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Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereich

OLG Hamm – Az.: III-1 RBs 220/19 – Beschluss vom 28.11.2019

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass gegen die Betroffene unter Wegfall des angeordneten Fahrverbotes wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat ½ der der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2019 hat das Amtsgericht Dortmund gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße i.H.v. 160,00 EUR verhängt und gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte die Betroffene am 13. November 2018 gegen 16:27 Uhr (aus einer „Tempo-30-Zone“ kommend) die Straße „N“ in E, bei welcher es sich um eine verkehrsberuhigte Zone (Verkehrszeichen 325.1) handelt, mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 41 km/h befahren, woraus sich unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 38 km/h ergab.

Bei Festsetzung der Rechtsfolge ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene verpflichtet gewesen wäre „ihre Geschwindigkeit auf max. 7 km/h“ zu reduzieren, so dass ihr eine fahrlässige innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h anzulasten sei.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit welcher vornehmlich beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen. Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts, wobei sich die weiteren Ausführungen vornehmlich dazu verhalten, dass das Nichtabsehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtsfehlerhaft gewesen sei.

II.

Die vom Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als die festgesetzte Geldbuße im Wege einer eigenen Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf einen Betrag von 100,00 EUR unter gleichzeitigem Wegfall des angeordneten Fahrverbots festzusetzen war.

1.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts richtet, die Betroffene habe den verkehrsberuhigten Bereich der innerorts gelegenen Straße „N“ in E mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 38 km/h befahren, ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne der §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG.

2.

Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereich
(Symbolfoto: Gordine N/Shutterstock.com)

Die im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegte Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffenen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 31 km/h vorzuwerfen, da in dem verkehrsberuhigten Bereich eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig gewesen sei, hält demgegenüber rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. dem Verkehrszeichen 325.1 in Abschnitt 4 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) darf in einem verkehrsberuhigten Bereich nur „Schrittgeschwindigkeit“ gefahren werden. Eine nähere gesetzliche Definition dieses Begriffes findet sich nicht.

Nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG muss jedermann vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Sanktion bedroht ist und sich entsprechend darauf einstellen können. Diese notwendige Vorhersehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn das Gesetz einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu unbestimmt fasst. Der Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ wird dem Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn er sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt.

Dies ist nach Bewertung des Senats unabhängig von den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich der Fall, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, insoweit die nähere Definition der Rechtsprechung zu überlassen (OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris; ebenso für den Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. November 2017, 2 Ss 24/05 – juris).

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimmt sich in jedem Fall als eine Form des Gehens, was nach hierzu allgemein gültigen Definitionen voraussetzt, dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für den Senat auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können (Die schnellsten Männer erreichen laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „20-km-Gehen“] beim 20-km-Gehen Zeiten um 1:17 Stunden, das entspricht 4,27 m/s oder 15,37 km/h, die schnellsten Frauen gehen Zeiten um 1:26 Stunden, das entspricht 3,83 m/s oder 13,79 km/h).

Ebenso ergeben sich durch Auslegung anderer Rechtsnormen Hinweise auf eine Untergrenze: Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist gemäß Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2), Ziff. 2.5. im Rahmen des Erwerbs einer Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h im Rahmen der praktischen Ausbildung u.a. ein „Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit“ vorgesehen. Gemäß Ziff. 2.1.4.1.1. a) aa) der Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) ist im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für Krafträder obligatorisch u.a. ein „Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit“ zu absolvieren. Dies gibt im Hinblick auf physikalisch notwendige Mindestgeschwindigkeiten zur Fahrstabilität eines Zweirades Hinweis darauf, dass ein Maximum der „Schrittgeschwindigkeit“ lediglich im Bereich durchschnittlicher Fußgängergeschwindigkeiten (welche laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „Gehen“] etwa im Rahmen einer Untersuchung in den USA für die Überquerung einer ampelgesicherten Straße zwischen 4,5 und 5,5 km/h ermittelt worden sind) ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Spanne der denkbaren Obergrenze einer „Schrittgeschwindigkeit“ als noch einem maximalen normalen Fußgängertempo entsprechend ist demnach so eng bemessen, dass dem Bestimmtheitsgebot als solchem durch richterliche Entscheidung noch entsprochen werden kann.

Ungeachtet des Gebotes hinreichend klarer Bestimmbarkeit haben sich indes in der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Schrittgeschwindigkeit“ unterschiedliche Auffassungen herausgebildet.

Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.).

Eine ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt nach den Erkenntnissen des Senats zu dieser Frage bisher nicht vor. In einem zivilrechtlichen Urteil vom 07. April 1987 (VI ZR 30/86, juris) wird im Zusammenhang mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 12 km/h anlässlich einer Fahrt in dichtem Nebel auf der Autobahn erörtert, dass es in der Regel untersagt sei, auf Autobahnen nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ zu fahren. Ein eher versteckter Hinweis findet sich im Unionsrecht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3, Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87), wo für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet ist.

Einer Entscheidung zu der vorstehend geschilderten Streitfrage (eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt allerdings auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht) bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn nach Bewertung des Senats muss die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit der Rechtslage unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu führen, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, welche aus Sicht des Senats als sinnvoll zu erachten wäre. Es wäre mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, die jeweils maßgebliche Definition der Schrittgeschwindigkeit einem tatrichterlichen Ermessen oder Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu überlassen.

Dies führt dazu, dass der Betroffenen vorliegend allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 28 km/h zur Last gelegt werden kann, was dazu führt, dass die Regelgeldbuße gemäß Nr. 11.3.5. BKatV mit 100,00 EUR anzusetzen ist und ein Fall des Regelfahrverbotes nicht vorliegt. Eine noch niedrigere Festsetzung der Geldbuße kommt demgegenüber nicht in Betracht. Selbst bei Annahme eines (allerdings nach Bewertung des Senats keinesfalls mehr vertretbaren) Wertes von 12 km/h als Schrittgeschwindigkeit läge noch eine zur Verhängung eines Bußgeldes von 100,00 EUR führende Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Senat bemisst den Erfolg der in erster Linie auf einen Freispruch gerichteten Rechtsbeschwerde in Anbetracht der ersichtlich für die Betroffene besonderen Bedeutung des Fahrverbotes auf ½ .

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