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Fahrtenbuchauflage nach Verstoß gegen Abstandsgebot

Einmal zu schnell unterwegs gewesen – und schon droht mehr als ein Bußgeld. Ein Gericht hat entschieden: Wer wiederholt auffällt, muss ein Fahrtenbuch führen. Und diese Pflicht gilt sofort – Verkehrssicherheit hat Vorrang.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 736/22.GI | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Gießen
  • Datum: 13.04.2022
  • Aktenzeichen: 6 L 736/22.GI
  • Verfahrensart: Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage)
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht (Verkehrsrecht)

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Person, die gerichtlich gegen einen Bescheid einer Behörde vorgeht und beantragt hat, die sofortige Wirkung dieses Bescheids auszusetzen.
  • Antragsgegner: Behörde, die den Bescheid erlassen hat (u.a. mit einer Fahrtenbuchauflage) und dessen Sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Behörde (Antragsgegner) hatte einer Person (Antragsteller) mit Bescheid vom 10. März 2022 unter anderem auferlegt, für ein Jahr ein Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen F.) zu führen. Für den Fall der Stilllegung oder Umschreibung dieses Fahrzeugs sollte ein Ersatzfahrzeug benannt werden. Die Behörde ordnete an, dass diese Auflagen sofort gelten sollen, auch wenn der Betroffene dagegen klagt (sofortige Vollziehung). Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid und beantragte zusätzlich beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde rechtmäßig war. Insbesondere ging es darum, ob das öffentliche Interesse daran, dass die Fahrtenbuchauflage sofort gilt (um bei zukünftigen Verkehrsverstößen den Fahrer ermitteln zu können), wichtiger ist als das Interesse des Antragstellers, die Auflage erst nach einer Entscheidung über seine Klage erfüllen zu müssen. Zudem war zu prüfen, ob der Antrag bezüglich der ebenfalls im Bescheid enthaltenen Kostenentscheidung zulässig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt.
  • Begründung: Der Antrag war teilweise unzulässig: Bezüglich der Kostenfestsetzung im Bescheid hatte der Antragsteller nicht zuerst bei der Behörde versucht, eine Aussetzung zu erreichen, wie es das Gesetz vorschreibt. Im Übrigen war der Antrag unbegründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage und der Pflicht zur Benennung eines Ersatzfahrzeugs war formell korrekt von der Behörde begründet worden. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Geltung der Fahrtenbuchauflage (um Fahrer bei künftigen Verstößen identifizieren zu können) schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben.
  • Folgen: Der Antragsteller muss die Fahrtenbuchauflage und die Pflicht zur Benennung eines Ersatzfahrzeugs vorerst befolgen, auch wenn das Hauptverfahren (die Klage gegen den Bescheid) noch läuft. Der Antragsteller muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Fahrtenbuchauflage und sofortige Vollziehung: VG Gießen lehnt Eilantrag ab – Öffentliches Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt (§ 80 VwGO)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit schwerer wiegt als das private Interesse des Fahrzeughalters, die Auflage vorerst nicht erfüllen zu müssen.

Abstandsverstoß: Golf missachtet Abstandspflicht. Abstandskontrolle Autobahn.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Der Antrag des Fahrzeughalters, die Aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den entsprechenden Behördenbescheid wiederherzustellen, wurde daher abgelehnt (Az.: 6 L 736/22.GI). Das bedeutet, der Halter muss das Fahrtenbuch trotz laufender Klage sofort führen.

Ausgangslage: Behörde ordnet Fahrtenbuch und sofortige Umsetzung an

Die zuständige Behörde hatte gegen den Fahrzeughalter einen Bescheid erlassen. Dieser enthielt mehrere Anordnungen:

  1. Fahrtenbuchauflage: Für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. wurde die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides angeordnet.
  2. Pflicht bei Fahrzeugwechsel: Sollte das betroffene Fahrzeug während dieser Zeit außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben werden, muss der Halter der Behörde unverzüglich ein Ersatzfahrzeug benennen, für das die Fahrtenbuchauflage dann gilt.
  3. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Behörde ordnete an, dass die Punkte 1 und 2 sofort wirksam werden. Das bedeutet, der Fahrzeughalter muss das Fahrtenbuch führen und die Meldepflicht bei Fahrzeugwechsel beachten, auch wenn er gegen den Bescheid rechtlich vorgeht (z.B. durch eine Klage). Normalerweise hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt eine „aufschiebende Wirkung“, d.h. die Anordnung muss erst umgesetzt werden, wenn das Gericht endgültig entschieden hat. Diese aufschiebende Wirkung wurde hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Kraft gesetzt.
  4. Kostenfestsetzung: Der Bescheid enthielt auch eine Regelung über die Kosten, die der Fahrzeughalter für das Verfahren bei der Behörde tragen sollte.

Die Behörde begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem dringenden öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Verkehrsdelikten und der daraus resultierenden Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr.

Streitpunkt: Fahrzeughalter wehrt sich im Eilverfahren gegen Sofortvollzug

Der Fahrzeughalter war mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Gießen ein (Az. 6 K 738/22.GI), um die Fahrtenbuchauflage generell aufheben zu lassen.

Parallel zur Klage stellte er beim Gericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit diesem Antrag wollte er erreichen, dass die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage (und der damit verbundenen Pflicht bei Fahrzeugwechsel) ausgesetzt wird. Sein Ziel war es, das Fahrtenbuch erst dann führen zu müssen, wenn das Gericht in der Hauptsache (also im Klageverfahren) endgültig über die Rechtmäßigkeit der Auflage entschieden hat. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Punkt 4 des Bescheids) beantragte er ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung des VG Gießen: Eilantrag größtenteils unbegründet

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag des Fahrzeughalters ab.

Teilweise Unzulässigkeit des Antrags bezüglich der Kosten

Bezüglich der im Bescheid festgesetzten Kosten (Ziffer 4) war der Eilantrag bereits unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrzeughalter nicht nachweisen konnte, dass er zuvor bei der Behörde selbst erfolglos beantragt hatte, die Vollziehung der Kostenentscheidung auszusetzen. Dies ist jedoch gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Voraussetzung, bevor man deswegen das Gericht anrufen kann. Man muss also in der Regel erst die Behörde um Aussetzung bitten, bevor man einen gerichtlichen Eilantrag stellt, wenn es nur um Kosten geht.

Unbegründetheit des Antrags bezüglich Fahrtenbuchauflage und Ersatzfahrzeug

Hinsichtlich der Kernpunkte – der Fahrtenbuchauflage (Ziffer 1) und der Pflicht zur Benennung eines Ersatzfahrzeugs (Ziffer 2) – war der Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht prüfte nach den Maßstäben des § 80 Abs. 5 VwGO, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorlagen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn:

  • der ursprüngliche Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist, ODER
  • das private Interesse des Fahrzeughalters an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, ODER
  • die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet hat (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Keine dieser Voraussetzungen lag nach Ansicht des Gerichts vor.

Begründung des Gerichts: Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Sofortanordnung

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich:

Formelle Rechtmäßigkeit: Begründung der Behörde ausreichend (§ 80 Abs. 3 VwGO)

Entgegen der Ansicht des Fahrzeughalters war die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell korrekt und erfüllte die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Behörde hatte nachvollziehbar auf das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verkehrsdelikten und damit an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verwiesen.

Das Gericht betonte, dass dies anerkannte Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind. Bei solchen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren (wozu auch die Sicherstellung der Verfolgung von Verkehrsverstößen zählt) sei es zudem anerkannt, dass sich die Gründe für die Maßnahme selbst (hier: die Fahrtenbuchauflage) mit den Gründen für deren sofortige Vollziehung decken können. Die Begründung war somit nicht zu beanstanden.

Materielle Rechtmäßigkeit: Öffentliches Interesse überwiegt

Auch inhaltlich (materiell) war die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Das Gericht führte eine Interessenabwägung durch:

  • Öffentliches Interesse: Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass Verkehrsverstöße effektiv aufgeklärt und geahndet werden können, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, wurde als hoch eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage dient genau diesem Zweck, wenn zuvor der verantwortliche Fahrer nach einem Verstoß nicht ermittelt werden konnte. Die sofortige Wirksamkeit stellt sicher, dass dieses Ziel ohne Verzögerung verfolgt wird.
  • Privates Interesse: Das Interesse des Fahrzeughalters, das Fahrtenbuch vorerst nicht führen zu müssen und den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, wurde als weniger gewichtig bewertet.

Im Ergebnis überwog das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Fahrzeughalters deutlich.

Summarische Prüfung: Fahrtenbuchauflage selbst offensichtlich rechtmäßig

Das Gericht prüfte im Rahmen des Eilverfahrens auch – wenn auch nur summarisch (überschlägig) – die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage selbst. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Behörde, der die Fahrtenbuchauflage anordnete, offensichtlich rechtmäßig ist. Zwar ist die endgültige Entscheidung darüber dem Hauptsacheverfahren (der Klage) vorbehalten, aber für das Eilverfahren reichte diese Einschätzung aus, um das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu stärken. Wenn die Maßnahme selbst als rechtmäßig erscheint, gibt es weniger Gründe, ihre sofortige Umsetzung zu stoppen.

Fazit und Auswirkungen: Fahrtenbuch muss geführt werden

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen bedeutet für den Fahrzeughalter, dass er der Anordnung der Behörde sofort nachkommen muss. Er ist verpflichtet, das Fahrtenbuch für das benannte Fahrzeug für ein Jahr zu führen und bei einem Fahrzeugwechsel ein Ersatzfahrzeug zu melden. Die Tatsache, dass seine Klage gegen die Fahrtenbuchauflage noch läuft, ändert daran nichts. Das Gericht hat klargestellt, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und der Aufklärung von Verkehrsverstößen in diesem Fall Vorrang vor den Interessen des Halters hat, die Auflage vorerst nicht befolgen zu müssen. Die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage selbst wird erst im Hauptsacheverfahren (6 K 738/22.GI) getroffen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung des VG Gießen zeigt, dass die Führung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig angeordnet werden kann, wenn nach einer Verkehrszuwiderhandlung die Identität des Fahrers nicht feststellbar war. Bei einem Abstandsverstoß im Straßenverkehr hat das Gericht die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit schwerer wiegt als das persönliche Interesse des Fahrzeughalters. Verkehrsteilnehmer müssen beachten, dass sie als Fahrzeughalter in der Verantwortung stehen, Auskunft über den Fahrer bei Verkehrsverstößen geben zu können, andernfalls droht eine einjährige Fahrtenbuchauflage.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine Fahrtenbuchauflage konkret für mich?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die Sie als Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum genaue Aufzeichnungen über jede einzelne Fahrt mit diesem Fahrzeug zu führen. Sie wird in der Regel dann erteilt, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Ziel der Auflage ist es, sicherzustellen, dass bei zukünftigen Verstößen der Fahrer festgestellt werden kann.

Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?

Konkret bedeutet die Auflage für Sie, dass vor Beginn jeder einzelnen Fahrt folgende Informationen im Fahrtenbuch festgehalten werden müssen:

  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
  • Kilometerstand des Fahrzeugs bei Fahrtbeginn
  • Name und vollständige Anschrift des Fahrers

Nach Beendigung jeder Fahrt müssen Sie unverzüglich eintragen:

  • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
  • Der erreichte Kilometerstand
  • Unterschrift des Fahrers

Die Einträge müssen zeitnah, fortlaufend und in leserlicher Form erfolgen. Lückenhafte oder unvollständige Angaben sind nicht zulässig.

Wie muss das Fahrtenbuch geführt werden?

Das Fahrtenbuch kann handschriftlich oder elektronisch geführt werden.

  • Handschriftliches Fahrtenbuch: Hierfür wird üblicherweise ein gebundenes Heft oder Buch verwendet. Lose Zettelwirtschaft ist nicht erlaubt, da die Einträge nachvollziehbar und manipulationssicher sein müssen.
  • Elektronisches Fahrtenbuch: Es gibt spezielle Software oder Apps. Diese müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere müssen sie manipulationssicher sein. Nachträgliche Änderungen müssen technisch ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert werden.

Die Behörde kann das Fahrtenbuch jederzeit zur Kontrolle anfordern. Sie müssen es für eine bestimmte Zeit (in der Regel sechs Monate nach Ablauf der Auflage) aufbewahren.

Welche Konsequenzen hat eine Missachtung der Auflage?

Die Fahrtenbuchauflage ist eine verbindliche Anordnung. Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht, unvollständig oder fehlerhaft führen oder es nicht fristgerecht vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann die Behörde bei wiederholten Verstößen die Auflage verlängern oder weitere Maßnahmen ergreifen.

Fahrtenbuchauflage und Verkehrssicherheit

Die Fahrtenbuchauflage dient indirekt der Verkehrssicherheit. Sie soll sicherstellen, dass Fahrzeughalter ihrer Verantwortung nachkommen und dazu beitragen, dass Verkehrsverstöße aufgeklärt und geahndet werden können. Dadurch soll die Einhaltung der Verkehrsregeln gefördert werden. Für Sie als Halter bedeutet die Auflage einen zusätzlichen Aufwand bei jeder Nutzung des Fahrzeugs, der jedoch zur Erfüllung der behördlichen Vorgabe notwendig ist.


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Warum wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet?

Eine Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe für einen vergangenen Verkehrsverstoß. Sie ist vielmehr eine Maßnahme zur Sicherstellung der zukünftigen Verkehrssicherheit.

Wenn der Fahrer unbekannt bleibt

Der häufigste Grund für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist, dass mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde, aber der verantwortliche Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto wird geblitzt, weil es zu schnell gefahren ist. Die Behörde versucht dann herauszufinden, wer am Steuer saß. Wenn der Halter des Fahrzeugs nicht sagen kann oder will, wer gefahren ist, oder wenn die Ermittlung aus anderen Gründen scheitert (zum Beispiel, weil das Foto keine eindeutige Identifizierung zulässt), kann die Behörde den Fahrer nicht zur Verantwortung ziehen. In solchen Fällen kann es sein, dass das Verfahren wegen des Verkehrsverstoßes eingestellt wird.

Ziel: Zukünftige Fahrerfeststellung sichern

Damit sich eine solche Situation nicht wiederholt und die Verantwortlichkeit für Verkehrsverstöße auch künftig geklärt werden kann, kann die zuständige Behörde dem Halter des Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass bei zukünftigen Fahrten mit diesem Fahrzeug jederzeit nachvollziehbar ist, wer wann gefahren ist. Sollte es erneut zu einem Verkehrsverstoß kommen, kann der verantwortliche Fahrer dann mithilfe des Fahrtenbuchs leichter identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden.

Beitrag zur Verkehrssicherheit

Die Fahrtenbuchauflage soll also helfen, die allgemeine Verkehrsdisziplin zu erhöhen. Wenn klar ist, dass der Fahrer bei einem Verstoß künftig ermittelt werden kann, soll dies dazu beitragen, dass sich alle Personen, die dieses Fahrzeug nutzen, an die Verkehrsregeln halten. Es geht darum, die Verantwortlichkeit für das eigene Handeln im Straßenverkehr zu stärken und so die Sicherheit auf den Straßen zu verbessern. Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme findet sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).


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Kann ich gegen eine Fahrtenbuchauflage vorgehen?

Ja, Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen eine behördliche Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs vorzugehen. Eine solche Anordnung ist ein sogenannter Verwaltungsakt, gegen den bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden können.

Welche Schritte sind möglich?

Wenn Sie mit der Fahrtenbuchauflage nicht einverstanden sind, ist der erste Schritt in der Regel der Widerspruch. Diesen müssen Sie schriftlich bei der Behörde einlegen, die die Auflage erlassen hat. Beachten Sie unbedingt die Frist: Der Widerspruch muss normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde eingehen.

Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, weil die Behörde ihn zurückweist, besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hierfür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Was sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung?

Ob ein Vorgehen gegen die Fahrtenbuchauflage erfolgreich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Gerichte prüfen, ob die Behörde die Auflage zu Recht erlassen hat. Wichtige Fragen dabei sind zum Beispiel:

  • Gab es tatsächlich einen Verkehrsverstoß von einer gewissen Bedeutung (meist mindestens ein Punkt in Flensburg)?
  • War es der Behörde trotz angemessener Bemühungen nachweislich nicht möglich, den verantwortlichen Fahrer rechtzeitig zu ermitteln?
  • Haben Sie als Halter die notwendigen Angaben zur Fahrerermittlung gemacht, soweit es Ihnen möglich und zumutbar war?
  • Wurden alle formellen Anforderungen durch die Behörde eingehalten?

Nur wenn die Behörde die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht ausreichend nachweisen kann oder Fehler gemacht hat, besteht Aussicht auf Erfolg.

Was sollte man bedenken?

Ein Widerspruchs- und insbesondere ein Klageverfahren sind mit Kosten verbunden. Dazu zählen zum Beispiel Verwaltungsgebühren und Gerichtskosten. Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie in der Regel nicht nur diese Kosten, sondern auch die Kosten der Gegenseite (also der Behörde) tragen. Die Erfolgsaussichten sind stark vom Einzelfall abhängig und lassen sich nicht pauschal vorhersagen.


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Was passiert, wenn ich das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führe?

Wenn Ihnen eine Fahrtenbuchauflage erteilt wurde, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese einzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht – also das Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zu führen – wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann Konsequenzen nach sich ziehen.

Direkte Folgen: Bußgeld und Punkt

Die häufigste unmittelbare Folge ist ein Bußgeld. Gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog beträgt dieses in der Regel 100 Euro. Zusätzlich wird für diesen Verstoß ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Dies gilt nicht nur, wenn Sie das Fahrtenbuch gar nicht führen. Auch wenn Sie:

  • fehlerhafte oder unvollständige Angaben machen (z.B. falsches Datum, unleserliche Schrift, fehlende Fahrten),
  • das Fahrtenbuch nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren oder
  • es der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht fristgerecht zur Prüfung vorlegen,

können Sie mit einem Bußgeld und einem Punkt belangt werden.

Weitere mögliche Konsequenzen

Bleiben Sie der Auflage trotz Bußgeldandrohung weiterhin nicht nach, kann die Behörde weitere Maßnahmen ergreifen:

  • Zwangsgeld: Um die Einhaltung der Fahrtenbuchauflage durchzusetzen, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses muss zusätzlich zum Bußgeld gezahlt werden und kann bei fortgesetzter Weigerung wiederholt und auch erhöht werden.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei besonders hartnäckiger Weigerung, die Fahrtenbuchauflage zu erfüllen, oder bei wiederholten gravierenden Verstößen kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit und Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bekommen. Im äußersten Fall kann dies als letztes Mittel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Warum ist das wichtig für die Verkehrssicherheit?

Die Fahrtenbuchauflage ist ein Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sie wird angeordnet, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Das Fahrtenbuch soll sicherstellen, dass zukünftig bei Verstößen mit diesem Fahrzeug die Identifizierung des Fahrers möglich ist. Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führen, wird dieser Zweck unterlaufen, was die Ahndung von Verkehrsverstößen erschwert und somit indirekt die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen kann.


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Wie lange muss ich ein Fahrtenbuch führen, wenn eine Auflage erteilt wurde?

Die genaue Dauer, für die Sie ein Fahrtenbuch führen müssen, steht im Bescheid, den Sie von der zuständigen Behörde erhalten haben. Lesen Sie diesen Bescheid bitte sorgfältig durch.

Festlegung der Dauer im Bescheid

Die Behörde legt die Dauer der Fahrtenbuchauflage individuell fest. Es gibt keine pauschale Antwort, die für jeden Fall gilt.

  • Übliche Dauer: Häufig wird die Auflage für ein Jahr erteilt.
  • Abweichende Dauer: Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwere des ursprünglichen Verkehrsverstoßes, der zur Auflage geführt hat, kann die Behörde auch eine längere Dauer anordnen. Auch bei wiederholten Schwierigkeiten, den Fahrer nach einem Verstoß zu ermitteln, kann die Dauer länger sein.

Die Entscheidung über die Dauer liegt im Ermessen der Behörde. Das bedeutet, die Behörde wägt die Umstände ab und trifft eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (§ 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Ziel der Auflage ist es, sicherzustellen, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen mit dem betroffenen Fahrzeug der verantwortliche Fahrer problemlos festgestellt werden kann. Dies dient der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtenbuchauflage vor Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie sind verpflichtet, das Fahrtenbuch für die gesamte angeordnete Dauer korrekt und lückenlos zu führen.

Die Pflicht zum Führen des Fahrtenbuchs endet automatisch mit Ablauf der im Bescheid genannten Frist. Es ist wichtig, die Auflage während des gesamten Zeitraums genau zu befolgen, da Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage (z.B. nicht führen, unvollständig führen) mit einem Bußgeld geahndet werden können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage ist die behördliche Anordnung, dass für ein bestimmtes Fahrzeug über einen festgelegten Zeitraum alle Fahrten detailliert dokumentiert werden müssen. Dazu gehören typischerweise Datum, Fahrername, Abfahrts- und Ankunftszeit sowie Kilometerstand. Sie wird meist dann verhängt, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht rechtzeitig oder gar nicht ermittelt werden konnte (§ 31a StVZO – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Ziel ist es sicherzustellen, dass zukünftige Verstöße mit diesem Fahrzeug leichter aufgeklärt werden können. Im Text wurde die Auflage für ein Jahr erteilt, da offenbar nach einer Verkehrszuwiderhandlung unklar blieb, wer gefahren ist.


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Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung bedeutet, dass eine behördliche Anordnung (wie hier die Fahrtenbuchauflage) sofort befolgt werden muss, auch wenn dagegen Widerspruch oder Klage eingereicht wurde. Normalerweise hätte eine Klage „aufschiebende Wirkung“, die Umsetzung würde also bis zur Gerichtsentscheidung warten (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann aber die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (z.B. an der Verkehrssicherheit) dies erfordert und schwerer wiegt als das private Interesse des Bürgers, abzuwarten. Der Betroffene muss die Anordnung dann trotz laufendem Gerichtsverfahren umsetzen, es sei denn, ein Gericht setzt die Vollziehung im Eilverfahren aus.


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Öffentliches Interesse

Das öffentliche Interesse bezeichnet Belange, die für die Allgemeinheit oder den Staat wichtig sind, im Gegensatz zu den rein privaten Interessen einzelner Personen oder Unternehmen. Im Verwaltungsrecht ist es oft entscheidend, ob eine Maßnahme gerechtfertigt ist oder ob sie sofort vollzogen werden darf. Im Text wurde das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und der effektiven Aufklärung von Verkehrsdelikten als so gewichtig angesehen, dass es das private Interesse des Fahrzeughalters, das Fahrtenbuch vorerst nicht führen zu müssen, überwiegt. Gerichte und Behörden müssen bei vielen Entscheidungen öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen.


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Eilverfahren (im Kontext § 80 Abs. 5 VwGO)

Ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein schnelles gerichtliches Verfahren im Verwaltungsrecht, das vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer behördlichen Anordnung bietet. Wenn eine Behörde bestimmt hat, dass ihr Bescheid sofort umgesetzt werden muss (siehe „Sofortige Vollziehung“), kann der Betroffene bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Ziel ist es, vorläufig zu verhindern, die Anordnung befolgen zu müssen, bis im Hauptsacheverfahren (der eigentlichen Klage) endgültig entschieden wurde. Im vorliegenden Fall wollte der Fahrzeughalter mit diesem Antrag erreichen, das Fahrtenbuch nicht sofort führen zu müssen, scheiterte damit aber.


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Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung ist der Grundsatz im Verwaltungsrecht, dass eine Klage oder ein Widerspruch gegen einen belastenden Behördenbescheid dessen Vollzug automatisch hemmt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das bedeutet, die Anordnung der Behörde (z.B. eine Abrissverfügung oder hier die Fahrtenbuchauflage) muss vorerst nicht befolgt werden, bis über die Rechtmäßigkeit des Bescheids entschieden ist. Diese Regel schützt den Bürger vor möglicherweise rechtswidrigen Eingriffen. Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein oder kann von der Behörde durch die Anordnung der „sofortigen Vollziehung“ (siehe oben) ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erfordert.


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Unzulässigkeit (im Kontext § 80 Abs. 6 VwGO)

Unzulässigkeit bedeutet, dass ein Gericht einen Antrag oder eine Klage aus formalen Gründen abweist, ohne sich mit dem eigentlichen Inhalt (der Begründetheit) des Anliegens zu befassen. Bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen für das gerichtliche Tätigwerden sind dann nicht erfüllt. Im Text war der Eilantrag bezüglich der Kostenfestsetzung unzulässig, weil der Antragsteller eine Voraussetzung nach § 80 Abs. 6 VwGO missachtet hatte: Er hatte nicht zuerst bei der Behörde selbst erfolglos beantragt, die Vollziehung der Kostenentscheidung auszusetzen. Erst nach einem solchen behördlichen Vorverfahren wäre der Antrag bei Gericht zulässig gewesen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Diese Vorschrift erlaubt der Behörde, Fahrzeughaltern die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte. Dies dient dazu, zukünftige Verkehrsverstöße besser aufklären zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigt, dass die Fahrtenbuchauflage für den Antragsteller gemäß dieser Vorschrift rechtmäßig angeordnet wurde, da zuvor ein Verkehrsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen wurde, ohne dass der Fahrer identifiziert werden konnte.
  • § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt im Eilverfahren. Das Gericht kann die sofortige Vollziehung aufheben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder das private Interesse am Aufschub schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat den Antrag des Fahrzeughalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrtenbuchauflage abgelehnt, da es weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids sah, noch ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers am Aufschub erkannte.
  • § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich begründen muss, wenn sie die sofortige Vollziehung anordnet. Diese Begründungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde sorgfältig abwägt, ob ein sofortiger Vollzug wirklich notwendig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht befand die Begründung der Behörde für die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage als ausreichend und formell rechtmäßig, da sie auf das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verkehrsdelikten und der Verkehrssicherheit verwies.
  • § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO): Diese Vorschrift regelt unter anderem den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen und die Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Verstöße gegen diese Regeln können Ordnungswidrigkeiten darstellen und, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann, zur Anordnung eines Fahrtenbuchs führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrtenbuchauflage liegt ein Verkehrsverstoß zugrunde, der sich auf eine Zuwiderhandlung gegen § 4 StVO bezieht. Welche konkrete Handlung dies war (z.B. Abstandsmessung, Geschwindigkeitsübertretung), wird im Urteil nicht detailliert ausgeführt, war aber der Auslöser für die Maßnahme.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Fahrzeughalter zum Thema Fahrtenbuchauflage

Sie wurden geblitzt, aber saßen nicht selbst am Steuer? Oder Sie können sich nicht mehr erinnern, wer an dem fraglichen Tag Ihr Auto gefahren hat? Solche Situationen können dazu führen, dass die Behörde Ihnen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Anordnung der sofortigen Vollziehung ernst nehmen
Wenn die Behörde im Bescheid anordnet, dass die Fahrtenbuchauflage sofort gilt (sofortige Vollziehung), müssen Sie dieser Pflicht in der Regel auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben. Das Gericht hat bestätigt, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit (also der Möglichkeit, zukünftige Fahrer bei Verstößen zu identifizieren) oft schwerer wiegt als Ihr Interesse, die Auflage erst später zu erfüllen. Warten Sie nicht das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ab, sondern beginnen Sie mit dem Führen des Fahrtenbuchs, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

⚠️ ACHTUNG: Das Ignorieren einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage kann weitere Sanktionen nach sich ziehen, auch wenn Sie gegen den Bescheid vorgehen.


Tipp 2: Fahreridentifizierung nach einem Verstoß sicherstellen
Eine Fahrtenbuchauflage wird oft dann verhängt, wenn nach einem Verkehrsverstoß (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, weil der Halter keine oder keine ausreichenden Angaben machen konnte. Um dies zu vermeiden, sollten Sie – insbesondere wenn das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird – stets nachvollziehen können, wer Ihr Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt gefahren hat.

Beispiel: Führen Sie freiwillig Aufzeichnungen oder klären Sie zeitnah nach Erhalt eines Anhörungsbogens, wer gefahren ist.


Tipp 3: Geltungsdauer und Fahrzeugbezug beachten
Die Fahrtenbuchauflage wird für ein bestimmtes Fahrzeug und in der Regel für einen festgelegten Zeitraum (im Urteilsfall: ein Jahr) angeordnet. Lesen Sie den Bescheid genau. Die Pflicht kann sich unter Umständen auch auf ein Ersatzfahrzeug erstrecken, falls das ursprünglich betroffene Fahrzeug verkauft oder stillgelegt wird.


Tipp 4: Rechtsschutzmöglichkeiten realistisch einschätzen
Sie können gegen den Bescheid, mit dem die Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, rechtlich vorgehen (Klage). Wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, können Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um diese auszusetzen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags sind jedoch oft gering, wie das Urteil zeigt. Gerichte räumen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit meist Vorrang ein. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um die spezifischen Chancen in Ihrem Fall zu bewerten.


Tipp 5: Fahrtenbuch korrekt und lückenlos führen
Wenn Sie zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet sind, müssen Sie dieses sorgfältig, vollständig und gemäß den gesetzlichen Anforderungen führen. Dazu gehören Angaben zu jeder einzelnen Fahrt (Datum, Kilometerstände, Fahrer, Zweck der Fahrt).

⚠️ ACHTUNG: Fehlerhafte, unvollständige oder unleserliche Eintragungen können dazu führen, dass das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß geführt gilt. Dies kann weitere Konsequenzen haben.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs kann sehr belastend sein. Beachten Sie, dass die Auflage nicht nur für das genannte Fahrzeug gilt, sondern im Falle eines Fahrzeugwechsels auch auf ein Nachfolgefahrzeug übergehen kann (dies muss im Bescheid aber entsprechend geregelt sein). Die Kosten für das Verwaltungsverfahren und ggf. das Gerichtsverfahren müssen Sie im Falle des Unterliegens ebenfalls tragen.

Checkliste: Fahrtenbuchauflage droht oder wurde angeordnet

  • [Prüfen Sie den Bescheid genau: Gilt die Auflage sofort (sofortige Vollziehung)?]
  • [Können Sie nach einem Verkehrsverstoß den Fahrer benennen? Wenn nein, droht ggf. eine Fahrtenbuchauflage.]
  • [Wurde die sofortige Vollziehung angeordnet? Beginnen Sie vorsorglich mit der Führung des Fahrtenbuchs, auch wenn Sie Rechtsmittel einlegen.]
  • [Führen Sie das Fahrtenbuch penibel genau nach den gesetzlichen Vorgaben.]
  • [Lassen Sie sich bei Unklarheiten oder zur Prüfung von Rechtsschutzmöglichkeiten anwaltlich beraten.]

Das vorliegende Urteil


VG Gießen – Az.: 6 L 736/22.GI – Beschluss vom 13.04.2022


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