „öffentlich“ gilt, hängt von der faktischen Zugänglichkeit ab. Eine Fläche verliert diesen Status nur dann, wenn der Zugang für die Allgemeinheit durch physische Barrieren – wie geschlossene Rolltore nach Geschäftsende – unmissverständlich unterbunden wird. Bloße Hinweisschilder auf ein Privatgrundstück reichen in der Regel nicht aus, wenn die Zufahrt faktisch für jedermann möglich bleibt.
Ein Autofahrer sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, am Abend des 26. September 2024 einen Pkw der Firma O. stark alkoholisiert durch das Parkhaus eines Nürnberger A.-hauses gesteuert zu haben. Gegen 19:16 Uhr soll er in Richtung des Ausgangs gefahren sein, weshalb er sich später vor der Justiz verantworten musste. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte in letzter Instanz unmissverständlich das finale Ergebnis (Az. 204 StRR 102/26): Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie sämtliche verhängten Strafen bleiben rechtskräftig, die Revision des Mannes wurde am 13. Februar 2026 endgültig abgewiesen. Das bedeutet konkret: Im Revisionsverfahren wurde das Urteil nur noch auf rechtliche Fehler überprüft, ohne dass der Fall mit Zeugen oder Beweisen neu aufgerollt wurde. Einer ärztlichen Feststellung zufolge hatte eine entnommene Blutprobe um 19:54 Uhr einen Wert von 1,98 Promille bei dem Fahrer bewiesen.
Bleibt Parkhaus trotz geschlossener Schranke öffentlicher Verkehrsraum?
Die Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum endet erst durch eine eindeutige, nach außen sichtbare Handlung, die die Duldung des Verkehrs unmissverständlich beendet. Eine kurzzeitige Unterbrechung oder die Sperrung einzelner Fahrspuren reicht dafür nicht zwingend aus. Solange die betroffene Fläche weiterhin für Dritte nutzbar bleibt, besteht auch die allgemeine Schutzbedürftigkeit für die Anwendung der geltenden Verkehrsvorschriften fort.
Dieser rechtliche Maßstab wurde entscheidend, als eine aufmerksame Mitarbeiterin des Nürnberger Parkhauses in das Geschehen eingriff. Sie deaktivierte kurzerhand die Ausgangsschranke, um eine mögliche Flucht des betrunkenen Mannes auf die Straße zu verhindern und der Polizei die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.
Kein Verlust der Öffentlichkeit durch eine Schranken-Sperrung
Trotz dieser gezielt blockierten Ausfahrt bewertete das Gericht die Parkfläche nach den §§ 315 b ff. des Strafgesetzbuches (StGB) weiterhin als öffentlichen Verkehrsraum. Die Richter wiesen den Einwand der Verteidigung ab und stützten sich auf die Tatsache, dass die eigentliche Zufahrt für andere Autos offengeblieben war. Zudem konnten Fußgänger das Gebäude unbeeinflusst von der Sperrung betreten sowie verlassen, wodurch die Widmung für den allgemeinen Straßenverkehr rechtlich fortbestand.
Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird […] dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. – so das BayObLG
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Einstufung als öffentlicher Verkehrsraum ist nicht die Bewegungsfreiheit des Täters, sondern die Erreichbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Solange die Zufahrt für neue Fahrzeuge offensteht oder Fußgänger das Gebäude ungehindert betreten können, greift das Verkehrsrecht vollumfänglich – selbst wenn Ihre eigene Ausfahrt durch eine Schranke blockiert ist.
Zählt Rangieren im Parkhaus bereits als Trunkenheitsfahrt?
Ein Kraftfahrzeug gilt im juristischen Sinne als geführt, sobald es bestimmungsgemäß unter dem Einsatz der Antriebskräfte bewegt wird. Der Fahrer muss das Auto dabei zwingend unter seiner eigenen, alleinigen Verantwortung lenken. Zudem setzt der Vorgang voraus, dass sämtliche wesentlichen technischen Einrichtungen zur Fortbewegung des Fahrzeugs aktiv bedient werden.
Das höchste bayerische Gericht wendete diese Definition im Nachgang auf die exakten Fahrmanöver des Nürnberger Fahrers an, der zunächst von seinem regulären Stellplatz bis direkt an die geschlossene Ausgangsschranke herangefahren war.
Zurücksetzen auf den Parkplatz erfüllt den Tatbestand
Nachdem die Mitarbeiterin die Schranke deaktiviert hatte, stieß der Mann mit dem Firmenwagen zurück und fuhr erneut auf einen Parkplatz. Seine rechtliche Gegenwehr zielte darauf ab, dass dieses Verhalten innerhalb eines Parkhauses nicht als ein Fahren im Straßenverkehr gewertet werden dürfe. Das Gericht lehnte diese Sichtweise nach einer strengen Prüfung ab. Der Autofahrer habe die Antriebskräfte des Motors sowie die technischen Einrichtungen völlig eigenverantwortlich genutzt. Das bewusste Rangieren innerhalb der Parkebene erfülle folglich in vollem Umfang den Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs. Unter einem Tatbestand versteht man die Summe aller Voraussetzungen, die laut Gesetz erfüllt sein müssen, damit eine Handlung als Straftat gilt.
Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen. – so das Gericht
Wer alkoholisiert im Auto sitzt, muss den Motor auslassen. Bewegen Sie das Fahrzeug unter keinen Umständen aus der Parklücke heraus – auch nicht um wenige Meter, um besser einzuparken. Jedes Rangieren mit Motorkraft gilt als vollendete Trunkenheitsfahrt und führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Geldstrafe und Führerscheinentzug für Promillefahrt im Parkhaus
Wer unter einem starken Alkoholeinfluss ein Fahrzeug bewegt, muss mit dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis und der physischen Einziehung des Führerscheindokuments rechnen. Gerichte können darüber hinaus eine feste Sperrfrist anordnen, bevor überhaupt eine neue Erlaubnis beantragt werden darf. Sobald die strafrechtliche Schuld feststeht, werden in der Regel erhebliche Geldstrafen in Form von Tagessätzen verhängt. Das bedeutet konkret: Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem täglichen Nettoeinkommen des Täters, sodass die Strafe individuell an die finanzielle Situation angepasst ist.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Nürnberg am 29. April 2025 die Konsequenzen aus der Trunkenheitsfahrt gezogen und den Mann zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt, was einer Gesamtsumme von 1.925 Euro entspricht.
Revision gegen Sperrfrist und Führerscheinentzug bleibt erfolglos
Zusätzlich zu der Geldstrafe ordneten die Richter an, den Führerschein unwiderruflich einzuziehen und verhängten eine Sperrfrist von drei Monaten für die mögliche Wiedererteilung der Erlaubnis. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies am 16. September 2025 die darauffolgende Berufung des Fahrers vollumfänglich ab. Die Verteidigung äußerte zwar Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch und die angeordnete Maßregel, scheiterte damit aber endgültig mit einer Sachrüge vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Eine Maßregel ist eine gerichtlich angeordnete Sicherheitsmaßnahme – wie hier das Fahrverbot –, die nicht der Bestrafung dient, sondern die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren schützen soll. Mit der Sachrüge beanstandete die Verteidigung erfolglos, dass das Gericht die Rechtsnormen inhaltlich falsch auf den Fall angewendet habe. Der Senat sah keinerlei rechtliche Fehler im Urteil. Der Mann muss nun den Entzug seiner Papiere hinnehmen und trägt zusätzlich die kompletten Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Warum blockierte Flächen nicht vor Führerscheinentzug schützen
Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat als höchstinstanzliche Entscheidung Signalwirkung für ähnliche Fälle in ganz Deutschland. Es verdeutlicht, dass technische Hindernisse wie Schranken keinen Schutz vor Strafverfolgung bieten, solange andere Personen das Gelände betreten können. Für Sie bedeutet das: Die Grenze zwischen straffreiem Privatgelände und öffentlichem Verkehrsraum ist extrem eng gezogen. Vertrauen Sie nicht darauf, dass eine blockierte Ausfahrt Sie entlastet, sondern unterlassen Sie jegliche Fahrzeugbewegung, sobald Sie Alkohol konsumiert haben.
Was Sie jetzt tun müssen: Wurden Sie in einem Parkhaus bei einer Alkoholfahrt ertappt, machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Fahrstrecke oder zu Ihren Einparkmanövern. Da die Einstufung als „öffentlich“ von der faktischen Zugänglichkeit abhängt, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sofort prüfen, ob das Parkhaus zum Tatzeitpunkt durch Rolltore oder Sicherheitsdienst tatsächlich wirksam für die Allgemeinheit gesperrt war.
Führerschein in Gefahr? Jetzt rechtliche Erfolgsaussichten prüfen
Die Abgrenzung zwischen Privatgelände und öffentlichem Verkehrsraum ist oft entscheidend für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die spezifischen Gegebenheiten vor Ort sowie die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen. So sichern Sie sich eine fundierte Verteidigungsstrategie gegen drohende Fahrverbote oder Sperrfristen.
Experten-Kommentar
Oft besiegeln genau die allgegenwärtigen Überwachungskameras das Schicksal der betrunkenen Fahrer. Ich sehe in den Ermittlungsakten fast immer dasselbe Muster: Der verzweifelte Versuch, das Auto hastig in die Parklücke zurückzusetzen, liefert den perfekten Videobeweis. Auf diesen gestochen scharfen Aufnahmen lässt sich später gnadenlos nachvollziehen, wer tatsächlich den Motor gestartet hat.
Lassen Sie den Autoschlüssel am besten tief in der Tasche, wenn Sie angetrunken nur eine Jacke aus dem Wagen holen. Sobald Sie den Motor auch nur für die Heizung einschalten, glaubt Ihnen später kein Richter mehr, dass Sie nicht fahren wollten. Warten Sie auf Ihr Taxi deshalb lieber gleich an der Straße und betreten Sie das Parkhaus gar nicht erst.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein gemieteter Tiefgaragenstellplatz rechtlich als öffentlicher Raum, wenn andere Mieter dort parken?
JA, ein gemieteter Tiefgaragenstellplatz gilt rechtlich als öffentlicher Verkehrsraum, sofern er für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe wie die gesamte Mieterschaft frei zugänglich ist. In einer Gemeinschaftsgarage ist dieser Kreis der Berechtigten groß genug, um die Fläche rechtlich dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnen.
Ein Stellplatz gilt nach ständiger Rechtsprechung als faktisch öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte die Nutzung durch einen größeren Personenkreis ausdrücklich oder durch eine stillschweigende Duldung gestattet. In einer Gemeinschaftstiefgarage eines Mehrfamilienhauses ist dieser Kreis der Berechtigten durch die anderen Mieter und deren Besucher bereits groß genug für diese rechtliche Einordnung. Dies hat zur Folge, dass auch auf dem angemieteten Platz die strengen Vorschriften des Verkehrsstrafrechts sowie die Straßenverkehrsordnung (StVO) uneingeschränkt Anwendung finden. Selbst das bloße Rangieren auf der eigenen Stellfläche unter dem Einfluss von Alkohol kann daher zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB führen.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Stellplatz baulich vollständig vom restlichen Verkehrsraum getrennt ist, etwa durch eine abschließbare Einzelbox mit einem eigenen, blickdichten Tor. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Zugänglichkeit für andere Verkehrsteilnehmer, wodurch die Fläche den Status der Öffentlichkeit verliert und als rein privater Rückzugsort gewertet wird.
Verliere ich den Führerschein, wenn ich betrunken nur zum Heizen den Motor im Parkhaus starte?
ES KOMMT DARAUF AN. Das bloße Starten des Motors zum Heizen ohne eine tatsächliche Fortbewegung des Fahrzeugs stellt rechtlich noch kein Führen eines Kraftfahrzeugs dar und begründet allein keinen Entzug der Fahrerlaubnis. Erst die bewusste Bewegung des Wagens unter Einsatz der Motorkraft erfüllt diesen Tatbestand.
Ein Kraftfahrzeug gilt im juristischen Sinne erst als geführt, wenn es bestimmungsgemäß unter der Verwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt wird, was beim bloßen Leerlauf zum Heizen nicht zutrifft. Sobald Sie das Fahrzeug jedoch nur wenige Zentimeter rangieren oder der Wagen durch das Lösen der Bremse rollt, begehen Sie eine vollendete Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehrsraum. Da ein Parkhaus während der Öffnungszeiten als öffentlicher Raum gilt, greifen hier die strengen Sanktionen des Strafgesetzbuches gemäß Paragraph 316 StGB unmittelbar bei der kleinsten Rollbewegung. Die Beweislage ist zudem riskant, da Beamte beim laufenden Motor am Steuer oft eine bereits erfolgte Fahrt unterstellen.
Eine rechtliche Ausnahme besteht nur auf einem privaten Garagenhof, der durch physische Barrieren wie geschlossene Rolltore für die Allgemeinheit unzugänglich ist, da dort die Regeln des öffentlichen Straßenverkehrs keine Anwendung finden.
Wie beweise ich, dass das Parkhaus zum Tatzeitpunkt durch Rolltore für die Allgemeinheit gesperrt war?
Der Nachweis einer wirksamen Sperrung gelingt vorrangig durch elektronische Schließprotokolle der Toranlage oder Zeugenaussagen des Wachpersonals, welche die physische Barriere zum Tatzeitpunkt bestätigen. Ergänzend dienen zeitgestempelte Videoaufnahmen oder Fotos der geschlossenen Zufahrten als objektive Beweismittel für die fehlende Zugänglichkeit.
Im Verkehrsrecht gilt eine Fläche nur dann als nicht öffentlich, wenn der Zugang für Unbefugte durch physische Barrieren (tatsächliche Hindernisse) unmissverständlich unterbunden wurde. Da bloße Schilder rechtlich nicht ausreichen, müssen Beschuldigte belegen, dass die Rolltore faktisch geschlossen und für die Allgemeinheit unpassierbar waren. Elektronische Protokolle des Betreibers sind hierbei wertvoll, da sie die sekundengenauen Schließvorgänge der technischen Anlagen objektiv dokumentieren. Über eine anwaltliche Akteneinsicht oder eine direkte Herausgabeforderung an die Parkhausverwaltung lassen sich diese Daten sichern, bevor sie systembedingt überschrieben werden. Nur durch diesen lückenlosen Nachweis der faktischen Absperrung entfällt der Status des öffentlichen Verkehrsraums, was eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verhindert.
Eine rechtlich relevante Sperrung setzt voraus, dass jede Form der allgemeinen Nutzung durch Dritte zum Tatzeitpunkt faktisch ausgeschlossen war. Bleiben etwa Personentüren oder Treppenhäuser für Fußgänger unverschlossen, kann die Fläche trotz geschlossener Fahrzeugtore weiterhin als öffentlicher Verkehrsraum eingestuft werden.
Habe ich Aussicht auf Freispruch, wenn die Ausfahrtsschranke zum Zeitpunkt meiner Fahrt bereits gesperrt war?
NEIN, eine gesperrte Ausfahrtsschranke bietet keine Aussicht auf Freispruch, sofern das Parkhaus für andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger weiterhin faktisch zugänglich blieb. Für die strafrechtliche Einstufung als öffentlicher Verkehrsraum ist nicht Ihre persönliche Fluchtmöglichkeit, sondern die Erreichbarkeit der Fläche für Dritte entscheidend.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 204 StRR 102/26) behält ein Parkhaus seine Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum selbst bei einer gezielt blockierten Ausfahrtspur bei. Die rechtliche Einordnung als öffentliche Fläche endet erst durch eine nach außen sichtbare Handlung, die den Zugang für eine allgemein bestimmte Personengruppe unmissverständlich unterbindet. Solange die Einfahrt für andere Fahrzeuge offensteht oder Passanten das Gebäude zu Fuß ungehindert betreten können, bleibt das allgemeine Schutzbedürfnis der Rechtsordnung vollumfänglich bestehen. Eine technische Sperre, die lediglich das Verlassen des Geländes mit dem Kraftfahrzeug verhindert, ist somit rechtlich irrelevant für die Beurteilung Ihrer Trunkenheitsfahrt.
Ein Erfolg Ihrer Verteidigung ist nur dann wahrscheinlich, wenn zum Tatzeitpunkt der Zugang für die Allgemeinheit durch zusätzliche Barrieren wie Rolltore oder Sicherheitsdienste physisch wirksam unterbunden wurde. Nur in diesen engen Ausnahmefällen verliert ein privates Parkhaus seinen öffentlichen Charakter, wodurch der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr mangels Öffentlichkeit entfallen könnte.
Kann mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich mit dem Firmenwagen betrunken im Parkhaus rangiere?
JA. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Firmenwagen im Parkhaus rechtfertigt im Regelfall eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Da das Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum gilt, begehen Sie eine schwere Straftat nach § 316 StGB, welche das notwendige Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig und unwiederbringlich zerstört.
Die rechtliche Bewertung beruht darauf, dass das Rangieren unter Alkoholeinfluss eine massive Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten sowie eine Gefährdung von wertvollem Firmeneigentum darstellt. Da ein Parkhaus während der Betriebszeiten für die Allgemeinheit zugänglich bleibt, erfüllt bereits das kurze Umparken den strafrechtlichen Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Durch dieses Fehlverhalten bricht die Vertrauensbasis weg, da der Arbeitgeber nicht mehr auf die rechtstreue Nutzung der ihm gehörenden Betriebsmittel durch den Arbeitnehmer vertrauen kann. In derartigen Konstellationen ist eine vorherige Abmahnung meist entbehrlich, da die Schwere der Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen absolut unzumutbar macht.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Parkhaus durch verschlossene Rolltore unmissverständlich für die Allgemeinheit gesperrt war und kein öffentlicher Verkehrsraum vorlag. Dies lässt die strafrechtliche Relevanz entfallen und verbessert die Chancen bei einer Kündigungsschutzklage erheblich.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 204 StRR 102/26 – Urteil vom 13.02.2026
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