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Fahrzeugführer&shy:identifizierung mit anthropologischen Identitätsgutachten

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 104/17 – Beschluss vom 25.01.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 18. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 6. Februar 2017 (Az.: …) mit Urteil vom 18. Oktober 2017 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h mit einer Geldbuße von 1.200,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 4. Oktober 2016 als Fahrer eines PKWs auf der B10 im Bereich H., Höhe K., in Fahrtrichtung L. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h – um 74 km/h. Das Amtsgericht ist mit Blick auf das Maß der Geschwindigkeitsübertretung von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen.

II.

Die diesen Feststellungen zugrunde gelegte Beweiswürdigung ist nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.

1.

Die im angefochtenen Urteil der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Ausführungen erfüllen bereits nicht in vollem Umfang die Anforderungen, die an die Urteilsgründe in Fällen der Identifizierung mittels Sachverständigenbeweis zu stellen sind (s. hierzu: Senat, Beschluss vom 22.01.2018 – 1 OWiG 2 SsBS 92/17):

a) Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene, der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gewesen war, über seinen Verteidiger bestritten, der auf dem Messbild abgelichtete Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht aus einer Inaugenscheinnahme der Messbilder, den Ausführungen der Fachärztin für Rechtsmedizin Dr. B. sowie einer fotografischen Aufnahme gewonnen, welche die Sachverständige von dem Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt hatte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Bußgeldrichterin angeschlossen hat, war der Betroffene „mit Wahrscheinlichkeit“ der Fahrer, wobei die Sachverständige diese Erklärung unter den Vorbehalt gestellt hat, dass kein Verwandter das Fahrzeug gefahren hat. Die Sachverständige hat diese Wertung u.a. damit begründet, dass „zahlreiche Bereiche zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und der fotografischen Aufnahme des Betroffenen übereinstimmten“ (UA S. 4). So hätten sich alle Messpunkte beim Fahrer auch beim Betroffenen an vergleichbaren anatomischen Orten befunden. U.a. der Bartrand, die Nasenkonfiguration, das Ohr und die Unteraugenfurche hätten „von der Lage her“ übereingestimmt. Eine weitere Übereinstimmung habe sich bei Form und Größe der Nase sowie in Oberlippenhöhe und Unterlippenprominenz ergeben. Insgesamt habe „kein Ausschlusskriterium“ seitens der Sachverständigen festgestellt werden können. Trotz dieser zahlreichen Übereinstimmungen sei aber ein höheres Prädikat als „wahrscheinlich“ aufgrund der schlechten Auflösung des Messbildes nicht erzielbar. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin S., die im Hinblick auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen unergiebig geblieben seien. Nach den Angaben dieser Zeugin habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, welches neben dem Firmeninhaber und Vater des Betroffenen auch Mitarbeitern und Kunden des Unternehmens sowie dem Betroffenen zur Verfügung gestanden habe.

b) Die Identifizierung eines Betroffenen als Täter im Bußgeldverfahren erfordert vom Bußgeldrichter in einem ersten Schritt die Prüfung, ob das bei der Akte befindliche Messbild – ggfs. nach Bearbeitung – überhaupt für eine Identifizierung geeignet ist. Notwendig dafür ist, dass aus dem Foto hinreichend viele individuelle körperliche Merkmale extrahierbar sind. Diese Merkmale sind dann in einem zweiten Schritt zu erfassen und mit der Vergleichsperson in Abgleich zu bringen (Gübner in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 2510). Liegen Bedeutung und Erkennbarkeit der für maßgeblich gehaltenen morphologischen Merkmale nicht auf der Hand und bedient sich der Tatrichter (deshalb) eines Sachverständigen, so sind dessen Ausführungen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, der der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106). Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösing/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein. Dies erfordert nicht nur eine Benennung der vom Sachverständigen aus dem Messbild herausgearbeiteten morphologischen Merkmale. Neben der Mitteilung dieser anhand des Messbilds ermittelten Kriterien ist vielmehr zudem anzugeben, in welchem Maße der Sachverständige diesbezügliche Übereinstimmungen mit dem Betroffenen festgestellt hat. Ferner sind Angaben erforderlich, welche Aussagekraft er diesen einzelnen Merkmalen jeweils zugemessen und mit welchem Gewicht er sie deshalb jeweils in seine Gesamtbewertung eingestellt hat (BGH, Urteil vom 20.03.1991 – 2 StR 610/90, NStZ 1991, 596, 597; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2016 – 53 Ss-OWi 278/15, juris Rn. 10 mit Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 6/2016; Huckenbeck/Krumm, Täteridentifizierung durch Lichtbilder in der verkehrsrechtlichen Praxis, NZV 2017, 453, 456 f.). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der herangezogenen einzelnen Merkmalsausprägungen in Bezug auf ihre Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe (Gübner aaO. Rn. 2545), die sinnvollerweise durch eine Einteilung in Wichtungsklassen transparent zu machen ist. Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 – 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346). In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.). Auch diese Einschätzung ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung ihrer Schlüssigkeit zu ermöglichen, in den Urteilsgründen darzustellen um erkennbar zu machen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652, 653).

c) Nach diesen Grundsätzen begegnet das angefochtene Urteil schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Schlussfolgerungen, die die Sachverständige aus den mitgeteilten Merkmalen für ihre Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit gezogen hat, nicht nachvollziehbar erläutert werden. Allein die Mitteilung der herangezogenen Merkmale einerseits sowie die Wiedergabe der abschließenden Bewertung der Sachverständigen andererseits reichen hierfür nicht aus. Insoweit bleibt insbesondere offen, ob der Einschätzung der Sachverständigen (allein) die Anzahl der als übereinstimmend identifizierten Merkmale zugrunde lag oder ob einzelne Merkmale von besonderer Individualität und damit Aussagekraft waren. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die aus den Anknüpfungspunkten für die Gutachtensfrage gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sind.

Mangels Erläuterung ist zudem nicht nachvollziehbar, ob wegen der nur minderen Qualität des Messbildes sich (lediglich) weitere Merkmale nicht haben identifizieren lassen oder ob – was den Beweiswert des Gutachtens weiter gemindert hätte – die zugrunde gelegten Merkmale deshalb nicht ausreichend sicher auf dem Messbild erkennbar gewesen waren.

2.

Die Beweiswürdigung lässt zudem besorgen, dass das Amtsgericht einen falschen Maßstab an die Überzeugungsbildung gelegt hat.

a) Zwar unterliegt die Beweiswürdigung des Bußgeldrichters nur eingeschränkter Überprüfung im Rechtsbeschwerderechtszug. Gem. § 261 StPO iVm. § 71 OWiG obliegt es dem Tatgericht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er – an sich mögliche – Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Weder ist der Tatrichter gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, noch kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf oder gar muss (st. Rspr. vgl. BGH Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78, NJW 1979, 2318). Diese freie Würdigung des Bußgeldrichters darf das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht aber durch seine eigene ersetzen (BGH, Urteil vom 09.02.1957 – 2 StR 508/56, juris = BGHSt 10, 208; Senge in KK-OWiG, 4. Aufl., § 71 Rn. 81). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Einen sachlich-rechtlichen und daher auf die Sachrüge im Rechtsbeschwerderechtszug beachtlichen Fehler beinhaltet die Beweiswürdigung allerdings, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1986 – 2 StR 115/86, juris = NStZ 1986, 373; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 337 Rn. 26 ff, § 261 Rn. 38). Die Beweiswürdigung muss insbesondere auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung darf sich nicht als schlichte Annahme oder bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 15.09.1999 – 2 StR 373/99, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; Beschluss vom 15.09.1999 – 2 StR 373/99, StV 2000, 67; Miebach in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 261 Rn. 61).

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Amtsgericht seine Feststellung, dass es sich bei dem Betroffenen um den auf dem Messbild abgelichteten Fahrer handelt, nicht allein auf die Ausführungen der Sachverständigen stützen. Das von der Sachverständigen vergebene Prädikat „wahrscheinlich identisch“ ist nicht geeignet, die Feststellung von der Täterschaft des Betroffenen selbstständig zu tragen.

Das nach der sog. Schwarzfischer-Klassifikation (Schwarzfischer in: Kube/Störzer/Timm, Kriminalistik, Handbuch für Praxis und Wissenschaft; s.a.: Buhmann u.a., Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten, NStZ 1999, 230) vergebene Prädikat „wahrscheinlich identisch“ entspricht einer Identitätswahrscheinlichkeit von >70% bis 95% (vgl. Rösing/Quarch/Danner aaO. 552). Sie kann daher lediglich einen, wenn auch belastbaren, Hinweis auf die Identität des Betroffenen geben. Aufgrund ihrer eingeschränkten Aussagekraft stellt sie für sich allein aber noch keinen hinreichenden Beleg für die Identität dar. Hinzutritt, dass anthropologische Vergleichsgutachten, die keinem Standard unterliegen, mit enormen Unsicherheiten behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161; KG Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – das vom Tatgericht eingeholte anthropologische Identitätsgutachten wegen der nur minderen Qualität des Messbildes zum Ergebnis gelangt, eine Identität sei lediglich „wahrscheinlich“, bedarf es zur Überzeugungsbildung daher regelmäßig des Hinzutretens eines weiteren gewichtigen Indizes, das Rückschlüsse auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen erlaubt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2008 – Ss 324/08, NZV 2009, 52; s.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2011 – 3 Ss OWi 2062/10, juris Rn. 17; Gübner aaO. Rn. 2553). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich dabei regelmäßig aus der Bußgeldakte selbst. Ein Indiz kann etwa die Haltereigenschaft des Betroffenen oder ein anderer Beleg dafür sein, dass der Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls Möglichkeiten des Zugriffs auf das fragliche Fahrzeug gehabt hatte.

Das Amtsgericht hat sich zwar mit den Angaben der Zeugin S. befasst, wonach der Betroffene das im Eigentum der Firma seines Vaters befindliche Fahrzeug nutzen konnte. Es hat diese Angaben allerdings für unergiebig gehalten und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht erkennbar herangezogen. Die Urteilsgründe lassen weder eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin erkennen, noch, dass die Bußgeldrichterin diese in ihre Gesamtwürdigung eingestellt hat.

III.

Dem Senat ist schon aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der sachverständigen Äußerungen (siehe oben) eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 Alt. 1 StPO) verwehrt. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 Alt. 2 und 3 OWiG), bestand nicht.

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