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Entziehung der Fahrerlaubnis bei hirnorganischem Psychosyndrom

VG München – Az.: M 1 K 11.2757 – Urteil vom 20.12.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 10. Juli 1939 geborene Kläger wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war seit 11. November 1960 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Ausweislich einer Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 16. November 2009 wurde der Kläger am 11. November 2009 einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er sich mit seinem PKW auf der Bundesstraße B 299 von … in Richtung … nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h fort bewegte, wodurch der Verkehrsfluss behindert wurde. Auf das Anhaltesignal mit der Kelle reagierte der Kläger zunächst nicht; erst als er sich mit seinem Fahrzeug direkt neben dem Polizeibeamten befand, bremste er zögernd ab und blieb inmitten der Straße stehen. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug gelang ihm nur mit Hilfe der Polizisten. Auf diese machte der Kläger einen sehr verwirrten Eindruck, da er den gestellten Fragen kaum folgen konnte.

Auf Anordnung des Landratsamts … (Landratsamt) legte der Kläger ein fachärztliches Gutachten vor, dem zu Folge keine Bedenken an der geistigen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden. Allerdings sei aufgrund eines grünen Stars, der zur völligen Aufhebung der Sehkraft auf dem linken Auge geführt habe, die Sehfähigkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr ausreichend. Deshalb entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E.

Aus einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 14. November 2010 geht hervor, dass der Kläger am 12. November 2010 einen Verkehrsunfall verursacht hatte, weil er ohne erkennbaren Grund plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn kam und frontal mit dem entgegen kommenden PKW zusammenstieß. Auf die Polizeibeamten machte der Kläger einen geistig abwesenden Eindruck. Zunächst habe er nicht mehr gewusst, wohin er eigentlich wollte und woher er kam. Reaktionen des Klägers seien nur auf mehrmaliges Nachfragen und stets sehr verlangsamt erfolgt.

Auf Anordnung des Landratsamts legte der Kläger ein fachärztliches Gutachten des BAD Mühldorf vom 14. Februar 2011 vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Im psychometrischen Leistungstest seien die geprüften Reaktionszeiten nicht mehr ausreichend gewesen, so dass weitere Fehlleistungen zu erwarten seien.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011, der dem Kläger am selben Tag ausgehändigt wurde, entzog das Landratsamt dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein bis 22. Februar 2011 beim Landratsamt abzugeben. In Nummer 5 des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Nummern 1 bis 4 um die schriftliche Bestätigung eines bereits am 17. Februar 2011 mündlich ergangenen Verwaltungsakts handele. Nachdem der Kläger sich am 17. Februar 2011 in den Räumen des Landratsamts aufgehalten habe, sei ihm nach vorheriger Anhörung mündlich die Fahrerlaubnis entzogen und die Verpflichtung auferlegt worden, den Führerschein bis spätestens 22. Februar 2011 abzugeben. Dem kam der Kläger fristgerecht nach.

Den hiergegen mit Schreiben vom 5. März 2011, eingegangen beim Landratsamt am 18. März 2011, eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen ließ der Kläger am 10. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben; er beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts … vom 21. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 11. Mai 2011 wird aufgehoben. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und S zu belassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger wohne sechs bis acht Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt auf einem praktisch allein stehenden Gehöft und sei daher dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um sich mit Lebensmitteln versorgen und Arztbesuche wahrnehmen zu können. Der Kläger sei zumindest noch bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vor einem Entzug der Fahrerlaubnis hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden müssen, ob eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Beschränkungen oder Auflagen in Betracht komme.

Das Landratsamt tritt dem unter Vorlage der Behördenakten mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Da dem Gericht die Ergebnisse der psychologischen Leistungstests, auf die das ärztliche Gutachten vom 14. Februar 2011 maßgeblich gestützt war, nicht vollständig nachvollziehbar erschienen, hat es mit Beschluss vom 2. August 2011 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12. Mai 2011 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, B und BE geeignet war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das hierzu gefertigte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Johannes … vom 17. Oktober 2011 kommt unter Heranziehung einer durch Herrn Dipl. Psych. … durchgeführten neuropsychologischen Zusatzbegutachtung zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem im Beweisbeschluss genannten Zeitpunkt nicht in der Lage war, Fahrzeuge der Klassen A1, B und BE zu führen und dass aufgrund der Schwere der vorliegenden Störungen auch eine Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen nicht vertretbar sei.

Zu diesem Sachverständigengutachten äußerten sich die Parteien nicht. Mit Schriftsätzen vom 15. November und 28. November 2011 erklärten sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei hirnorganischem Psychosyndrom
Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com

Nach Auslegung des gestellten Klageantrags anhand des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Kläger sich mittels Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE sowie gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins wendet. Beide Regelungen wurden ausweislich der Begründung des Bescheids vom 21. Februar 2011, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde, bereits am 17. Februar 2011 mündlich getroffen. Obwohl sowohl im Bescheid als auch im Klageantrag auch die Fahrerlaubnis der Klasse A genannt ist, ist Klagegegenstand der erhobenen Anfechtungsklage lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE. Gemäß der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung umfasst eine im Jahr 1960 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 lediglich die heutigen Klassen A1, BE und C1E einschließlich Unterklassen, nicht jedoch die Fahrerlaubnis der Klasse A. Auch in dem aktuellen Kartenführerschein des Klägers sind ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie dieses Dokuments lediglich die Klassen A1, B und BE verzeichnet, so dass es sich bei der Nennung auch der Klasse A im Bescheid vom 21. Februar 2011 wohl um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Weiterhin wird nicht davon ausgegangen, dass sich die Klage auch gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, da diese sich infolge der fristgerechten Abgabe des Führerscheins erledigt hat und es dem Kläger daher für eine Anfechtungsklage insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Die so verstandene Klage ist zulässig; insbesondere hat der Kläger mit Einlegung des Widerspruchs am 18. März 2011 das fakultative Vorverfahren (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO) ordnungsgemäß durchgeführt und damit den Eintritt der Bestandskraft der am 17. Februar 2011 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert. Denn die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann erst mit Aushändigung des Bescheids vom 21. Februar 2011 zu laufen, da der Kläger hierin erstmals schriftlich über die möglichen Rechtsbehelfe und die hierbei einzuhaltenden Fristen belehrt worden ist, § 58 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die am 17. Februar 2011 mündlich ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, schriftlich bestätigt durch Bescheid vom 21. Februar 2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV wird unter anderem ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T bei Vorliegen eines nicht nur leichten hirnorganischen Psychosyndroms, einer schweren Persönlichkeitsveränderung oder einer schweren Intelligenzstörung nicht gegeben ist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hängt daher maßgeblich von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, in wie weit die Abnahme der kognitiven Fähigkeiten die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wobei den Ergebnissen einer im Rahmen einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durchgeführten Leistungsdiagnostik generell eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, Kapitel 3.10.2).

Das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. … kommt unter Heranziehung der von Dipl. Psych. … am 6. Oktober 2011 durchgeführten neuropsychologischen Zusatzbegutachtung in überzeugender und für das Gericht nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychischen Auffälligkeiten so schwerwiegend sind, dass eine Vereinbarung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 nicht möglich ist. Angesichts der vom Kläger im Untersuchungsgespräch gezeigten kognitiven Auffälligkeiten, der überwiegend weit unterdurchschnittlichen Ergebnisse, die der Kläger im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchung gezeigt hat, sowie der vorhandenen organischen Risikofaktoren (Diabetes mellitus, Herzrhythmusstörungen, Hypertonie) kommt der Gutachter zur Diagnose eines schweren hirnorganischen Psychosyndroms nach Kapitel 3.10.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Demnach handelt es sich hierbei um Folgen von Hirnschäden beziehungsweise -funktionsstörungen, insbesondere um Verlangsamung, Verarmung der Psychomotorik (Mimik, Gestik, Gang), Antriebsminderung, Mangel an Initiative und Spontaneität, Merkstörung und andere Gedächtnisstörungen, weitere kognitive Beeinträchtigungen, depressive oder euphorische Gestimmtheit. Aus dem Gutachten wird deutlich, dass beim Kläger eine allgemeine Verlangsamung des Antriebs, der Psychomotorik und des Gedankengangs sowie Aufmerksamkeitsstörungen und eine Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit vorliegen. So wird im Gutachten festgestellt, dass der Kläger bereits durch das Untersuchungsgespräch in kognitiver Hinsicht deutlich überfordert war, weshalb ein geordnetes Gespräch nicht möglich war. Fragen konnte er oft nicht adäquat beantworten; auf den Gutachter wirkte er sekundenweise abwesend und unkonzentriert. Darüber hinaus war es dem Kläger nicht möglich, sich an Einzelheiten des Unfallgeschehens vom 12. November 2010 zu erinnern und dieses kritisch zu würdigen. Der Gutachter hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine alleinige oder überwiegende Verursachung der beschriebenen psychischen Auffälligkeiten durch die Untersuchungssituation nicht gegeben ist und dass mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die beschriebenen Auffälligkeiten auf die „bekannte Eigenart des Klägers“ zurückzuführen sind. Die deutlichen Unterschiede hinsichtlich der im Rahmen der drei durchgeführten Begutachtungen gezeigten psychischen Auffälligkeiten belegen einen fortschreitenden Abbauprozess. Insbesondere hatte der Kläger anlässlich der Vorbegutachtung im Februar 2011 deutlich mehr Auffälligkeiten im psychischen Befund gezeigt als anlässlich der Vorbegutachtung im April 2010. Insofern ist festzustellen, dass es sich bei den beschriebenen Auffälligkeiten nicht um eine bereits vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung handelt. Das Vorliegen eines fortgeschrittenen kognitiven Abbauprozesses wird überdies durch die vom Sachverständigen … durchgeführten Persönlichkeitstests bestätigt. Zwar gelang eine ursächliche Klärung des hirnorganischen Psychosyndroms wegen der lückenhaften Angaben des Klägers zu seiner gesundheitlichen Situation und aufgrund fehlender Vorbefunde nicht. Da der Kläger jedoch unter einer Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 sowie unter Herzrhythmusstörungen leidet, ergibt sich laut dem Sachverständigen der Verdacht auf eine vaskulär verursachte Demenz. Im Übrigen kann die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms auch in erster Linie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Betreffenden sowie aufgrund der Ergebnisse testpsychologischer Untersuchungen gestellt werden, da auch hieraus auf organische Störungen geschlossen werden kann.

Bei der neuropsychologischen Leistungstestung, der wie bereits ausgeführt im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung bei Vorliegen hirnorganischer Psychosyndrome eine entscheidende Rolle zukommt, zeigte der Kläger überwiegend weit unterdurchschnittliche Ergebnisse. So zeigte er eine schlecht entwickelte Kombinationsfähigkeit und hatte Probleme, sich über längere Zeit zu konzentrieren. Darüber hinaus waren erhebliche Probleme des visuellen Kurzzeitgedächtnisses festzustellen. Zudem ist die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, der beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine entscheidende Bedeutung zukommt, deutlich herabgesetzt. Weiterhin haben die durchgeführten Testungen gezeigt, dass die Fähigkeit, Gefahrensituationen im Straßenverkehr zu erfassen und Verkehrssituationen vorausschauend und realitätsgerecht einzuschätzen, nicht mehr im ausreichenden Maße vorhanden ist. Schließlich zeigten sich auch erhebliche Mängel hinsichtlich der Reaktionssicherheit. Angesichts dieser weit unterdurchschnittlichen Ergebnisse kann nicht mehr von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Beide Gutachter haben zudem übereinstimmend festgestellt, dass eine Kompensation dieser Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und eine sicherheitsbetonte Grundhaltung nicht erfolgen kann. Vielmehr gelangten beide Gutachter zu der Einschätzung, dass der Kläger über keine adäquate Selbsteinschätzung hinsichtlich seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit verfügt. Eine Kompensation der festgestellten Leistungsmängel wird zudem durch die geringe intellektuelle Kompetenz und die fehlende Fähigkeit, Gefahren im Voraus zu erkennen, praktisch unmöglich gemacht. So wird aus dem Untersuchungsgespräch deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, zutage getretene Defizite zu erkennen und aufzuarbeiten. Es war ihm nicht möglich, sich an Einzelheiten des Unfallgeschehens zu erinnern und dieses kritisch zu würdigen. Auch über seine gesundheitliche Situation konnte der Kläger keine detaillierten Angaben machen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des Gutachters, dass aufgrund der Schwere der vorliegenden Störungen die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Auflagen oder Beschränkungen nicht vertretbar ist, nachvollziehbar. Dies wäre nur dann sinnvoll, wenn der Kläger seine Leistungsfähigkeit kritisch und prognostizierbar einschätzen könnte, so dass er gegebenenfalls auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichten könnte. Hiervon kann nach dem oben Festgestellten sowie unter Berücksichtigung der beiden aktenkundigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr, welche sich beide auf dem Kläger vertrauten Strecken ereignet haben, nicht ausgegangen werden.

Da nach alledem die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist, war ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

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