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Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h kann zu einem Fahrverbot führen

Fahrverbot und Bußgeld: Das Risiko der Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverkehr ist nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch des Verkehrsrechts. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann zu erheblichen Konsequenzen führen, die von Bußgeldern bis hin zu Fahrverboten reichen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Höhe der Überschreitung und vorherige Verstöße im Verkehrsrecht. Der Bußgeldkatalog gibt dabei einen detaillierten Überblick über die möglichen Sanktionen. Zudem können moderne Geschwindigkeitsmessgeräte präzise Daten liefern, die in rechtlichen Auseinandersetzungen herangezogen werden.

In einigen Fällen kann sogar eine Fahrerlaubnisentziehung in Erwägung gezogen werden. Es ist daher von großer Bedeutung, sich über die geltenden Regelungen und mögliche Reformen des Bußgeldkataloges im Klaren zu sein und sich im Falle eines Verstoßes rechtlich beraten zu lassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 16 Js 7019/17 jug >>>

Das Wichtigste in Kürze


Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerhalb einer Ortschaft kann zu einer Geldstrafe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot führen.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Betroffener wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt.
  2. Ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt, welches in Kraft tritt, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt.
  3. Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  4. Der Betroffene war bereits zuvor wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h verkehrsrechtlich aufgefallen.
  5. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed festgestellt.
  6. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Zeugenaussagen, das Messprotokoll und das Messfoto.
  7. Das Gericht war überzeugt von der ordnungsgemäßen Messung und sah keine Anzeichen für Messfehler.
  8. Die Verurteilung basierte auf den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO.

Urteil in Schweinfurt: Konsequenzen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Am 23.01.2018 fällte das AG Schweinfurt unter dem Aktenzeichen 1 OWi 16 Js 7019/17 jug ein Urteil, bei dem ein Betroffener wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt wurde. Zusätzlich wurde ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Fahrverbot tritt in Kraft, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Der Betroffene wurde zudem dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Hintergrund: Der Vorfall und die Messung

Was war vorgefallen? Der Betroffene fuhr am 15.03.2017 um 17:07 Uhr mit einem Pkw BMW in einer Stadt und überschritt dabei die durch ein Verkehrszeichen angeordnete zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h um 31 km/h. Dies geschah aufgrund von mangelnder Aufmerksamkeit. Die Geschwindigkeitsmessung wurde von einem Polizeibeamten mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed durchgeführt. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht und wurde gemäß den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung betrieben.

Die rechtlichen Aspekte und die Entscheidungsgrundlage

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und den daraus resultierenden Konsequenzen. Der Betroffene war bereits zuvor verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft um 24 km/h überschritt.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Angaben eines Zeugen sowie auf das Messprotokoll, den Eichschein und das Messfoto. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft bereits vor der Hauptverhandlung eingeräumt hatte. Der Zeuge legte den Sachverhalt glaubhaft und anschaulich dar. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Messergebnisses im standardisierten Messverfahren.

Das Fazit: Konsequenzen und die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln

Die Verurteilung basierte auf den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für eine solche Tat eine Regelgeldbuße von 160 Euro vor. Das Gericht sah keinen Grund, von diesem Betrag abzuweichen. Darüber hinaus wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, da es sich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelte.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind klar: Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen können neben Geldbußen auch Fahrverbote verhängt werden. Dies dient nicht nur der Bestrafung, sondern auch der Erziehung des Verkehrssünders. Es ist wichtig, sich stets an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten, um solche Konsequenzen zu vermeiden.

Das Fazit des Urteils zeigt, dass Verstöße gegen das Verkehrsrecht ernste Konsequenzen haben können. Es ist daher im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, sich an die Regeln zu halten und die Straßen sicher zu machen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Grundlagen und Folgen eines Fahrverbots?

Ein Fahrverbot ist eine Sanktion, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängt wird und es dem Betroffenen untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen. Es gibt zwei Arten von Fahrverboten: das strafrechtliche und das ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrverbot.

Das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Es kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden und wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

Das ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Es kann eine Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten haben.

Ein Fahrverbot kann unter bestimmten Umständen verhängt werden, beispielsweise bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes, bei Rotlichtverstößen, bei Führen eines Kfz unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und bei wiederholten Verstößen.

Die Konsequenzen eines Fahrverbots können erheblich sein. Wenn man trotz Fahrverbot Auto fährt, stellt dies eine Straftat dar und kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot Betroffene vor große Probleme stellen, insbesondere wenn sie auf ihren Führerschein angewiesen sind, etwa bei Berufskraftfahrern.

In einigen Fällen kann ein Fahrverbot verschoben oder in eine höhere Geldstrafe umgewandelt werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert die Beurteilung eines Richters.

Was versteht man unter einem standardisierten Messverfahren und warum ist es für Verkehrsverstöße relevant?

Ein standardisiertes Messverfahren ist eine Methode, die unter festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, um konsistente und vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Es wird in vielen Bereichen eingesetzt, einschließlich der Verkehrsüberwachung, um Verkehrsverstöße zu identifizieren und zu quantifizieren.

Die Relevanz standardisierter Messverfahren für Verkehrsverstöße liegt in ihrer Fähigkeit, genaue und zuverlässige Daten zu liefern. Sie ermöglichen eine faire und konsistente Durchsetzung der Verkehrsregeln. Beispielsweise können Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen mit standardisierten Messverfahren genau erfasst werden.

Die Konsequenzen eines Verkehrsverstoßes können erheblich sein. Neben Bußgeldern und Punkten in Flensburg kann auch ein Fahrverbot verhängt werden. Ein Fahrverbot ist ein zeitlich befristeter Verlust der Fahrberechtigung, der für ein bis drei Monate oder bei einem strafrechtlichen Fahrverbot für bis zu sechs Monate gilt. Die genauen Konsequenzen hängen von der Schwere des Verstoßes ab und werden im Bußgeldkatalog festgelegt.

Standardisierte Messverfahren tragen dazu bei, dass Verkehrsverstöße objektiv bewertet und entsprechende Sanktionen verhängt werden können. Sie gewährleisten, dass alle Verkehrsteilnehmer nach den gleichen Kriterien beurteilt werden, unabhängig von subjektiven Einschätzungen oder Meinungen. Dies trägt zur Gerechtigkeit und Transparenz im Verkehrssystem bei.


Das vorliegende Urteil

AG Schweinfurt – Az.: 1 OWi 16 Js 7019/17 jug – Urteil vom 23.01.2018

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts um 31 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird auf die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, Nr. 11.3.6 BKat

Entscheidungsgründe

I.

Der am … in … geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit wohnhaft in … Der Betroffene ist Auszubildender.

Mangels näherer Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen geht das Gericht davon aus, dass diese geordnet sind.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

BG-Beh. ZBS Viechtach

Entscheidung vom 16.11.2015

Rechtskräftig seit 04.12.2015

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 050 km/h. Festgestelle Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 74 km/h.

Datum der Tat: 20.10.2015

80,00 Euro Geldbuße

II.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Der Betroffene fuhr am 15.03.2017 um 17:07 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, in … auf der … in Fahrtrichtung stadteinwärts. Dabei überschritt der Betroffene die dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h infolge mangelnder Aufmerksamkeit um 31 km/h.

Die Messung wurde durch den Polizeibeamten … mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit der Gerätenummer 642558, Softwareversion 3.2.4 durchgeführt. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt bis Ende des Jahres 2017 geeicht. Der Betrieb des Messgerätes erfolgte gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie nach der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. Der Zeuge … war für Messungen mit dem vorliegend verwendeten Messgerät geschult. Die Verkehrszeichen, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausweisen, befinden sich vor der Messstelle gut sichtbar aufgestellt am Fahrbahnrand.

Bei einiger Aufmerksamkeit hätte der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vermeiden können und müssen.

III.

Vorgenannter Sachverhalt steht fest als Ergebnis der Beweisaufnahme. Er beruht auf den Angaben des Zeugen … sowie der Verlesung des Messprotokolls (Bl. 8/8R d.A.), des Eichscheins (Bl. 9 d.A.). Darüber hinaus wurde das Messfoto (Bl. 10, 11 d.A.) in Augenschein genommen, auf welche gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verwiesen wird.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Verteidigers, der Akte und der Verlesung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2017.

Das Gericht ist von einer ordnungsgemäßen Messung überzeugt.

Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung eingeräumt.

Der Zeuge … hat dem Gericht den Sachverhalt wie vorliegend unter II. geschildert, glaubhaft und anschaulich dargelegt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Verwertbarkeit des Messergebnisses im vorliegenden standardisierten Messverfahren. Der Betroffene wurde vom Zeugen … mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h ergibt sich somit eine festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h waren nach Aussage des Zeugen gut sichtbar und hätten daher vom Betroffenen wahrgenommen und beachtet werden können und müssen.

Die Messung erfolgte nach Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung im Fahrzeugbetrieb. Besondere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. Der Zeuge führte weiter glaubhaft aus, dass die erforderlichen Tests vor der Messung beanstandungslos durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe er die Eichsiegel und Eichmarken überprüft und habe hierbei keine Mängel erkennen können. Während der Messung habe er keinerlei Unregelmäßigkeiten feststellen können. Gleichfalls fahre er vor beginn der Messung immer die Beschilderung ab und überprüfe, ob diese ordnungsgemäß und sichtbar ist.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser hat seine Aussage ruhig und sachlich sowie ohne erkennbare Belastungstendenz getätigt. Darüber hinaus ist er dem Gericht als zuverlässiger Messbeamter bekannt.

Eine Fehlzuordnung kann ausgeschlossen werden. Hierzu wurde das Messfoto in Augenschein genommen und festgestellt, dass sich im Auswerterahmen kein weiteres Fahrzeug befindet.

Das Gericht ist daher vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt. Hierbei stellt die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Die Hauptverhandlung hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben. Insofern waren auch die bei der Akte befindliche Beweisanträge (Bl. 78 f., 80 f. d.A.) abzulehnen, da die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Diesbezüglich bezieht sich das Gericht auch auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die aktuellen Beschlüsse des OLG Bamberg (Beschluss vom 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17), sowie des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.01.2017, Az. 1 OWi 1 Ss Bs 53/16) und OLG Koblenz (Beschluss vom 22.03.2017, Az. 1 OWi 4 SsRs 21/17).

IV.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes war der Betroffene daher schuldig zu sprechen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO.

V.

1. Die Nr. 11.3.6 der Bußgeldkatalogverordnung sieht für die vorliegende Tat eine Regelgeldbuße von 160 Euro vor.

Das Gericht erachtet in Ausübung eigenen Ermessens ein Abweichen von dem Regelbetrag der Geldbuße für nicht geboten und hält bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro für geboten.

2. Darüber hinaus war unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen. Es liegt ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs vor.

Die Anordnung eines Fahrverbots ist vorliegend erforderlich. Aus den Umständen des Verkehrsverstoßes selbst ergab sich keine Veranlassung für ein Absehen vom Fahrverbot. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung indizierte als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG zunächst die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbots. Mildere Mittel – insbesondere eine maßvolle Erhöhung der Geldbuße – sind wegen der vom Gesetzgeber intendierten Erziehungswirkung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht im gleichen Maße geeignet. Auch sonst waren keine Gesichtspunkte ersichtlich, die trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich gemacht hätten.

Gründe, im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip im vorliegenden Fall von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des Betroffenen bestanden nicht. Der Betroffene befindet sich nach Angaben des Verteidigers in einem geregelten Ausbildungsverhältnis. Nähere Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, auch zu möglichen beruflichen Konsequenzen der Verhängung des Fahrverbotes wurden nicht gemacht, so dass auch eine weitere Ermittlung durch das Gericht nicht geboten war.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464, 464 a, 465 StPO.

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