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Geschwindigkeitsüberschreitung – Sachverständigengutachtens bei standardisiertem Verfahren

AG Gelnhausen – Az.: 44 OWi – 2575 Js 5585/12 – Urteil vom 15.08.2012

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR verhängt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG; Nr. 11.3.4 BKat.

Gründe

I.

Der 43 Jahre alte Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Von Beruf ist er Solutions-Sales-Manager.

Das Verkehrszentralregister (VZR) enthält über den Betroffenen keine verwertbaren Eintragungen.

II.

Bei KM 165,030 wurden am 15.11.2011 auf der Bundesautobahn 66 im Bereich Bad Soden-Salmünster, Fahrtrichtung Fulda, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „PoliScan Speed“, welches von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft und am 23.06.2006 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen wurde, durchgeführt. Das Gerät enthielt die, ebenfalls zum Tattag bereits von der PTB zur Verwendung bei amtlichen Messungen zugelassene, Softwareversion „1.5.5“.

Es handelt sich hierbei um ein neuartiges Messgerät. Dabei erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung über Entfernungsmessungen. Die Messung erfolgt auf Basis einer Laserpulslaufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Die Fahrzeuge werden von einem horizontal scannenden LIDAR erfasst; der LIDAR sendet dabei kurze Laserimpulse aus. Der Messstrahl tastet einen Fahrbahnbereich in einer Entfernung zwischen ca. 10 m bis 75 m innerhalb eines horizontalen Blickfeldes (Scannwinkel) von 45 Grad ab. Die Entfernung eines Fahrzeuges wird über die Laufzeit der Laserimpulse gemessen, die vom Gerät ausgesendet und nach ihrer Reflexion am gemessenen Fahrzeug vom System wieder empfangen werden. Ab einer Entfernung von 75 m detektiert das Gerät zunächst ein Fahrzeug. Innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät ermittelt dieses dann die Geschwindigkeit. Innerhalb dieses Bereiches vor dem Gerät muss dass Fahrzeug für eine gültige Messung über eine zusammenhängende Strecke von mindestens 10 m ununterbrochen auswertbare Signale liefern. Dieser Mindestbereich von 10 m kann beliebig innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät liegen. Eine Messung wird u.a. dann automatisch verworfen, wenn sich die Geschwindigkeit innerhalb dieser 10 m um mehr als 10 % ändert. Sobald ein Fahrzeug den durch den Zeugen voreingestellten Grenzwert überschreitet, fertigt dass Gerät automatisch ein Foto vom betreffenden Fahrzeug.

Am Begehungstag führte der Zeuge …, der vom 30.03.2009 bis 03.04.2009 von der Hessischen Polizeischule eigens für dieses Messgerät geschult wurde, von 07:00 Uhr bis 13:30 Uhr an dieser Stelle Geschwindigkeitsmessungen durch. Das Gerät wurde auf ein Stativ montiert, die Stativhöhe betrug 1,00 m. Das Messgerät nahm der Zeuge … entsprechend der gültigen Gebrauchsanleitung in Betrieb. Insbesondere wurden auch die vorgeschriebenen Funktionsprüfungen beanstandungsfrei vorgenommen. Anhaltspunkte für ein nichtordnungsgemäßes Funktionieren des Messgerätes lagen nicht vor. Das Messgerät wurde am 24.11.2010 geeicht, die Eichung hat nach dem Eichschein vom 25.11.2010 bis Ende des Jahres 2011 Gültigkeit.

Die Messstelle befand sich innerhalb einer Autobahnbaustelle. Etwa 150 m vor der Messstelle war gut sichtbar beidseits das Zeichen 274 StVO, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnete, aufgestellt. Dem gingen, jeweils mit einem Abstand von mehreren 100 m, drei weitere, ebenfalls jeweils gut sichtbar beidseits angebrachte Zeichen 274 StVO, welche ebenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km anordneten, voraus. Denen ging u.a. das Zeichen 123 StVO, welches auf eine Baustelle hinweist, voraus.

Als der Betroffene am 15.11.2011 gegen 10:23 Uhr diese Messstelle – und zuvor die oben beschriebenen Verkehrszeichen – mit seinem PKW mit dem amtl. Kennzeichen … passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 106 km/h. Nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h betrug die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 102 km/h, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 22 km/h ergab.

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrnehmen und die Geschwindigkeit auf maximal 80 km/h drosseln können.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und den weiteren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 30.05.2012, ausgeschöpften Beweismitteln.

Der Verteidiger räumt für den Betroffenen ein, dass dieser selbst gefahren ist. Aus den Messbildern Bl. 9 (oben und unten) und 44 (drei Lichtbilder) der Akte 44 Owi 2575 Js 5585/12), auf welche gemäß §§ 46 Abs. 1 OwiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und welche zum Gegenstand des Urteils gemacht werden, ergibt sich kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

Der Verteidiger bezweifelt die Korrektheit der Messung. Er behauptet insbesondere, es könne eine Fehlmessung bzw. eine falsche Zuordnung vorliegen. Weiterhin hält er die Angaben im Messprotokoll für nicht ausreichend. Die Einsatzzeit im Messprotokoll decke sich nicht mit der Aussage des Zeugen. Auch habe der Zeuge das Gerät nicht ordnungsgemäß aufgebaut und sämtliche erforderlichen Tests durchgeführt. Weiterhin würde sich der Auswerterahmen nicht in einer plausiblen Position befinden. Teile anderer Fahrzeuge würden sich innerhalb der Auswertehilfe befinden. Der Unterrahmen der Auswerteschablone würde sich nicht erkennbar unterhalb der Vorderräder befinden. Auch sei der Zeuge nicht für das eingesetzte Messgerät geschult.

Auch durch die neue Softwareversion 1.5.5 seien Fehler (verzögerte Fotoauslösung) nicht ausgeschlossen.

Zweifel an der Korrektheit der Messung bestehen jedoch nicht. Der Zeuge … bekundete nachvollziehbar und glaubhaft den oben festgestellten Sachverhalt und insbesondere, die Messung und die Tests nach der Gebrauchsanleitung durchgeführt zu haben.

Das Messprotokoll (Bl. 10 d. Akte 44 Owi 2575 Js 5585/12) bestätigt eine ordnungsgemäße Messung. Aus dem Eichschein (Bl. 11,12 d. Akte 44 Owi 2575 Js 5585/12) geht die Eichung sowie die PTB-Zulassung hervor. Wie der Zeuge ebenfalls bekundete, wurde er für dieses Messgerät im Frühjahr 2009 von der Hessischen Polizeischule geschult, was durch die Schulungsbescheinigung Bl. 72 der Akte 44 Owi 2575 Js 5585/12 (= Anlage II), bestätigt wird.

Auch die oben festgestellte Beschilderung (II.) bekundete der Zeuge nachvollziehbar. Sie wurde auch nicht seitens des Betroffenen beanstandet. Der Zeuge … bekundete weiterhin, dass sämtliche Schilder am Tattag gut sichtbar vorhanden gewesen sind, was sich auch aus dem Messprotokoll ergibt. Weiterhin bekundete er nachvollziehbar, dass ihm im Messprotokoll ein Fehler unterlaufen sei, denn tatsächlich müsse es „4.“ anstatt „3.“ lauten, weil die Tempo-80-Beschilderung sogar viermal hintereinander angebracht gewesen sei.

Dass der Zeuge im Messprotokoll die „Einsatzzeit“ mit 06:00 Uhr bis 15:30 Uhr benannte und er in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete, dass die Messung selbst nur von 7:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden und erklärt sich dadurch, dass die „Einsatzzeit“ auch die An- und Abfahrt sowie den Auf- und Abbau des Gerätes umfasst, wie der Zeuge nachvollziehbar klarstellte.

Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Auch hat der Zeuge, wie sein sachliches und gelassenes Auftreten in der Hauptverhandlung zeigt, keinerlei eigenes Interesse am Verfahrensausgang.

Es handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 –VI-5 Ss (Owi) 206/09 – Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als „anerkanntes Gerät“ welches in einem „standardisiertes Verfahren eingesetzt wird“ bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss.

Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Dies ist hier gegeben.

Im Übrigen war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier keinesfalls geboten, denn die Korrektheit der Messung wurde durch die Eichung, die PTB-Zulassung sowie die konkrete, beanstandungsfreie Bedienung durch den gesondert geschulten Messbeamten belegt.

Auch zeigten bereits Versuche von Sachverständigen, dass die Messwertgüte nicht zu beanstanden ist (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010, 106 ff.).

Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden, denn die von der DEKRA in mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche haben dort die durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte bestätigt. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 155 f.).

Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind nicht ersichtlich. Dass Messfoto ist einwandfrei, der Auswerterahmen erfasst das Kennzeichen sogar vollständig und liegt – anders als der Verteidiger vortrug – offensichtlich und deutlich mit dem unteren Rand unterhalb der Vorderräder des Fahrzeugs, wie es die Bedienungsanleitung erfordert. Weitere Fahrzeuge unmittelbar neben dem des Betroffenen, oder gar innerhalb des Auswerterahmens, sind auf dem Messbild nicht vorhanden. Offensichtlich befindet sich auf der Gegenfahrspur schräg hinter dem PKW des Betroffenen ein LKW, dessen Heck zu sehen ist. Dass die Messung sich auf diesen bezieht, kann das Gericht aber ausschließen. Denn die vom Messgerät automatisch erzeugte zusätzliche Angabe im Messfoto lautet „ankommend“ (Bl. 44 der Akte 44 Owi 2575 Js 5585/12 oben, auf welches verwiesen wird), so dass gerade kein auf der Gegenspur fahrendes Fahrzeug die Messung ausgelöst haben kann. Dass ein LKW auf der Gegenfahrbahn als „Geisterfahrer“ mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h rückwärts fährt, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch liegt der Auswerterahmen mustergültig in einer plausiblen Position auf dem Fahrzeug des Betroffenen.

Auch genügt das Messprotokoll den Anforderungen. Weitere Angaben, insbesondere zum Verkehrsaufkommen, sind regelmäßig nicht erforderlich, zumal die Messung hier über viele Stunden andauerte und sich das Verkehrsaufkommen regelmäßig verändert.

Wenn der Verteidiger meint, die Angaben bzgl. der Lichtverhältnisse (hell, dunkel) bezögen sich ausschließlich auf den Messzeitpunkt 10:23 Uhr und seien widersprüchlich, unterliegt er offensichtlich dem Irrtum, dass für jedes gemessene Fahrzeug ein Messprotokoll gefertigt werden würde. Tatsächlich bezieht sich das Messprotokoll wie üblich aber auf den gesamten Messzeitraum an diesem Tag (07:00 bis 13:30 Uhr), so dass die Angaben hell und dunkel nachvollziehbar sind.

Auch befindet sich auf dem Messfoto nicht die Zeitangabe 16.11.2011 sondern die zutreffende Angabe 15.11.2011, wie zumindest aus den Lichtbildern Bl. 44 d. A. zu erkennen ist.

Teilweise wurde generelle Kritik am Messverfahren geübt. Diese bezieht sich zum einen auf die mangelnde Transparenz, welche aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn alleine die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen standardisierten Verfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Ergebnisses nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09). Im Übrigen kann erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen aus Größe und Lage des Auswerterahmens rekonstruiert werden, ob der eingeblendete Auswerterahmen einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010 S. 106 ff.).

Die weitere Kritik bezieht sich vor allem auf mögliche Fahrzeugverwechslungen bei sehr langsamen Geschwindigkeiten oder bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen und kommt vorliegend nicht zum tragen.

Der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Behauptung, dass das am Tattag eingesetzte Messgerät keine korrekten Messergebnisse geliefert habe, war gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG abzulehnen. Denn der Sachverhalt war hinreichend geklärt und eine weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Es liegt ein standardisierten Messverfahren vor.

Entgegen der Annahmen des Beweisantrages befindet sich der Auswerterahmen, wie bereits festgestellt wurde, in einer plausiblen Position und es befinden sich gerade keine Teile anderer Fahrzeuge innerhalb der Auswertehilfe (Auswerterahmens), wie anhand der Lichtbilder auf Bl. 44 der Akte festgestellt werden konnte.

Die Verwertbarkeit der Messergebnisse – vor allem in gewöhnlichen Konstellationen, wie hier – ist unproblematisch zulässig. Eine Verwechslung von Fahrzeugen kann allenfalls bei ganz geringen Geschwindigkeiten und einem ganz abrupten Fahrspurwechsel innerhalb weniger Metern vorkommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Gericht kann deshalb ausschließen, dass eine solche Verwechslung vorliegt, zumal auf dem Messfoto überhaupt kein anderes, in der Richtung des Betroffenen fahrendes Fahrzeug, zu sehen ist. Wie bereits oben festgestellt wurde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an der Korrektheit der konkreten Messung zu Zweifeln.

Die vom Verteidiger vorgetragene Problematik der zum Teil leicht verzögerten Fotoauslösung wurde durch die hier eingesetzte neuere Softwareversion 1.5.5 behoben, so dass auch deshalb kein Anlass für eine weitere Beweiserhebung oder Zweifel bestand.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften außerorts gemäß §§ 41, 49 StVO; § 24 StVG; Nr. 11.3.4 BKat schuldig gemacht.

Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Der Betroffene handelte hierbei zumindest fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er seine Geschwindigkeit auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einrichten können, zumal das Zeichen 274 (80 km/h) dreimal wiederholt wurde und die Baustelle gut sichtbar war und zuvor schon mit Zeichen 123 StVO hierauf hingewiesen wurde. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten als Solutions-Sales-Manager und Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet und in der Lage war, außer Acht gelassen.

Für ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen liegen, trotz der wiederholten Beschilderung, hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

V.

Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von dem Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR für tat- und schuldangemessen erachtet.

Gemäß Ziffer 11.3.4 des Bußgeldkataloges, Tabelle 1 Buchstabe c) des Anhangs ist in Fällen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h überschritten wird, regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR zu verhängen.

Weitere wesentliche Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung der Geldbuße führen, sind nicht gegeben. Zwar fand die Messung auf einer Bundesautobahn statt. Die Messstelle lag aber innerhalb einer als solchen ausgeschilderten und erkennbaren Baustelle. Der Messstelle ging u.a. viermal das Zeichen 274 StVO „80 km/h“ voraus. Dies könnte eher Anlass dazu bieten, eine höhere Geldbuße zu verhängen. Allerdings hält das Gericht hier noch die Regelbuße für ausreichend.

Die im Verkehrszentralregister enthaltenen Voreintragungen waren nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (13.04.2010) nach der nunmehr herrschenden Rechtssprechung nicht mehr verwertbar, weshalb nun zu einer Erhöhung der Geldbuße, wie im Bußgeldbescheid noch vorgesehen, kein Anlass bestand. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei einer solchen Geldbuße ohne Belang. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Geldbuße den Betroffenen überfordern würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 1 und Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

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