Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren an konkrete Sichtverhältnisse

Autofahrer zahlt 145 Euro Bußgeld für Unfall bei Sonnenblendung und unangepasster Geschwindigkeit

Ein Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 145 Euro verurteilt, weil er trotz stark eingeschränkter Sicht durch Sonnenblendung seine Geschwindigkeit nicht angemessen angepasst hatte. Das Gericht befand, dass er fahrlässig gehandelt habe, als er mit mindestens 40 km/h fuhr und einen Unfall verursachte, indem er auf einen geparkten Anhänger auffuhr, der schwere Steine transportierte, die durch den Aufprall verstreut wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 OWi 52/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Autofahrer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen anpasste.
  2. Die Sonnenblendung beeinträchtigte die Sicht so stark, dass der Fahrer einen Unfall verursachte.
  3. Der Unfall führte zu erheblichem Sachschaden an den Fahrzeugen.
  4. Das Gericht wendete Vorschriften an, die eine Anpassung der Geschwindigkeit an Sicht-, Straßen- und Wetterverhältnisse fordern.
  5. Der Betroffene und sein Verteidiger argumentierten, dass die Geschwindigkeit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprach, aber das Gericht befand die Geschwindigkeit unter den gegebenen Bedingungen als nicht angepasst.
  6. Die Geldbuße wurde aufgrund der eingetretenen Sachbeschädigung erhöht.
  7. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Anpassung der Fahrweise an die aktuellen Verhältnisse.
  8. Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Betroffenen.

Effektive Geschwindigkeitsanpassung aufgrund von Sichtverhältnissen: Eine Herausforderung für Verkehrsteilnehmer

Die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an sich verändernde Sichtverhältnisse ist für jeden Verkehrsteilnehmer von hoher Bedeutung, um Unfälle zu vermeiden und die eigene Sicherheit sowie die der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Gerade die Herausforderung durch ungünstige Lichtverhältnisse, wie sie beispielsweise durch tief stehende Sonne entstehen, erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine angepasste Fahrweise. Doch was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und welche Folgen können bei Verstößen drohen? Im Folgenden soll ein Einblick in den rechtlichen Kontext gewährt und auf die Herausforderungen für Verkehrsteilnehmer hingewiesen werden.

Grundlage für die Vorschriften zur Geschwindigkeitsanpassung bildet § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, nur so schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Dabei sind insbesondere auch Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung können zum einen Bußgelder, im Extremfall aber auch ein Fahrverbot drohen.

In Zeiten von Blendung durch Sonneneinstrahlung ist es folglich unerlässlich, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, um selbst in Stresssituationen jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug zu bewahren und damit die Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Bleiben Sie informiert und behalten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für sicheres Fahren im Blick.

Haben Sie Fragen zu Geschwindigkeitsanpassung oder anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Holen Sie sich jetzt Ihre individuelle Einschätzung ein! Tragen Sie Ihr Anliegen in unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch.

Unfall Sonne gebendet
(Symbolfoto: ambrozinio /Shutterstock.com)

Am Morgen des 1. September 2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der die Aufmerksamkeit des Amtsgerichts Rinteln auf sich zog. Ein Fahrer, unterwegs in einem VW Golf auf einer Straße in den Ortsteilen von Rinteln, wurde durch die tief stehende Sonne so stark geblendet, dass seine Sicht erheblich eingeschränkt war. Trotz dieser Sichtbehinderung passte der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht an die gegebenen Umstände an und fuhr mit mindestens 40 km/h weiter.

Unfallhergang unter erschwerten Sichtbedingungen

Als der Fahrer auf der Straße unterwegs war, stand ein BMW mit Anhänger, beladen mit schweren Steinen, am rechten Fahrbahnrand geparkt. Die Sonnenblendung verhinderte, dass der Fahrer das Fahrzeuggespann rechtzeitig erkennen konnte. Kurz bevor er den Anhänger erreichte, wurde ihm das Hindernis bewusst, doch es war bereits zu spät für ein Ausweichen oder eine Bremsung, um den Unfall zu verhindern. Die Kollision führte dazu, dass der Anhänger nach oben katapultiert wurde, die Steine verstreut wurden und erheblicher Schaden an beiden Fahrzeugen entstand.

Rechtliche Bewertung der Fahrlässigkeit

Das Gericht musste in diesem Fall bewerten, inwiefern der Fahrer seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen hätte anpassen müssen. Es wurde festgestellt, dass bei derart eingeschränkter Sicht durch Sonnenblendung, wie sie am Unfalltag vorherrschte, eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Fahrer hätte erkennen müssen, dass seine Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen nicht angemessen war.

Geschwindigkeitsanpassung gemäß Verkehrsordnung

Das Gericht bezog sich auf §§ 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, die besagen, dass ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so wählen muss, dass er sein Fahrzeug stets beherrscht und an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie seine persönlichen Fähigkeiten und die Eigenschaften seines Fahrzeugs und der Ladung anpasst. Der Fahrer verstieß gegen diese Vorschriften, da er nicht innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte.

Das Urteil des Amtsgerichts Rinteln

Das Amtsgericht Rinteln verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 145 Euro wegen fahrlässigen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zusätzlich wurde entschieden, dass der Fahrer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass auch bei guten Wetterverhältnissen durch Sonnenblendung die Sicht derart eingeschränkt sein kann, dass eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit erforderlich ist. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund der entstandenen Sachbeschädigung erhöht.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie muss die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an die Sichtverhältnisse angepasst werden?

Die Anpassung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an die Sichtverhältnisse ist ein wesentlicher Aspekt der Verkehrssicherheit. Bei schlechten Sichtverhältnissen, wie Nebel, Regen oder Dunkelheit, ist es entscheidend, die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass man innerhalb des Bereichs, den man einsehen kann, sicher zum Stehen kommen kann. Dies wird oft als „Fahren auf Sicht“ bezeichnet. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass man nur so schnell fahren darf, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.

Bei Nebel, zum Beispiel, sollte die Geschwindigkeit deutlich reduziert werden, und das Überholen sollte vermieden werden, da die Sicht stark eingeschränkt ist. Bei Dunkelheit muss das sogenannte Sichtfahrgebot beachtet werden, das besagt, dass die Geschwindigkeit so anzupassen ist, dass man innerhalb der durch die Fahrzeugbeleuchtung erhellten Strecke anhalten kann. Auch bei nassen oder regennassen Fahrbahnen müssen Fahrer ihre Geschwindigkeit den Wetterverhältnissen anpassen, da die Gefahr von Aquaplaning oder verringerter Haftung besteht.

Der ADAC empfiehlt, bei Nebel die Geschwindigkeit entsprechend der Sichtweite anzupassen: Bei Sichtweiten unter 150 Metern sollte nicht schneller als 100 km/h gefahren werden, unter 100 Metern sollte die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert werden, und bei Sichtweiten unter 50 Metern sollte die Nebelschlussleuchte eingeschaltet und eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden.

Zusammenfassend ist es wichtig, die Geschwindigkeit immer den aktuellen Sicht-, Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Dies beinhaltet eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen und die Beachtung der Empfehlungen und Vorschriften zur Geschwindigkeitsanpassung.

Welche Rolle spielt die Sonnenblendung bei der Beurteilung der angepassten Geschwindigkeit?

Sonnenblendung spielt eine entscheidende Rolle bei der Anpassung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an die Sichtverhältnisse. Sie kann die Sicht erheblich beeinträchtigen und somit das Unfallrisiko deutlich erhöhen. Etwa zwei Drittel aller Unfälle in Deutschland, die auf bestimmte Witterungsverhältnisse zurückzuführen sind, entstanden aufgrund einer Sonnenblendung beim Autofahren. Dies zeigt, wie kritisch die Beeinträchtigung durch Sonnenlicht sein kann, insbesondere wenn die Sonne besonders tief steht. In solchen Situationen können Verkehrsschilder, vorausfahrende Fahrzeuge oder die Farben von Ampeln nicht mehr erkannt werden, was das Risiko von Unfällen oder Verstößen, wie einem Rotlichtverstoß, erhöht.

Um Unfälle aufgrund von Sonnenblendung zu vermeiden, ist es wichtig, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und vorsichtiger zu fahren. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass die Geschwindigkeit so anzupassen ist, dass das Fahrzeug jederzeit auf der überblickten Strecke zum Stehen kommen kann. Dies bedeutet, dass bei eingeschränkter Sicht durch Sonnenblendung die Geschwindigkeit so weit reduziert werden muss, dass ein sicheres Anhalten möglich ist. Im Extremfall kann dies sogar Schrittgeschwindigkeit oder ein kurzes Anhalten bedeuten.

Zusätzlich zu einer reduzierten Geschwindigkeit sind weitere Maßnahmen empfehlenswert, um die Beeinträchtigung durch Sonnenblendung zu minimieren. Dazu gehört die Nutzung der Sonnenblende, das Tragen einer Sonnenbrille und das Einschalten des Abblendlichts, um die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen. Eine saubere Windschutzscheibe kann ebenfalls dazu beitragen, die Blendung zu verringern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verantwortung für eine angepasste Fahrweise trotz Sonnenblendung beim Fahrer liegt. Bei einem Unfall oder einem Verkehrsverstoß, der aufgrund von Blendung durch die Sonne verursacht wurde, kann sich der Fahrer in der Regel nicht auf die Blendung als Entschuldigung berufen. Gerichte gehen meist von einer erheblichen Mitschuld des Fahrers aus, da erwartet wird, dass dieser die Geschwindigkeit und Fahrweise den Sichtverhältnissen anpasst.

Insgesamt ist es entscheidend, bei Sonnenblendung besonders vorsichtig zu fahren, die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen und alle verfügbaren Hilfsmittel zu nutzen, um die Blendung so weit wie möglich zu reduzieren.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • §§ 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO: Diese Paragraphen regeln die Pflichten von Fahrzeugführern bezüglich der Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse. Im Kontext des Urteils wurden sie angewendet, da der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht den durch Sonnenblendung eingeschränkten Sichtverhältnissen angepasst hat.
  • § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG: Diese Vorschriften definieren die rechtlichen Grundlagen für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Im vorgelegten Fall begründen sie die Möglichkeit, eine Geldbuße wegen nicht angepasster Geschwindigkeit zu verhängen.
  • § 3 Abs. 3 BKatV: Der Bußgeldkatalogverordnung Paragraph legt die Regelbußen für spezifische Verstöße fest. Hier wird die Basis für die Höhe der Geldbuße gegen den Betroffenen wegen nicht angepasster Geschwindigkeit unter besonderen Bedingungen (wie schlechte Sicht) dargelegt.
  • 19 OWiG: Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten. Es ist relevant für die formelle Abwicklung des Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen.
  • Nr. 8.1 BKat: Diese Nummer im Bußgeldkatalog spezifiziert die Sanktionen für das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. schlechten Sichtverhältnissen durch Sonnenblendung, und war ausschlaggebend für die Festsetzung der Geldbuße im vorliegenden Fall.
  • § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG: Diese Vorschriften regeln die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Im Urteil wurden sie angewendet, um den Betroffenen zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.


Das vorliegende Urteil

AG Rinteln – Az.: 24 OWi 52/22 – Urteil vom 04.04.2023

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 145,00 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 3 Abs. 3 BKatV, 19 OWiG, Nr 8.1 BKat

Gründe

I.

Der Betroffene ist verheiratet und inzwischen Rentner. Wirtschaftlich lebt er in geordneten Verhältnissen. Zum konkreten Einkommen wurden keine Angaben gemacht.

II.

Der Betroffene befuhr am 01.09.2022 gegen 10:00 Uhr mit seinem Pkw VW Golf, …, die … Straße aus Richtung … kommend in Richtung … (Ortsteile von Rinteln). Es war ein Tag mit blauem Himmel und die aufgehende Sonne stand derart tief, dass sie den Betroffenen in seiner Sicht so beeinträchtigte, dass er nur ganz wenige Meter weit sehen konnte. Gleichwohl befuhr der Betroffene die … Straße mit unveränderter Geschwindigkeit von jedenfalls 40 km/h. Auf Höhe der Hausnummer … stand geparkt am rechten Straßenrand der Pkw BMW mit dem Kennzeichen … und dem Anhänger …. Auf dem nach oben offenen Anhänger befanden sich schwere Steine. Der Angeklagte näherte sich dem geparkten Pkw-Gespann, konnte ihn aber aufgrund der Blendung durch die tief stehende Sonne nicht sehen. Erst kurz bevor der Betroffene den BMW nebst Hänger erreichte, nahm er diesen überraschend wahr, hatte jedoch keine Möglichkeiten mehr, einen Unfall zu vermeiden. Daher fuhr er mit seiner rechten vorderen Fahrzeugecke auf die hintere linke Ecke des Hängers auf, sodass dieser leicht nach oben katapultiert wurde und die Steine von dem Hänger flogen sowie der Hänger in den vorderen BMW gedrückt wurde. Es entstand bei den Unfallbeteiligten Fahrzeugen erheblicher Schaden. Wegen der Einzelheiten der Endstellungen sowie der Schäden wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Lichtbilder Blatt 15-30 d.A. verwiesen. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass seine gefahrene Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen wegen der Blendung durch die Sonne nicht niedrig genug war.

III.

Die getroffenen Feststellungen unter I. beruhen auf den vom Verteidiger für den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden Betroffenen gemachten Angaben.

Die Feststellung unter II. beruhen auf der vom Verteidiger für die Betroffenen abgegebenen Einlassung, auf der Aussage des Zeugen PK … sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder. Im Einzelnen:

Der Verteidiger hat sich für die Betroffenen – soweit für die Entscheidung von Belang – dahingehend eingelassen, dass der Betroffene jedenfalls nicht schneller gefahren sei als die örtlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h, er sei eher langsamer gefahren; so 40 bis 50 km/h und habe den Fuß schon vom Gas genommen. Er sei durch die Sonne geblendet worden. Er habe schon etwas abgebremst, weil auf der Strecke auch oft schnellere Motorradfahrer unterwegs seien. Er habe das parkende Anhängergespann auf der rechten Fahrbahnseite nicht gesehen, sodass es dann zum Verkehrsunfall gekommen sei. Aus dieser Einlassung ist zur Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Betroffene jedenfalls 40 km/h gefahren ist und durch die tief stehende Sonne geblendet und dadurch in seiner Sicht erheblich beeinträchtigt worden ist.

Die getroffenen Feststellungen bestätigen sich durch die Aussage des Zeugen …. Der Zeuge hat bekundet, dass er mit seinem Kollegen zu einem Unfall auf der …Straße entsandt worden sei. Sie seien durch eine Kurve auf die Unfallstelle zugefahren. Die Sonne stand sehr tief. Er – der Zeuge – sei erheblich geblendet gewesen. Er und sein Kollege hätten, als sie die letzte Kurve vor der Unfallstelle in Richtung Unfallstelle durchfahren hatten, sofort die Sonnenblenden runtergeklappt und ihre Geschwindigkeit erheblich reduziert. Schon beim Entsenden zur Unfallstelle sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Unfall durch die Blendung der tief stehenden Sonne passiert sei. Dieser Eindruck habe sich dann beim Zufahren auf die Unfallstelle bestätigt. Auch die Befragung des Betroffenen vor Ort habe dies bestätigt. Der belehrte Betroffene habe ihm gegenüber angegeben, dass er durch die tief stehende Sonne, die durch das Blätterwerk des dortigen Waldes hindurchgeschienen habe, erheblich in seiner Sicht eingeschränkt gewesen sei. Er – der Betroffene – habe nichts mehr gesehen und dann habe es plötzlich geknallt. Die Strecke zur Unfallstelle gehe leicht bergauf. Der Betroffene müsse mit seinem Pkw heftig auf das Anhängerheck aufgefahren sein. Dies habe er – der Zeuge – aus den erheblichen Beschädigungen am PKW des Betroffenen einerseits festgemacht sowie andererseits daran, dass auf dem Anhänger, wie von einem dortigen Anwohner berichtet worden sei, sehr schwere Steine geladen gewesenen seien, die vom Hänger heruntergeschleudert worden sein müssen, da sie beim Eintreffen vor bzw. neben dem Anhänger lagen. Die Aussage des Zeugen .. war glaubhaft. Er hat ersichtlich aus der Erinnerung heraus berichtet. Er hat auch von nebensächlichen Details berichtet, wie zum Beispiel die heruntergeschleuderten Steine, die für den eigentlichen Vorwurf der zu hohen Geschwindigkeit bei der Sonnenblendung nebensächlich sind. Der Zeuge hat zudem eingeräumt, sich auf die Vernehmung durch Einsicht in den Vorgang vorbereitet und so das Erlebte wieder Erinnerung gerufen zu haben. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Außerdem deckt sich diese Aussage letztlich im Wesentlichen mit der vom Verteidiger für den Betroffenen abgegebenen Einlassung.

Der Umstand, dass der Betroffenen fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat, musste in dubio pro reo zu seinen Gunsten angenommen werden. Es musste mangels anderer Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Betroffenen darauf vertraut hat, schon langsam genug zu fahren.

IV.

Der Betroffene hat sich nach den Feststellungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, namentlich wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO schuldig gemacht.

Nach § 3 Abs. 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Sichtverhältnissen angepasst. Durch die erhebliche Sonnenblendung waren die Sichtverhältnisse so stark eingeschränkt, dass der der Betroffene nur wenige Meter weit die Strecke überblicken konnte. Mit der gefahrenen Geschwindigkeit von jedenfalls 40 k/mh ist der Betroffene zu schnell gefahren, da er sein Fahrzeug nicht innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke rechtzeitig halten konnte, denn andernfalls wäre es nicht zu dem festgestellten Unfall gekommen. Bei Sichtverhältnissen von nur wenigen Metern muss die Geschwindigkeit unter Umständen gegenüber der grundsätzlich erlaubten Geschwindigkeit erheblich, ggf. sogar bis hin zur Schrittgeschwindigkeit reduziert werden. Dem ist der Betroffene nicht nachgekommen.

V.

Der Betroffene war wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu belegen. Nach Nr. 8.1 BKat beträgt die Regelgeldbuße für die von dem Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeit 100,00 €. Die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit fällt – anders als die Verteidigung meint – unter 8.1 BKat und nicht unter 8.2 BKat. Der Bußgeldkatalog regelt hier die Regelgeldbuße unter anderem für das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis). Zwar sprechen die aufgeführten Beispielsfälle für Sichteinschränkungen durch schlechte Wetterverhältnisse. Dies ändert aber entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts daran, dass auch bei guten Wetterverhältnissen die Sicht durch Sonnenblendung erheblich eingeschränkt sein kann. Durch eine erhebliche Sonnenblendung – wie hier – liegen schlechte Sichtverhältnisse im Sinne von 8.1 BKatV vor.

Diese Regelgeldbuße von 100,00 € war aufgrund der eingetretenen Sachbeschädigung nach § 3 Abs. 3 BKatV i.V.m dem Anhang Tabelle 4 BKatV auf 145,00 € zu erhöhen.

Umstände, die ein Abweichen von dieser Geldbuße nach unten oder oben hätten angezeigt erscheinen lassen können, konnten nicht festgestellt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!