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Fahrtenbuchauflage rechtswidrig: Wann das Aussteigen aus dem Fahrzeug die Anordnung kippt

Eine Fahrtenbuchauflage sorgt für Zündstoff, als ein Streit im Straßenverkehr nach einer Ampelphase eskaliert und der mutmaßliche Täter das Auto verlässt. Nachdem der aggressive Fahrer den Kontrahenten zu Fuß attackiert hatte, stand der Fahrzeughalter plötzlich vor der Pflicht, für sein Fahrzeug ein penibles Fahrtenbuch zu führen. Doch kann eine solche Auflage rechtmäßig sein, wenn die Tat nicht während der Fahrt, sondern neben dem stehenden Wagen geschah?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 7/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Arnsberg
  • Datum: 31.01.2022
  • Aktenzeichen: 7 L 7/22
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Antragsteller, der sich gegen eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Fahrtenbuchauflage wehrte und argumentierte, die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben, da die zugrunde liegenden Straftaten keinen ausreichenden Bezug zur Fahrzeugführung hatten.
  • Beklagte: Die Verwaltungsbehörde (Antragsgegner), die die Fahrtenbuchauflage erlassen hatte und davon ausging, dass die Straftaten trotz des Aussteigens aus dem Fahrzeug noch ausreichend mit dessen Nutzung und einer Verkehrszuwiderhandlung in Verbindung standen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Verwaltungsbehörde hatte gegen den Antragsteller eine Fahrtenbuchauflage erlassen, da der Fahrzeugführer nach Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung), die nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug an einer roten Ampel begangen wurden, nicht ermittelt werden konnte. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Auflage.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig, wenn die zugrunde liegenden Straftaten nicht während eines „Bewegungsvorgangs“ des Fahrzeugs, sondern nach dem Aussteigen begangen wurden?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Antrag stattgegeben: Die Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wurde wiederhergestellt.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Fahrtenbuchauflage unzulässig: Die für die Fahrtenbuchauflage maßgebliche Vorschrift (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
    • „Führung eines Fahrzeuges“ eng auszulegen: Der Begriff „Führung eines Fahrzeuges“ im Sinne der Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs.
    • Keine Taten während Bewegungsvorgang: Die dem Antragsteller zugeschriebenen Taten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung) fanden nicht während eines Bewegungsvorgangs des Fahrzeugs statt, da der Täter vor der Tat das Fahrzeug verlassen hatte.
  • Folgen für den Antragsteller:
    • Die Fahrtenbuchauflage darf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden.
    • Die Verwaltungsbehörde trägt die Kosten des Eilverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn ein Streit im Straßenverkehr eskaliert und der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

Stellen Sie sich eine alltägliche Situation vor: Sie stehen an einer roten Ampel. Plötzlich steigt der Fahrer des Wagens hinter Ihnen wütend aus, kommt zu Ihrem Auto, beschimpft Sie und wird vielleicht sogar handgreiflich. Später kann die Polizei zwar das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs ermitteln, aber der Halter des Wagens schweigt und es ist unklar, wer genau an diesem Tag gefahren ist.

In solchen Fällen greifen Behörden oft zu einem Mittel, das sicherstellen soll, dass so etwas nicht noch einmal passiert: der Fahrtenbuchauflage. Doch darf eine Behörde dies auch anordnen, wenn die eigentliche Tat – die Beleidigung oder der Angriff – gar nicht während der Fahrt, sondern zu Fuß stattfand? Genau mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Eilverfahren beschäftigen.

Wie kam es überhaupt zu dem Gerichtsverfahren?

Person steigt zwischen zwei Autos aus und fängt Streit an, Symbol für rechtswidrige Fahrtenbuchauflage bei Fahrzeugdelikten.
Bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr kann die Fahrtenbuchauflage die Folge sein. Wann genau droht Ihnen diese Sanktion? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Fahrzeughalter, nennen wir ihn Herrn W., erhielt Post von der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Inhalt: eine sogenannte Ordnungsverfügung. Das ist ein offizieller Bescheid einer Behörde, der eine Person zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Konkret wurde Herrn W. auferlegt, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

Was bedeutet das? Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO) ist die Pflicht, für ein bestimmtes Fahrzeug genau aufzuzeichnen, wer wann wohin gefahren ist. Die Behörde begründete diese Maßnahme damit, dass nach einer Straftat der verantwortliche Fahrer des Wagens von Herrn W. nicht hatte ermittelt werden können.

Die Straftaten, um die es ging, waren Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung. Der Vorfall selbst war unstrittig: An einer roten Ampel war eine Person aus dem Fahrzeug von Herrn W. ausgestiegen, zu dem davor haltenden Auto gegangen und hatte den dortigen Fahrer durch das offene Fenster beleidigt und an der Nase verletzt.

Herr W. war mit der Fahrtenbuchauflage nicht einverstanden. Er reichte deshalb Klage gegen den Bescheid der Behörde ein. Damit die Auflage aber nicht sofort wirksam wird, stellte er zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Sein Ziel: Die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, sollte so lange ausgesetzt werden, bis das Gericht in der Hauptsache endgültig über seine Klage entschieden hat.

Aber warum war die Fahrtenbuchauflage rechtlich umstritten?

Der Kern des Streits lag in einer einzigen Vorschrift: dem bereits erwähnten Paragrafen 31a der StVZO. Dieser besagt, dass eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrers nach einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ nicht möglich war.

Hier prallten zwei Ansichten aufeinander:

  • Die Sicht der Behörde: Die Behörde meinte, die Voraussetzungen seien erfüllt. Die Straftaten (Körperverletzung, Beleidigung) passierten zwar, nachdem der Fahrer ausgestiegen war. Sie standen aber in einem klaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ohne das Aufeinandertreffen der beiden Fahrzeuge an der Ampel hätte es den Vorfall nie gegeben. Dieser Zusammenhang reiche aus, um von einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ zu sprechen.
  • Die Sicht des Fahrzeughalters: Herr W. argumentierte, dass es sich eben nicht um eine typische Verkehrszuwiderhandlung gehandelt habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß finden während der Fahrt statt. Die Körperverletzung und die Beleidigung ereigneten sich jedoch, als der Täter zu Fuß unterwegs war. Damit fehle der direkte Bezug zum Führen des Fahrzeugs.

Die entscheidende Frage für das Gericht war also: Ist eine Straftat, die im Umfeld des Straßenverkehrs, aber nicht während der eigentlichen Fahrt begangen wird, eine „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Sinne des Gesetzes?

Wie hat das Gericht im Eilverfahren entschieden?

Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab dem Antrag von Herrn W. statt. Es ordnete die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage an.

Was bedeutet dieser juristische Begriff? Normalerweise hat eine Klage gegen einen Behördenbescheid eine „aufschiebende Wirkung“. Das heißt, die Anordnung der Behörde (hier: die Fahrtenbuchauflage) muss erst einmal nicht befolgt werden, bis ein Gericht entschieden hat. Bei bestimmten Bescheiden, wie eben einer Fahrtenbuchauflage, entfällt diese aufschiebende Wirkung aber gesetzlich. Man muss die Auflage also sofort befolgen, obwohl man klagt. Mit einem Eilantrag kann man das Gericht bitten, diesen „Sofortvollzug“ zu stoppen und die aufschiebende Wirkung – quasi die Pause-Taste – wiederherzustellen.

Genau das hat das Gericht getan. Es hat entschieden, dass Herr W. vorläufig kein Fahrtenbuch führen muss, weil seine Klage gegen die Auflage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das Gericht führte eine sogenannte Interessenabwägung durch. Es wog das Interesse von Herrn W., von der Auflage verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Auflage ab. Da die Auflage höchstwahrscheinlich rechtswidrig war, überwog das Interesse von Herrn W.

Was ist der entscheidende juristische Knackpunkt laut Gericht?

Das Gericht schaute sich die Rechtsgrundlage, den § 31a StVZO, ganz genau an. Es stellte klar, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann rechtmäßig ist, wenn die zugrundeliegende Tat bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges begangen wurde.

Und hier liegt der entscheidende Punkt: Was bedeutet „Führung eines Fahrzeuges“ juristisch exakt? Das Gericht definierte dies sehr präzise und bezog sich dabei auf anerkannte juristische Kommentare:
Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt. Der Begriff der „Führung“ erfasst also grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge.

Um das zu veranschaulichen: Wer an einer roten Ampel bei laufendem Motor wartet, führt das Fahrzeug in diesem Moment nicht aktiv, da es sich nicht bewegt. Erst wenn er die Kupplung kommen lässt und anfährt, beginnt der Bewegungsvorgang und damit die „Führung“ im engeren Sinne wieder. Das Gericht machte deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift zur Fahrtenbuchauflage genau diese Vorgänge im Blick hatte – also Verstöße, die aus der Bewegung des Fahrzeugs heraus geschehen.

Warum erfüllten die Straftaten diese Bedingung nicht?

Nachdem das Gericht den rechtlichen Maßstab so klar definiert hatte, war die Anwendung auf den konkreten Fall einfach. Das Gericht zeichnete die Ereignisse Schritt für Schritt nach und kam zu einem klaren Ergebnis.

Die entscheidende Kette der Ereignisse war laut Zeugenaussagen:

  1. Der Täter hielt sein Fahrzeug an der roten Ampel an.
  2. Er stieg aus seinem Fahrzeug aus.
  3. Er ging zu Fuß zum Fahrzeug des Geschädigten.
  4. Erst dort, am anderen Auto stehend, beging er die Körperverletzung und die Beleidigung.

Das Gericht argumentierte, dass die Taten damit eindeutig nicht während eines Bewegungsvorgangs des Fahrzeugs von Herrn W. stattfanden. Im Moment der Tat war der Täter ein Fußgänger. Der für die Fahrtenbuchauflage notwendige Zusammenhang mit der „Führung des Fahrzeuges“ war in dem Moment unterbrochen, als der Fahrer ausstieg, um die Auseinandersetzung zu Fuß zu führen.

Zählt der Zusammenhang mit dem Straßenverkehr denn gar nicht?

Das Gericht hat die Argumentation der Behörde, dass der allgemeine Zusammenhang zum Verkehrsgeschehen ausreichen müsse, nicht gelten lassen. Zwar ist unbestreitbar, dass die Situation durch den Straßenverkehr entstanden ist. Doch für die sehr spezielle und einschneidende Maßnahme einer Fahrtenbuchauflage reicht dieser lose Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Das Gesetz verlangt einen Verstoß, der mit dem Führen, also dem Bewegen des Fahrzeugs, verknüpft ist. Eine Schlägerei neben dem Auto ist das nicht, auch wenn die Beteiligten kurz zuvor noch gefahren sind. Die Straftaten waren somit keine „Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften“ im Sinne der Vorschrift. Folglich war die Anordnung der Fahrtenbuchauflage von Anfang an rechtswidrig.

Wer muss die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen?

Das Gericht entschied, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss. In diesem Fall war das die Verwaltungsbehörde, die die rechtswidrige Fahrtenbuchauflage erlassen hatte. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im deutschen Prozessrecht, der in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 154 VwGO) verankert ist.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg verdeutlicht die engen rechtlichen Grenzen für die Anordnung von Fahrtenbuchauflagen und präzisiert entscheidend, wann Straftaten als „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ gelten.

  • Fahrzeugführung erfordert Bewegungsvorgänge: Das Urteil stellt klar, dass eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO nur bei Verstößen angeordnet werden kann, die während der aktiven Bewegung des Fahrzeugs begangen wurden. Straftaten, die nach dem Aussteigen zu Fuß verübt werden, fallen nicht unter den Begriff der „Führung eines Fahrzeugs“, selbst wenn sie unmittelbar nach einer Verkehrssituation entstanden sind.
  • Bloßer Verkehrsbezug reicht nicht aus: Das Gericht verwirft die Auffassung, dass ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Straßenverkehr für eine Fahrtenbuchauflage genügt. Entscheidend ist der direkte Bezug zum Fahren selbst, nicht die verkehrliche Entstehungsgeschichte der Auseinandersetzung.
  • Interessenabwägung bei Eilanträgen: Das Urteil zeigt, dass bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage entscheidend ist. Erscheint ein Verwaltungsakt höchstwahrscheinlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Aussetzung.

Das Urteil etabliert damit einen restriktiven Ansatz bei Fahrtenbuchauflagen und stärkt den Schutz von Fahrzeughaltern vor übermäßig weiten behördlichen Interpretationen verkehrsrechtlicher Vorschriften.


Wurden Sie von einer Verwaltungsbehörde mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert, obwohl die zugrundeliegenden Vorfälle nicht während der Fahrzeugbewegung stattfanden? Lassen Sie Ihren spezifischen Fall nun unverbindlich prüfen.

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Fahrtenbuchauflage und wann wird sie typischerweise angeordnet?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die den Halter eines Fahrzeugs dazu verpflichtet, genau festzuhalten, wer wann und wohin mit dem Fahrzeug gefahren ist. Ihr Hauptzweck ist es, die Identifizierung des Fahrers in der Zukunft sicherzustellen, besonders wenn dieser bei einer vorherigen Verkehrszuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte.

Diese Auflage wird typischerweise angeordnet, wenn nach einem Verkehrsverstoß – wie etwa einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß – der tatsächliche Fahrer eines Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte. Die Behörden nutzen dieses Mittel, um sicherzustellen, dass bei zukünftigen Vorfällen mit demselben Fahrzeug der verantwortliche Fahrer identifiziert werden kann.

Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Tat bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges begangen wurde. Das bedeutet, der Verstoß muss während des aktiven Bewegens des Fahrzeugs stattgefunden haben. Ziel ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Verantwortlichkeit für begangene Verstöße klarer zuzuordnen.


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Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann eine Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen?

Eine Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn nach einem Verstoß im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Diese Maßnahme, gestützt auf § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), soll sicherstellen, dass bei künftigen Vorfällen der Fahrer identifiziert werden kann.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt laut Gesetz zwei Hauptbedingungen voraus: Erstens muss eine „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ vorliegen. Zweitens muss es unmöglich gewesen sein, den Fahrzeugführer nach diesem Vorfall festzustellen.

Entscheidend für die rechtmäßige Anordnung ist, dass die Zuwiderhandlung bei oder im direkten Zusammenhang mit der „Führung des Fahrzeuges“ begangen wurde. Unter „Führung eines Fahrzeuges“ verstehen Gerichte das In-Bewegung-Setzen oder das Lenken des Fahrzeugs während der Fahrt. Es geht also um Verstöße, die aus einem aktiven Bewegungsvorgang des Fahrzeugs heraus geschehen.

Ein bloßer allgemeiner Bezug zum Straßenverkehr, wie ein Vorfall, der erst nach dem Aussteigen aus dem stehenden Fahrzeug geschieht, reicht für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. Die Regelung zielt darauf ab, Verstöße zu erfassen, die direkt mit der Bewegung des Fahrzeugs in Verbindung stehen.


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Was genau versteht man im juristischen Sinne unter der „Führung eines Fahrzeuges“?

Im juristischen Sinne versteht man unter der „Führung eines Fahrzeuges“, dass man es in Bewegung setzt oder während der Fahrt durch Lenken oder Bremsen steuert. Der Begriff konzentriert sich somit ausschließlich auf die eigentlichen Bewegungsvorgänge des Wagens.

Dies bedeutet, dass das Fahrzeug tatsächlich fährt oder in Gang gesetzt wird. Steht ein Fahrzeug beispielsweise an einer roten Ampel, wird es in diesem engen Sinn nicht aktiv „geführt“, selbst wenn der Motor läuft. Es befindet sich in einer Wartestellung.

Die juristische Führung beginnt erst wieder, sobald der Fahrer das Fahrzeug erneut in Bewegung setzt, also zum Beispiel anfährt. Das Gesetz legt großen Wert auf diesen direkten Bezug zur Bewegung des Fahrzeugs.

Diese genaue Abgrenzung ist besonders wichtig für rechtliche Maßnahmen wie die Fahrtenbuchauflage. Eine solche Auflage darf nur angeordnet werden, wenn die relevante Zuwiderhandlung direkt im Zusammenhang mit dieser aktiven Führung des Fahrzeugs stattfand. Verstöße, die außerhalb des eigentlichen Fahrvorgangs geschehen, etwa wenn jemand aussteigt und zu Fuß eine Straftat begeht, zählen demnach nicht als Zuwiderhandlung während der Fahrzeugführung.


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Kann eine Fahrtenbuchauflage auch verhängt werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, aber nicht während der direkten Fahrt begangen wurde?

Eine Fahrtenbuchauflage kann in der Regel nicht verhängt werden, wenn die Straftat nicht während der aktiven Fahrt, sondern außerhalb eines Bewegungsvorgangs des Fahrzeugs begangen wurde. Das Gesetz, auf dem die Auflage basiert, zielt auf Verstöße ab, die direkt aus der Steuerung oder der Bewegung eines Fahrzeugs entstehen.

Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist eine Maßnahme zur Ermittlung des Fahrers nach einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat klargestellt, dass die „Führung eines Fahrzeuges“ im juristischen Sinne das In-Bewegung-Setzen oder Lenken während der Fahrt meint, also primär Bewegungsvorgänge. Eine Straftat, die nach dem Anhalten und Aussteigen als Fußgänger begangen wird, fällt demnach nicht unter diesen Begriff.

Ein allgemeiner Zusammenhang zum Straßenverkehr, wie ein aus einer Verkehrssituation entstandener Streit, reicht für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. Auch wenn der Vorfall im Umfeld des Straßenverkehrs seinen Ursprung hat, fehlt der direkte und notwendige Bezug zum tatsächlichen Führen des Fahrzeugs. Demnach muss der Verstoß für eine rechtmäßige Fahrtenbuchauflage unmittelbar mit dem aktiven Fahren des Fahrzeugs verknüpft sein und kann nicht lediglich im weiteren Umfeld einer Verkehrssituation geschehen.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Fahrzeughalter, wenn er mit einer angeordneten Fahrtenbuchauflage nicht einverstanden ist?

Ein Fahrzeughalter kann gegen eine Fahrtenbuchauflage Klage beim Verwaltungsgericht einreichen und zusätzlich einen sogenannten Eilantrag stellen, um die sofortige Wirkung der Auflage auszusetzen. Dies ist eine Möglichkeit, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Anordnung rechtmäßig ist.

Eine Fahrtenbuchauflage ist oft sofort wirksam, auch wenn man Klage dagegen erhebt. Das bedeutet, man müsste die Auflage befolgen, obwohl das Gerichtsverfahren noch läuft. Um dies zu verhindern, kann der Halter einen „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ beim Verwaltungsgericht stellen. Dieser Eilantrag fordert das Gericht auf, die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs vorläufig auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung über die eigentliche Klage getroffen wurde.

Das Gericht prüft bei einem solchen Eilantrag, ob die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Es führt dabei eine Interessenabwägung durch: Es wägt ab, ob das Interesse des Fahrzeughalters, die Auflage nicht sofort erfüllen zu müssen, größer ist als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung. Hat die Klage gute Erfolgsaussichten, stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel wieder her.

Wird dem Eilantrag stattgegeben, muss der Fahrzeughalter vorerst kein Fahrtenbuch führen, bis das Gericht über seine Klage endgültig entschieden hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufschiebende Wirkung

Wenn eine Person gegen einen Bescheid einer Behörde Klage einreicht, führt dies normalerweise dazu, dass die Anordnung vorläufig nicht umgesetzt werden muss. Man spricht dann von einer aufschiebenden Wirkung der Klage, wodurch der Vollzug des Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung „aufgeschoben“ wird. Bei bestimmten behördlichen Anordnungen, wie der Fahrtenbuchauflage, entfällt diese aufschiebende Wirkung jedoch oft gesetzlich, sodass die Anordnung sofort befolgt werden müsste. In diesen Fällen ist ein gesonderter Eilantrag nötig, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und den sofortigen Vollzug zu verhindern.

Beispiel: Herr W. konnte durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage verhindern, sofort ein Fahrtenbuch führen zu müssen, obwohl die Behörde dies angeordnet hatte.

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Eilantrag

Ein Eilantrag ist ein gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, eine schnelle, vorläufige Entscheidung zu erhalten, um drohende Nachteile abzuwenden oder den sofortigen Vollzug einer behördlichen Maßnahme zu stoppen. Er wird oft gestellt, um die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Behördenbescheid wiederherzustellen, wenn diese gesetzlich entfallen ist. Das Gericht prüft dabei summarisch, ob die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird und ob ein sofortiger Vollzug für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Beispiel: Herr W. stellte einen Eilantrag, um nicht sofort ein Fahrtenbuch führen zu müssen, bis das Gericht endgültig über die Rechtmäßigkeit der Auflage entschieden hat.

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Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die den Halter eines Fahrzeugs dazu verpflichtet, lückenlos und detailliert aufzuzeichnen, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Strecke genutzt hat. Sie wird typischerweise verhängt, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte und dient dazu, die zukünftige Identifizierung des Fahrers sicherzustellen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass der ursprüngliche Verstoß bei oder im direkten Zusammenhang mit der „Führung des Fahrzeuges“ erfolgte.

Beispiel: Herr W. erhielt eine Fahrtenbuchauflage, weil der Fahrer seines Wagens nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr nicht identifiziert werden konnte.

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Führung des Fahrzeuges

Im juristischen Sinne bedeutet die „Führung eines Fahrzeuges“, dass man es in Bewegung setzt oder es während der Fahrt durch Lenken oder Bremsen steuert. Dieser Begriff beschreibt ausschließlich die aktiven Bewegungsvorgänge des Wagens auf öffentlichen Straßen. Steht ein Fahrzeug beispielsweise an einer roten Ampel, wird es in diesem engen Sinn nicht aktiv „geführt“, selbst wenn der Motor läuft, da keine Bewegung stattfindet.

Beispiel: Der Täter, der aus dem stehenden Fahrzeug ausstieg, um eine Person zu beleidigen, führte das Fahrzeug in diesem Moment nicht mehr, da er zu Fuß unterwegs war.

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Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung ist eine juristische Methode, bei der ein Gericht oder eine Behörde verschiedene widerstreitende Interessen gegeneinander abwägt, um eine sachgerechte und verhältnismäßige Entscheidung zu finden. Dabei werden zum Beispiel die privaten Interessen einer Person gegen öffentliche Interessen wie die Verkehrssicherheit oder die Ermittlung von Straftätern abgewogen. Das Gericht prüft, welches der Interessen im konkreten Fall ein höheres Gewicht hat und somit den Ausschlag für die Entscheidung gibt.

Beispiel: Das Verwaltungsgericht Arnsberg wog Herrn W.s Interesse, vorläufig kein Fahrtenbuch führen zu müssen, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Auflage ab.

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Ordnungsverfügung

Eine Ordnungsverfügung ist ein verbindlicher, schriftlicher Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der eine Person zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Sie stellt einen sogenannten Verwaltungsakt dar, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Bei Nichtbeachtung können rechtliche Konsequenzen drohen.

Beispiel: Die Fahrtenbuchauflage wurde Herrn W. in Form einer Ordnungsverfügung der Verwaltungsbehörde zugestellt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO): Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die Fahrzeughalter verpflichtet, genau zu dokumentieren, wer wann und wohin ein bestimmtes Fahrzeug gefahren hat. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Identifizierung eines Fahrers zu ermöglichen, wenn dieser nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte. Das Gesetz legt fest, unter welchen genauen Bedingungen eine solche weitreichende Pflicht verhängt werden darf.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob die im Fall begangenen Taten – Körperverletzung und Beleidigung – die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO erfüllten. Die Behörde hatte die Auflage genau auf dieser Grundlage erlassen, und das Gericht musste prüfen, ob die Straftaten als „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Sinne dieser Norm zu werten sind.

  • Auslegung des Begriffs „Führung eines Fahrzeuges“ (vgl. § 31a StVZO): Im juristischen Kontext ist es entscheidend, wie bestimmte Begriffe in Gesetzen verstanden werden. Das „Führen eines Fahrzeuges“ ist ein solcher Begriff, der nicht nur das Lenken und Beschleunigen während der Fahrt umfasst, sondern auch Handlungen wie das Anfahren oder Abbremsen. Es bezieht sich primär auf Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs. Die präzise Definition ist wichtig, um den Anwendungsbereich von Gesetzen wie dem zur Fahrtenbuchauflage festzulegen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte diesen Begriff sehr eng aus. Es stellte fest, dass der Angreifer die Taten als Fußgänger beging, nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte. Da die Straftaten nicht während eines aktiven Bewegungsvorgangs des Fahrzeugs stattfanden, fehlte der notwendige enge Zusammenhang zur „Führung des Fahrzeuges“, der für eine Fahrtenbuchauflage erforderlich gewesen wäre.

  • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Wenn Bürger einen Bescheid einer Behörde erhalten, hat eine Klage dagegen normalerweise aufschiebende Wirkung, das heißt, die Anordnung muss vorerst nicht befolgt werden. Bei bestimmten Bescheiden, wie der Fahrtenbuchauflage, entfällt diese aufschiebende Wirkung jedoch. Um dennoch eine sofortige Umsetzung zu verhindern, kann man beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen. Das Gericht kann dann die „Pause-Taste“ drücken und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, sodass die Auflage bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung nicht befolgt werden muss.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr W. beantragte erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht stoppte damit vorläufig die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches, weil es die Klage von Herrn W. als sehr aussichtsreich einstufte und die Auflage voraussichtlich für rechtswidrig erachtete.

  • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei einem Eilantrag muss das Gericht schnell entscheiden, ob die vorläufige Aussetzung einer behördlichen Anordnung im Interesse des Antragstellers liegt, während das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme abgewogen wird. Eine solche Abwägung führt dazu, dass der Antragsteller Recht bekommt, wenn die angegriffene Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder andere Gründe überwiegen, die gegen einen Sofortvollzug sprechen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Verwaltungsgericht Arnsberg führte eine solche Interessenabwägung durch. Es kam zu dem Schluss, dass das private Interesse von Herrn W., nicht sofort ein Fahrtenbuch führen zu müssen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Auflage überwog. Dies lag insbesondere daran, dass die Fahrtenbuchauflage nach Ansicht des Gerichts wahrscheinlich rechtswidrig war.

  • Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess (§ 154 Abs. 1 VwGO): Im deutschen Prozessrecht gibt es den Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss. Das soll sicherstellen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Partei getragen werden, die in der Sache nicht erfolgreich war und den Prozess damit (oft unnötig) verursacht hat.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Verwaltungsbehörde im Eilverfahren unterlegen war und das Gericht den Antrag von Herrn W. für begründet hielt, musste die Behörde gemäß diesem Prinzip die Kosten des Verfahrens tragen. Dies ist eine typische Folge einer gerichtlichen Niederlage.


Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgericht Arnsberg – Az.: 7 L 7/22 – Beschluss vom 31.01.2022


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