KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 76/14 – 122 Ss 29/14 – Beschluss vom 13.03.2014
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Dezember 2013 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ergänzend zu der dem Betroffenen bekannten zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft weist der Senat darauf hin, dass die durch das Amtsgericht nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgenommene Verweisung auf das bei den Akten befindliche Videoband unzulässig ist (vgl. BGH NZV 2012, 143; OLG Jena NZV 2012, 144 [jeweils Filmsequenzen auf digitalen Datenträgern]). Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Das Urteil beruht aber nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des Tatgeschehens, so dass dem Senat eine umfassende Beurteilung möglich ist.