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Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 4/20 – 162 Ss 171/19 – Beschluss vom 15.01.2020

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in B. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 6. September 2018 wegen des Vorwurfes, dieser habe am 10. Juli 2018 vorsätzlich gegen ein durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen angeordnetes Verkehrsverbot verstoßen, indem er mit seinem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7.5 Tonnen die K-brücke in B. befahren habe, ein Bußgeld von 500 Euro und zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn wegen der fahrlässigen Begehung der ihm mit dem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [zu ergänzen: Abschnitt 6 lfd. Nr. 27, 29 Zeichen 251], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO [zu ergänzen: 1 Abs. 1 und 2 BKatV i.V.m. Anlage I Nr. 141.1 BKat]; § 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 10.07.2018 gegen 11.35 Uhr befuhr der Betroffene mit dem LKW DAF seines Arbeitgebers mit der zulässigen Gesamtmasse von 16 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen x die K-brücke in B. vom K.damm kommend. Dabei übersah er aus Unachtsamkeit das Zeichen 251 mit Zusatzzeichen „7,5 t“, das direkt vor der K-brücke aufgestellt ist, sowie die am Beginn der Brücke auf einer gelben Linie auf der Fahrbahn angebrachten rot-weißen niedrigen Baken, obwohl er das Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen bei aufmerksamer Fahrweise hätte erkennen können und müssen.“

Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung
(Symbolfoto: Von Vlad Ispas/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Betroffene zwar die Fahrt eingeräumt, aber die Beschilderung vor der Brücke nicht wahrgenommen hat, weil er sich „in erster Linie auf das Befahren der Brücke konzentriert habe“. Der Betroffene hat sich noch ergänzend dahin gehend geäußert, dass er „das Hinweisschild an der K.-E.-Straße aufgrund einer Unsicherheit in der Abgrenzung zum Zeichen 261 nicht als einschlägig erachtet habe, da sein LKW bei einem Leergewicht von 6,9 Tonnen und einer Zuladung von nur 200 kg eine Gesamtmasse von 7,5 Tonnen nicht erreiche, so dass er nicht davon ausgegangen sei, dass das Verbot sein Fahrzeug betreffe“.

Das Amtsgericht hat die Einlassung zur Wahrnehmung des Verkehrsschildes und der Verkehrseinrichtungen unmittelbar vor (Hervorhebung durch den Senat) der Brücke als unwiderlegbar bewertet und weiter ausgeführt, dass „es auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm, dem Betroffenen (Ergänzung durch den Senat), zum Zeitpunkt des Befahrens der Brücke die Hinweistafel an der K.-E.-Straße nicht mehr im Bewusstsein war“.

Die Missdeutung des Hinweisschildes stellt nach der rechtlichen Würdigung des Tatgerichts einen Tatbestandsirrtum dar, der zum Vorsatzausschluss führt. „Das vorwerfbare Übersehen des Zeichens 251 und der Verkehrseinrichtungen an der Brücke führt ebenfalls zur Annahme fahrlässiger Tatbegehung.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die Amtsanwaltschaft mit einer ausgeführten Sachrüge, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Sie trägt vor, die Missdeutung des Zeichens 251 begründe lediglich einen – vermeidbaren -Verbotsirrtum i.S. von § 11 Abs. 2 OWiG, auch habe das Tatgericht die behauptete Verwechslung der Bedeutung des Verkehrsschildes nicht kritisch hinterfragt. Ferner trügen die Urteilsgründe die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtwahrnehmung der an (Hervorhebung durch den Senat) der K.brücke aufgestellten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und der fehlenden Erinnerung an das Hinweisschild an der K.-E.-Straße beim Überqueren der Brücke, nicht.

II.

Der Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

Die Prüfung der Urteilsgründe auf die allgemein erhobene Sachrüge hin deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 –, juris, NStZ 2020, 44 mwN; Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 -, juris mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14 -, juris). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 – und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, beide juris). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96 -; Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 -, beide juris).

b) Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin – nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht dargelegt hat, warum es der Einlassung des Betroffenen gefolgt ist. Auch wenn eine andere Würdigung näher gelegen hätte, hat das Rechtsbeschwerdegericht nach den aufgezeigten Maßstäben diesen Schluss zu akzeptieren. Die weiteren Ausführungen, dass das Amtsgericht es nicht für ausgeschlossen hält, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt des Befahrens der Brücke die Hinweistafel an der K.-E.-Straße nicht mehr im Bewusstsein war, versteht der Senat so, dass das Tatgericht aus der Feststellung, dass der Betroffene das von ihm ursprünglich zwar wahrgenommene, aber missinterpretierte Hinweisschild keinen der Einlassung widersprechenden Umstand sieht.

2. Allerdings hat die Rechtsmittelführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fehlinterpretation einer – wie vorliegend – optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung einen Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG und keinen Tatbestandsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG begründet (Senat VRS 53, 303; NZV 1994, 159; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 3 Ss OWi 834/15 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. August 2009 – 1 SsBs 5/09 -, juris; BayObLG ZfSch 2003, 472; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 1993 – 5 Ss (OWi) 60/93 – (OWi) 40/93 I -, juris). Der Verbotsirrtum war auch vermeidbar und schließt den Vorsatz nicht aus (vgl. Senat aaO; OLG Bamberg aaO). Denn für den Betroffenen, der zudem auch Berufskraftfahrer ist, ist wie für alle anderen Fahrzeugführer die Kenntnis von Verkehrsregelungen, auch die der weniger bekannten, angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr an alle Fahrzeugführer stellt, unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsvoller Teilnahme am Straßenverkehr. Hat sich der Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat (vgl. BayObLG aaO)

Die vom Amtsgericht insoweit fehlerhafte rechtliche Einordnung des Irrtums des Betroffenen wirkt sich jedoch nicht aus, weil es sich bei dem Hinweisschild, dessen Inhalt dem Senat aufgrund einer Reihe von gleichgelagerten Verfahren bekannt ist, um keine verkehrserhebliche Anordnung handelt. Vielmehr ist dieses rechteckige Ankündigungsschild Teil eines räumlich weit gestaffelten Hinweis- und Umleitungskonzeptes für den ausgeschlossenen Verkehr, hier für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Regelungsinhalt dieses Vorschriftzeichens besteht darin, die betroffenen Fahrzeugführer über die veränderte Verkehrsführung wegen der aufgrund des maroden Zustandes eingeschränkten Befahrbarkeit der K.brücke, über den in den Medien bereits vielfach berichtet worden ist, zu informieren. Es weist die Kraftfahrer solcher Fahrzeuge frühzeitig auf die spätere Anordnung des Durchfahrtverbotes für einzelne Verkehrsarten unmittelbar vor der Brücke hin, so dass der ausgeschlossene Verkehr im ausreichenden Abstand vorher auf mögliche Umleitungs- bzw. Ausweichstrecken ausweichen kann (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 41 Vorschriftzeichen zu Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen, BAnz AT 29.05.2017 B8). Das bußgeldbewährte Fehlverhalten des Betroffenen ergibt sich – so die Feststellungen des Amtsgerichts – erst aus der Missachtung des Verkehrszeichens und der Verkehrseinrichtungen unmittelbar vor der K.brücke.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

 

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