KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 83/19 – 122 Ss 22/19 – Beschluss vom 06.03.2019
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse Berlin; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: Abschnitt 7., lfd. Nr. 49 (Zeichen 274)), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) c) lfd. Nr. 11.3.7 BKatV) nach § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 425,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die in der Sache Erfolg hat.
Die auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass einer Verurteilung das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, drei Monate, danach sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Vollendung der Tat (hier am 11. Februar 2018) zu laufen. Zwar hat die Bußgeldbehörde die Halterin des Fahrzeuges die „b… i… G…“ während der drei Monate angehört, jedoch nicht die Betroffene, die Fahrerin zum Tatzeitpunkt. Die der Halterin zugegangene Anhörung war aber nicht geeignet, die Frist der Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Weitere die Verjährung unterbrechende Handlungen sind nicht erfolgt, so dass mit Ablauf der Verjährungsfrist am 11. Mai 2018 zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zum Nachteil der Betroffenen am 15. Mai 2018 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Das Verfahren war daher nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da die Schuld der Betroffenen gerichtlich festgestellt worden ist und einer Verurteilung lediglich das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht, hat der Senat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse Berlin aufzuerlegen.