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Leivtec XV 3 –Geschwindigkeitsmessung kein standardisiertes Messverfahren

OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 334/21 (Z) – Beschluss vom 02.11.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Bußgeldsenat – der Einzelrichter – des Oberlandesgerichts Dresden am 02.11.2021 beschlossen:

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staats-kasse aufzuerlegen.

Gründe

Der Betroffene ist mit Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 12. März 2021 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung innerorts zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt worden.

Der Verurteilung liegt eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 zugrunde. Die für die Bauartprüfung dieses Messgerätes zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) konnte zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren, die zulässige Toleranzen überschritten. Da der Abschlussbericht der PTB in der Fassung vom 09. Juni 2021 nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, besteht nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei diesem Messgerät keine hinreichende Gewähr mehr, für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messerergebnisse (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02. Juli 2021, 2 Ss OWi 69/21 – juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2021, 2 Ss OWi 170/21 – juris). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2021, OLG 27 Ss 325/21 (Z); Beschluss vom 20. August 2021, OLG 27 Ss 411/22 (Z)). Damit liegt jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 kein vereinheitlichtes technisches Verfahren vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Konsequenz des Nichtvorliegens eines standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das Amtsgericht im Einzelfall mittels sachverständiger Hilfe von der Richtigkeit der Messung über-zeugen muss.

Der Senat hält daher jedenfalls in den Fällen, in denen das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung führt, gegen die lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegeben ist, schon aus prozess-ökonomischen Gründen die Einstellung des Verfahrens für sachgerecht (vgl. Beschluss vom 20. August 2021, OLG 27 Ss 411/21 (Z)).

Eine solche Vorgehensweise hält der Senat auch vorliegend für geboten. Er hat daher das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Einer vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit nicht (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 47 Rdnr. 41 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da auch bei Annahme eines nicht standardisierten Messverfahrens eine Verurteilung, gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines niedrigeren Geschwindigkeitswertes erfolgt wäre.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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