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Mobile Halteverbotszone – Falschparken und Abschleppkosten

VG München – Az.: M 23 K 21.3603

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

In der S…straße in M… vor dem Anwesen Nr. … wurde am 2. Juni 2021 eine mobile Halteverbotszone mit der Geltungsdauer 09.06.2021 bis 11.06.2021 und 14.06.2021, jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zur Durchführung eines privaten Umzugs gemäß Anordnung der LHM vom 1. Juni 2021 (Bl. 18 ff. d. VA) durch die Firma S… GmbH errichtet (Bl. 17 d. VA)

In diesem Bereich wurde das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … am 11. Juni 2021 um 8:50 Uhr angetroffen (Bl. 1 d. VA). Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten stand der PKW der Klägerin im Bereich der beiden Haltverbotszeichen (Bl. 9 f. d. VA, Fotos Bl. 12 ff. d. VA). Der gegen 9.40 Uhr am 11.06.2021 von der Polizei angeforderte Abschleppdienst brachte den PKW der Klägerin zur Fahrzeugverwahrstelle. Mit Leistungsbescheid vom 11. Juni 2021 (Bl. 6 d. VA) zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 341,25 Euro heran.

Am 7. Juli 2021 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 11.06.2021 über 341,25 Euro aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin am 11. Juni 2021 gegen 6:30 Uhr morgens ihren PKW geparkt habe. Sie habe die Schilder am 8. Juni 2021 wahrgenommen und sich in den folgenden Tagen entsprechend an das Parkverbot gehalten. Am Morgen des 11. Juni 2021 jedoch seien sämtliche Halteverbotsschilder, also sowohl das Anfangs-, wie auch das Endschild, ordentlich umgedreht auf dem Boden gelegen, als die Klägerin um 6:30 Uhr ihren PKW abgestellt habe. Drei weitere Fahrzeuge seien bereits in dem Bereich geparkt gewesen. Die Klägerin habe aus Erfahrung angenommen, dass die Schilder von einem Verantwortlichen bewusst umgelegt worden seien, um das Parkverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben, von Vandalismus oder Umfallen der Schilder habe nicht ausgegangen werden können. Soweit das Schild nachträglich wieder aufgestellt worden sei, fehle es an der erforderlichen Bekanntgabe der Klägerin gegenüber, da in diesem Fall die Vorlauffrist nicht eingehalten sei. Das Abschleppen sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig gewesen, denn die Klägerin hätte ohne Aufwand anhand des im Fahrzeug ausgelegten Parkausweises verständigt werden können.

Mit Schreiben vom 27. September 2021 beantragt der Beklagte die Klage abzuweisen.

Die Halteverbotszone sei mehrfach auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung hin kontrolliert worden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mobilen Halteverbotszeichen am 11. Juni 2021 auf dem Boden gelegen hätten. Nach einer Zeugenaussage seien die Halteverbotszeichen bei Arbeitsbeginn an diesem Tage ordnungsgemäß aufgestellt vorgefunden worden. Auch in den Tagen zuvor, zuletzt am 10. Juni 2021, seien die Zeichen laut Zeugenberichten bei Arbeitsbeginn ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Die Polizei sei im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen zunächst zu versuchen, einen Fahrzeugführer zu ermitteln und zu verständigen. Aus dem Anwohnerparkausweis ergebe sich keine unmittelbare Erreichbarkeit.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (Schriftsatz Beklagter vom 27. September 2021, Schriftsatz Klägerin vom 23. November 2021).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Entscheidungsgründe

Mobile Halteverbotszone – Falschparken und Abschleppkosten
(Symbolfoto: hedgehog94/Shutterstock.com)

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums vom 11. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme vom 11. Juni 2021 beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).

1. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47, 62 ff).

Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der klägerische Pkw am 11. Juni 2021 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) abgestellt war. Ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder, der Stellungnahme des Polizeibeamten in Verbindung mit den formblattmäßigen dokumentierten polizeilichen Feststellungen inkl. Skizze war der Abschlepport im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme entsprechend der verkehrsaufsichtlichen Anordnung der Landeshauptstadt vom 1. Juni 2021 mit dem Zeichen 283 StVO und dem Zusatzzeichen „09.06.2021 bis 11.06.2021 und 14.06.2021, jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ gekennzeichnet. Indem die Klägerin ihren Pkw zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich des streitgegenständlichen absoluten Haltverbots geparkt hatte (vgl. § 12 Abs. 2 StVO), hat sie den Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit erfüllt. Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt haltende Fahrzeuge.

Das auf der verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt vom 1. Juni 2021 beruhende Haltverbot wurde mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen am 2. Juni 2021 wirksam bekanntgegeben, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO; dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie entfalten ihre Rechtswirkungen für den Halter deshalb auch dann, wenn die Verkehrsregelung in dem Zeitpunkt noch nicht bestand, als das Fahrzeug abgestellt wurde (BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist das Halteverbot erstens wirksam geworden, weil es unstreitig in den Tagen vor dem 11. Juni 2021 aufgestellt worden war. Es ist aber auch gegenüber der Klägerin als wirksam bekannt gegeben zu betrachten, da sie nach ihrem Vortrag jedenfalls früher in seinen Geltungsbereich gelangt war und das Schild in den Tagen vor dem 11. Juni 2021 wahrgenommen hatte.

2. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des absoluten Haltverbots zu beseitigen. Im Übrigen kommt es bei einem Fahrzeug, das in einem absoluten Haltverbot parkt, nicht darauf an, ob es zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (BayVGH, B.v. 6.8.2002 – 24 ZB 01.2666 – juris Rn. 4). Eine Nachforschungspflicht der Polizei bezüglich der Erreichbarkeit des Halters vor einer Abschleppanordnung besteht nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 17.1912 – juris). Nachforschungen über den Verbleib des Kfz-Führers oder Halters sind also allenfalls dann zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise der Aufenthaltsort des Kfz-Führers offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- oder Sichtweite seines falsch geparkten Fahrzeuges aufhält bzw. wenn der Führer des Kraftfahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerungen festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (BayVGH, ebenda, juris Rn.6). Dies war vorliegend angesichts des lediglich ausliegenden Anwohnerparkausweises nicht der Fall.

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme der Klägerin mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 und 8 PAG.

3. Von der Kostenerhebung war auch sonst nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). Ausnahmen hiervon sind allenfalls geboten, wenn ein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen erst nachträglich ändert. Einen solchen Sachverhalt macht die Klägerin geltend, indem sie vorträgt, die Schilder seien am 11. Juni 2021 in der Früh offenbar bereits niedergelegt gewesen und dann offenbar doch wieder nachträglich aufgerichtet worden, wodurch naturgemäß eine Vorlauffrist von drei Tagen nicht eingehalten wäre.

Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden sind und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Vollstreckung, also dem Abschleppvorgang, nichts geändert hat. Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, so legen diese Feststellungen bei derart typischen Geschehensabläufen im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Haltverbotszone dergestalt errichtet wurde und auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. Sächs.OVG, B.v. 28.4.2014 – 3 A 427/12 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, U.v. 30.1.2020 – 14 K 6667/19 – juris Rn. 51 ff. m.w.N.; VG Köln, U.v. 7.3.2013 – 20 K 6703/11 – juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 29.12.2011 – M 7 K 11.2846 – juris Rn. 23; VG Bremen, U.v. 13.8.2009 – 5 K 3876/08 – juris Rn. 18; VG Leipzig, U.v. 14.11.2007 – 1 K 483/06 – juris Rn. 34). Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt im Falle des mobilen Verkehrszeichens dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine fehlende ordnungsgemäße Aufstellung bzw. eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen (VG Düsseldorf, U.v. 30.1.2020 a.a.O. Rn. 54). Dabei genügt es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der Betroffene das Vorhandensein der Beschilderung bloß unsubstantiiert bestreitet.

Gemessen an diesen Maßstäben erkennt das Gericht keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufstellung sowie bzgl. der ununterbrochenen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der streitgegenständlichen Verkehrszeichen vorliegend erschüttert wäre. Die Behörde hat, wie dargelegt, die Aufstellung und das Vorhandensein der Schilder bei Beginn der Maßnahme nachgewiesen. Der Parteivortrag der Klägerin, dass am Morgen des 11. Juni 2021 sämtliche Halteverbotsschilder ordentlich umgedreht auf dem Boden gelegen hätten, als die Klägerin um 6:30 Uhr ihren PKW abgestellt habe und drei weitere Fahrzeuge bereits in dem Bereich geparkt gewesen seien sowie die schriftliche Erklärung ihrer Arbeitskollegin B…, wonach die Schilder um diese Zeit am Boden lagen, können nach freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) diese Vermutung nicht erschüttern. Denn der Umzugsdienst hat angegeben, dass die Schilder am 11. Juni 2021 zu Arbeitsbeginn ordnungsgemäß aufgestellt waren. Bei lebensnaher Betrachtung scheint freilich möglich, dass Anwohner die Schilder umgelegt und dann diese oder die Umzugsunternehmen zu Regelungsbeginn um 7:00 Uhr wieder aufgestellt haben. Aber dies hätte die Tage zuvor auch schon der Fall sein müssen und wäre durch die Umzugsunternehmen bei lebensnaher Betrachtung mitgeteilt und aktenkundig geworden. Letztlich fehlt es der Klägerin an überzeugendem Beweismaterial, etwa an mit dem Mobiltelefon aufgenommenen Lichtbildern. Der – nicht eidesstattlichen – schriftlichen Aussage ihrer Kollegin B… kommt ebenfalls kein gesteigerter Beweiswert zu, so dass letztlich der Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttert ist. In einer mündlichen Verhandlung wären im Übrigen voraussichtlich keine darüber hinaus gehenden Beweise zu erlangen gewesen.

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.

C. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 341,25 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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