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Geschwindigkeitsmessung PoliScan F1 HP – Verwertungsverbot der Messung

Nicht zugelassene Auswertesoftware

AG Michelstadt, Az.: 2 OWi – 8100 Js 6483/15, Urteil vom 28.05.2015

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 27.08.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 03.06.2014 um 20.39 Uhr in … Fahrtrichtung ortsauswärts als Führer des Pkw … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten zu haben (zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 83 km/h).

Gegen den Betroffenen wurde deshalb wegen mehrerer Voreintragungen im Fahreignungsregister eine erhöhte Geldbuße von 230 Euro festgesetzt. Zusätzlich wurde gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

II.

Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem stationären Gerät vom Typ PoliScan F1 HP durchgeführt. Verantwortlicher Beamter war der Zeuge …, der ausweislich der verlesenen Teilnahmebescheinigung der Polizeiakademie Hessen an diesem Gerät ausgebildet wurde. Ausweislich des verlesenen Eichscheins der hessischen Eichdirektion, wonach das Gerät zum Tatzeitpunkt gemäß geeicht war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war nach Angaben des Zeugen … und des verlesenen Messprotokolls an der Örtlichkeit durch die Ortstafel auf 50 km/h beschränkt. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung ist auf den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Beweisbildern (Bl. 1 d. A.), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, dokumentiert.

Die Fahrereigenschaft hatte der Betroffene eingeräumt.

Nach Angaben des Zeugen …, der bei der Stadt … als Ortspolizeibeamter beschäftigt ist und dort unter anderem für die Geschwindigkeitsüberwachung verantwortlich ist, wird die Auswertung der Messung nicht von der Stadt …, sondern vielmehr von der Firma … vorgenommen, von der die Stadt … das Geschwindigkeitsmessgerät gemietet hat. Er übermittelt die Daten der Firma … …, die diese auswertet. Er hat lediglich Zugriff auf die bereits ausgewerteten Datensätze. Deshalb kann der Zeuge … nicht sagen, mit welcher Software-Version die Falldatensätze ausgewertet worden sind und ob sich dabei insbesondere um die aktuelle, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aktuell zugelassene Softwareversion handelt.

III.

Die vorliegende Messung ist nicht verwertbar.

Dass eine Verwertung der vorliegenden Messung als Ergebnis eines sogenannten standardisierten Messverfahrens nicht in Betracht kommt, ist klar ersichtlich. Genauso wie für die Durchführung der Messung selbst, stellt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auch für die Auswertung der Messdaten klare Regeln auf. So muss die Datenauswertung mit der aktuellen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Auswertesoftware erfolgen. Ob dies hier der Fall war, lässt sich schlicht und ergreifend nicht klären. Die Stadt … wertet die Messdaten nicht selbst aus, sondern delegiert diese Aufgabe an eine private Firma. Von dieser privaten Firma werden die bereits ausgewerteten Falldatensätze zur Verfügung gestellt. Die Stadt … kann nicht mal überprüfen, ob diese Falldatensätze mit der richtigen und aktuellen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Auswertesoftware ausgelesen wurde.

Aber auch außerhalb des sogenannten standardisierten Messverfahrens ist die Messung nicht verwertbar. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere auch kein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn der Verwertung der vorliegenden Messung steht ein Beweisverwertungsverbot entgegen, welches sich aus einem Beweiserhebungsverbot ergibt:

Die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist das Ausschluss des Gewaltmonopols des Staates eine originär hoheitliche Aufgabe. Dies bedeutet, dass diese Aufgabe von staatlichen Stellen als Hoheitsregeln erfüllt werden muss. Sie darf nicht auf private Dritte übertragen werden. Im Fall der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet dies, dass die Stadt oder die Gemeinde sowohl die Durchführung der Messung selbst, als auch die Auswertung der so gewonnenen Datensätze zu verantworten hat. Denn für beide Vorgänge, also sowohl für die Durchführung der Messung, als auch deren Auswertung stellte die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verbindliche Anforderungen an, die einzuhalten sind. Es ist Aufgabe der Stadt oder Gemeinde als Hoheitsträger, die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen. Dies folgt eindeutig aus § 34 OWiG. Diese Aufgabe kann nicht auf private Dritte übertragen werden. Insbesondere darf die Auswertung der Falldatensätze nicht – jedenfalls nicht ohne Kontrolle durch den Messbeamten – auf die private Betreiberfirma der Geschwindigkeitsmessanlagen übertragen werden, die – wie der Dezernent aus Zivilverfahren weiß – nach der Anzahl der generierten Datensätze bezahlt wird.

Abgesehen davon ist es auch ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Bürger, dass durch staatliche Seite sichergestellt und auch dokumentiert ist, dass nach den aktuellen gültigen Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Es kann dem Bürger nicht zugemutet werden, die Ordnungsgemäßheit der Messung und die Ordnungsgemäßheit der Auswertung der Messung von Sachverständigenseite überprüfen zu lassen. Hierfür muss vielmehr der Hoheitsträger die Gewähr übernehmen.

IV.

Der Betroffenen war deshalb aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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