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Wartepflicht bei Einbiegen auf Vorfahrtsstraße mit mehreren Fahrstreifen

OLG Hamm, Az: 1 Ss OWi 3164/79, Beschluss vom 07.07.1980

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs 2, 8, 49 StVO zu einer Geldbuße von 100,– DM verurteilt.

Wartepflicht bei Einbiegen auf Vorfahrtsstraße mit mehreren Fahrstreifen

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27.6.1979 um 15.05 Uhr die B.-M.-Allee in D. in nördlicher Richtung mit seinem Pkw. An der Einmündung zur Bundesstraße 1 bog er nach rechts in die Bundesstraße 1 ein, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr auf der Bundesstraße 1 zu achten. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Zeugen Z., der die Bundesstraße 1 zunächst auf dem mittleren Fahrstreifen in Richtung U. befuhr und im Einmündungsbereich ohne Betätigung des Blinkers auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln im Begriff war. Z. wollte auf den rechten Fahrstreifen wechseln, weil vor der ca 50 m von dem Einmündungsbereich in der B.-M.-Allee in die Bundesstraße 1 in ostwärtiger Richtung entfernt angebrachten Lichtzeichenanlage bei Rotlicht im linken Fahrstreifen sehr viele Fahrzeuge, in dem mittleren Fahrstreifen 3 Lastzüge und einige Pkws und im rechten Fahrstreifen nur wenige Pkw standen. Letzteres war auch dem Betroffenen bekannt.

Der Betroffene hat unwiderlegt behauptet, der rechte Fahrstreifen der Bundesstraße 1 sei völlig frei gewesen. Deshalb habe er sich entschlossen, nach rechts (in diesem Fahrstreifen) einzubiegen. Der Betroffene meint, er habe nicht damit rechnen können, daß der Zeuge Z. noch im Einmündungsbereich ohne vorherige Ankündigung durch Blinkzeichen auf den rechten Fahrstreifen wechseln werde. Dagegen ist das Amtsgericht der Ansicht, der Betroffene habe mit einem Wechsel des Zeugen Z. auf den verhältnismäßig freien rechten Fahrstreifen der B 1 rechnen müssen. Der Betroffene habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Zeuge den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig durch Blinkzeichen ankündigen werde.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Meinung, er habe darauf vertrauen dürfen, daß der Zeuge Z. nicht ohne Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen der B 1 überwechseln werde.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Für den hier gegebenen Fall ist zur Zeit – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob der Wartepflichtige darauf vertrauen darf, daß der Vorfahrtberechtigte auf seinem Fahrstreifen verbleibt oder ihn jedenfalls nicht ohne vorherige Betätigung des Blinkers wechselt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Dem die bevorrechtigte Bundesstraße 1 befahrenden Zeugen Z. stand, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt, gegenüber dem Betroffenen das Vorfahrtrecht zu. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahnbreite (Jagusch, StVR, 25. Aufl, § 8 StVO Rz 28 mN) und wird durch verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten nicht beseitigt (Jagusch aaO § 8 StVO Rz 30 mN). Der Betroffene hat das Vorfahrtrecht des Zeugen Z. dann schuldhaft – fahrlässig – verletzt, wenn er bei der gegebenen Verkehrslage nicht darauf vertrauen durfte, daß der Zeuge nicht von der mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechseln werde, ohne das vorher durch Blinkzeichen rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.

Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, daß dem Betroffenen bei der hier gegebenen Verkehrslage ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht zur Seite stand.

Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Wartepflichtigen, der dem Vorfahrtberechtigten gegenüber immer der Vorsichtigere sein muß, nur eingeschränkt. Auf typische, häufig vorkommende Verstöße des Vorfahrtberechtigten gegen Verkehrsvorschriften muß der Wartepflichtige sich einstellen, mit ihnen muß er rechnen (Jagusch, aaO § 8 StVO Rz 52; Cramer, StVR, 2. Aufl, § 8 StVO Rz 118; Mühlhaus, StVO, 8. Aufl, § 8 Anm 6g; Dress-Kuckuk-Werny, StVR, 3. Aufl, § 8 StVO Rz 22; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mit völlig atypischen oder groben Verkehrsverstößen braucht dagegen auch der Wartepflichtige nicht zu rechnen (Jagusch aaO, § 8 StVO Rz 54a; Cramer aaO, § 8 StVO Rz 119f; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge Z. sich auf eine Art und Weise verkehrswidrig verhalten, die bei der gegebenen Verkehrslage häufig vorkommt und mit der der Betroffene rechnen mußte.

Der Zeuge Z., der auf der B 1, die in seiner Fahrtrichtung drei Fahrstreifen aufweist, den mittleren Fahrstreifen benutzte, durfte nach § 7 Abs 4 StVO den Fahrstreifen nur wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Er mußte jeden Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich durch Blinken ankündigen. Gegen diese Verpflichtung hat er nach dem festgestellten Sachverhalt verstoßen und damit den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht.

Die Rechtsbeschwerde legt – zutreffend – dar, daß der gewählte Fahrstreifen strikt beizubehalten ist und daß darauf mangels gegenteiliger Anzeige die übrigen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vertrauen dürfen (Jagusch aaO § 7 StVO Rz 16 und § 8 StVO Rz 54a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Senat stimmt auch mit Maase (DAR 1972, 323) dahin überein, daß regelmäßig auch der Wartepflichtige davon ausgehen darf, daß bei mehreren den Berechtigten zur Verfügung stehenden Fahrstreifen für eine Richtung kein Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifen ohne Ankündigung durch Blinkzeichen wechselt. Daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auf das Verbleiben von nicht rechts fahrenden Bevorrechtigten, die nicht blinken, auf ihrem Fahrstreifen auch tatsächlich vertrauen, zeigt sich etwa bei der Einfahrt in freie rechte Fahrspuren der Autobahnen trotz herankommender Benutzer des linken bzw des mittleren und des linken Fahrstreifens in der täglichen Verkehrspraxis. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, daß der Wartepflichtige in der Regel nach rechts in die Vorfahrtstraße einbiegen darf, wenn bei Beginn des Einbiegens die rechte Seite der bevorrechtigten Fahrbahn frei ist und der Gegenverkehr auf der anderen Fahrbahnseite herankommt, sofern im Gegenverkehr ein Überholvorgang noch nicht begonnen hat und nicht aufgrund besonderer Umstände damit gerechnet werden muß, daß eine Überholung unmittelbar bevorsteht (Senatsurteil VRS 30, 130; BayObLG DAR 1968, 189; vgl auch OLG Celle VRS 41, 309 = VM 1971, 72).

Liegen jedoch besondere Anhaltspunkte dafür vor, daß der Fahrer eines herankommenden bevorrechtigten Fahrzeugs seine Fahrspur oder seinen Fahrstreifen wechseln könnte, darf der Wartepflichtige nicht mehr auf die Beibehaltung des Fahrstreifens und auch nicht darauf vertrauen, daß ein etwaiger Wechsel des Fahrstreifens vorher durch Betätigung des Blinklichts angezeigt wird. Er muß dann mit einem verkehrswidrigen Wechsel des Fahrstreifens ohne vorherige Anzeige rechnen. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Z. oder ein anderer herankommender Benutzer der B 1 auf den rechten Fahrstreifen wechseln werde, waren hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts gegeben. Denn es ist im Straßenverkehr oft zu beobachten, daß auf einer mehrspurigen Straße vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage Führer von Kraftfahrzeugen noch schnell den Fahrstreifen wechseln, wenn sich auf den mehreren Fahrstreifen unterschiedlich lange Schlangen wartender Fahrzeuge gebildet haben und erwartet werden kann, durch einen Wechsel des Fahrstreifens in eine günstigere Position für die spätere Weiterfahrt zu kommen. Das gilt insbesondere bei so unterschiedlich langen Reihen wartender Fahrzeuge, wie sie nach den Feststellungen des Amtsgerichts bestanden haben müssen. Wenn in dem mittleren Fahrstreifen – wie festgestellt – drei Lastzüge und einige Pkw standen, muß die von diesen Fahrzeugen gebildete Fahrzeugschlange annähernd bis an die Einmündung der B.-M.-Allee herangereicht oder – vom Zeugen Z. aus gesehen – noch vor dieser begonnen haben. Nur wenige stehende Pkw auf dem rechten Fahrstreifen luden dann zu einem Wechsel des Fahrstreifens geradezu ein. Bei dieser Verkehrslage durfte der Betroffene auch nicht darauf vertrauen, daß der Zeuge Z. einen etwaigen Fahrstreifenwechsel nur nach vorherigem Betätigen des Blinklichts vornehmen werde. Er mußte vielmehr auch mit einem Fahrstreifenwechsel „im letzten Moment“ ohne Ankündigung durch vorheriges Blinken rechnen, weil ein solches Fehlverhalten bei der gegebenen Verkehrssituation häufig und für nicht weniger Verkehrsteilnehmer typisch ist und zudem auch noch seinen Grund darin haben kann, daß ein Ortsfremder zu spät erkennt, in welcher Richtung er weiterfahren kann oder muß.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen demnach zu Recht einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 1 Abs 2 und 8 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Nr 1 und Nr 8 StVO, 24 StVG für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße verhängt.

Obwohl die Regelbuße für die Zuwiderhandlung des Betroffenen entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht 100,– bis 300,– DM, sondern unter Berücksichtigung der Gefährdung und Schädigung des Zeugen Z. nach I 2, II Nr 9.1 des Bußgeldkatalogs 125,– DM beträgt, ist die vom Amtsgericht unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Zeugen Z. verhängte Geldbuße von 100,– DM im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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