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Parken eines E-Scooters unter Behinderung von Fußgängern

E-Scooter-Parkverstoß: Halterhaftung bei Behinderung von Fußgängern

In einem Urteil des AG Tiergarten (Az.: 297 OWi 812/23) wurde entschieden, dass das Parken eines E-Scooters, das Fußgänger auf dem Gehweg behindert, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Beschluss vom 06.09.2023 wies den Antrag auf Aufhebung eines Kostenbescheides der Polizei Berlin zurück und bestätigte, dass E-Scooter unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen und somit als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes behandelt werden. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Halter bei Falschparken und die Relevanz einer korrekten Anhörung im Bußgeldverfahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 297 OWi 812/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. E-Scooter, die Fußgänger auf dem Gehweg behindern, verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung.
  2. E-Scooter fallen unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und sind somit als Kraftfahrzeuge anzusehen.
  3. Verstöße gegen das Parken auf Gehwegen stellen einen Halt- oder Parkverstoß gemäß § 25a StVG dar.
  4. Auch für nicht motorisierte Fahrzeuge gelten die gleichen Halt- oder Parkvorschriften.
  5. Eine rechtzeitige Anhörung des Halters ist für das Bußgeldverfahren wesentlich.
  6. Fehlende Angaben zum Fahrer können nicht durch unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand kompensiert werden.
  7. Die Bußgeldbehörde handelte korrekt, indem sie das Verfahren mangels ausreichender Angaben einstellte und einen Kostenbescheid gegen die Halterin erließ.
  8. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, betont die Verantwortlichkeit der Halter und die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation und Anhörung.

Behinderung von Fußgängern durch E-Scooter: Rechtliche Herausforderungen

Das Parken von E-Scootern im öffentlichen Raum birgt ein hohes Konfliktpotenzial, insbesondere wenn dadurch Fußgänger behindert werden. In den letzten Jahren hat die Zahl der E-Scooter im Straßenverkehr deutlich zugenommen, was zu vermehrten Beschwerden und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Parken von Fahrzeugen im öffentlichen Raum. Demnach ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Dies gilt auch für E-Scooter, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden und somit den gleichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen wie Autos und Motorräder.

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(Symbolfoto: BalkansCat /Shutterstock.com)

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand ein Vorfall, bei dem ein E-Scooter so auf dem Gehweg geparkt wurde, dass Fußgänger dadurch behindert wurden. Das Amtsgericht Tiergarten hatte sich mit dem Fall zu befassen, nachdem die Betroffene gegen einen von der Polizei Berlin ausgestellten Kostenbescheid Einspruch erhob. Der Bescheid basierte auf einem Parkverstoß, der am 27.02.2023 festgestellt wurde. Die Betroffene, eine Anbieterin von E-Scootern im Carsharing-Modell, sah sich mit der Anschuldigung konfrontiert, dass ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß abgestellt worden waren.

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen im Fall

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Anwendung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf E-Scooter. Laut Gericht fallen E-Scooter unter die eKFV und gelten damit als Kraftfahrzeuge, was bestimmte Halt- und Parkvorschriften nach sich zieht. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, der das Behindern von Fußgängern durch falsches Parken umfasst, wurde als gegeben erachtet. Dieser Paragraph gilt nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen, sondern für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich der Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen.

Der Prozess der Anhörung und die Entscheidung des Gerichts

Ein wesentlicher Aspekt des Verfahrens war die Anhörung der Betroffenen durch die Bußgeldbehörde. Trotz der fast 10-wöchigen Zeitspanne zwischen dem Verstoß und der Anhörung, die durch eine fehlerhafte Auskunft seitens der Betroffenen verzögert wurde, sah das Gericht die Anforderungen an eine rechtzeitige Anhörung als erfüllt an. Besonders hervorgehoben wurde die Bedeutung ordnungsgemäßer Buchführung durch Carsharing-Unternehmen, um solche Fälle effektiv bearbeiten zu können.

Herausforderungen bei der Ermittlung des Fahrers

Die Identifizierung des tatsächlichen Nutzers des falsch geparkten E-Scooters gestaltete sich schwierig. Die von der Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen – lediglich Vor- und Nachname, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse – reichten nicht aus, um den Fahrer zur Tatzeit eindeutig zu identifizieren. Das Gericht stellte fest, dass ohne das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Nutzers eine Identifizierung nicht möglich sei und daher der Aufwand für weitere Ermittlungen unangemessen wäre.

Urteil und seine Begründung

Letztlich wurde der Einspruch der Betroffenen als unbegründet abgewiesen und der Kostenbescheid aufrechterhalten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrer zur Tatzeit nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden konnte und somit die Halterin des Fahrzeugs, in diesem Fall das Carsharing-Unternehmen, gemäß § 25a Abs. 1 StVG für die entstandenen Kosten aufzukommen hat.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird das falsche Parken von E-Scootern rechtlich bewertet?

Das Parken eines E-Scooters, das Fußgänger behindert, gilt als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. E-Scooter fallen unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und werden demnach als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes behandelt.

Welche Regeln gelten für das Parken von E-Scootern auf Gehwegen?

Das Parken auf Gehwegen muss so erfolgen, dass Fußgänger, insbesondere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, nicht behindert werden. Verstöße gegen diese Regelung können zu Bußgeldern führen.

Was passiert, wenn der Fahrer eines falsch geparkten E-Scooters nicht ermittelt werden kann?

Ist der Fahrer nicht ermittelbar, kann der Halter des E-Scooters zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die E-Scooter im Rahmen eines Carsharing-Modells anbieten.

Welche Informationen sind für die Ermittlung eines Fahrers notwendig?

Um einen Fahrer erfolgreich zu ermitteln, sind detaillierte Angaben erforderlich, wie zum Beispiel der Vor- und Nachname, die Mobilfunknummer, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Nutzers.

Wie lange darf zwischen dem Verstoß und der Anhörung des Halters liegen?

Das Gericht sieht eine Zeitspanne von bis zu 10 Wochen zwischen dem Verstoß und der Anhörung des Halters unter bestimmten Umständen als akzeptabel an, insbesondere wenn es sich um ein gewerblich tätiges Carsharing-Unternehmen handelt.

Wie wird im Falle eines nicht eindeutig identifizierbaren Fahrers verfahren?

Kann der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden und liegen keine ausreichenden Angaben vor, kann das Bußgeldverfahren eingestellt und ein Kostenbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs erlassen werden.


Das vorliegende Urteil

AG Tiergarten – Az.: 297 OWi 812/23 – Beschluss vom 06.09.2023

In der Bußgeldsache wird der Antrag der Betroffenen vom 08.06.2023 auf Aufhebung des Kostenbescheides der Polizei Berlin vom 26.05.2023 (Az. 58.53.437927.5) auf Kosten der Betroffenen aus den weiterhin zutreffenden Gründen dieses Bescheides, die auch durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

Gründe

Nach der maßgeblichen Aktenlage ist bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BayVGH DAR 2010, 638; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 15) davon auszugehen, dass mit dem Kraftfahrzeug der Betroffenen am 27.02.2023 ein Parkverstoß im Sinne von § 25a StVG begangen wurde. Die von der Betroffenen zur Nutzung nach dem Carsharing-Modell angebotenen E-Scooter unterfallen aufgrund ihrer Leistungsmerkmale gerichtsbekanntermaßen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und stellen daher Kraftfahrzeuge im Sinne von § 25a StVG dar. Ein beim Halten oder Parken begangener Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG dar (AG Hamburg-Altona BeckRS 2023, 564 mit zust. Anm. Sandherr NZV 2023, 333; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 5 m.w.N.). Das Parken eines E-Scooters quer auf der Mittelfläche des Gehwegs – wie auf dem Tatfoto ersichtlich –, wodurch es zur Behinderung von Fußgängern kommt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese Vorschrift auch für Radfahrer gilt – denn sie richtet sich nicht nur an Führer von Kraftfahrzeugen, sondern an alle Verkehrsteilnehmer –, erstreckt sie sich gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen und damit auch des hier verfahrensgegenständlichen E-Scooters.

Dies gilt übrigens entsprechend – wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat – auch für andere Verstöße gegen diejenigen Halt- oder Parkvorschriften, die nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen gelten, sondern für alle Fahrzeugführer. Beispielhaft seien hier genannt das Parken in einem Bereich der Fahrbahn, auf dem durch Zeichen 283 das Halten verboten ist; in einem durch Zeichen 250 gesperrten Bereich; in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen (Zeichen 325.1); auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) oder im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein. Auch diese Regelungen gelten jeweils nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für alle Fahrzeuge, damit auch für Radfahrer und gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen.

Die Bußgeldbehörde hat durch das Absenden eines Anhörungsschreibens am 05.05.2023 an die Betroffene als Halterin des Fahrzeugs den Anforderungen an eine rechtzeitige Anhörung noch genügt. Zwar liegen hier zwischen der Tat und der Anhörung fast 10 Wochen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall darauf zurückzuführen, dass aufgrund einer fehlerhaften Auskunft der Betroffenen zunächst eine andere Person als vermeintlicher Halter angehört wurde. Nach gerichtlicher Erfahrung liegt die Zeitspanne in derartigen Fällen regelmäßig im Bereich von etwa 5 Wochen. Ein solcher Zeitablauf ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls noch ausreichend, um dem für das Fahrzeug verantwortlichen Halter die Benennung des Fahrers zur Tatzeit zu ermöglichen. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – bei dem Halter um ein gewerblich tätiges Carsharing-Unternehmen handelt, das im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen über die Mietvorgänge und Mieter führen wird und von dem deshalb auch nach längerem Zeitablauf als bei einem privaten Halter noch konkrete Angaben zu den Daten des Mieters erwartet werden können; in derartigen Fällen ist daher auch eine Zeitspanne von 10 Wochen nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt ausdrücklich nicht die häufig zitierte frühere Ansicht einer anderen Abteilung des hiesigen Gerichts (vgl. zuletzt AG Tiergarten DAR 2018, 398 m.w.N.) sowie einiger anderer Amtsgerichte (vgl. z.B. AG Straubing DAR 2022, 48), wonach der Zeitraum zwischen der Tat und dem Erhalt des Anhörungsschreibens höchstens zwei Wochen betragen darf. Eine derart kurze Fristbestimmung findet weder eine Stütze im Gesetz noch ist sie für die Bußgeldbehörde angesichts des massenhaften Aufkommens derartiger Verfahren praktisch umsetzbar (so auch AG München NZV 2019, 597). Sie überspannt die Anforderungen an die Bußgeldbehörde zur Ermittlung des Fahrzeugführers in derartigen Bagatellverfahren.

Die auf das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde durch die Betroffene erfolgte Nennung eines Vor- und Nachnamens, einer Mobilfunknummer und einer E-Mail-Adresse des Nutzers genügt nicht, um diesen mit vertretbarem, der Sache angemessenem Aufwand zu ermitteln. Nötig gewesen wäre die Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift des Nutzers, damit dieser eindeutig identifiziert werden könnte (so auch AG Stuttgart BeckRS 2023, 15556). In Anbetracht der Geringfügigkeit des Tatvorwurfs ist regelmäßig jeder weitere Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde unangemessen. Soweit in Teilen der Rechtsprechung erwartet wird, dass die Bußgeldbehörde mit diesen knappen Angaben weitere Ermittlungen (z.B. Bestandsdatenauskunft bei der Bundesnetzagentur oder dem jeweiligen Telekommunikations-Dienstanbieter, ggf. auch im Wege internationaler Rechtshilfe) anstellen müsse, wird verkannt, dass diese massenhaften Verfahren lediglich Bagatellverstöße betreffen und es dabei nicht um einen Schuldspruch im strafrechtlichen Sinne geht, sondern lediglich um die Frage, ob die Allgemeinheit oder ob der für sein Fahrzeug verantwortliche Halter die Kosten des durch das Fehlverhalten des Fahrzeugnutzers verursachten Verfahrens tragen soll. Zudem stünden einer Übermittlung von verfahrensbezogenen Daten an eine nicht verifizierbare E-Mail-Adresse auch datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.

Die Bußgeldbehörde hat daher hier mangels ausreichender Angaben zum verantwortlichen Mieter zu Recht das zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und hatte gemäß § 25a Abs. 1 StVG gegen die Betroffene als Halterin des Fahrzeugseinen Kostenbescheid zu erlassen, weil der Fahrer zur Tatzeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist mit vertretbarem Aufwand und Aussicht auf Erfolg nicht festgestellt werden konnte. Ein zur Unbilligkeit im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 3 StVG führender Härtefall liegt hier nicht vor (vgl. die Beispiele bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 9).

Die Ausführungen des Verteidigers in der Antragsbegründung führen zu keiner abweichenden Bewertung, die dort zitierte Rechtsprechung betrifft zum Teil andere Fallkonstellationen und wird im Übrigen vom Gericht nicht geteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

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