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Bussgeldverfahren – doppelte Verfolgung – Verfahrenshindernis

AG Straubing – Az.: 9 OWi 708 Js 14164/21 – Beschluss vom 06.07.2021

Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Gründe

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 28.04.2021 wurde mit Eingang 11.05.2021 Einspruch eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft … war seit 20.04.2021 mit der Verfolgung der gleichen Ordnungswidrigkeit befasst und hatte mithin die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen.

Die Staatsanwaltschaft … stellte mit Verfügung vom 29.04.2021 die Ordnungswidrigkeit nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO ein.

Diese „doppelte“ Verfolgung war dem Gericht nicht bekannt und fiel der Staatsanwaltschaft … auf Hinweis der Verteidigerin bzgl. einer Terminierung im hiesigen Verfahren auf.

Aufgrund der Übernahme der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft vor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Zuständigkeit der Stadt … für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht gegeben.

Das Verfahren war daher einzustellen (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 42 Rn. 11).

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