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Absehen von Regelfahrverbot – Voraussetzungen

AG Dortmund, Az.: 729 OWi – 257 Js 1462/18 – 219/18, Urteil vom 16.10.2018

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EURO verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 80,00 EURO jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.8 BKat –

Gründe

Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er stellvertretender Filialleiter einer …-Filiale. Für den Fall einer Verurteilung wünschte sich der Betroffene 80,00 EURO-Raten. Neben seinem Verdienst im Getränkemarkt von etwa 1.640,00 EURO hat der Betroffene noch einen Nebenjob als Kellner, in dem er monatlich zwischen 300,00 und 400,00 EURO verdient. Seine Arbeitshin- und -rückwege bewältigte der Betroffene mittels PKW. Zu seinem Arbeitsplatz beim …-Getränkemarkt könnte der Betroffene jederzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Soweit er ein- bis zweimal wöchentlich mit seinem Privatfahrzeug auch dienstliche Fahrten für seinen Arbeitgeber (…-Getränkemarkt) durchführt, so wäre dies nach Angaben des Betroffenen auch anders organisierbar. Der Betroffene hat seinem Arbeitgeber noch nicht das ihm drohende Fahrverbot offenbart.

Auf Nachfrage konnte der Betroffene auch nicht sagen, ob ihm wohl eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohen würde.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 26.11.2014 (Rechtskraft: am selben Datum) verurteilte ihn das Amtsgericht Hagen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EURO, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre fest. Die Fahrerlaubnis wurde am 27.05.2015 neu erteilt.

2.

Am 12.05.2016 (Rechtskraft: 02.06.2016) setzte die Bußgeldbehörde der Stadt Hagen gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der Sicherheitsprüfung zur fälligen Hauptuntersuchung eine Geldbuße von 60,00 EURO fest.

Am 21.02.2018 gegen 21:50 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die R.-allee/N-Straße in Fahrtrichtung Norden als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA AA Fabrikat VW und überschritt hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. An der fraglichen Stelle wenige Meter vor dem darauffolgenden Ortseingang der Stadt Dortmund ist die Geschwindigkeit zunächst durch einseitige Beschilderung auf 80 km/h reduziert durch Zeichen 274, sodann rechtsseitig jeweils durch Zeichen 274 auf 60 km/h und schließlich unmittelbar nach der Messstelle der Polizei Dortmund auf 50 km/h aufgrund des Eintrittes in die geschlossenen Ortschaft. Der Betroffene ist also nacheinander am Tattage an einem 80 km/h-Schild, nachfolgend an einem 60 km/h-Schild und wiederum nachfolgend an einem weiteren 60 km/h-Schild vorbeigefahren. Der Betroffene war zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zu einem Nebenjob. Er arbeitete damals in einer Rock-Discothek in Dortmund.

An der fraglichen Stelle führte die Polizei Dortmund eine Geschwindigkeitsüberwachung durch. Die Geschwindigkeitsüberwachung wurde durch die Zeugin R durchgeführt, die mit einem Messgerät des Typs Riegl LR90-235/P, welches im Tatzeitpunkt gültig geeicht war, eine Geschwindigkeitsmessung durchführte entsprechend der Bedienungsanleitung des Gerätes. Die Zeugin R war dabei sowohl Messbeamtin als auch Protokollführerin. Sie führte die Messung auf das vordere Nummernschild des KFZ des Betroffenen durch. Die Messung ergab einen Geschwindigkeitswert von 115 km/h, von dem 4 km/h Toleranzabzug vorzunehmen waren.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft zugestanden.

Er erklärte auch, dass er bei der ihm vorgeworfenen Tat die Geschwindigkeit überschritten habe. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen stellte er jedoch in Abrede.

Das Gericht hat die Ordnungsgemäßheit der Messung feststellen können durch Vernehmung der Zeugin R, die erklärte, sie sei zur Tatzeit sowohl Messbeamtin gewesen, die alle erforderlichen Tests am Gerät durchgeführt habe und zuvor auch die geschwindigkeitsbegrenzende Beschilderung kontrolliert habe. Zudem sei sie auch die Protokollführerin gewesen. Die anderen Beamten seien im Rahmen der Anhaltevorgänge tätig gewesen. Sie erklärte dazu, dass sie zunächst messe, dann die Fahrzeuge mit dem Messgerät verfolge bis zum Anhalten, damit jegliche Zuordnungsprobleme in der Dunkelheit vermieden werden. So sei dies auch bei dem Betroffenen gewesen. Sie lese dann den Geschwindigkeitswert ab und trage diesen in das Messprotokoll ein und nach dem Eintragen kontrolliere sie den eingetragenen Wert dann nochmals anhand des Displays des Messgeräts. Die Zeugin schilderte den Einsatz des Gerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Die Zeugin schilderte auch, dass das Gerät gültig geeicht gewesen sei.

Ergänzend konnte das Gericht die Aussage der Zeugin stützen durch urkundsbeweisliche Verlesung des Messprotokolls, das den dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitswert von 115 km/h wiedergab. Zudem ergaben sich aus dem Messprotokoll die Angaben, wie sie auch die Zeugin zu den durchgeführten Tests der Beschilderung gemacht hatte. Schließlich hat das Gericht noch urkundsbeweislich den Eichschein für das Messgerät verlesen können, der eine gültige Eichung bis zum 31.12.2018 aufgrund einer Eichung vom 20.04.2017 ergab.

Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StGB zu verurteilen.

Die nach 11.3.8 des BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 240,00 EURO erschien aufgrund der Tat mangels irgendwelcher Besonderheiten angemessen.

In der Bußgeldkatalogverordnung ist für den Verstoß des Betroffenen ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen, so dass der grobe Pflichtenverstoß des § 25 StVG hierdurch indiziert ist. Tatbezogene Besonderheiten, die diese Indizwirkung entfallen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere lag unmittelbar hinter der Messstelle der Ortseingang und vor der Messstelle eine dreifach-Beschilderung in Form eines Geschwindigkeitstrichters. Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Betroffenen der Fahrweg zu seiner Arbeit, auch wenn es nur ein Nebenjob war, durchaus von der Örtlichkeit und der Beschilderung her bekannt gewesen sein muss.

Der Betroffene hat pauschal berufliche Schwierigkeiten geltend gemacht durch das angeordnete Fahrverbot. Er hat im Rahmen der Nachfragen des Gerichts Angaben – wie oben zu den persönlichen Verhältnissen – gemacht. Insbesondere habe er noch nicht mit seinem Arbeitgeber gesprochen, so dass die Frage einer Kündigung sich zurzeit der Hauptverhandlung gar nicht stellte. Schließlich hat das Gericht auch sonst keine Schwierigkeiten beruflicher Art feststellen können. Der Hauptarbeitsplatz des Betroffenen ist durch diesem durch öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar. Zur Ausübung des Berufes ist ein Führerschein nicht zwingend notwendig, wie der Betroffene auch ausgeführt hat. Er könne als stellvertretender Filialleiter etwaige Fahrten auch anders regeln. Soweit er geltend machte, seinen Nebenjob könne er nicht so einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, kann dies dahinstehen. Eine berufliche Nebentätigkeit – wie sie der Betroffene ausübt – ist nicht geeignet, eine berufliche Härte hervorzurufen, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Anfahrt dorthin kommen sollte. Im Übrigen ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass er ggf. auch per Taxi zu seiner Nebentätigkeit anreisen kann.

Dem Gericht war dabei auch bewusst, dass gemäß § 4 Abs. IV BKatV die Möglichkeit besteht, gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot abzusehen. Angesichts der erst wenige Jahre zurückliegenden Fahrerlaubnisentziehung des Betroffenen und einer weiteren Eintragung im Fahreignungsregister erschien dem Gericht eine Anwendung dieser Vorschrift nicht für geboten.

Die Kostenentscheidung aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

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