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Bussgeldverfahren – Verteidiger ohne Vertretervollmacht bei Abwesenheit Betroffener

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 71/18 – 122 Ss 157/17 – Beschluss vom 02.03.2018

Gründe

Das Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 2016 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich klarstellend merkt der Senat an:

Allerdings ist die Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend, der Rechtsanwalt, der seine Vertretungsvollmacht nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich nachweisen könne, sei in der Hauptverhandlung zur Stellung von Anträgen nicht befugt. Zutreffend ist, dass er den Betroffenen in der Abwesenheitsverhandlung nicht vertreten kann, d.h. er kann für diesen keine Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt hat aber sämtliche dem Verteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 – [juris]; BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung im eigenen Namen Anträge zu stellen.

Die Verfahrensrügen sind jedoch nicht zulässig erhoben (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1. Soweit der Betroffene in der sprachlich und gedanklich ohnehin wenig klaren und noch nicht einmal Beschwerdeanträge (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO) enthaltenden Rechtsmittelschrift beanstandet, die Voraussetzungen seiner Entbindung von der Anwesenheitspflicht hätten (gegen seine eigene Einschätzung) gar nicht vorgelegen und die Hauptverhandlung habe demzufolge unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne ihn stattgefunden, hätte er sowohl den Wortlaut seines Entbindungsantrags als auch den Beschluss des Amtsgerichts mitteilen müssen (vgl. nur Senat DAR 2017, 714; Beschluss vom 19. Mai 2017 – 3 Ws (B) 109/17 – [juris]). Auch wäre darzulegen gewesen, wessen er beschuldigt wird und wie er sich, wäre er zugegen gewesen, verteidigt hätte. All dies ist nicht geschehen.

2. Unter demselben Gesichtspunkt wären die Rügen unzulässig, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO) bzw. der „Ausschluss“ des Verteidigers verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Auch diesbezüglich wäre eine verständige und vollständige Darlegung der Verfahrenstatsachen erforderlich gewesen.

3. Entsprechendes gilt für die Beanstandung des Betroffenen, die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung und die Erhöhung der Geldbuße verletzten § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 StPO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Rechtsmittelschrift hätte sich nicht auf die Darlegung beschränken dürfen, dass der Hinweis in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen und unter Ausschluss des Rechtsanwalts als Verteidiger erfolgt sei. Sie hätte auch deutlich machen müssen, dass der Betroffene nicht anderweitig, etwa durch die Ladung oder sonstigen vorprozessualen Schriftverkehr, auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 1997 – 3 Ws (B) 436/97 – [juris]; Beschluss vom 3. März 2016 – 3 Ws (B) 108/16 – [juris mit Anmerkung Krenberger]; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 – 2 SsBs 114/11 – [juris]; vgl. auch BGHSt 2, 304 [betr. § 224 StPO]; 23, 304; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 60. Aufl., § 265 Rn. 32).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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