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Provida 2000 modular – Abstandsmessung zulässig

 AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 8338/21 – Beschluss vom 05.02.2022

1. Der Bußgeldbescheid d. Zentrale Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz vom 23.04.2021, Az. 11.1508587.1 wegen OWi StVO wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße nun 160,00 EUR beträgt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, 12.6.3 BKat.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 23.04.2021 Bezug genommen.

Der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.

Das Gericht erachtet vor dem Hintergrund des Vorbringens des Betroffenen sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens die Regelgeldbuße von 160,00 EUR sowie das Regelfahrverbot von 1 Monat Dauer für ausreichend und angemessen.

II.

Der Betroffene war der verantwortliche Fahrzeugführer. Er ist beim Verstoß angehalten worden. Er hat sich nach entsprechender Belehrung vor Ort nicht geäußert (AS7). Später (AS218) hat er sich dergestalt eingelassen, er habe den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vergrößert.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung nicht vorbelastet.

III.

Aus den in der Akte befindlichen Beweismitteln kann festgestellt werden, dass der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem Kennzeichen … am 7.4.2021 um 13:16 Uhr auf der BAB62, Fahrtrichtung Trier, Gemarkung Niedermohr, bei km 202,5 bei einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 120 km/h den erforderlichen Abstand von 60 m nicht einhielt und stattdessen der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur 14,01 m betrug, damit weniger als 3/10 des halben Tachowerts.

Der Verstoß wurde gemessen mit dem geeichten Messfahrzeug des Typs Provida 2000 modular. Laut Eichschein (AS19) wurde das Messgerät im Kraftfahrzeug am 1.9.2020 geeicht, wobei die Eichfrist am 31.12.2021 endete. Die Eichung erfolgte mit Sommerreifen der Größe 255/40 R19. Zum Messzeitpunkt waren Winterreifen derselben Größe aufgezogen (AS84), sodass nur eine formale Diskrepanz, aber keine eichrechtliche oder messtechnische Relevanz vorliegt (OLG Hamm Beschl. v. 7.6.2011 – III – 1 RBs 75/11, BeckRS 2011, 20102).

Der Schulungsnachweis des Messbeamten, des Zeugen …, liegt vor (AS21). Mangels konkreter Einwendungen des Betroffenen kann das Gericht daher davon ausgehen, dass das Messgerät ordnungsgemäß bedient wurde.

Die Ermittlung der Messwerte sowie der berücksichtigten Toleranzen ergibt sich aus dem Berechnungsbogen (AS9) sowie den Videoprints, dazu unten.

Das Messvideo lag der Akte bei, wurde dem Betroffenen zur Verfügung gestellt und in Augenschein genommen.

IV.

Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (BeckOK StVR/Krenberger StVO § 3 Rn. 246; OLG Bamberg ZfS 2013, 290; OLG Bamberg NZV 2010, 369; AG Landstuhl BeckRS 2016, 05332; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531). Von den gemessenen Geschwindigkeitswerten sind bei direkter Messung höhere Sicherheitsabschläge als bei den sonstigen Messgeräten vorzunehmen: 5 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und 5 % bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h (OLG Hamm BeckRS 2010, 12297). Darin enthalten sind bereits mögliche Fehler des Bedienungspersonals und alle gerätetypischen Betriebsfehler (OLG Hamm BeckRS 2003, 09442; OLG Celle NZV 2011, 411).

Vorliegend wurde eine nachträgliche manuelle Geschwindigkeitsberechnung innerhalb der Abstandsermittlung vorgenommen (AS11). Es wurden anhand des Framezählers 71 Frames gezählt, was 2,84 Sekunden entspricht. Zuzüglich der üblichen Toleranzen von 0,1% der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,02 Sekunden, ergibt sich eine Zeit von 2,86284 Sekunden. Der Wegstreckenzähler weist eine Wegstrecke von 100 m auf, wovon 4%, mindestens 4 m abgezogen werden. Die so errechneten 96 m und die ermittelte Zeit von 2,86284 Sekunden führen zu einer Geschwindigkeit von 33,533 m/s, mithin (Faktor 3,6) zu einer Geschwindigkeit von 120,719 km/h, abgerundet zugunsten des Betroffenen auf 120 km/h.

Vergleicht man diese manuelle, konkrete Ermittlung mit dem abstrakten, deutlich groberen Toleranzabzug von 5% für die im Display angezeigte, aber nicht für Messungen heranziehbare Eigengeschwindigkeit von 126 km/h (AS14) so käme als Abzug 6,3 km/h in Betracht, sodass die 120 km/h plausibel errechnet worden sind.

Mehr als die aufgeführten Angaben und Abzüge sind für die hier vorgenommene nachträgliche Bestimmung der Geschwindigkeit nicht erforderlich (OLG Oldenburg Beschl. v. 23.6.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20, BeckRS 2020, 13856).

V.

Aus diesem Geschwindigkeitswert wurde der Abstandsvorwurf mit 14,01 m errechnet (AS9). Für eine solche Messung gilt Provida nicht als standardisiert (OLG Koblenz ZfS 2007, 589; OLG Hamm DAR 2009, 156; OLG Jena DAR 2011, 413; BeckOK StVR/Krenberger StVO § 4 Rn. 71). Die konkrete Abstandsmessung ist deshalb gerichtlich voll zu überprüfen.

Vorliegend wurde als Referenzpunkt der Schattenwurf einer Überführung über die Autobahn gewählt, der in der Heckscheibe des vorausfahrenden Fahrzeugs und des nachfolgenden Fahrzeugs auf den Videoprints ersichtlich war (AS10). Zwischen diesen Zeitpunkten lagen 10 Frames zu 0,04 Sekunden. Die Einzelbilder (AS14-16) der Videoprints zeigen, dass der Schattenwurf der Überführung bei Frame 0129267 erstmals auf dem vorausfahrenden Fahrzeug erscheint, sodann die Messung ab Frame 0129268 mit der vollständigen Ausfüllung der Heckscheibe beginnt, der Schattenwurf auf dem Fahrzeug des Betroffenen bis zur vollständigen Ausfüllung der Heckscheibe bei Frame 0129278 erreicht wird. Hinzu kommen für die Berechnung der aus dieser Framezahl gewonnenen Zeit die schon oben für die Geschwindigkeit herangezogenen Toleranzen: 0,1% der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,02 Sekunden, sodass der Zeitraum 0,42040 Sekunden beträgt. Bei der oben angenommenen Geschwindigkeit von 120 km/h, für die ebenfalls schon der Toleranzabzug erfolgt ist, dieser insgesamt also zweimal zugunsten des Betroffenen vorgenommen wurde, ergibt sich ein Abstand (120 km/h : 3,6 x 0,42040 Sekunden) von 14,0133 m, gerundet 14,01 m.

Das Gericht hat diese Abstandsmessung vorsorglich sachverständig überprüfen lassen und dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör gewährt (AS42). Der insoweit beauftragte Sachverständige … hat für das Gericht bereits in anderen Verfahren Provida-Abstandsmessungen begutachtet (z.B. 2 OWi 4211 Js 3063/21) und dort – dem Gericht daher bekannte – Kriterien aufgestellt, nach denen sich die ggf. erforderlichen zusätzlichen Toleranzabzüge bei Provida-Abstandsmessungen quantifizieren lassen, um möglichen Unsicherheiten zu begegnen. Die bisher begutachteten Konstellationen unterschieden sich aber von der hier vorliegenden Messung. Denn es ist zu unterscheiden, ob wie hier der Schlagschatten eines ortsfesten Bauwerks als Referenzpunkt genutzt wird, oder ob, wie dies in den anderen entschiedenen Verfahren der Fall war, die Position der Reifen auf der Fahrbahn als Referenzpunkt genutzt wurde. Dies hat Auswirkungen auf mögliche optische Verzerrungen bei der Auswertung des Messvideos.

Der Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten unter dem 5.1.2022 (AS 137 ff.). Das Gutachten wurde dem Betroffenen zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme übersandt. Die Messung wurde seitens des Betroffenen daraufhin nicht in Frage gestellt (AS218).

Der Sachverständige hat die Ordnungsmäßigkeit der Messung an sich überprüft und bejaht (AS150/151), wobei er sich hinsichtlich Profiltiefe und Luftdruckmessung auf die Angaben des Messbeamten beziehen musste, was jedoch auch bei einer gerichtlichen Vernehmung nicht anders gewesen wäre. Zudem konnte der Sachverständige die Intaktheit und Vollständigkeit des Messfahrzeugs von einem anderen Ortstermin her bestätigen (AS152). Die Eich- und Sicherungsmarken wurden sachverständigenseits überprüft, auf einzelne geringfügige Beschädigungen hingewiesen (AS162) und für die einzelnen Komponenten festgestellt, dass die eichamtlichen Sicherungen vorhanden, intakt und nicht zu beanstanden sind (bis AS167).

Die Prüfung der vorgenommenen Messung und die zusätzliche Plausibilitätsprüfung der Messung mittels des ViDistA-Verfahrens durch den Sachverständigen haben ergeben, dass die polizeiliche Auswertung nicht zu beanstanden ist (AS200). Sie war auch insgesamt verwertbar. Denn eine Abstandsverkürzung zwischen Messfahrzeug und Fahrzeug des Betroffenen war nicht feststellbar (AS187).

Die vorgesehenen Toleranzen für das Gerät wurden – wie oben festgestellt – angewandt. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen war nahezu konstant, sodass auch der Einwand des Betroffenen, er habe sich zurückfallen lassen (AS218) irrelevant ist, da dies bei einer Zeitdauer von etwas mehr als 2 Sekunden nicht nennenswert, sondern nur im cm-Bereich ins Gewicht hat fallen können (AS200). Durch die Wahl des Schattenwurfs der Brückenüberführung wirkt sich der Effekt der optischen Kompression bei der Videoauswertung nicht aus. Die Vergleichspunkte wurden bei der Auswertung übereinstimmend getroffen (AS199).

Als zusätzliche Toleranz zugunsten des Betroffenen fungieren die Überhänge der Fahrzeuge. Denn der Abstand von der Unterkante der Heckscheibe bis zum Fahrzeugheck des vorausfahrenden Fahrzeugs beträgt 0,17 m, der Abstand von der Unterkante der Heckscheibe bis zur Fahrzeugfront des Fahrzeugs des Betroffenen beträgt 4,37 m. Diese addierten ca. 4,54 m, die der Sachverständige aus seiner graphischen Analyse ermittelt hat (AS191), werden dem Betroffenen nicht zur Last gelegt, obwohl ja eigentlich der Abstand von seiner Fahrzeugfront zum Fahrzeugheck des vorausfahrenden Fahrzeugs relevant gewesen wäre. Der reale Abstand wäre damit sogar deutlich geringer als 14,01 m gewesen.

Der Berücksichtigung weiterer Toleranzen bedurfte es demnach nicht. Hätten die Messbeamten anstelle der ortsfesten Überführung einen markanten Punkt auf der Fahrbahn gewählt und die relative Position der Reifen dazu als Referenz gewählt, hätte wegen des Aspekts der optischen Verzerrung noch eine zusätzliche Toleranz abgezogen werden müssen. Die reinen Fahrzeugüberstände, die sich auch bei dieser Messweise ohnehin zugunsten des Betroffenen auswirken, indem sie ignoriert und nur die Abstände der Reifenaufsatzpunkte gemessen werden, wären nicht ausreichend, um zusammen mit der abstrakten Toleranz des Messgeräts ein belastbares Messergebnis hervorzubringen. Die bei diesen Referenzpunkten ins Spiel kommende optische Sichtachse weist angesichts der Komprimierung des Videobildes in den Einzelbildern und der Unschärfe bei Vergrößerung der Pixel eine Fehlerhaftigkeit von 30-40cm auf, so der Sachverständige im o.g. Parallelverfahren. Dem kann der Messbeamte begegnen, indem er bei der Abstandsfeststellung mindestens einen, besser zwei Frames aufschlägt, um möglichen Unsicherheiten durch optische Verzerrung gerecht zu werden und die Messung auch ohne Gutachten urteilsverwertbar zu machen. Darauf kam es jedoch hier ausweislich der sachverständigen Ausführungen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung und angesichts der Kenntnis der Begutachtung aus den vorherigen Verfahren anschließt, nicht an.

VI.

Der so ermittelte Abstand steht im Verhältnis zum halben Tachowert der gemessenen Geschwindigkeit (60 m) in einem Verhältnis von weniger als 3/10 (AS9).

Diesen Abstandsverstoß hat der Betroffene fahrlässig begangen, §§ 4, 49 StVO. Das Gericht hat den Betroffenen darauf hingewiesen, dass bei diesem Abstand auch eine Prüfung einer vorsätzlichen Begehung in Betracht gekommen wäre (vgl. AG Landstuhl BeckRS 2021, 8826; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 – 15 OWi 912 Js 57459/19). Mehr als die Vermutung aus der abstrakten Unterschreitung als Ansatzpunkt lag jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, sodass angesichts der Einlassung des Betroffenen, er habe, wenn auch geringfügig den Abstand verringert, derzeit nur von fahrlässiger Begehensweise auszugehen ist.

Auf eine Mindeststrecke zur Feststellung der Abstandsunterschreitung zwischen zwei PKW kommt es dabei nicht an. Es genügt – wie hier – die punktuelle Unterschreitung des erforderlichen Abstands sowie der Ausschluss einer Sondersituation, insbesondere durch das Dazwischentreten bestimmter Fahrweisen (AG Landstuhl BeckRS 2021, 8826; OLG Hamm BeckRS 2015, 02211; OLG Koblenz ZfS 2016, 652; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531; OLG Oldenburg NZV 2018, 45). Die Beobachtungsstrecke ist hier mit 1350 m angegeben (AS9) und ein Einscheren anderer Fahrzeuge vor den Betroffenen ist im Messvideo nicht zu verzeichnen.

VII.

Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene zunächst eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich als Regelsatz in Höhe von 160 EUR gemäß Ziffer 12.6.3 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet (BeckOK StVR/Krenberger, § 1 BKatV, Rn. 1). Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz bedingen würden. Insbesondere sind bei Erlass des Bußgeldbescheids noch vorhandene Voreintragungen im FAER inzwischen getilgt. Es kommt dabei für die Bewertung der Wirkungen des § 29 StVG allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (Krenberger/Krumm OWiG § 72 Rn. 47).

Wird ein Bußgeld nach dem Regelsatz angeordnet oder ein Regelbußgeld wegen vorsätzlichen Verhaltens verdoppelt, sind keine gesonderten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass der Betroffene diese Geldbußen wirtschaftlich tragen kann, sofern nicht besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Hierzu wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich (OLG Braunschweig Beschl. v. 13.4.2021 – 1 Ss (OWi) 103/20, BeckRS 2021, 7676).

Des Weiteren ist vorliegend auch ein Regelfahrverbot anzuordnen, § 4 Abs. 1 BKatV. Durch die oben festgestellte Handlung hat der Betroffene eine objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise im Straßenverkehr an den Tag gelegt, dass im Sinne des § 25 StVG ein Fahrverbot anzuordnen ist. Es bestand vorliegend kein Grund, wegen abweichender Umstände vom Regelfall das Fahrverbot zu erhöhen. Vorliegend bestand aber auch kein Grund, vom kompensationslosen Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen.

Insbesondere trifft die Anordnung des Fahrverbots den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den PKW für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, sind hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots ist selbstverschuldet (OLG Celle Beschl. v. 26.1.2015 – 177/14, BeckRS 2015, 16403). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, muss gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn. 90). Solche sind hier nicht gegeben.

Das Gericht hat abschließend die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV geprüft, aber vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es besteht hier vielmehr das Erfordernis, verkehrserzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Hier liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, eine Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten wurde weder in Wort noch Tat bekundet. Auch die Gesamtschau möglicher Beeinträchtigungen des Betroffenen führt nicht zur Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV.

Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG war zu gewähren.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 71 OWiG, 465 StPO.

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